Von Rechts wegen 2 at best and Die Klägerin, eine im Vereinsregister nicht eingetragene Gewerkschaft mit etwa 950.000 Mitgliedern, hat der Beklagten, die den Bundeoanzciger verlegt, in der Zeit vom 18. Diesen Betrag nobot Zinsen hat sie von der Beklagten auo ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordertff Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin als nichtrechtsfähiger Verein nicht aktiv parteifähig sei. Eine Versagung dos Rechtsschutzes drohe der Klägerin daher hier nichto Dahingestellt bleiben könne, ob ihr, wie das Landgericht angenommen habe, überdies anzusinnen sei, sich Rechtsund Parteifähigkeit durch Eintragung ins .Vereinsregister zu verschaffen» 2 BGB die Verwaltungsbehörde widersprechen; sie konnte auch nach § 42 Abs, 3 BGB eingetragenen Vereinen» die entgegen ihrer Satzung sich solchen Zwecken zuwandten, die Rechtsfähigkeit entziehen» Infolgedessen ist es so gut wie sicher, daß die Gewerkschaften unter der Gel- 2) Entgegen diesen Absichten dos historischen Gesetzgebers haben Rechtsprechung und Lehre schon frühzeitig den der Natur der Sache entsprechenden körperschaftlichen Charakter das nicht rechtsfähigen Vereins anerkannt und ihn in der rechtlichen Behandlung zunehmend berücksichtigto Der Abbau obrigkeitsstaatlicher Auffassungen über das Verhältnis des Staats zu den Verbänden hat das seine hierzu boigetragen» So ist längst anerkannt, daß das Vereinsvermögen der vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Korporation als solcher zuzuordnen ist (vg'lo BGHZ 42, 216) „ Zwar hat man begrifflich daran festgehalten, daß das Vermögen den Mitgliedern zur gesamten Hand zuctehto Dennoch sind die nach den Bestimmungen des Gcsellschaftsrechts bestehenden Vermögensbindungen zu dem einzelnen Mitglied fast völlig ausgeschaltet worden (Eabricius aaO S0 191)» Es besteht beim Ausscheiden 3) In besonderem Maße hat sich das; Verhältnis des Staates zu den Gewerkschaften gewandelt. Der Staat hat - wenn von der nationalsozialistischen Ära abgesehen wird - seit 1919 in zunehmenden Maße anerkannt, daß die Gewerkschaften für das Gemeinwohl unentbehrlich sind. Bereich der Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsordnung hat er ihnen bedeutende Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen, die sich unter dem Begriff der ''sozialen Selbstverwaltung" zusammenfassen lassen (Hueck-Nipperdcy, Arbeitsrecht 7» Aufl» II § 11 V So 191 ff; Nikisch, Arbeitsrecht 20 Auflo II § 60 So 43 ff)o Aus der Pülle dieser Aufgaben sollen hier nur einige wichtige hervorgehoben wardens d) Die veränderte, nunmehr bejahende Haltung von Staat und Gesellschaft zu den Gewerkschaften hat vor allem auch im Grundgesetz Ausdruck gefunden, nämlich in Art,, 9 Abs» 3 GG, der das Grundrecht der Koalitionsfreiheit normiert (vgl» dazu BVerfGE 4, 96, TOI f, 106; 17, 319, 329, 333; 18, 26; 19, 303, 312; 20, 312, 317; BGHZ 42, 210, 216-217)» Art»'9 Abs» 3 Satz 2 GG erklärt Wenn sie im Grundgesetz nicht mehr ausdrücklich, formuliert sind, sö nur deshalb, weil ihre Geltung inzwischen sclbstverständ lieh geworden und in den in Arte 9 Abs,, 3 GG Gesagten ein begriffen ist (BVerfGE 4, 96, 101; 17, 319, 333; 18, 18, 26; NikisCh aaO So 54 ff')« e) Auch im Verfahrensrecht hat der Gesetzgeber Folgerungen aus seiner veränderten Haltung gegenüber den nicht rechtsfähigen Vereinen im allgemeinen und den Gewerkschaften im besonderen gezogen. Schließlich ist den Gewerkschaften durch § 98 Abs« 2 Nro 7 AktG ein Antragsrecht beim ordentlichen Gericht zu-gsstanden worden» Sio dürfen unter gewissen Voraussetzungen eine Entscheidung des Landgerichts darüber beantragen, nach -welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zusammenzusetzen ist» 4) Ben politischen Parteien, die - ebenso wie die Gewerkschaften - fast durchweg unter der Rechtsform:von nicht eingetragenen Vereinen bestehen, hat der Gesetzgeber mit dem Parteiengesetz vom 24» Juli 1967 (BGBl I 773) die unbeschränkte aktive und passive prozessuale Partei“ fähigkeit verliehen (§ 3 aaO)„ 1) Der vorstehende Überblick zeigt, daß sich die Stellung der Gewerkschaften in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt hat0 Der Gesetzgeber hat sie im Laufe der Zeit mit einer so bedeutsamen Rechtstellung ausgeotattet, daß damit eine Versagung der vollen Partei-fähigkeit schlechthin nicht mehr vereinbar ist. Sie sind in unserer heutigen Gesellschaftsordnung wichtige und mit zahlreichen Aufgaben betraute Verbände,, Zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben müssen sic einen großen persönlichen und sachlichen Apparat unterhalten,, Die Führung von Prozessen vor den ordentlichen Gerichten ist bei dieser Sachlage unvermeidlich» Der den Gewerkschaften vorn Gesetzgeber im Laufe der Zeit in zunehmendem Maße übertragenen materiellen Rechtsstellung muß notwendigerweise im 4) Es ergibt sich somit, daß der bisher von der Rechtsprechung auch bei Gewerkschaften gezogene Umkehr-Schluß aus § 50 ZPO (keine aktive Parteifähigkeit) infolge einer materieller^Peroration durch den Gesetzgeber, die in der gesamten gewerkschaftsrechtlichen Gesetzgebung zu sehen ist, heute nicht mehr gezogen werden darf (vglo Mayer-Maly, Über die Rechtsstellung der Gewerkschaften in "Deutsche Landesreferate zu dem VII0 Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Uppsala 1966"? So 374, 378; Pabricius, Relativität der Rechtsfähigkeit So 186- 216)o Eine Beschränkung der Gewerkschaften auf die passive Parteifähigkeit ist mit dem Wertsystem der geltenden materiellen Rechtsordnung nicht mehr vereinbar,. Sie wird der seit Anfang dieses Jahrhunderts fortschreitend vollzogenen sozialen und vor allem Rechts-Entwicklung nicht mehr gerecht.(vglo auch BGHZ 26, .349; 35, 363, 367; 39s 124, 131 J dazu Hauß IH Nr;, 18 23 zu § 847 BGB). Vo Den oben zu I wiedergegebenen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht es nicht für angängig gehalten hat, im vorliegenden Pall die aktive Partoifähigkeit der Klägerin zu bejahen, kann nicht gefolgt werden? 2) Um eine Rechtsfortbildung "contra legem" handelt es sich nämlich hier .keinesfalls, wenn man, wie es geschehen muß, unter "lex" nicht nur isoliert die Vorschrift des § 50 ZPO, sondern die gesamte gesetzlich geordnete Rechtsstellung der Gewerkschaften in Betracht zieht» Bas ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu III und IVo Vielmehr wird die jetzt vom Senat getroffene Entscheidung von der in Bezug auf die Gewerkschaften vom Gesetzgeber geschaffenen Gesamtrechtsordnung unumgänglich gefordert und steht daher mit ihr im Einklang» 3) Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob etwa die Gewerkschaften heute noch beachtliche Rechtsgrün-* de für ihre Weigerung anführen können, die Rechtsform des ; im Vereinsregiotcr eingetragenen rechtsfähigen Vereins anzunehmen (dazu Srioch, RechtStellung derdeutschen Gewerkschaften 1951 So 36 - 40; aber auch Fabricius aaO
Nachschlagewerk; ja BGHZ: ja
ZPO § 50
Gewerkschaften sind im Zivilprozeß allgemein aktiv parteifähig (Weiterentwicklung von BGHZ 42P 210),
BGH, Urt, Vo 11, Juli 1968 - VII ZR 63/66 - OLG- Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 63/66 URTEIL Verkündet am
...... 11. Juli 1968
Horn, :
J u sti zhauptsekret
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr für das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Berlins, vertreten durch ihren Hauptvorstand;
Io Heinz erster Vorsitzender,
2o Heinrich JfpHII, stellvertretender Vorsitzender,
3o Albert FflS,stellvertretender Vorsitzender,
4c Britz MfMI, Hauptkassierer,
5o Hans laVorstandesekretar9 6. Gerhard KuJ^*, Vorstandssekretär,
7 c Gerhard N(|KBNi, Vorstands3ekretär,
8o Gerhard SMBBE, Vorstandssekretär,
9o Ingeborg Vorstandssekretärin,
sämtlich ln 1HHHHI~H(B|§-Straße 2,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revi slonsklägerin,
Prozeßbevollmäclrtigtcr s Rechtsanwalt Dr0
gegen HVflHMfr-GmlbH,
die Birma Bfl|BHIH|||fe-V^B|B~GmbH, vertreten durch
ihren Geschäftsführer Ministerialrat Theodor BflMMl
und ihren Prokuristen Heinz Ofl|, ; 1 l, BMWI Straße 78/80,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigto:
Rechtsam/älte Prof»Dr Dr0 M«;! -o
Der VII. Zivilsenat dec Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1968 unter Mitwirkung dec Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr» Heimann-Irooien, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Hinke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. März 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ‘.auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 2 at best and
Die Klägerin, eine im Vereinsregister nicht eingetragene Gewerkschaft mit etwa 950.000 Mitgliedern, hat der Beklagten, die den Bundeoanzciger verlegt, in der Zeit vom 18. Pebruar I960 bis 10. Januar 1963 insgesamt 2o023,98 DM für die Bekanntmachung von Allgemeinverbind-licherklärungen mehrerer Tarifverträge gezahlt.
Diesen Betrag nobot Zinsen hat sie von der Beklagten auo ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordertff
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin als nichtrechtsfähiger Verein nicht aktiv parteifähig sei.
- 3
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte Bittet, verfolgt die Klägerin den Klageancpruch weiter«
Entsehpidungsgründe^
Io
Bas Berufungsgericht meint, der aktiven Parteifähigkeit der Klägerin stehe hier, wo es sich um eine Zahlungsklage handelt, der § 50 ZPO entgegen« Der Bundesgerichtshof (BGHZ 42, 210; 43, 245, 257) habe neuerdings die aktive Partcifähigkeit von Gewerkschaften nur insoweit anerkannt, als es sich um die Geltendmachung nipht_abtretBarer Arisprü-che handele» Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auch auf abtretbare Ansprüche sei nicht gerechtfertigt» Die zwingende Vorschrift dos § 50 ZPO dürfe nicht unter Berufung auf Art» 9 AhSo 3 GG außer Acht gelassen werden» Denn es gelte auch der Grundsatz der Bindung dos Richters an das Gesetz» Eine Abwägung der beiden Rechtssätze des Grundgesetzes ergebe, daß das Grundrecht der Koalitionsfreiheit keineswegs höherwertig sei als der Grundsatz der Bindung des Richters an das Gesotz» Der Hinweis auf die verfassungsrechtlich garantierte Stellung der Gewerkschaften reiche daher nicht aus, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, sich über den § 50 ZPO hinwegzusetzen»
Allerdings sei eine Rechtsfortbildung entgegen dem klaren Gesotzeswortlaut nicht unter allen Umständen ausgeschlossen; ihr seien jedoch enge Grenzen gezogen» Der Richter sei nach Art» 20 Abs» 3 GG an "Gesetz und Recht" gebunden» Dementsprechend sei eine Rechtsfortbildung durch Richterrecht entgegen dem Wortlaut und Sinn einer Vorschrift dann zuzulassen, wenn sonst der Rechtsgedanke
selbst Schaden leiden und ein "Rechtsnotstand" entstehen würde„ Ein solcher Rechtsnotstand liege insbesondere dann vor, wenn das Gesetz einen "unabweisbaren Verkehrsbedürfnis" oder der "Natur der Sache" in einer für das allgemeine Rechtsbcvmßtsein unerträglichen Weise nicht gerecht werde0
In vorliegenden Rail bestehe ein solcher Rechtsnot-sh-stand nicht; denn die Mitglieder der Klägerin könnten den ' Klageanspruch an den Vorstand oder andere natürliche oder juristische Personen treuhänderisch abtreten; der oder die Treuhänder könnten dann im eigenen Namen als Partei die ihnen übertragene Forderung geltend machen.. Eine Versagung dos Rechtsschutzes drohe der Klägerin daher hier nichto Dahingestellt bleiben könne, ob ihr, wie das Landgericht angenommen habe, überdies anzusinnen sei, sich Rechtsund Parteifähigkeit durch Eintragung ins .Vereinsregister zu verschaffen»
II o
Die Revision ist der Auffassung, die Klägerin sei, obwohl im Vereinsregister nicht eingetragen, kraft ihrer sich aus verschiedenen Gesetzen ergebenden materiellen Rechtsstellung rechtsfähig, so daß sich ihre unbeschränkte Parteifähigkeit unmittelbar aus § 50 Abcu^l, ZPO ergebe»
III»
Ob das zutrifft, braucht hier nicht entschieden zu werden» Denn die volle Parteifähigkeit kann auch ohne Rechtsfähigkeit bestehen, wie u.a» das Beispiel der Per-sonalhande1sgcse11ochafton (§§ 124, 161 HGB), neuerdings auch das der politischen Parteien (dazu unten III 4) zeigt»
- 5 ~
Für den vorliegenden Fall kann der Senat eich deshalb auf die Entscheidung der - in BGHZ 42, 210,, 216 nicht verneintenp sondern ausdrücklich offen gelassenen ™
Frage beschränken, ob Gewerkschaften auch für die Geltendmachung abtretbarer .Ansprüche, also allgemein9 die : aktive Parteifähigkeit im Prozeß .vor den ordentlichen Gerichten besitzen.
Diese Frage bejaht der Senat, Dabei ist von entscheidender Bedeutung die Rechtsentwicklung', die sich seit der im Zusammenhang mit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Formulierung des § 50 ZPO, also seit der Jahrhundertwende bis heute, vollzogen hats
1 ) Damals stand der Gesetzgeber den nicht rechtsfähig, higen Vereinen, insbesondere den aufstrebenden Gewerkschaften mit besonderem Mißtrauen gegenüber» Er wollte die Bildung von einflußreichen Vereinigungen mit poll-tiseher, sozialpolitischer oder religiöser Zielsetzung erschweren oder sic doch unter staatliche Kontrolle bringen0 Dieses vereinspolizciliche Ziel erstrebte er nicht allein mit - Maßnahmen des öffentlichen Rechts, .VF sondern auch mit Hilfe des Zivilrechts» Er billigte daher nur denjenigen nicht wirtschaftlichen Korporationen (Idealvcreinen), die Rechtsfähigkeit zu, die sich in das Vereinsrogistcr eintragen ließen. Der Eintragung von Vereinenp die einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck Verfolgten, konnte aber nach § 61 Abs,
2 BGB die Verwaltungsbehörde widersprechen; sie konnte auch nach § 42 Abs, 3 BGB eingetragenen Vereinen» die entgegen ihrer Satzung sich solchen Zwecken zuwandten, die Rechtsfähigkeit entziehen» Infolgedessen ist es so gut wie sicher, daß die Gewerkschaften unter der Gel-
timg dieser Vorschriften die Rechtsfähigkeit nicht erlangen könnten. Sie hcschieden sich daher mit dem Status des nicht eingetragenen, nicht rechtsfähigen Vereins„
Die nichtrechtsfähigen Vereine unterstellte der Gesetzgeber dem Gesellschaftorecht (§54 BGB), obwohl dies ihrer körperschaftlichen Struktur und ihren Bedürfnissen nicht entsprichto Dadurch erstrebte er? sie am Erwerb eines größeren Vermögens zu hindern und ihre ge-sellschaftliche Einflußmöglichkeit zu schwächeno(Mugdan, Materialien zu dem BGB I S0 401, 637? 640; Staudinger-Coing BGB 11o Auflo § 54 Rz„ 1; Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, feil II 2 So 168 ff; Habscheid AcP 155 So 375, 379 ff; Stoll, Die Reichsgerichtspraxis im Deutschen Rechtslebcn II, 1929s So 50 ff; Enneccerus-Nipperdey, BGB Allgemeiner Teil I 15« Auflo § 116; Eabri-eins,Relativität der Rechtsfähigkeit, 1963 So 187 ff)°
2) Entgegen diesen Absichten dos historischen Gesetzgebers haben Rechtsprechung und Lehre schon frühzeitig den der Natur der Sache entsprechenden körperschaftlichen Charakter das nicht rechtsfähigen Vereins anerkannt und ihn in der rechtlichen Behandlung zunehmend berücksichtigto Der Abbau obrigkeitsstaatlicher Auffassungen über das Verhältnis des Staats zu den Verbänden hat das seine hierzu boigetragen» So ist längst anerkannt, daß das Vereinsvermögen der vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Korporation als solcher zuzuordnen ist (vg'lo BGHZ 42, 216) „ Zwar hat man begrifflich daran festgehalten, daß das Vermögen den Mitgliedern zur gesamten Hand zuctehto Dennoch sind die nach den Bestimmungen des Gcsellschaftsrechts bestehenden Vermögensbindungen zu dem einzelnen Mitglied fast völlig ausgeschaltet worden (Eabricius aaO S0 191)» Es besteht beim Ausscheiden
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eine3 Mitglieds kein Anspruch auf daß AuseinanderSetzungs-guthaben nach § 738 Abo» 1 Satz 2 BGB (RGZ 113, 125, 135). Nach der herrschenden Lehre ist der Anteil des einzelnen Mitglieds am Vermögen des nichtrechtsfähigen Vereins nicht nur nicht übertragbar, sondern auch nicht pfändbar (Soer-gel-Sicbcrt, BGB 10. Aufl0 § 54 Rd„ Nr. 30; ■ Ermsn-Westermann BGB 4» Auflo § 54 Anm. 4)» Bei Auflösung des Vereins ist das Yereinsvermögen in entsprechender Anwendung des § 47 BGB zu liquidieren (Stoll AcP 133, 78 ff; Habscheid AcP 155, 411; Boebner aaO S. 174)» Haftungsrechtlich hat die herrschende Lehre in entsprechender Anwendung des § 31 BGB den niChirechtsfähigen Verein als solchen die Handlungen ssoinor- Organe und Hilfspersonen zugerechnet und die Mitglieder von der in Gesellschaftsrecht vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung freigestellt (Schumann, Zur Haftung der nichtrechtsfähigen Vereine, 1956 S„ 33 ff, 58; Habscheid AcP 155, 40? ff? Denecke in RGR-Kommentar 11A Auflo § 54 Anm. 15; Soergcl-Sicbert aaO § 54 Rd. Nr.
54; Fabricius aaO S„ 192; Enneccerus-Nipperdey aaO, § 116 So 708 ff; Wapler NJW 1961, 439; vgl. auch BGHZ 42, 216; a„Ao Palandt-Danckclmann, BGB, 27» Auflo § 54 Anm. 2) Ä) im Anschluß an RGZ 143, 212)»
3) In besonderem Maße hat sich das; Verhältnis des Staates zu den Gewerkschaften gewandelt. Die sie diskriminierenden Vorschriften der §§ 61, 42 BGB wurden durch Art. 124 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung'.abgeschafft'. Die Gewerkschaften ‘blieben gleichwohl bei ihrer Tradition, sich nicht ins Vereinsregister eintragen zu lassen (dazu vgl. auch unten V 3)° Dies war und ist aber für ihr Verhältnis zu dem Staat ohne Bedeutung. Der Staat hat - wenn von der nationalsozialistischen Ära abgesehen wird - seit 1919 in zunehmenden Maße anerkannt, daß die Gewerkschaften für das Gemeinwohl unentbehrlich sind. Vorwiegend im
It
Bereich der Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsordnung hat er ihnen bedeutende Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen, die sich unter dem Begriff der ''sozialen Selbstverwaltung" zusammenfassen lassen (Hueck-Nipperdcy, Arbeitsrecht 7» Aufl» II § 11 V So 191 ff; Nikisch, Arbeitsrecht 20 Auflo II § 60 So 43 ff)o Aus der Pülle dieser Aufgaben sollen hier nur einige wichtige hervorgehoben wardens
a) Die Gewerkschafter, setzen gemeinsam mit den Arbeitgebern oder deren Vereinigungen durch Tarifverträge zwingendes objektives Recht für die Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen der tarifgebundenen Personen sowie über betriebliche und betriebe-verfassungsrechtliche Tragen (§§ 1, 2, 4 TVG)0 Im arbeitsrechtlichen Schlichtungswesen sind sie Parteien des Schlichtungsverfahrens und an dessen Ausgestaltung und Durchführung maßgeblich beteiligt (Hueck-Nip-perdey aaO So 194; § 42 So 774)<> Durch das Betriebsverfassungsgesetz sind ihnen zahlreiche Antragsrechte zugebilligt worden (§§ 9 Abs0 2, 15 Abo» 2, 16, 17, 23 BetrVG), ebenso durch das Pcrsonalvertrotungsgesetz des Bundes (§§ 17 Abso 2, 19, 20, 22, 26 PersVertrG)„ Entsprechendes gilt für die Personalvertretungsgesetze der Ländero In den Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie haben die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften das Recht, einen Teil der in den Aufsichtsrat zu wählenden Arbeitnehmer-Vertreter nach Beratung mit den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und dem Betriebsrat dem Wahlorgan mit bindender Wirkung vorzuschlagen (§6 Abs0 3 - 5 HitbG)o Die übrigen Arbeitnehmervertreter werden dem Wahlorgan durch die Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens nach Beratung mit den in den Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften und deren Spit-zenorganisationen vorgeschlagen (§ 6 Abs0 1 MitbG)0
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b) In arbeite- und wirtschaftsrechtlichen fragen sind den Gewerkschaften überdies zahlreiche Anhörungsund Antragsrechte gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung übertragen worden, etwa bei der All-gemeinvcrbindlicherklärimg von Tarifverträgen (§5 Abs» 1 TVG), bei der Festsetzung von Mindestarbeitsbedingung eh( § 7 dos Gesetzes vom 1i„ Januar 1962 BGBl I, 17)3 beim Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu dem Tarifvertragsgesetz (§ 10 TVG) und zu dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (§ 16 des Gesetzes), bei der Errichtung der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichtc sowie bei der Berufung der Vorsitzenden der Arbeite- und Landesarbeitsgerichte (§§
14 Abßo 1, 18, 33, 36 Abs, 1 ArbGG)„
c) Die Gewerkschaften entsenden ferner Vertreter in viele Behördengremient, Besonders wichtig erscheint ihro Mitwirkung bei der Selbstverwaltung auf dem Gebiete der Sozialversicherung und in der Arbeitsverwaltung /vglo §§ 2, 43 7 des Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung von 23» August 1967, BGBl I, 918/ (§§ 9p 12 AVAVG)«, In den Gerichten der Arbeite- und Sozialgerichtsbarkeit wirken in allen Rechtszügen neben den Beruf sriehtern ehrenamtliche Beisitzer mit, die von den Gewerkschaften vorgeschlagen werden (§§ 6, 16, 20-29,
353 372 38, 41 , 43, 45 ArbGG; §§ 12, 14 Abs» 2, 35, 46 Abs c 1 SGG)o
d) Die veränderte, nunmehr bejahende Haltung von Staat und Gesellschaft zu den Gewerkschaften hat vor allem auch im Grundgesetz Ausdruck gefunden, nämlich in Art,, 9 Abs» 3 GG, der das Grundrecht der Koalitionsfreiheit normiert (vgl» dazu BVerfGE 4, 96, TOI f, 106; 17, 319, 329, 333; 18, 26; 19, 303, 312; 20, 312, 317; BGHZ 42, 210, 216-217)» Art»'9 Abs» 3 Satz 2 GG erklärt
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ferner alle Maßnahmen für rechtswidrig, welche das Recht der Koalitionsfreiheit einzuschränken oder zu behindern suchen »
Schon die Weimarer Reichsverfassung enthielt in Art„ 159 eine dem Arte 9 Abo» 3 GG entsprechende Vorschrift.,
In Art. 165 Abs» 1 hieß es dort weiter; "hie Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. hie beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt"6 Diese bedeutsamen Sätze gelten auch für das gegenwärtige Verfassungsrecht . Wenn sie im Grundgesetz nicht mehr ausdrücklich, formuliert sind, sö nur deshalb, weil ihre Geltung inzwischen sclbstverständ lieh geworden und in den in Arte 9 Abs,, 3 GG Gesagten ein begriffen ist (BVerfGE 4, 96, 101; 17, 319, 333; 18, 18, 26; NikisCh aaO So 54 ff')«
e) Auch im Verfahrensrecht hat der Gesetzgeber Folgerungen aus seiner veränderten Haltung gegenüber den nicht rechtsfähigen Vereinen im allgemeinen und den Gewerkschaften im besonderen gezogen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern und Vereinigungen solcher Verbände voll parteifähig (§ 10 Satz 1 ArbGG). Sie können dort auch als Prozoßvortreter tätig werden (§ 11 ArbGG). - Fähig, am verwaltungsgerichtlichen Vorfahren beteiligt zu sein, sind sämtliche Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO), also auch Gewerkschaften. Das gleiche gilt für das sozialgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren (§ 70 Nr. 2 SGG, § 58 Abs« 2 EGO). Auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
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ist die aktive Parteifähigkeit der Gewerkschaften anerkannt (BVerfGE 17, 319, 329)»
Schließlich ist den Gewerkschaften durch § 98 Abs« 2 Nro 7 AktG ein Antragsrecht beim ordentlichen Gericht zu-gsstanden worden» Sio dürfen unter gewissen Voraussetzungen eine Entscheidung des Landgerichts darüber beantragen, nach -welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zusammenzusetzen ist»
4) Ben politischen Parteien, die - ebenso wie die Gewerkschaften - fast durchweg unter der Rechtsform:von nicht eingetragenen Vereinen bestehen, hat der Gesetzgeber mit dem Parteiengesetz vom 24» Juli 1967 (BGBl I 773) die unbeschränkte aktive und passive prozessuale Partei“ fähigkeit verliehen (§ 3 aaO)„
IV.
1) Der vorstehende Überblick zeigt, daß sich die Stellung der Gewerkschaften in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt hat0 Der Gesetzgeber hat sie im Laufe der Zeit mit einer so bedeutsamen Rechtstellung ausgeotattet, daß damit eine Versagung der vollen Partei-fähigkeit schlechthin nicht mehr vereinbar ist. Sie sind in unserer heutigen Gesellschaftsordnung wichtige und mit zahlreichen Aufgaben betraute Verbände,, Zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben müssen sic einen großen persönlichen und sachlichen Apparat unterhalten,, Die Führung von Prozessen vor den ordentlichen Gerichten ist bei dieser Sachlage unvermeidlich» Der den Gewerkschaften vorn Gesetzgeber im Laufe der Zeit in zunehmendem Maße übertragenen materiellen Rechtsstellung muß notwendigerweise im
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Verfahrensredit die volle prozessuale Parteifähigkeit entsprechen, wenn die Gewerkschaften voll in der Lage sein sollen, ihre Aufgaben zu erfülleno Eine einseitig “verkrüppelte", nämlich auf die Passivseite beschränkte Parteifähigkeit, wie sie sich aus § 50 ZPO im Wege des ; Umkehrschlusses ergibt, würde mit der jetzigen materiellen Gesetzeslage in unlösbarem Widerspruch stehen»
2) Laß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, den Gewerkschaften volle Parteifähigkeit zu gewähren, ergibt sich auch daraus, daß in allen übrigen Gerichts-zweigen nach den jetzt dort geltenden Verfahrensgesetzen den Gewerkschaften die volle Parteifähigkeit zusteht,
wie bereits oben zu III 3 e dargelegt ist» Auch die in § 3 des Parteiengesetses getroffene Regelung (vgl» oben zu III 4) zeigt, daß der Gesetzgeber die ~ in ähnlicher Lago wie die Gewerkschaften befindlichen - politischen Parteien, die ebenfalls durchweg als nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine organisiert sind, inzwischen mit voller Parteifähigkeit ausgestattot hat»
3) Der Umstand, daß der Gesetzgeber bisher davon abgesehen hat, die volle Parteifähigkeit der Gewerkschaften vor den ordentlichen Gerichten ausdrücklich auszuspreehen, rechtfertigt nicht den Umkehrschluß, er wolle sie ihnon-anders als den politischen Parteienbewußt auch weiterhin vorenthalten» Dafür spricht nichts, dagegen alles» Die Untätigkeit dos Gesetzgebers in diesem Punkte kann vielerlei andere Gründe haben» Daß er bei den politischen Parteien eine ausdrückliche Entscheidung getroffen hat, beruht darauf, daß er gemäß einem ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes (Art» 21 Abs» 3) deren Rechtsverhältnisse im Zusammenhang zu regeln hatte»
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4) Es ergibt sich somit, daß der bisher von der Rechtsprechung auch bei Gewerkschaften gezogene Umkehr-Schluß aus § 50 ZPO (keine aktive Parteifähigkeit) infolge einer materieller^Peroration durch den Gesetzgeber, die in der gesamten gewerkschaftsrechtlichen Gesetzgebung zu sehen ist, heute nicht mehr gezogen werden darf (vglo Mayer-Maly, Über die Rechtsstellung der Gewerkschaften in "Deutsche Landesreferate zu dem VII0 Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Uppsala 1966"? So 374, 378; Pabricius, Relativität der Rechtsfähigkeit So 186- 216)o Eine Beschränkung der Gewerkschaften auf die passive Parteifähigkeit ist mit dem Wertsystem der geltenden materiellen Rechtsordnung nicht mehr vereinbar,. Sie wird der seit Anfang dieses Jahrhunderts fortschreitend vollzogenen sozialen und vor allem Rechts-Entwicklung nicht mehr gerecht.(vglo auch BGHZ 26, .349; 35, 363, 367; 39s 124, 131 J dazu Hauß IH Nr;, 18 23 zu § 847 BGB).
Vo
Den oben zu I wiedergegebenen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht es nicht für angängig gehalten hat, im vorliegenden Pall die aktive Partoifähigkeit der Klägerin zu bejahen, kann nicht gefolgt werden?
1 ) Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob seine Ausführungen darüber zutreffen, unter welchen (beschränkten) Voraussetzungen ("nur bei Rechtsnotstand") eine richterliche Rechtsfortbildung "contra legem" zulässig sei (vglo Plume, Verhandlungen des 46* Deutschen Ju~ ristentago Bd0 2 K 5, 25, 26; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft So 320; ders» NJW 1965, 1 ff; Stein, NJW 1964, 1745, 1748),
und
2) Um eine Rechtsfortbildung "contra legem" handelt es sich nämlich hier .keinesfalls, wenn man, wie es geschehen muß, unter "lex" nicht nur isoliert die Vorschrift des § 50 ZPO, sondern die gesamte gesetzlich geordnete Rechtsstellung der Gewerkschaften in Betracht zieht»
Bas ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu III und IVo Vielmehr wird die jetzt vom Senat getroffene Entscheidung von der in Bezug auf die Gewerkschaften vom Gesetzgeber geschaffenen Gesamtrechtsordnung unumgänglich gefordert und steht daher mit ihr im Einklang»
3) Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob etwa die Gewerkschaften heute noch beachtliche Rechtsgrün-* de für ihre Weigerung anführen können, die Rechtsform des ; im Vereinsregiotcr eingetragenen rechtsfähigen Vereins anzunehmen (dazu Srioch, RechtStellung derdeutschen Gewerkschaften 1951 So 36 - 40; aber auch Fabricius aaO
So 215)» In BGHZ 42, 210, 212 ist das bejaht worden» Hierzu braucht nicht Stellung genommen zu werden»
✓
VI»
Die Präge, ob die volle Parteifähigkeit etwa nicht nur für Gewerkschaften, sondern für alle nichtrechtsfähigen. Vereine, oder jedenfalls für solche mit sehr großer Mitgliederzahl ("Massenorganisationen") zu bejahen ist (vgl» dazu Wapler, NJW 1961?439» Fabricius aaö S» 18? ff;, 216-217), bleibt hier unentschieden» .Der vorliegende Fall nötigt nicht, dazu Stellung zu nehmen»
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VII 0
Nach allöden kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben» Die Sache bedarf weiterer Aufklärung» Sie v/ird daher an das Berufungsgericht zurückvervuLosen» Von einer Zurückverweicung ans Landgericht (vgl» §§ 538 Nr» 2, 274 Nr» 7 ZPO) sieht der Senat ab (vgl» § 540 ZPO)»
Glanzmann Heimann-Trosien Meyer
Vogt Bundesrichter Dr»Pinke hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht untersebre ben
Glanzmann