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BGH · VI SR 65/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI SR 65/66

/.be Io Juli ^959 land der Kläger eine Beschäftigung als Angestellter eines Versandhauses in Dü^HHB» Dieses kündigte das Arbeitoverhältnis zu dem 10 August 1-963, als1 der Kläger im Laufe des J'.uli erkrankte» Der Kläger wurde nach der Behebung seiner Beschwerden nicht wieder eingestellt und ist seither ohne Arbeit» Im Sommer und Herbst 1965 erkrankte der Kläger erneuto Er mußte stationär behandelt werden und war deshalb vom 5» Juli bis 15» August und vom 23o Oktober bis 15» November 1965 arbeitsunfähige Die Rente von 401 »31 DM? die das Berufungsgericht dem Kläger in einem rechtskräftigen Teilurteil vom 28» Januar 1964 zuerkannt hat, gründet sich auf den Unterschied des Einkommens« das der Kläger früher bei seiner Tätigkeit für die Firma & von DflHHB und ab 1» Juli 1939 als Angestell- Das Berufungsgericht hat dem Kläger die weitere Rente mit der Begründung zuerkannt, daß er vom 1» August 1963 ab ohne sein Verschulden nicht mehr in der Lage gewesen sei, den durch den Unfall au3gelösten Erwerbsschaden (Verlust der Tätigkeit für AflHB & von DflHBl) durch Verwertung der ihm noch verbliebenen Arbeitskraft wenigstens teilweise auszugleichen« Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Die Revision will demgegenüber darauf abheben, daß der Kläger durch den Unföll zwar berufs-, aber nicht arbeitsunfähig geworden sei» Sie weist darauf hin, daß der Kläger unstreitig nicht mehr als Schreinermeister für seine frühere Aüftraggeberin, wohl aber noch vier Jahre lang als Angestellter des Versandhauses habe tätig werden können» Wenn der Kläger vom Io August 1963 an wegen des nunmehr völligen Verlustes seiner Arbeitskraft entschädigt werden wolle - so folgert die Revision -, dann müsse er die ve**ursachung seiner Erkrankungen durch die UnfallVerletzung beweisen» Das sei ihm auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelungen» Bei diesem ganz anderen tatsächlichen Verlauf kam es allein auf die Frage an, ob der Kläger ebenso gegen seinen willen mit dem 1» August *'963 aus dem Arbeitsprozeß ausge-schiedcn wäre, wenn er den Unfall im Jahre 1955 nicht erlitten hätte und daher weiterhin als Schreinermeister für seine ständige Auftraggeberin tätig geblieben wäre« Bas hat das Berufungsgericht verneinte Es hält es schon für unwahrscheinlich, daß der Kläger dann ebenso erkrankt wäre, und erörtert den naheliegenden Zusammenhang der meisten Beschwerden (u.a0 Abszeß am Knöchel des versteiften Eeines, RückgratsVeränderungen) mit der vorauf gegangenen KnieVerletzung« Barauf beruht das Urteil jedoch nicht; denn der Tatrichter läßt die Frage letzlich dahingestellt« Deshalb können die insoweit erhobenen Rügen, die Eev/eislast sei verkannt und ein Übergutachten fehlsam nicht eingeholt worden, auf sich beruhen« Für die Rcvisonsinstanz muß ohnehin mangels einer entgegenstehenden Feststellung die Unabhängigkeit der Erkrankungen vom Unfall unterstellt werden« auch von der Hilfserwägung, daß der Kläger jedenfalls nach dem Abklingen seiner Beschwerden alsbald wieder als Schreinermei-ster hätte arbeiten können, weil er, selbst wenn die Verbindung zu A& von abgerissen wäre, bei der günstigen Lage des Arbeitsmarkts hierfür einen entsprechenden Ersatz gefunden hätte» Da das Berufungsgericht hierin mit Recht den normalen und wahrscheinlichen Verlauf gesehen hat, ist ihm darin beizutreten, daß der Eeklagte schon das Gegenteil hätte beweisen müssen, wenn er behaupten wollte, daß der Kläger durch die späteren Erkrankungen ebenfalls den Beruf verloren hätteo Lafür ist nichts dargetan; auch die Revision nennt insoweit keine Anhaltspunkte» Richtig ist» daß hier nicht von einer überholenden Kausalität gesprochen werden kann» Es geht nur darum, ob der Kläger infolge der in Rede stehenden Erkrankungen seinen Beruf nicht bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres hätte ausüben können» Ein solches vorzeitiges, vom Unfall unabhängiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben hat der Tatrichter verneint; dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewandt worden» Lao gilt auch von der Erwägung, daß der mit einem Sohn oder einem Gesellen zusammenarbeitende- Kläger die fraglichen Krankheitszeiträurae zu überbrücken gewußt hatte, wenn er weiterhin als selbständiger Schreinermeister übernommene Montageaufträge auszuführen gehabt hätte» Ganz anders war die unfall be dingte^Lage des Klägers als gehbehinderter und aus dem erlernten Beruf geworfener Angestellter» Nachdem zu diesen ohnehin ungünstigen Voraussetzungen noch Erkrankungen und fortgeschrittenes Alter hinzugetreten waren» nahm ihn der Arbeitsmarkt nicht mehr auf» Liesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin beurteilt, daß der Kläger unverschuldet über den 1» August 1963 hinaus nicht mehr in der Lage gewesen sei, den unfallbedington Erwerbsschaden zu mindern» Lenn um eine solche Schadens mindere i?g handelte es sich, wenn der von seinem gewohnten Erwerb abge-schnittene Kläger versuchte, wenigstens die ihm noch verbliebene Arbeitskraft in einer berufsfremden und weniger

UnfallBerufungsgerichtRenteErkrankungLageBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2087 100
BUNDESGERICHTSHOF
L
IM NAMEN DES VOLKES
VI SR 65/66
URTEIL
Verkündet am
6o Dezember 1966 Kriegi".
J usti zhaupt a ekre-tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Heinz-Dieter T ■■■■■ in SBpotraße

Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägera^
- Prozeßbevollr:;chtj -tcr:
Rechtsanwalt
 gegen
den ochreinerneister Wilhelm H^BPstraße
 in Hol
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungokläger und Revisions beklagt en,
- prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
o
2
/1
Dor VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs iiux .uh. auf die mündliche Verhandlung vom 6« Dezember 1966 unter Kit-Wirkung des Senatspräsidenten Dr? Engels sowie der Eundes-richter Dr«. Hauß, Heinr« Meyer«, Dr« Pfretzschner und Dr» Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15° März 1966 wird zurückgewiesen0
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
 Tat bestand,:
Der Kläger erlitt am 6» September 1955 bei einem vom beklagten verschuldeten Verkehrsunfall u.a« einen Bruch des linken Kniegelenks, der zu dessen Versteifung führte« Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht inzwischen fest» Über die Schadensersatzansprüche des Klägers bis 31° Juli 1963 ist entschieden« Ferner ist dem Kläger bereits für die Zeit vom 1« August 1963 bis zu dem 0«	1975	(dem Tag der
 Vollendung des 63° Lebensjahres) als Ausgleich seines Er-’..erboschadens eine Rente von monatlich 401,31 DM zuerkannt V:orden« Die Parteien streiten nur noch um den Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Rente für denselben Zeitraum«
Der Kläger, von Eeruf Schreinermeister, befaßte sich seit 1954 ausschließlich mit Montagearbeiten für die Firma & von Dd^B in	hierbei	half	im sein älte-
ster Sohn« Diese Tätigkeit wurde durch den Unfall beendete
 
/.be Io Juli ^959 land der Kläger eine Beschäftigung als Angestellter eines Versandhauses in Dü^HHB» Dieses kündigte das Arbeitoverhältnis zu dem 10 August 1-963, als1 der Kläger im Laufe des J'.uli erkrankte» Der Kläger wurde nach der Behebung seiner Beschwerden nicht wieder eingestellt und ist seither ohne Arbeit» Im Sommer und Herbst 1965 erkrankte der Kläger erneuto Er mußte stationär behandelt werden und war deshalb vom 5» Juli bis 15» August und vom 23o Oktober bis 15» November 1965 arbeitsunfähige
 Die Rente von 401 »31 DM? die das Berufungsgericht dem Kläger in einem rechtskräftigen Teilurteil vom 28» Januar 1964 zuerkannt hat, gründet sich auf den Unterschied des Einkommens« das der Kläger früher bei seiner Tätigkeit für die Firma	& von DflHHB und ab 1» Juli 1939 als Angestell-
ter dec Versandhauses erzielt hat» Der Kläger hat behauptet, der Verlust dieser Anstellung, seine weiteren Erkrankungen und die Unmöglichkeit, nochmals Arbeit zu finden, seien auf die Unfallverletzung zurückzuführen» Er hat um die Zubilligung einer weiteren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Rente gebeten, die seine nunmehr völlige Erwerbslosigkeit aus-gleiche» Dabei ist unstreitig, daß der Kläger von der Berufsgenossenschaft eine Unfallrente bezieht, die bis zu dem 31» Dezember 1964 monatlich 93930 DM betragen hat und danach auf 1o7?90 DM erhöht worden ist»
Der Beklagte hat um Abweisung des zusätzlichen Anspruchs gebeten» Er hat jeden Zusammenhang zwischen den Erkrankungen des Klägers und den Unfall bestritten und behauptet, daß der Kläger ohne die unfallunabhängig aufgetretenen Beschwerden unverändert in der Lage geblieben ware, ein Einkommen in der Höhe des von dem Versandhaus gezahlten Gehalts zu erzielen»
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die begehrte Rente in einer nach Zeiträumen gestaffelten Höhe zuerkannt, die
 
zv.ischen 481,88 DM und 705»68 DM monatlich schwankte Die Entscheidung ist als Schlußurteil auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 21« Oktober 1959 ergangen, das vor der jetzt streitigen Entwicklung liegt» Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Abweisung des zusätzlichen Rentenanspruchs weiter»
EntscheidungsgrUnde:
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die weitere Rente mit der Begründung zuerkannt, daß er vom 1» August 1963 ab ohne sein Verschulden nicht mehr in der Lage gewesen sei, den durch den Unfall au3gelösten Erwerbsschaden (Verlust der Tätigkeit für AflHB & von DflHBl) durch Verwertung der ihm noch verbliebenen Arbeitskraft wenigstens teilweise auszugleichen« Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen»
Die Revision will demgegenüber darauf abheben, daß der Kläger durch den Unföll zwar berufs-, aber nicht arbeitsunfähig geworden sei» Sie weist darauf hin, daß der Kläger unstreitig nicht mehr als Schreinermeister für seine frühere Aüftraggeberin, wohl aber noch vier Jahre lang als Angestellter des Versandhauses habe tätig werden können» Wenn der Kläger vom Io August 1963 an wegen des nunmehr völligen Verlustes seiner Arbeitskraft entschädigt werden wolle - so folgert die Revision -, dann müsse er die ve**ursachung seiner Erkrankungen durch die UnfallVerletzung beweisen» Das sei ihm auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelungen»
Liese Erwägungen sind im tatsächlichen Ausgangspunkt unrichtig» Es ist weder im Rechtsstreit behauptet r.oeheu nf.'ü1 vom Berufungsgericht angenommen worden, daß der Kläger infolge seiner späteren Erkrankungen auch seine restliche Arbeitskraft vollständig cingebüßt habe« Der Kläger hat im Gegenteil
 
eingehend dargestellt, wie nachdrücklich, aber stets vergeblich er sich nach seiner Genesung bemüht habe, bei dem Versandhaus wieder eingestellt zu werden oder anderwärts eine geeignete Beschäftigung zu finden« -as hat ihmidas Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise geglaubt; auch die Hevioon erinnert hiergegen nichts«
Bei diesem ganz anderen tatsächlichen Verlauf kam es allein auf die Frage an, ob der Kläger ebenso gegen seinen willen mit dem 1» August *'963 aus dem Arbeitsprozeß ausge-schiedcn wäre, wenn er den Unfall im Jahre 1955 nicht erlitten hätte und daher weiterhin als Schreinermeister für seine ständige Auftraggeberin tätig geblieben wäre« Bas hat das Berufungsgericht verneinte Es hält es schon für unwahrscheinlich, daß der Kläger dann ebenso erkrankt wäre, und erörtert den naheliegenden Zusammenhang der meisten Beschwerden (u.a0 Abszeß am Knöchel des versteiften Eeines, RückgratsVeränderungen) mit der vorauf gegangenen KnieVerletzung« Barauf beruht das Urteil jedoch nicht; denn der Tatrichter läßt die Frage letzlich dahingestellt« Deshalb können die insoweit erhobenen Rügen, die Eev/eislast sei verkannt und ein Übergutachten fehlsam nicht eingeholt worden, auf sich beruhen« Für die Rcvisonsinstanz muß ohnehin mangels einer entgegenstehenden Feststellung die Unabhängigkeit der Erkrankungen vom Unfall unterstellt werden«
Als entscheiden^. hat es das Berufungsgericht angesehen, daß der Kläger, wenn er im Jahre 1963 einmal und im Jahre 1965 zweimal für verhältnismäßig kurze Zeiträume krank und nicht arbeitsfähig gewesen v.äre, deshalb die ständigen Aufträge ler Firma A& von Bnicht verloren hätte« Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision sehr wohl einen nur vorgestellten (hypothetischen) Verlauf beurteilt« Es ist nicht ersichtlich, daß ihm hierbei Rechts-fchler oder Verfahrensverstöße unterlaufen wären« Bas gilt
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auch von der Hilfserwägung, daß der Kläger jedenfalls nach dem Abklingen seiner Beschwerden alsbald wieder als Schreinermei-ster hätte arbeiten können, weil er, selbst wenn die Verbindung zu A& von	abgerissen	wäre,	bei	der günstigen
 Lage des Arbeitsmarkts hierfür einen entsprechenden Ersatz gefunden hätte» Da das Berufungsgericht hierin mit Recht den normalen und wahrscheinlichen Verlauf gesehen hat, ist ihm darin beizutreten, daß der Eeklagte schon das Gegenteil hätte beweisen müssen, wenn er behaupten wollte, daß der Kläger durch die späteren Erkrankungen ebenfalls den Beruf verloren hätteo Lafür ist nichts dargetan; auch die Revision nennt insoweit keine Anhaltspunkte» Richtig ist» daß hier nicht von einer überholenden Kausalität gesprochen werden kann» Es geht nur darum, ob der Kläger infolge der in Rede stehenden Erkrankungen seinen Beruf nicht bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres hätte ausüben können» Ein solches vorzeitiges, vom Unfall unabhängiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben hat der Tatrichter verneint; dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewandt worden» Lao gilt auch von der Erwägung, daß der mit einem Sohn oder einem Gesellen zusammenarbeitende- Kläger die fraglichen Krankheitszeiträurae zu überbrücken gewußt hatte, wenn er weiterhin als selbständiger Schreinermeister übernommene Montageaufträge auszuführen gehabt hätte»
Ganz anders war die unfall be dingte^Lage des Klägers als gehbehinderter und aus dem erlernten Beruf geworfener Angestellter» Nachdem zu diesen ohnehin ungünstigen Voraussetzungen noch Erkrankungen und fortgeschrittenes Alter hinzugetreten waren» nahm ihn der Arbeitsmarkt nicht mehr auf» Liesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin beurteilt, daß der Kläger unverschuldet über den 1» August 1963 hinaus nicht mehr in der Lage gewesen sei, den unfallbedington Erwerbsschaden zu mindern» Lenn um eine solche Schadens mindere i?g handelte es sich, wenn der von seinem gewohnten Erwerb abge-schnittene Kläger versuchte, wenigstens die ihm noch verbliebene Arbeitskraft in einer berufsfremden und weniger
 
einträglichen Stellung zu verwerten,. In diesem Zusammenhang ist es schlechthin bedeutungslos, ob zwischen den Erkrankungen und dem Unfall ein Zusammenhang besteht„ Auch wenn die Jtie-schv/erden schicksalmäßig in jedem Falle aufgetreten wären., hatten sie doch nur bei der Unfall bedingten Verfassung des Klägers und bei seinem Angewiesensein auf die Nachsicht fremder Arbeitgeber zur Folge, daß 3ich ihm fortan auch die letzten Erwerbsquellen verschlossene Deshalb gehen auch hier die Rügen der Revision fehl, daß dem Kläger der volle Beweis für die Abhängigkeit einer späteren Erkrankungen von der Unfallverletzung nicht hatte erlassen werden dürfen und daß das Berufungsgericht die Möglichkeit der Aufklärung durch ein Obergutachten nicht ausgeschöpft habe«, Dasselbe gilt von dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe mit keinem Wort geprüft, ob der Kläger nicht wei-Urin zu einer Aushilfstätigkeit in der Lage gewesen wäre, wenn die späteren Gesundheitsstörungen nicht aufgetreten wären» Davon geht das Berufungsgericht gerade aus; es sieht durchaus ur.d insoweit übereinstimmend mit der Revision in den Erkrankungen die Ursache der nunmehr völligen Erwerbslosigkeit des Klägers« Nur beruht diese nicht auf einer krankheitsbedingten, objektiven Arbeitsunfähigkeit, sondern darauf, daß dem Kläger die erreichte Aushilfsbeschäftigung aus Anlaß einer vorübergehenden Erkrankung gekündigt worden ist und daß er es als Unfall-Versehrter im vorgerückten Alter nicht vermag, sich eine solche Ersatzexistenz ein zweites Mal aufzubaueno
 Die Revision des Beklagten ist nach alledem unbegründet o Sic mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werdeno
 Engels	Br»	Hauß	Meyer
 Dr* Pfretzschner Drn Nüßgens