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BGH · VII ZR 63/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 63/09

Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
LeupertzKniffkaZPOJenaAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 63/09
vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 1 U 972/07 vom 19.02.2009; LG Gera - Az. 6 0 1883/05 vom 25.10.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 54.281,90 €
Kniffka
 Halfmeier
Kuffer
 Leupertz
Bauner