Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16«, Zivilsenats des Kammergerichts vom 9» Dezember 1963 wird zurückgewiesen« Die Parteien vereinbarten danach noch, daß jeder Block für einen Mehrpreis von 0,01 DM je Block mit einer i'appunterlage versehen werden sollte» Dies bestätigte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 9» Januar 1963» in dem es eingangs heißt: Lie Beklagte verweigerte jedoch die Annahme mit der Be-gründung, daß sie die von der Klägerin angelieferte Menge nicht bestellt habe» sie erklärte sich nur bereit, je 40*0C0 Rechnungcformulare (jo 400 Blocks) abzunehmen, und überwies dafür den Gegenwert von 139?16 DM + 111,67 DM = 250,03 DM* gezahlten 250,83 DM hat oio nebst Zinsen mit der vorliegenden Klage verlangte Die Beklagte trägt vor, sie habe nicht 2 x 40 000 Blocks zu ?e 100 Rechnungen, sondern nur 2 x 40 000 Rechnungen, geheftet in Blocks zu je 100 blafct, bestellen wollen«, Anders habe auch dio Klägerin die Bestellung vom 29.12„1962 nicht auffassen können und nicht aufgefaßt« Das ergebe sich aus den Besprechungen, die der Erteilung des Auftrags vorausgegangen seien. Das Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien dahin aus, daß nur die Bestellung von 2 x 40 000 Rechnungen vereinbart worden ist« ■bestehe oft die sprachliche Neigung, den gemeinten Gegenstand nur noch telegrammsöilähnlich unter Hervorhebung der Hauptmerkmale zu kennzeichnene Die Auslegung im Sinne der Darstellung der Beklagten sei aber auch deshalb geboten, weil diese nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, daß die Klägerin ihr kein Angebot mache, das außerhalb der Grenzen Jeder wirtschaftlichen Vernunft liege« Deshalb habe die Beklagte schon das Angebot der Klägerin vom 5« Dezember 1962 als ein solches von 20 000 Rechnungen in Blocks auffassen können; denn schon 2 Millionen Rechnungen seien eine Menge, die bei einer vertretbaren Bedarfsdeckung möglicherweise für einen überregionalen Großbetrieb, niemals aber für eine Berliner Wäscherei mit etwa 65 Arbeitnehmern in Betracht komme«, Weil die von der Klägerin eingeführte Bezeichnung "Blocks Rechnungen" so zu verstehen gewesen sei, daß die entsprechende Anzahl Rechnungen in Blocks geheftet geliefert werden solle, sei das Vertragsangebot der Beklagten vom 29« Dezember 1962 auf 2 x 40 000 Rechnungen in Blocks gegangen und so auch von der Klägerin im Schreiben vom 5« Januar 1963 angenommen worden« D83 Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 9«Januar 1963 ändere daran nichts« Es habe nur eine fernmündlich vereinbarte Ergänzung des Vertrages Uber die Pappunterlage für Jeden Block betroffen« Die 2 x 40 000 Blocks Rechnungen seien in den Schreiben nur erwähnt, um den bereits geschlossenen Vertrag, auf den sich die Ergänzung bezogen habe, zu kennzeichnen« Im übrigen sei auch das Bestätigungsschreiben im selben Sinne wie die Vertragsofferte vom 29« Dezember 1962 und deren Annahme vom 3« Januar 1963 auozulegen« b) Bio Revision verweist darauf, daß die Beklagte, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.Januar 1963 ergebe, nachträglich 3 000 ,'RechnungsformulureH bestellt habe, die zusammen mit den bereits bestellten Rechnungsblocks geliefert werden sollten. f » 8 Millionen Rechnungen oder auch schon von 2 x 10 000 Blocks (2 Millionen Rechnungen), wie es im Schreiben der Klägerin vom 5. Sie rügt, das Berufungsgericht habe hierbei den Vortrag der Klägerin über den Umfang des Betriebs der Beklagten nicht beachtet (§ 286 ZrO). und des Unsatzes, Ausstattung des Betriebs mit Maschinen und Kraftfahrzeugen), brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu befassen,, Sie legen keineswegs nahe, daß die Beklagte 8 Millionen Rechnungen habe bestellen wollen«, e) Bie Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, daß das Berufungsgericht den Bev/eis nicht erhoben hat, der in dem im ersten Rechtszug cingereichten Schriftsatz vom 28.3o1963 (So 3) angotreten war} denn die Klägerin hat dieses Beweisangebot im zweiten Rechtozug nicht wiederholt (vgl. 1. Bie Klägerin hat in der Revisionsverhandlung noch geltend gemacht, die Beklagte habe sich, wenn der Vertrag über SQ 000 Rechnungen zustandegekommen sei, schadensersatzpflichtig gemacht, v/oil sie verschuldet oder jedenfalls mit-vercchuldet habe, deß die Klägerin an einen Vertragsschluß Uber 80 CCO Blocks (60 Millionen Rechnungen) geglaubt habe«, Nach diesen lag, wie oben schon gesagt, eine Bestellung von 8 Millionen Rechnungen außerhalb der Grenzen jeder wirtschaftlichen Vernunft, und die Klägerin mußte nach dem Berufungsurteil annehmen, daß ein so hoher Bedarf an Rechnungen niemals für einen Eetrieb wie den der Beklagten in Betracht kam (S. 2* Auf die Hilfsbegründungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte jedenfalls den Vertrag wirksam wegen Irrtums angefochten habe oder der Klage einen Schaaensersatsanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen entgegenhalten könne, kommt es nicht mehr an. 2o Eingangs der Ent scheidungsgründe sagt das Berufungsgericht, die Klage sei insoweit abzuweisen, als das Landgericht ihr stattgegeben hatte* Daraus erhellt klar der Wille des Berufungsgerichts, auch den vom Landgericht zugcbilligten Sinsanspruch abzu-weisen« Dieser Wille ist durch ein offenbares Versehen in der Urteilsformcl nicht zu dem Ausdruck gekommen; cs heißu dort, die Klage werde 11 in Höhe von 24 549,17 DM abgewiesen"; Zinsen sind nicht erwähnt« Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgericht befugt, die Urteilcformcl nach § 519 ZPO dahin zu berichtigen, daß die Klage auch insoweit abgev/iesen wird, als das Landgericht Zinsen zugesprochen hatte (BGfl üJY/ 1964, 1858)o
BUNDESGERICHTSHOF 2087 039 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29* April 1965 Jodas, «3ustiklangest eilt er als Urkundsbeamter # der Geschäftsstelle der Kommanditgesellschaft Firma & Co*, Buch- und Anilindruckerei, Straße ■ , vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Joachim Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionoklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof^Lr* XjTo und gegen 1. die offene Handelsgesellschaft Firma Leihwäscherei xflB & Pfllfc Bfli ■ , L-ul^Pstro vertreten durch ihre Gesellschafterin Frau Johanna KflHP» 2. dio Kauffrau Johanna KflBP, BflBK M (HeflIBM, tfefl^allee gl, 3o den Kaufmann Gcrnot PflÜ^, > aflHBtetr* A, - P Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, ozeßbevollr.ächtigters Rechtsanwalt 2 w Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Marz 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Ir* Finke für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16«, Zivilsenats des Kammergerichts vom 9» Dezember 1963 wird zurückgewiesen« Die Formel des Berufungsurteils wird dahin berichtigt, daß die Klage auch insoweit abgewiesen wird, als das Landgericht Zinsen zugesprochen hatte. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« y Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagto olIG (im folgenden: die Beklagte), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, übersandte der Klägerin am 28« Kovember 1962 zwei Rechnungen als r.uster und bat um ein Angebot für den Druck von Rechnungs-forculcren. Die Klägerin bot mit schreiben vom 5« Dezember 1962 an ”10 000 Blocks Rechnungen, Format: 9,5 x 14,5 cm •«««,« zu 100 Blatt geblockt und verpackt, Preis DM -,25 pro Bleck frei Haus11 sowie u10 000 Blocks Rechnungen Format 10,7 x 17,5 cm «... Preis DM -,34 pro Block frei Haus“« Mit Schreiben vom 29« Dezember 1962 bestellte die Beklagte ;jo “40 CüO Block Rechnungen11 und wiederholte dabei im übrigen wörtlich die Angaben der Klägerin aus deren schrei-ben vom 5« Dezember 1962» Die Klägerin bestätigte im Drief vom 3* Januar 1963 die Bestellung von je ”40 000 Blocks Rechnungen” und wiederholte die übrigen schon im Schreiben vom 3« Dezember 1962 enthaltenen Angaben nochmals» Die Parteien vereinbarten danach noch, daß jeder Block für einen Mehrpreis von 0,01 DM je Block mit einer i'appunterlage versehen werden sollte» Dies bestätigte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 9» Januar 1963» in dem es eingangs heißt: > 11 »'■.'.‘'‘Wir nehmen höflich Bezug auf* die telefonische Unterredung mit Ihnen Uber die Fertigung von 2 x 40»000 Blocks Rechnungen» Wie vereinbart, bleibt es bei der Färbung des vorgelegten Papiermusterso Darüber hinaus wird von uns jeder Block mit einer leichten Pappunterlago zu einem Mehrpreis von DM 0,01 pro Stück versehen» *«*' Schließlich wurde noch eine weitere Änderung zu einem Mehrpreis von 1/2 Pfennig je Block vereinbart« Damit stellte sich der Preis je Block auf 0,265 bezw» 0,353 DM« Am 13» Februar 1963 lieferte die Klägerin 44*609 Blocks zu jo 100 Rechnungen im Format 9,5 x 14,5 cm und 44*200 Blocks zu je ICO Rechnungen im Format 10,7 x 17,5 cm an* Lie Beklagte verweigerte jedoch die Annahme mit der Be-gründung, daß sie die von der Klägerin angelieferte Menge nicht bestellt habe» sie erklärte sich nur bereit, je 40*0C0 Rechnungcformulare (jo 400 Blocks) abzunehmen, und überwies dafür den Gegenwert von 139?16 DM + 111,67 DM = 250,03 DM* Die Klägerin erteilte der Beklagten zwei Rechnungen über insgesamt 27 512,35 DM* Diesen Betrag abzüglich der «re - 4 gezahlten 250,83 DM hat oio nebst Zinsen mit der vorliegenden Klage verlangte Die Beklagte trägt vor, sie habe nicht 2 x 40 000 Blocks zu ?e 100 Rechnungen, sondern nur 2 x 40 000 Rechnungen, geheftet in Blocks zu je 100 blafct, bestellen wollen«, Anders habe auch dio Klägerin die Bestellung vom 29.12„1962 nicht auffassen können und nicht aufgefaßt« Das ergebe sich aus den Besprechungen, die der Erteilung des Auftrags vorausgegangen seien. An eine Bestellung von 2 x 40 000 Blocks zu 5e ICO Blatt, insgesamt 8 Millionen Rechnungen, habe die Klägerin nicht glauben können; 8 Millionen Rechnungen könne sie, die Beklagte, in ihrem verhältnismäßig kleinen Betrieb, dessen Umfang die Klägerin gekannt habe, erst in 260 "Jahren1 aufbrauchen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten verurteilt, 24 549,17 Df.l nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage "in Höhe von 24 549,17 Df.5n abgewiesen« Die Klägerin beantragt mit ihrer Revision, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurücksutveisen« Ent scheid ungsgründe s I. 1. Das Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien dahin aus, daß nur die Bestellung von 2 x 40 000 Rechnungen vereinbart worden ist« Das ergebe, so führt es aus, die Würdigung aller Ver-tragsumstündc. Es sei zunächst zu berücksichtigen, daß der Wortlaut *M0 CCO Block(s) Rechnungen" auch bedeuten könne ”40 0C0 Rechnungen in blocks"; im kaufmännischen Verkehr ■bestehe oft die sprachliche Neigung, den gemeinten Gegenstand nur noch telegrammsöilähnlich unter Hervorhebung der Hauptmerkmale zu kennzeichnene Die Auslegung im Sinne der Darstellung der Beklagten sei aber auch deshalb geboten, weil diese nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, daß die Klägerin ihr kein Angebot mache, das außerhalb der Grenzen Jeder wirtschaftlichen Vernunft liege« Deshalb habe die Beklagte schon das Angebot der Klägerin vom 5« Dezember 1962 als ein solches von 20 000 Rechnungen in Blocks auffassen können; denn schon 2 Millionen Rechnungen seien eine Menge, die bei einer vertretbaren Bedarfsdeckung möglicherweise für einen überregionalen Großbetrieb, niemals aber für eine Berliner Wäscherei mit etwa 65 Arbeitnehmern in Betracht komme«, Weil die von der Klägerin eingeführte Bezeichnung "Blocks Rechnungen" so zu verstehen gewesen sei, daß die entsprechende Anzahl Rechnungen in Blocks geheftet geliefert werden solle, sei das Vertragsangebot der Beklagten vom 29« Dezember 1962 auf 2 x 40 000 Rechnungen in Blocks gegangen und so auch von der Klägerin im Schreiben vom 5« Januar 1963 angenommen worden« D83 Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 9«Januar 1963 ändere daran nichts« Es habe nur eine fernmündlich vereinbarte Ergänzung des Vertrages Uber die Pappunterlage für Jeden Block betroffen« Die 2 x 40 000 Blocks Rechnungen seien in den Schreiben nur erwähnt, um den bereits geschlossenen Vertrag, auf den sich die Ergänzung bezogen habe, zu kennzeichnen« Im übrigen sei auch das Bestätigungsschreiben im selben Sinne wie die Vertragsofferte vom 29« Dezember 1962 und deren Annahme vom 3« Januar 1963 auozulegen« 2o Bas Revisionsgericht ist an die Auslegung durch den Tatrichter grundsätzlich gebunden. Es kann sie nur darauf nachprüfen, ob sie Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätzc verletzt oder unter Verfahrensverstoß zuctandegekommen ist. Bas ist nicht der Fall, Die Auslegung hält den Revisionsangriffen stand. a) Die Revision weist darauf hin, daß kein Raum für eine Auslegung bestehe, wenn eine Erklärung klar und zweifelsfrei sei. Letzteres war aber nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht der Fall. Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht auch den Wortlaut der Erklärung eingehend erörtert. Es war nicht daran gehindert, dem Wortlaut nach den Gesamtumständen des Falles die von ihm angenommene Bedeutung beizulegen. b) Bio Revision verweist darauf, daß die Beklagte, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.Januar 1963 ergebe, nachträglich 3 000 ,'RechnungsformulureH bestellt habe, die zusammen mit den bereits bestellten Rechnungsblocks geliefert werden sollten. Lie Parteien hätten also in ihrem Schriftwechsel den Unterschied zwischen Blocks und Rechnungen beachtet. Auf das genannte Schreiben vom 22. Januar 1963 brauchte das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht einzugehen. Es beweist nichts dagegen, daß die Zahl 40 C00 im Bestollcchreiben vom 29. Dezember 1962 sich auf Rechnungen und nicht auf Blocks bezogen hat. c) Bie Revision macht geltend, die Klägerin wende sich, wie ihr Jerbeschreiben vom 26. Juli 1962 ergebe, an Firmen, um Großaufträge zu erhalten. Die Beklagte hat bestritten, dieses Werbeschreiben erhalten zu haben. Bas Gegenteil unterstellt das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin. Es mißt diesem Umstand keine Bedeutung für die Frage zu, worauf sich die Zahlenangabe 10 000 bezw* 40 000 im Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 1962, in der Bestellung der Beklagten vom 29. Dezember 1962 und der Antwort der Klägerin vom 3. Januar 1963 bezogen hat. Es begründet das damit, daß die Beklagte als 11 große Auflage1* im Sinne des Schreibens vom 26. Juli 1962 auch schon eine solche von 20 000 Rechnungen habe verstehen können. Biese Beurteilung ist haltbar. d) Die Revision wendet sich' gegen die Auffassung des Berufuhgsgerichts,' ein Angebot-von 2 x 40 000 Blocks ... f » 8 Millionen Rechnungen oder auch schon von 2 x 10 000 Blocks (2 Millionen Rechnungen), wie es im Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 1962 enthalten war, habe "außerhalb der Grenzen -Jeder wirtschaftlichen Vernunft** gelegen. Sie rügt, das Berufungsgericht habe hierbei den Vortrag der Klägerin über den Umfang des Betriebs der Beklagten nicht beachtet (§ 286 ZrO). Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen hätte. Baß die Beklagte etwa 65 Arbeitnehmer beschäftigte, ist in den Entccheidungogrunden ausdrücklich berücksichtigt (So 15 BU)o Von den weiteren Hinweisen, die die Klägerin in diesem Zusammenhang gegeben hat, ist im Tatbestand (S. 9 Bö) angeführt, daß die Beklagte ein vollkaufmännisch geführtes Unternehmen sei und ein Wäschereiverleihgeschäft in Verbindung mit einer Großwäscherei betreibe, also nicht etwa einen kleinen Betrieb habe. Mit den weiteren Einzelheiten, die die Klägerin behauptet hatte (Größe der Geschäftsräume und des Unsatzes, Ausstattung des Betriebs mit Maschinen und Kraftfahrzeugen), brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu befassen,, Sie legen keineswegs nahe, daß die Beklagte 8 Millionen Rechnungen habe bestellen wollen«, e) Bie Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, daß das Berufungsgericht den Bev/eis nicht erhoben hat, der in dem im ersten Rechtszug cingereichten Schriftsatz vom 28.3o1963 (So 3) angotreten war} denn die Klägerin hat dieses Beweisangebot im zweiten Rechtozug nicht wiederholt (vgl. 3GHZ 35, 103). II. Hach der somit ohne Hechts- und Verfahrens!ehler vorgenocaenen Auslegung des Berufungsgerichts ist ein Ver-trag nur über 80 ÖCQ Rechnungen, nicht über 60 000 Blocks zustandegekonnen. Schon deshalb erweist sich die Revision als unbegründeto 1. Bie Klägerin hat in der Revisionsverhandlung noch geltend gemacht, die Beklagte habe sich, wenn der Vertrag über SQ 000 Rechnungen zustandegekommen sei, schadensersatzpflichtig gemacht, v/oil sie verschuldet oder jedenfalls mit-vercchuldet habe, deß die Klägerin an einen Vertragsschluß Uber 80 CCO Blocks (60 Millionen Rechnungen) geglaubt habe«, Ob dann, wenn ein bestimmter Vertrsgsinhalt durch Aust ■ legung ermittelt ist, überhaupt grundsätzlich ein solcher ;:chadencersatzanspruch in Betracht kommen könnte, mag dahin stehen, liier scheitert er jedenfalls an den Feststellungen des Berufung3gerichts. Nach diesen lag, wie oben schon gesagt, eine Bestellung von 8 Millionen Rechnungen außerhalb der Grenzen jeder wirtschaftlichen Vernunft, und die Klägerin mußte nach dem Berufungsurteil annehmen, daß ein so hoher Bedarf an Rechnungen niemals für einen Eetrieb wie den der Beklagten in Betracht kam (S. 15 3U). Angesichte dieser lestStellungen kann von einem ins-Gewicht fallenden Verschulden der Beklagten in Bezug auf die Angaben in ihrer Bestellung keine Tiede sein«. 2* Auf die Hilfsbegründungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte jedenfalls den Vertrag wirksam wegen Irrtums angefochten habe oder der Klage einen Schaaensersatsanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen entgegenhalten könne, kommt es nicht mehr an. * 2o Eingangs der Ent scheidungsgründe sagt das Berufungsgericht, die Klage sei insoweit abzuweisen, als das Landgericht ihr stattgegeben hatte* Daraus erhellt klar der Wille des Berufungsgerichts, auch den vom Landgericht zugcbilligten Sinsanspruch abzu-weisen« Dieser Wille ist durch ein offenbares Versehen in der Urteilsformcl nicht zu dem Ausdruck gekommen; cs heißu dort, die Klage werde 11 in Höhe von 24 549,17 DM abgewiesen"; Zinsen sind nicht erwähnt« Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgericht befugt, die Urteilcformcl nach § 519 ZPO dahin zu berichtigen, daß die Klage auch insoweit abgev/iesen wird, als das Landgericht Zinsen zugesprochen hatte (BGfl üJY/ 1964, 1858)o - 10 4o Lie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFOo GlanKcunn Bundesrichter Rietschel Erbel hat seinen Urlaub angetreten und ist an der Unterzeichnung verhindert«, Glanzmann Ileyer Finke