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BGH · VII ZR 65/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 65/63

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Glanzmann und der Bundes-x’ichter Dr» Heimann-frosien, Rietuchel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5» Februar 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 5*000 DM nebst 9 # Zinsen aus 1.300 DM vom 15» August 1958 bis 14* Juli I960 und aus 950 DM seit 15* Juli I960, sowie 5 i Zinsen aus 3*700 DM vom 1. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 13«.300 Er hat vorgetragen, die Werkzeuge habe er in Kommission übernommen; er habe mit dem Kläger vereinbart, daß dieser nur insoweit Zahlung beanspruchen könne, als er - der Beklagte - die Werkzeuge weiterveräußert und daraus einen Erlös erzielt habe. Der Beklagte hat ferner mit Gegenforderungen aufgerechnet,u«, a« mit zwei Darlehensforderungen von 2o800 und 2 «200 DM, über die er eine Quittung des Klügere vom 10« Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12«950 DM nebst Zinsen verurteilt« Es hat die Forderungen des Klägers (bis auf einen nicht mehr im Streit stehenden Mehranspruch von Zinsen) für begründet erklärt« Von den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten hat es diesem nur eine Jetzt nicht mehr interessierende Schadens-ersatsforderung von 350,— DM zugesprochen« a) Das Berufungsgericht sieht es auf Grund der vorgelegten Darlehensöchuldschcine und der Angaben des Klägers bei der von dem Landgericht durchgeführten Parteivernehmung als erwiesen an, daß der Beklagte die Barlehenssumme von insgesamt 5 «300 DM voll ausgozahlt erhalten hat» Es kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei«, Den Einwand des Beklagten, der Kläger sei damals finanziell überhaupt nicht in der Lage gewesen, Darlehen in dieser Höhe zu gewähren, hält es für unbegründet. b) Der Beklagte lügt hierzu die Verletzung des § 445 ZPO» Er ist der Auffassung, daß der Kläger für seine Behauptung, er habe dem Beklagten 5»300 DM Darlehen ausgezahlt, beweiopflichtig gewesen sei, und daß er deshalb nicht nach § 445 ZPO alo Partei hätte vernommen werden dürfeno Diese Rüge ist nicht begründet» Durch die Vorlage der Darlehensschuldscheine war der Kläger grundsätzlich eines weiteren Beweises Uber die Hingabe des Darlehens enthoben, und es oblag nunmehr dem Beklagten, den Gegenbeweis zu führen, daß er das Darlehen nicht erhalten habe (RGRK BGB An. 43 zu § 607; RGZ 56, 325; 57, 320; Urteil des Senats vom 1» Oktober 1964 - VII ZR 225/ 62 -) o Y/ar somit der Beklagte für seine Behauptung, er habe die Darlchensbeträgo bis auf 1.000 IM nicht erhalten, beweis-pflichtig, so war auch die Parteivernohmung des Klägers nach § 445 ZPO zulässig. Dem steht auch nicht entgegen, daß das Landgericht in seinem Beweiobeschluß vom 29« August 1961 hierzu in Verkennung der Beweiolast die ParteiVernehmung des Beklagten angeordnet hatte und es zur Vernehmung des Klägers eines Antrags des Beklagten sowie einer Änderung des Bev;eisbeachlus-soo bedurft hätte; denn die Parteien hatten nach Abschluß der ParteiVernehmung des Klägers zur Sache verhandelt, ohne a) Das Berufungsgericht sieht es auf Grund des Schreibens des Klagers vom 3» April 1958 (Anl„ 3 zu Bl. 52) und der ParteiVernehmung des Klägers als erwiesen an, daß der Klager dem Beklagten die Werkzeuge ohne einschränkende Bedingung hinsichtlich dessen Zahlungspflicht verkauft habe, so daß der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises von 8.000 £21 verpflichtet sei und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit es ihm gelungen sei, die Y/erkzeugc weiterzuveräußern. Aus dem Schreiben vom 3« April 1958 allein konnte ein voller Beweis für die Unrichtigkeit der Behauptungen des Beklagten noch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hatte daher seine Feststellung auch nicht nur auf die Urkunde, sondern ebenso auf die Angaben des Klägers bei seiner ParteiVernehmung vor dem Landgericht gestützt. Jedoch durfte das Oberlandesgericht die ParteiVernehmung des Klägers nach § 448 ZPO verwerten, und zwar zu dem Zwecke der Erhärtung des bereits durch die Vorlegung der Urkunde vom 3° April 1958 begonnenen Beweises. Für seine Behauptung, es handle sich nur um eine Gefälligkeitsquittung und er habe die Darlehens-surnme nicht erhalten, ist nach dem bereits zu 1 b) Ausge-führten der Kläger beweispflichtig. Diesen Forderungen steht jedoch die von den Beklagten behauptete und zur Aufrechnung gestellte Darlehensforderung von 5.000 DM entgegen, über die das Berufungsgericht nach dem oben Ausgeführten nochmals zu befinden haben wird. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und soweit der Beklagte zur Zahlung von 5»000 UM nebst Zinsen verurteilt worden ist, aufzuheben * Die aus dem Urteilstenor ersichtliche Aufhebung des Urteils hinsicirt lieh der Zinsen beruht darauf, daß, falls die Aufrechnung mit der noch streitigen Gegenforderung Erfolg hat, in erster Linie die lästigste Forderung als getilgt gilt (§§ 396 Abs. 2, 366 Aböo 2 BGB).

Zitierte Normen: § 445 ZPO § 396 BGB § 97 ZPO
WerkzeugZinsBerufungsgerichtDarlehenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2087 058
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11o März 1965 Jo das,
 Jus tizangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 65/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf P* itraße pP»
H Q
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozer3bevollmächtigtc: Rechtsanwälte Prof «Br
 Br.
und
 gegen
den Kaufmann Erdmann ullee P,
Hamburg,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revioionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br.
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Glanzmann und der Bundes-x’ichter Dr» Heimann-frosien, Rietuchel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil d03 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5» Februar 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 5*000 DM nebst 9 # Zinsen aus 1.300 DM vom 15» August 1958 bis 14* Juli I960 und aus 950 DM seit 15* Juli I960, sowie 5 i Zinsen aus 3*700 DM vom 1. Mai 1958 bis 14* Juli I960 und aus 4.050 DM seit 15* Juli I960 verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewieoen.
Von den Kosten der Revision hat der Beklagte 8/13 zu tragen; über die weiteren 5/13 hat das Berufungsgericht zu entscheiden*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien standen seit 1955 in geschäftlicher Verbindung. Der Beklagte übernahm im März 1958 von dem Kläger
- 3 »
eine Partie gebrauchter Werkzeuge; über die Bedingungen fanden Verhandlungen statt, deren Inhalt streitig ist» Sie führten zu einem Schreiben des Klägers an den Beklagten von 3° April 1958 folgenden Inhalts:
"Wir verkauften Ihnen, wie von Ihnen besichtigt und übernommen:
17 Kisten . .„ spanabhebende Werkzeuge lt. der Ihnen übergebenen Liste zu dem Gesamtpreis von DM QoOOO, —. Obiger Preis versteht sich ab unserem Lager Zahlung erfolgt gemäß unserer Vereinbarung."
Die V/orkzeuge wurden für Rechnung des Beklagten bei einer anderen Firma eingelagert. Dem Beklagten gelang es nicht, sie, wie beabsichtigt, weiterzuveräußern.
Im Juli 1958 unterschrieb der Beklagte drei Quittungen über vom Kläger als Darlehen empfangene Beträge in Höhe von insgesamt 5»300 DM. Der Beklagte hat hierauf bisher keine Zahlungen geleistet.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 13«.300 IM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgetragen, die Werkzeuge habe er in Kommission übernommen; er habe mit dem Kläger vereinbart, daß dieser nur insoweit Zahlung beanspruchen könne, als er - der Beklagte - die Werkzeuge weiterveräußert und daraus einen Erlös erzielt habe. Die Darlehensschuldscheino habe er aus Gefälligkeit und auf ausdrücklichen Wunsch des Klagers unterzeichnet. Tatsächlich habe er nur etwa 1.000 DM ausgezahlt erhalten.
Der Beklagte hat ferner mit Gegenforderungen aufgerechnet,u«, a« mit zwei Darlehensforderungen von 2o800 und 2 «200 DM, über die er eine Quittung des Klügere vom 10«
Marz 1958 über 5«000 DM vorgelcgt hat»
Der Klager hat erwidert, er habe die Darlehensquittung vom 10 o Würz 1958 dem Beklagten nur aus Gefälligkeit ausgestellt, damit er sie seinen Geschäftspartnern zu dem Nachweis seiner Kreditfähigkeit vorlogen könne« Tatsächlich habe or nichts erhalten«
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12«950 DM nebst Zinsen verurteilt« Es hat die Forderungen des Klägers (bis auf einen nicht mehr im Streit stehenden Mehranspruch von Zinsen) für begründet erklärt« Von den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten hat es diesem nur eine Jetzt nicht mehr interessierende Schadens-ersatsforderung von 350,— DM zugesprochen«
Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen«
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter« Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision«
Ent s c heidungsgründo^
10 PiQ Darlehensforderung des Klägers^über_ 5^300^DMj^
a) Das Berufungsgericht sieht es auf Grund der vorgelegten Darlehensöchuldschcine und der Angaben des Klägers bei der von dem Landgericht durchgeführten Parteivernehmung
 
als erwiesen an, daß der Beklagte die Barlehenssumme von insgesamt 5 «300 DM voll ausgozahlt erhalten hat» Es kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei«, Den Einwand des Beklagten, der Kläger sei damals finanziell überhaupt nicht in der Lage gewesen, Darlehen in dieser Höhe zu gewähren, hält es für unbegründet.
b) Der Beklagte lügt hierzu die Verletzung des § 445 ZPO» Er ist der Auffassung, daß der Kläger für seine Behauptung, er habe dem Beklagten 5»300 DM Darlehen ausgezahlt, beweiopflichtig gewesen sei, und daß er deshalb nicht nach § 445 ZPO alo Partei hätte vernommen werden dürfeno
 Diese Rüge ist nicht begründet»
Durch die Vorlage der Darlehensschuldscheine war der Kläger grundsätzlich eines weiteren Beweises Uber die Hingabe des Darlehens enthoben, und es oblag nunmehr dem Beklagten, den Gegenbeweis zu führen, daß er das Darlehen nicht erhalten habe (RGRK BGB Anm. 43 zu § 607; RGZ 56, 325; 57, 320; Urteil des Senats vom 1» Oktober 1964 - VII ZR 225/ 62 -) o Y/ar somit der Beklagte für seine Behauptung, er habe die Darlchensbeträgo bis auf 1.000 IM nicht erhalten, beweis-pflichtig, so war auch die Parteivernohmung des Klägers nach § 445 ZPO zulässig.
Dem steht auch nicht entgegen, daß das Landgericht in seinem Beweiobeschluß vom 29« August 1961 hierzu in Verkennung der Beweiolast die ParteiVernehmung des Beklagten angeordnet hatte und es zur Vernehmung des Klägers eines Antrags des Beklagten sowie einer Änderung des Bev;eisbeachlus-soo bedurft hätte; denn die Parteien hatten nach Abschluß der ParteiVernehmung des Klägers zur Sache verhandelt, ohne
 
daß dor Purteivertreter dec Beklagten dies gerügt hatte. Dadurch ist dieser Mangel durch Rügeverzicht geheilt worden (§ 295 ZPO). Eine solche Heilung ist auch möglich (Urteil des Senats vom 9«» Dezember 1963 - VII ZR 176/62 -).
2 0 Die Kaufpreisforderung dQg_Klägors von 8_o000_DMj_
a)	Das Berufungsgericht sieht es auf Grund des Schreibens des Klagers vom 3» April 1958 (Anl„ 3 zu Bl. 52) und der ParteiVernehmung des Klägers als erwiesen an, daß der Klager dem Beklagten die Werkzeuge ohne einschränkende Bedingung hinsichtlich dessen Zahlungspflicht verkauft habe, so daß der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises von 8.000 £21 verpflichtet sei und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit es ihm gelungen sei, die Y/erkzeugc weiterzuveräußern.
b)	Die hiergegen gerichteten Revioionsrügen des Beklagten sind nicht begründet.
Der Kläger war für seine Behauptung, es sei ein unbedingter Kaufvertrag abgeschlossen worden, beweispflichtig.
Aus dem Schreiben vom 3« April 1958 allein konnte ein voller Beweis für die Unrichtigkeit der Behauptungen des Beklagten noch nicht entnommen werden. Dagegen spricht der letzte Satz: "Zahlung erfolgt gemäß unserer Vereinbarung", der die Möglichkeit einer Vereinbarung des von dem Beklagten behaupteten Inhalts immerhin noch offen läßt. Das Berufungsgericht hatte daher seine Feststellung auch nicht nur auf die Urkunde, sondern ebenso auf die Angaben des Klägers bei seiner ParteiVernehmung vor dem Landgericht gestützt.
Dio Part ei Vernehmung des Klägers w«.r entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung zulässig. Da er die
 
beweispflichtige Partei war, durfte eie allerdings nicht nach § 445 ZPO erfolgen; ein dahingehender Antrag war auch nicht gestellt worden. Jedoch durfte das Oberlandesgericht die ParteiVernehmung des Klägers nach § 448 ZPO verwerten, und zwar zu dem Zwecke der Erhärtung des bereits durch die Vorlegung der Urkunde vom 3° April 1958 begonnenen Beweises.
3 ° ^o^Gegenforderungen^ des Beklagten;
a)	Soweit das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung des Beklagten von 16.940,30 DM verneint hat,hat dieser das Urteil nicht angefochten.
b)	Bas Berufungsgericht hält "in Übereinstimmung mit der Parteivernehmung des Klägers" (BU S. 16) die Quittung des Klägers vom 10. März 1958 über 5*000 IM Darlehen für eine Gefälligkeitsunterschrift zur Stützung der Kreditfähigkeit des Beklagten.
Da3 wird von dem Beklagten mit Recht gerügt. Der Beklagte hat die Darlehensquittung vorgelegt; ihre Echtheit wird nicht bestritten. Für seine Behauptung, es handle sich nur um eine Gefälligkeitsquittung und er habe die Darlehens-surnme nicht erhalten, ist nach dem bereits zu 1 b) Ausge-führten der Kläger beweispflichtig. Er durfte daher nicht nach § 445 ZPO als Partei hierzu vernommen werden. Ob die ParteiVernehmung des Klägers nach § 448 ZPO gewollt war oder jedenfalls von dem Berufungsgericht als solche gewertet worden ist, ist zu demindest zweifelhaft, da die Voraussetzungen für eine ParteiVernehmung des Klägers nach § 448 ZPO nicht oder jedenfalls noch nicht gegeben waren. Anders als in dem Palle der Kaufpreisforderung von 8.000 DM handelte es sich hier nicht um die Erhärtung eines schon angefangenen Beweises;
 
sondern um die Widerlegung eines von dem Beklagten erbrachten Urkundenbeweises. Zudem waren die vorhandenen Beweismöglichkeitcn nicht erschöpft; denn die in dem Beweiabeochluß des Landgerichts hierzu ungeordnete Parteivernehmung des Beklagten ist nicht durchgeführt worden, ohne daß eine Säumnis des Beklagten im Sinne des § 454 ZPO fcstgestellt v/orden ist«, Auch war noch Zeugenbeweis angoboten.
Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu v/oisen, daß das Oberlandesgerieht - ebenso wie das Landgericht, auf dessen Urteil es Bezug nimmt -die Bowciolast verkannt hat« Da die Beweislastnormen außcrprozossualcs Recht sind (WIeczorck ZPO § 282 Anm.
 E XI; § 445 Anm. Dial; BGH in LM Nr» 8 zu § 559 ZPO und in ständiger Rechtsprechung), ist ein Verstoß hiergegen auch nicht einem Rügeverzicht nach § 295 ZPO zugängig .
Das Urteil kann daher zu diesem Punkte mit der von den Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werdeno
4. Es steht somit fost, daß dem Kläger eine Darlohcns-forderung von 5.500 DM sowie eine Kaufproisforderung von 8.000 DM abzüglich dem Beklagten rechtskräftig zuerkannter 350 II.T zustehen. Diesen Forderungen steht jedoch die von den Beklagten behauptete und zur Aufrechnung gestellte Darlehensforderung von 5.000 DM entgegen, über die das Berufungsgericht nach dem oben Ausgeführten nochmals zu befinden haben wird. Die Voraussetzungen für den Erlaß
 
eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO sind nicht gegeben, da der rechtliche Zusammenhang zwischen den Forderungen nach dem bisherigen ßachatand nicht verneint werden kann.
Das angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und soweit der Beklagte zur Zahlung von 5»000 UM nebst Zinsen verurteilt worden ist, aufzuheben * Die aus dem Urteilstenor ersichtliche Aufhebung des Urteils hinsicirt lieh der Zinsen beruht darauf, daß, falls die Aufrechnung mit der noch streitigen Gegenforderung Erfolg hat, in erster Linie die lästigste Forderung als getilgt gilt (§§ 396 Abs. 2, 366 Aböo 2 BGB). Das ist trotz des etwas späteren Zinsbeginns die mit 9 # verzinsliche Darlehensforderung dos Klägers in Höhe von 1„300 DM»
In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verwoison. Dieses wird zu erwägen haben, ob es ohne Vernehmung des Beklagten überhaupt zu einer eindeutigen
 Klärung gelangen kann.
Im übrigen ist die Revision als unbegründet zurück-zuweisen»
Von den Kosten der Revision hat der Beklagte 8/13 zu tragen (§§ 97? 92 ZPO); über die restlichen 5/13 wird das Berufungsgericht zu befinden haben»
Crlanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel
Meyer