Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Die Sprungrevioion des Beklagten gegen das Urteil der I0 Kammer für Handelssachen des Iandgerichta in Bielefeld von 23* Februar 1967 v/ird zurückgewiosen. Der Kläger war seit 1956 Handelsvertreter des Beklagten. In zwei Vorprozessen (10 0 39 + 66/66 IG Bielefeld ss 18 U 91/66 OLG Hamm) erwirkte der Kläger die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten zur Nachzahlung der Kürzungsbeträge (von Juli 1965 bis Januar 1966: 3*700,15 DM, Der Beklagte hat u.a. eingewandt, die Provisiona-kürzung habe dem Kläger keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben. 1. Auf Grund der Urteile, die in den Vorprozessen ergangen sind, steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Beklagte nicht befugt war, die dem Kläger nach dem Vertrag zustehenden Provisionen für die Zeit von Juli 1965 bis Januar 1966 um 3.700,15 DM und für die Zeit von Februar 1966 bis Mai 1966 um 3.207,47 DM zu kürzen. Diese Frage war in den damaligen Prozessen nicht Vorfrage, sondern Hauptfrage (unmittelbarer Entscheidungsgegenstand); denn der Beklagte ist damals verurteilt worden, die einbehalt onon Provisionsbeträge an den Kläger nachzuzahlen. b) Die Frage, ob der Beklagte zur einseitigen Provisionskürzung befugt v/ar oder nicht, spielt im gegenwärtigen Prozeß eine Rolle als "Vorfrage**, nämlich dafür, ob dieses Verhalten des Beklagten dem Kläger einen "wichtigen Grund" (§ 89 a Abo. 1 Satz 1 HGB) zu fristloser Kündigung und einen "begründeten Anlaß** (§ 89 b Aba. 3 Satz 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat. Die innere Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich darauf, daß dieselbe Frage, die unmittelbarer Entscheidungogegenstand (Hauptfrage) im Vorprozeß war, im neuen Prozeß zwischen denselben Parteien auch als Vorfrage nicht mehr anders entschieden werden darf.(Vgl. zur Frage der inneren Recht skraftwirkung: BGHZ 42, c) Im gegenwärtigen Prozeß ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte die Provisionen des Klägers für die Zeit von Juli 1965 bis Mai 1966 zu Unrecht um insgesamt fast 7.000 DM gekürzt hat. ton (von dem vertraglich vereinbarten Satz von 5 i» auf 4 1/2 i» ab Juli 1965 und auf 4 # ab Januar 1966)» Das bedeutet prozentual eine Kürzung der Bruttoprovision des Klagers um zunächst 10 später 20 Bedenkt man, daß ein erheblicher Seil der Bruttoprovision dem Handelsvertreter zur Deckung seiner Geschäftsunkosten dient, die sich beim Kläger infolge der Provisionskürzungen nicht ermäßigten, so war der Ausfall an Nettoprovisiön für den Kläger prozentual noch erheblich höher. a) Diese schwerwiegende Provisionskürzung, die der Beklagte von Juli 1965 bis Januar 1966 eigenmächtig gegen den v/icdorholten ausdrücklichen Protest des Klägers durchgeführt hatte, brauchte dieser im Februar 1966 nicht länger hinzunehraen» Br hatte schon infolge des vorangegangenen ob.iaktiven Verhaltens des Beklagten damals "begründeten Anlaß", den Vertrag zu kündigen. Bs kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Beklagte etwa an sein angebliches Recht zu einseitiger Provi-sionskürzung geglaubt hat, wenn ja, ob or das etwa sogar ohne Fahrlässigkeit tun durfte, wie das Landgericht unterstellt. Schon der objektive Sachverhalt, wie er oben dargestellt ist, läßt keinen anderen Schluß zu, als daß der Kläger wegen der in der Zeit von Juli 1965 bis Januar 1966 vom Beklagten vorgenomtnenon eigenmächtigen Provisionskürzungon im Februar 1966 einen v/ichtigen Grund zu fristloser Kündigung hatte. Im vorliegenden Fall ist keine andere Beurteilung möglich, als daß es dem Klüger im Februar 1966 angesichts der eigenmächtigen, schwerwiegenden Provisionskürzung durch den Beklagten für die Zeit von Juli 1965 bis Januar 1966 nicht zuzu demuten war, das VertragsverhUltnis bis zur nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung fortzusotzen. Ergänzend ist hier anzufügen, daß auch die fristlos Einstellung der Tätigkeit durch den Kläger dessen Ausgleichsanspruch nicht zu Fall bringen kann, da sie, wie dargelegt, berechtigt war. 4» Schon aus den vorstehenden Gründen ist die Revision, mit der Kostonfolge des § 97 ZPO, zurückzu-welscn.
-ip 2036 062 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES mJEL&ISL URTEIL in dem Rechtestreit Verkündet am 19* Juni 1969 Horn, Just izhaupt s ekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Ingenieurs Robert F HIB » Inhaber der Mano-meterfabrik Robert FflHK Fzfim/Breisgau, straße ^ Beklagten und Revisionsklägers * - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* Br und Dr*| gegen Bad 01 den Handelsvertreter Kurt K Straße £> Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br« -2- Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr, Vogt und Br« Rinke für Recht erkannt: Die Sprungrevioion des Beklagten gegen das Urteil der I0 Kammer für Handelssachen des Iandgerichta in Bielefeld von 23* Februar 1967 v/ird zurückgewiosen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger war seit 1956 Handelsvertreter des Beklagten. Im Jahre 1964 trat der Beklagte wiederholt an ihn mit dem Wunsch heran, die Provision von 5 i* auf 4 $> hcrabzusetzen; das lehnte er ab* Darauf zahlte der Beklagte von sich aus ihm ab 1. Juli 1965 nur noch 4 1/2 # und ab 1* Januar 1966 nur noch 4 # Provision. Der Kläger kündigte deswegen den Vertrag mit Schreiben vom 19. Februar 1966 fristlos. In zwei Vorprozessen (10 0 39 + 66/66 IG Bielefeld ss 18 U 91/66 OLG Hamm) erwirkte der Kläger die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten zur Nachzahlung der Kürzungsbeträge (von Juli 1965 bis Januar 1966: 3*700,15 DM, -3- von Itebruar 1966 bis Mai 1966: 3.207*47 DM)«, Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Kläger Ausgleich nach § 89 b HGB in Höhe von 25.000 DM (Teilbetrag) nebst Zinsen begehrt. Der Beklagte hat u.a. eingewandt, die Provisiona-kürzung habe dem Kläger keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben. Sie sei infolge der wirtschaftlichen Entwicklung notwendig gewesen (Änderung der Geschäftsgrund-lago); der Klägex* hätte sich nach Treu und Glauben damit abfinden müssen. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Beklagten mit dem Ziele der KLagabwei-sung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Auf Grund der Urteile, die in den Vorprozessen ergangen sind, steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Beklagte nicht befugt war, die dem Kläger nach dem Vertrag zustehenden Provisionen für die Zeit von Juli 1965 bis Januar 1966 um 3.700,15 DM und für die Zeit von Februar 1966 bis Mai 1966 um 3.207,47 DM zu kürzen. Diese Frage war in den damaligen Prozessen nicht Vorfrage, sondern Hauptfrage (unmittelbarer Entscheidungsgegenstand); denn der Beklagte ist damals verurteilt worden, die einbehalt onon Provisionsbeträge an den Kläger nachzuzahlen. -4- a) Infolge der Rechtskraftwirkung ;jener Urteile kann der Beklagte im gegenwärtigen Prozeß nicht mehr einwenden, er sei ftir die genannte Zeitspanne doch zu einseitiger Provisionskürzung befugt gewesen. Denn damit macht er geltend, er habe die Zahlungen, zu denen er rechtskräftig verurteilt worden ist, in Y/ahrheit doch nicht geschuldet. b) Die Frage, ob der Beklagte zur einseitigen Provisionskürzung befugt v/ar oder nicht, spielt im gegenwärtigen Prozeß eine Rolle als "Vorfrage**, nämlich dafür, ob dieses Verhalten des Beklagten dem Kläger einen "wichtigen Grund" (§ 89 a Abo. 1 Satz 1 HGB) zu fristloser Kündigung und einen "begründeten Anlaß** (§ 89 b Aba. 3 Satz 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat. Die innere Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich darauf, daß dieselbe Frage, die unmittelbarer Entscheidungogegenstand (Hauptfrage) im Vorprozeß war, im neuen Prozeß zwischen denselben Parteien auch als Vorfrage nicht mehr anders entschieden werden darf. (Vgl. zur Frage der inneren Recht skraftwirkung: BGHZ 42, 340, 349; 43, 144, 147; BGH NJW 1958, 790 und 1969, 1064; BGH IM Hr. 3 zu § 987 BGB; Stein-Jonas, ZPO 18. Aufl. § 322 IX 1; Wieczorek, ZPO § 322 F I c 2, 3; Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl. § 150 III 1 S. 755). c) Im gegenwärtigen Prozeß ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte die Provisionen des Klägers für die Zeit von Juli 1965 bis Mai 1966 zu Unrecht um insgesamt fast 7.000 DM gekürzt hat. 2. Unstreitig ergaben sich diese Provisionskürzungen von fast 7.000 DM aus eigenmächtig und gegen den wiederholt ausdrücklich erklärten Widerspruch vorgenommenen Herabsetzungen des Provisionssatzes durch den Beklag- -5- ton (von dem vertraglich vereinbarten Satz von 5 i» auf 4 1/2 i» ab Juli 1965 und auf 4 # ab Januar 1966)» Das bedeutet prozentual eine Kürzung der Bruttoprovision des Klagers um zunächst 10 später 20 Bedenkt man, daß ein erheblicher Seil der Bruttoprovision dem Handelsvertreter zur Deckung seiner Geschäftsunkosten dient, die sich beim Kläger infolge der Provisionskürzungen nicht ermäßigten, so war der Ausfall an Nettoprovisiön für den Kläger prozentual noch erheblich höher. a) Diese schwerwiegende Provisionskürzung, die der Beklagte von Juli 1965 bis Januar 1966 eigenmächtig gegen den v/icdorholten ausdrücklichen Protest des Klägers durchgeführt hatte, brauchte dieser im Februar 1966 nicht länger hinzunehraen» Br hatte schon infolge des vorangegangenen ob.iaktiven Verhaltens des Beklagten damals "begründeten Anlaß", den Vertrag zu kündigen. Bs kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Beklagte etwa an sein angebliches Recht zu einseitiger Provi-sionskürzung geglaubt hat, wenn ja, ob or das etwa sogar ohne Fahrlässigkeit tun durfte, wie das Landgericht unterstellt. Denn auch wenn man. das letztere annehmen wollte, so würde das nichts an der vorstehenden Beurteilung ändern können. b) Der Kläger hat hier fristlos gekündigt. Auch das war gerechtfertigt. Schon der objektive Sachverhalt, wie er oben dargestellt ist, läßt keinen anderen Schluß zu, als daß der Kläger wegen der in der Zeit von Juli 1965 bis Januar 1966 vom Beklagten vorgenomtnenon eigenmächtigen Provisionskürzungon im Februar 1966 einen v/ichtigen Grund zu fristloser Kündigung hatte. Auch in dieoem Zusammenhang kommt e3 auf ein Verschulden des Beklagten nicht an. Ein schuldloses, ja 3ogar ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers kann für den Handelsvertreter ein wichtiger Grund zu fristloser Kündigung oder ein begründeter Anlaß zur Kündigung sein. Entscheidend ist, ob dem Handelsvertreter angesichts des Verhaltens des Unternehmers eine Fortsetzung des Vertrages zuzu demuten ist oder nicht (vgl. die Urteile des Senats VII ZR 245/59 vom 22. September I960; VII ZR 195/60 vom 29. März 1962; VII ZR 63/61 vom 7* Juni 1962; VII ZR 164/63 vom 11. Januar 1965; VII ZR 264/64 vom 9. März 1967; VII ZR 297/64 vom 29. Mai 1967; VII ZR 164/65 vom 20. Mai 1968; VII ZR 34/67 vom 24. April 1969). Im vorliegenden Fall ist keine andere Beurteilung möglich, als daß es dem Klüger im Februar 1966 angesichts der eigenmächtigen, schwerwiegenden Provisionskürzung durch den Beklagten für die Zeit von Juli 1965 bis Januar 1966 nicht zuzu demuten war, das VertragsverhUltnis bis zur nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung fortzusotzen. Nach Ziffer 8 des Vertrages lief dieser jeweils auf ein Jahr, erstmals bis 30. Juni 1957? und verlängerte sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Somit konnte der Kläger im Februar 1966 den Vertrag fristgerecht erst zu dem 30. Juni 1967 kündigen. Es vrar ihm aber keinesfalls zuzu demuten, sich noch fast 1 1/2 Jahre lang mit vom Beklagten einseitig um 1/5 gekürzten Provisionen zu begnügen und um den strittigen Rest erst in einem Prozeß kämpfen zu müssen. Dabei ist nicht übersehen, daß die Rechtskraft der Vorentscheidungen nur bis Mai 1966 reicht. Der Beklagte -7~ hatte sieh aher his zu diesem Zeitpunkt ins Unrecht gesetzt, Dann ist vom Kläger nicht zu verlangen, die Streitfrage unter Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gerichtlich auszutrageno 3. Nach alledem hat der Kläger seinen Ausgleichsanspruch hier nicht dadurch verloren, daß er seihst gekündigt hat (§ 89 h Abs. 3 Satz 1 HGB), Sin Verlust des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 h Abs. 3 Satz 2 HGB scheidet hier nach dem unstreitigen Sachverhalt aus; nur der Kläger, nicht der Beklagte hat gekündigt. Bas Landgericht stellt fest, daß die Voraussetzungen des § 89 h Ah3. 1 Nr. 1 und 2 HGB gegeben sind und daß ein völliger Wegfall des Ausgleichsanspruchs auch aus BilligkeitsgrUnden (Nr. 3 aaO) hier nicht Betracht kommt. Ergänzend ist hier anzufügen, daß auch die fristlos Einstellung der Tätigkeit durch den Kläger dessen Ausgleichsanspruch nicht zu Fall bringen kann, da sie, wie dargelegt, berechtigt war. Somit hat das Landgericht die Voraussetzungen für das von ihm erlassene Grundurteil rechtsfchlerfrei bejaht. Bie Revision bringt dagegen auch nichts vor. 4» Schon aus den vorstehenden Gründen ist die Revision, mit der Kostonfolge des § 97 ZPO, zurückzu-welscn. Auf alle weiteren Ausführungen des Landgerichts -8- Utj und auf die dagegen erhobenen Re vis ions rügen komm*!: es nicht mehr an* Glanzmann Rietschol Erbel Vogt Finke