Oktober 1955 der Architekt von Sp4HH^» Wegen der Ausführung der Erd-, Maurer-5 Beton- und ähnlichen Arbeiten, die der Firma HuW übertragen waren, kam es im Herbst 1955 zwischen dem Beklagten und Rupppp zu Unstimmigkeiten» Der Beklagte beauftragte darauf den Kläger mit der Fertigstellung dieser Arbeiteno Später ließ er auch Mängel bei der Bauausführung Bu^HHi vom Kläger beseitigen« Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, soweit er zu mehr als 7*674,65 DM und 4 $ Zinsen von dem eingeklagten Gesamtbeträge verurteilt worden ist. Für das Forträumen und Abfahren des Schutts hat der Beklagte dem Kläger 10 Raupenstunden zu je 20 DM - 200 DM sowie für Arbeitslohn und Lastkraftwagen 792,96 DM in Rechnung gestellt. Der Kläger hat die Einwendungen des Beklagten als verspätet, großenteils auch als nicht hinreichend begründet, bezeichnet und ist ihnen im einzelnen entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat von der Klageforderung 100 DM nebst Zinsen abgesetzt, weil der Kläger zu der Beanstandung des Beklagten wegen des unrichtigen Gefälles des Ganges und des dort befindlichen Loches nicht Stellung genommen, die 1) Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Architekt von Speicher die Rechnungen des Klägers nicht nur auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit geprüft, sondern dem Kläger auch Durchschriften der Schreiben übersandt, mit denen er dem Beklagten seine Prüfungsergebnisse mitteilteo Das Berufungsgericht hat festgcstellt, daß dies mit Wissen und Willen des Beklagten geschehen ist. Es sei mithin Sache des Beklagten, zu beweisen, daß und welche Rechnungen sein Architekt irrtümlich für richtig befunden habe sowie daß und inwieweit die Rechnungen unberechtigt seien. Noch sei der Architekt.in diesem Palle mit so weitgehenden Befugnissen ausgestattet gewesen, wie sie das Berufungsgericht annebme® von SpflHHi sei nur zeitweilig an der Baustelle gewesen und habe daher nicht bescheinigen können, daß alle angegebenen Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden seien. Es mag dahingestellt bleiben, zu welchen Rechtshandlungen ein Architekt von dem Bauherrn im allgemeinen als ermächtigt angesehen worden kann, namentlich dann, wenn der zwischen ihnen geschlossene Vertrag keine Bestimmungen über seine Vollmacht enthält, der Bauherr auch Britten gegenüber nichts darüber verlauten läßt. Ber Beklagte bezeichnet damit den Architekten nicht nur als seinen Vertreter in allen das Bauvorhaben betreffenden technischen Prägen, sondern fordert den Kläger weiterhin auf, auöh die Verhandlungen über die Abrechnung und die Zahlung des Werklohns ausschließlich mit dem von ihm hierzu ermächtigten von Spfllü zu führen. Mit Rücksicht auf diese dem Architekten auch hinsichtlich der Rechnungsprüfung eingeräumtc weitgehende Handlungsfreiheit und die mit Wissen und Willen des Beklagten vorge-nommene Unterrichtung des Klägers von den Ergebnissen der Prüfung kann der Auffassung dos Berufungsgerichts; die Überprüfung der Rechnungen sei kein innerer Vorgang zwischen dem Beklagten und seinem Architekten geblieben, sondern habe rechtliche Wirkungen auch im Verhältnis zu dem Kläger gehabt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auf Grund der ihm mitgetcilten Prüfungsergebnisse der Verpflichtung enthoben, seine Forderungen im einzelnen zu begründen und nach-zuwoisen, und es liege nunmehr dem Beklagten ob, zu beweisen, daß und welche der Rechnungen sein Architekt irrtümlich für richtig befunden habe sowie in welcher Hinsicht und in welchem Umfange Rechnungen des Klägers unberechtigt seien, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. “brachten Einwendungen dos Beklagten gegen den Klageanspruch den Begriff der groben Nachlässigkeit - für das Vorliegen einer Verschleppungsabsicht des Beklagten sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dargötan - im Sinne der §§ 279, 529 ZPO verkannt habe* Grobe Nachlässigkeit ist gegeben, wenn Behauptungen, Beweisantritte u. Wie aus den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund des bei den Akten befindlichen Schriftwechsels hervorgeht, sind die in der Zeit vom 19* November 1955 bis zu dem 31» August 1956 erteilten Rechnungen dos Klägers dem Beklagten mit den Prüfungsvermorken seines Architekten laufend, zuletzt mit Schreiben vom 23 * Oktober 1956, übermittelt worden* Der Beklagte bestätigt dem Kläger selbst im Schreiben vom 16* Juli 1956, daß ihm von Speicher bis dahin Rechnungen im Gesamtbeträge von rund 22*000 TM übersandt habe* Bis zur letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszuge, die am 28. Der Beklagte wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend foststollt, bei sachgemäßer Prozeßführung in der Lage gewesen, die Einwendungen und Gegenansprüche alsbald nach Klageerhebung am 5» Dezember 1956 vorzubringen; denn die Rechnungen des Klägers lagen ihm seit Ende Oktober 1956 vollständig vor. Februar 1957 darauf erstrecken, ob der Kläger die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat und ob seine Abrechnungen von dem Architekten geprüft und anerkannt worden sind. Alles da3 hat der Beklagte verabsäumt und dadurch in den Tatsacheninstanzen den nach Lage der umständo berechtigten Bindruck hervorgerufen, daß ihm an.einer sorgfältigen und die Belange des Ccg-ners achtenden Prozeßvorbereitung nichts oder wenig gelegen sei. b) Auch soweit die Beanstandungen der Revision die Rüge der Nichtzulassung der bereits im ersten Rechtszuge gemäß § 279 ZPO als verspätet zurückgev/iesenen Einwendungen des Beklagten nach § 529 Abs. 2 Satz 2 Z?0 betreffen, kann der Auffassung dos Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Angesichts der auf das einverständliche Aufmaß des Zeugen von SpfHB^ gestützten Behauptung des Klägers, an dem Abspitzen des Mauerwerks seien sowohl Leute des Klägers als auch Angestellte des Beklagten beteiligt gewesen, der Kläger habe nur die von seiner Seite .ausgeführten Abspitzarbeiten in Rechnung gestellt, durfte sich der Beklagte nicht auf die zusätzliche Benennung eines Lehrlings als Zeugen für sein bisheriges Vorbringen beschränken. des Estrichs sei auch entbehrlich gewesen» Hierzu führt das Berufungsgericht im übrigen ohne Rechtsvcrotoß aus, das Bestreiten des Beklagten sei schon dadurch widerlegt, daß der Beklagte, sein mit der Beaufsichtigung der Bauarbeiten beauftragter Angestellter un(* der bauleitende Architekt das Aufbringen des Estrichs widerspruchslos hätten geschehen lassen und daß der Architekt die über die Arbeiten ausgestellte Rechnung des Klägers als richtig anerkannt und damit die Bestellung - oder die etwa stillschweigende Genehmigung - der Arbeiten bestätigt habe.
VII ZR 63/58 Verkündet am 23. April 1959 W • itschock, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Installateurmeisters Hans KflHP in £09? UpHBM’fcraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br, gegen in VH den Bauunternehmer Heinrich Enp[0 Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flö - het der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 23. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 7. Februar 1958 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte hat in den Jahren 1955 und 1956 in E^p Bauten errichten lassen* Diese leitete seit dem 15. Oktober 1955 der Architekt von Sp4HH^» Wegen der Ausführung der Erd-, Maurer-5 Beton- und ähnlichen Arbeiten, die der Firma HuW übertragen waren, kam es im Herbst 1955 zwischen dem Beklagten und Rupppp zu Unstimmigkeiten» Der Beklagte beauftragte darauf den Kläger mit der Fertigstellung dieser Arbeiteno Später ließ er auch Mängel bei der Bauausführung Bu^HHi vom Kläger beseitigen« Die Rechnungen über die von ihm geleisteten Arbeiten übersandte der Kläger auf Weisung des Beklagten laufend dem Architekten von Sp^lB^* Dieser prüfte sie, berichtigte sie auf einen Gesamtbetrag von 37.089,33 DM und leitete sie dem Beklagten zur Bezahlung zu. Durchschriften seiner Schreiben an den Beklagten ließ der Architekt dem Kläger zukommen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten von insgesamt 23.250 DM hat der Kläger die Begleichung des restlichen Werklohns von 13*839>33 DM nebst 10’# Zinsen seit dem 1. November 1956 von dem Beklagten verlangt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage, abzuweisen. Im ersten Rechtszuge hat er zunächst allgemein eingewandt, der Kläger habe ihm teilweise nicht geleistete Arbeiten berechnet, zu viele Arbeitsstunden und Material angesctzt und zu Einheitspreisen vergebene Arbeiten im Stundenlohn abgerechnet. In der letzten mündlichen Verhandlung hat er noch geltend gemacht, der Kläger habe 138,62 qm Estrich ohne Bestellung hergestellt und das Abspritzen von Mauerwerk berechnet, das in Wirklichkeit seine, des Beklagten, Deute ausgeführt hätten. 4 Das Landgericht hat nach Vernehmung des Architekten als Zeugen der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, soweit er zu mehr als 7*674,65 DM und 4 $ Zinsen von dem eingeklagten Gesamtbeträge verurteilt worden ist. Zur Begründung der Berufung hat er vorgetragen, die Rechnungen Hr. 1 - 10, 12, 13, 20, 22, 23 und 25 des Klägers seien hinsichtlich der angesetzten Arbeitsstunden und des Materials um 3*903,88 DM überhöht. Weiter habe er wegen unsachgemäßer Ausführung von Arbeiten sowie für anteiligen Strom- und Wasserverbrauch Gegenansprüche in Höhe von 242,66 DM. Für den nicht bestellten Estrich der Einfahrt und des Hofes seien 925,78 DM in Abzug zu bringen. Dem erteilten Aufträge zuwider habe der Kläger den Bauschutt nicht zur Kippe gefahren, sondern auf dem Gelände des Beklagten verteilt. Für das Forträumen und Abfahren des Schutts hat der Beklagte dem Kläger 10 Raupenstunden zu je 20 DM - 200 DM sowie für Arbeitslohn und Lastkraftwagen 792,96 DM in Rechnung gestellt. Schließlich hat der Beklagte die Klageforderung um 100 DM wegen mangelhafter Ausführung des Estrichs, zusammen also um 6.164*68 DM* gekürzt. Den über 4 $> hinausgehenden Zinsanspruch hat der Beklagte bestritten. Der Kläger hat die Einwendungen des Beklagten als verspätet, großenteils auch als nicht hinreichend begründet, bezeichnet und ist ihnen im einzelnen entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat von der Klageforderung 100 DM nebst Zinsen abgesetzt, weil der Kläger zu der Beanstandung des Beklagten wegen des unrichtigen Gefälles des Ganges und des dort befindlichen Loches nicht Stellung genommen, die Mängel auch nicht beseitigt habe« im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in dem im Berufungsrechtszuge geltend gemachten Umfange. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. "X v Entscheidungsgründe: 1) Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Architekt von Speicher die Rechnungen des Klägers nicht nur auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit geprüft, sondern dem Kläger auch Durchschriften der Schreiben übersandt, mit denen er dem Beklagten seine Prüfungsergebnisse mitteilteo Das Berufungsgericht hat festgcstellt, daß dies mit Wissen und Willen des Beklagten geschehen ist. In der Übermittlung der Durchschriften an den Kläger erblickt dar Berufungsrichter zwar kein den Beklagten bindendes selbständiges Anerkenntnis der Rechnungsbeträge} er meint aber, der Beklagte habe damit durch seinen von ihm bestellten Vertreter die Richtigkeit der Rechnungen rein tatsächlich bestätigt. Hieraus folgert das Gericht, der Kläger sei dadurch der last enthoben, im einzelnen den Nachweis für die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Beträge zu erbringen. Es sei mithin Sache des Beklagten, zu beweisen, daß und welche Rechnungen sein Architekt irrtümlich für richtig befunden habe sowie daß und inwieweit die Rechnungen unberechtigt seien. Dem tritt die Revision entgegen. Sie ist der Ansicht, der Architekt sei weder im allgemeinen berechtigt, den Bauherrn in allen mit dem Bau zusammenhängenden Fragen wirksam zu vertreten. Allenfalls gelte dies für rein technische \ < 't M; ^ iv t Angelegenheiton, nicht aber dann, wenn es darum gehe, ob die nach dem Vertrage zu erbringenden Leistungen als vereinbarungsgemäß an2uerkennen seien oder nicht. Noch sei der Architekt.in diesem Palle mit so weitgehenden Befugnissen ausgestattet gewesen, wie sie das Berufungsgericht annebme® von SpflHHi sei nur zeitweilig an der Baustelle gewesen und habe daher nicht bescheinigen können, daß alle angegebenen Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden seien. Br habe die Tagelohnzcttel und Materialnachv/cise erst bei Recbnungsertcilung geprüft. Die Rechnungsprüfung sei daher “auch hier nur ein innerer, sich zwischen Architekten and Bauherrn abspielendcr Vorgang. An der grundsätzlichen Bar-legungs- und Beweispflicht des Klägers werde dadurch nichts geändert. Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es mag dahingestellt bleiben, zu welchen Rechtshandlungen ein Architekt von dem Bauherrn im allgemeinen als ermächtigt angesehen worden kann, namentlich dann, wenn der zwischen ihnen geschlossene Vertrag keine Bestimmungen über seine Vollmacht enthält, der Bauherr auch Britten gegenüber nichts darüber verlauten läßt. Im vorliegenden Pall hat der Beklagte in dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen, in den.Entccheidungsgründen offenbar nur inhaltlich verwerteten Schreiben vom 16. Juli 1956 dem Kläger auf dessen unmittelbar an ihn gerichtete Bitte um Leistung weiterer Abschlagszahlungen geantwortet, er sei sehr erstaunt, daß der Kläger sich wegen der Abrechnungen und Zahlungen nicht mit seinem Architekten in Verbindung setze. Bieser sei, wie dem Kläger doch schon lange bekannt sein dürfte, sein Architekt für das gesamte Bauvorhaben. Ber Beklagte bezeichnet damit den Architekten nicht nur als seinen Vertreter in allen das Bauvorhaben betreffenden technischen Prägen, sondern fordert den Kläger weiterhin auf, auöh die Verhandlungen über die Abrechnung und die Zahlung des Werklohns ausschließlich mit dem von ihm hierzu ermächtigten von Spfllü zu führen. Mit Rücksicht auf diese dem Architekten auch hinsichtlich der Rechnungsprüfung eingeräumtc weitgehende Handlungsfreiheit und die mit Wissen und Willen des Beklagten vorge-nommene Unterrichtung des Klägers von den Ergebnissen der Prüfung kann der Auffassung dos Berufungsgerichts; die Überprüfung der Rechnungen sei kein innerer Vorgang zwischen dem Beklagten und seinem Architekten geblieben, sondern habe rechtliche Wirkungen auch im Verhältnis zu dem Kläger gehabt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Bas Berufungsgericht legt die Mitteilungen des von SpflIB an die Parteien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier geübten Prüfungsvcrfahrens dahin aus, es handele sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen des Architekten, daß er die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen, soweit sie von ihm als richtig anerkannt würden, als erbracht bestätige. Biese Auslegung enthält keinen Rechtsoder Verfahrensverotoß. Bie . Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auf Grund der ihm mitgetcilten Prüfungsergebnisse der Verpflichtung enthoben, seine Forderungen im einzelnen zu begründen und nach-zuwoisen, und es liege nunmehr dem Beklagten ob, zu beweisen, daß und welche der Rechnungen sein Architekt irrtümlich für richtig befunden habe sowie in welcher Hinsicht und in welchem Umfange Rechnungen des Klägers unberechtigt seien, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2) Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keine Rechts oder Verfahrensfehlor erkennen. * a) Vor allem trifft es nicht zu, daß der Berufungsrichter bei der Nichtzulassung der erst im zweiten Rechtszuge vorge- “brachten Einwendungen dos Beklagten gegen den Klageanspruch den Begriff der groben Nachlässigkeit - für das Vorliegen einer Verschleppungsabsicht des Beklagten sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dargötan - im Sinne der §§ 279, 529 ZPO verkannt habe* Grobe Nachlässigkeit ist gegeben, wenn Behauptungen, Beweisantritte u. ä. unter besonders schwerer Außerachtlassung der bei der Prozeßführung erforderlichen Sorgfalt und insbesondere der auf den Gegner zu.nehmenden Rücksicht verspätet vorgebracht werden (RG HRR 1952, 999? Rosenborg, Behrb. 7. Aufl* § 76 III 4 a). Wie aus den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund des bei den Akten befindlichen Schriftwechsels hervorgeht, sind die in der Zeit vom 19* November 1955 bis zu dem 31» August 1956 erteilten Rechnungen dos Klägers dem Beklagten mit den Prüfungsvermorken seines Architekten laufend, zuletzt mit Schreiben vom 23 * Oktober 1956, übermittelt worden* Der Beklagte bestätigt dem Kläger selbst im Schreiben vom 16* Juli 1956, daß ihm von Speicher bis dahin Rechnungen im Gesamtbeträge von rund 22*000 TM übersandt habe* Bis zur letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszuge, die am 28. März 1957 stattfand, hat der Beklagte - abgesehen von zwei bestimmten Beanstandungen -sich im wesentlichen darauf beschränkt, die Höhe der in Rech nung gestellten Arbeitsstunden und Materiallieferungen unter Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen allgemein zu bestreiten* Erst in der Berufungsbegründung vom 8* Juli 1957 (S* 4 ff) hat er konkrete Einwendungen sowie Gegenansprüche vorgebracht * Aber auch diese boten, wie sich aus der gerichtlichen Auflage vom 15* August 1957 ergibt, keine genügende Grundlage für eine sofortige, umfassende Beweiserhebung und mußten in den Schriftsätzen vom 13* September 1957 und 4* Februar 1958 weiter ergänzt und unter Beweis gestellt werden. t Unter diesen Umständen liegt in der Nichtzulassung des neuen Vorbringens des Beklagten im zweiten Rechtszuge durch das Berufungsgericht kein Verfahrensverstoß. Der Rechtsstreit hätte, wenn die erstmals in der Berufungsinstanz aufgesteliten Behauptungen des Beklagten berücksichtigt v/or-den wären, auf Grund der Verhandlung am 7- Pebruar 1958 noch nicht entschieden werden können; vielmehr hätte die nunmehr erforderliche umfangreiche Beweisaufnahme, die auch die Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen einschloß, die Entscheidung um eine Reihe von Monaten verzögert* Der Beklagte wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend foststollt, bei sachgemäßer Prozeßführung in der Lage gewesen, die Einwendungen und Gegenansprüche alsbald nach Klageerhebung am 5» Dezember 1956 vorzubringen; denn die Rechnungen des Klägers lagen ihm seit Ende Oktober 1956 vollständig vor. Auch das Vorhandensein der angeblichen Gegenansprüche war ihm bis zu dem Beginn des Prozesses sicherlich bekannt. Daß der Berufungsrichter, wie die Revision meint, für die Beurteilung der groben Nachlässigkeit wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen habe, trifft nicht zu. Der Beklagte ist kein «nichtsachverständiger Bauherr.”. Nach der Aufschrift auf seinen Geschäftsbriefen ist er Inhaber eines Unternehmens für sanitäre, Zentralheizungs- und badotochnische Anlagen. Er ist alco ähnlich wio der Kläger als selbständiger Unternehmer an Bauvorhaben beteiligt. Auf Grund seiner besonderen Sachkunde>vermag er zweifelhafte Rechnungsposten eher zu erkennen und etwaige bei den Arbeiten dos Klägers hervorgetretene Mängel schneller und mit größerer Sachkunde zu beurteilen als ein in Bausachen ganz unerfahrener Bauherr. Der Beklagte durfte auch1ohne gröblichen Verstoß gegen t I * * dio Grundsätze einer sorgfältigen und ordnungsmäßigen Prozeßführung ins einzelne gehende Einwendungen sowie etwaige ihm zustehende Gegenforderungen gegen den Klageanspruch nicht bis zur Vernehmung des Zeugen von SpflH) zurückstellen. Dem Beklagten ist von Landgericht bereits im Terrain am 20. Dezember 1956 zur Einreichung einer ausführlichen Klagebeantv/ortung eine Ausschlußfrist gesetzt worden. Dieser Auflage ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Januar 1957 nur ganz unzureichend nachgekommen, indem er auf das noch nicht vorgenommene Aufmaß der Arbeiten und auf eine mangelnde Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten-verwiesen hat. Die Vernehmung des Zeugen von SpdHft sollte sich nach dem Beweisbeschluß vom 1. Februar 1957 darauf erstrecken, ob der Kläger die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat und ob seine Abrechnungen von dem Architekten geprüft und anerkannt worden sind. Angesichts dieser weiten Fassung des gerichtlichen Beschlusses hätte der Beklagte, wollte er sich nicht dem Vorwurf einer grob nachlässigen Prozeßbehandlung auscetzcn, bis zu dem Beweisternin seine Hinwendungen gegen die Rechnungen des Klägers genauer fassen und erklären müssen, welche Rechnungsposten ihm zu hoch oder ganz unbegründet erschienen; auch hätte er die Gründe hierfür angeben müssen. Alles da3 hat der Beklagte verabsäumt und dadurch in den Tatsacheninstanzen den nach Lage der umständo berechtigten Bindruck hervorgerufen, daß ihm an.einer sorgfältigen und die Belange des Ccg-ners achtenden Prozeßvorbereitung nichts oder wenig gelegen sei. Wenn er den Einzelrichter des Landgerichts im Beweistermin eine Reihe von Unterlagen vorgelegt haben sollte, so hätte er damit seiner Pflicht zur gubstantiierung seiner Einwendungen nicht genügt;, denn es fehlte bi3 dahin an jeder schriftsätzlichen Ordnung und Verwertung jener Unterlagen, und der Einzelrichter konnte sie als zur Fragestellung an den Zeugen nicht geeignet außer Betracht lassen. Endlich durfte sich der Beklagte angesichts der tat- i i 1 sächlich geübten Rechnungsprüfung durch den Architekten nicht darauf verlassen, er könne mit seinen Einwendungen so lange zurückhalten, bis der Kläger für die bestrittenen Leistungen Beweis antrat. Da cs sich bei den vom Beklagten beanstandeten Posten vereinbarungsgemäß zu dem größten Teil um Lohnarbeiten handelte, bedurfte es bei ihnen keiner genauen Leiotungsbeschreibung. Es war vielmehr, nachdem sein Architekt die Richtigkeit der angeführten Einzel-positionen bestätigt hatte, Sache des Beklagten, anzugeben, welche Rechnungen zu hoch waren und hinsichtlich welcher Einzelbeträge dies der Fall war. b) Auch soweit die Beanstandungen der Revision die Rüge der Nichtzulassung der bereits im ersten Rechtszuge gemäß § 279 ZPO als verspätet zurückgev/iesenen Einwendungen des Beklagten nach § 529 Abs. 2 Satz 2 Z?0 betreffen, kann der Auffassung dos Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Angesichts der auf das einverständliche Aufmaß des Zeugen von SpfHB^ gestützten Behauptung des Klägers, an dem Abspitzen des Mauerwerks seien sowohl Leute des Klägers als auch Angestellte des Beklagten beteiligt gewesen, der Kläger habe nur die von seiner Seite .ausgeführten Abspitzarbeiten in Rechnung gestellt, durfte sich der Beklagte nicht auf die zusätzliche Benennung eines Lehrlings als Zeugen für sein bisheriges Vorbringen beschränken. Vielmehr hätte er zu der von seiner Einlassung abweichenden Behauptung dos Klagers Stellung nehmen, mindestens aber dessen Angaben, an dem Abspitzen seien auch seine Leute beteiligt gewesen, unter Antritt von Gegenbeweisen bestreiten müssen. Ähnliches gilt für die.Eiulassung des Beklagten, er habe in Rechnung gestellte 138,62 - später 201,28 qm -Estrich für Hof und Einfahrt nicht bestellt, die Verlegung * * 11 des Estrichs sei auch entbehrlich gewesen» Hierzu führt das Berufungsgericht im übrigen ohne Rechtsvcrotoß aus, das Bestreiten des Beklagten sei schon dadurch widerlegt, daß der Beklagte, sein mit der Beaufsichtigung der Bauarbeiten beauftragter Angestellter un(* der bauleitende Architekt das Aufbringen des Estrichs widerspruchslos hätten geschehen lassen und daß der Architekt die über die Arbeiten ausgestellte Rechnung des Klägers als richtig anerkannt und damit die Bestellung - oder die etwa stillschweigende Genehmigung - der Arbeiten bestätigt habe. 3) Da gegen die angefochtene Entscheidung auch sonst aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben sind, ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Xostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Rietschel Heimann-frosien 3)r. Winkelmann Erbel