* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 62/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 62/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. finke für Recht erkannt: Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 4. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Ihr Einspruch ist daher gemäß dem Antrag der Beklagten durch erneutes Versäumnisurteil zu verwerfen (§§ 557, 345 ZPO).

Zitierte Normen: § 557 ZPO
Rechtsanv/altErbelFirmaEinspruchBundesgerichtshofsBrVersäumnisurteilKlägerinMeyer

Volltext der Entscheidung

2081 075
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
VII ZR 62/65	URTEIL	Verkündet am
7. Oktober 1968 Horn,
 Justizhauptsekret
als Urkundsbeamter „	der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
& Co. GmbH,
der Firma Dr. In/
Italien, Y\ _
vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer D i, ebenda,
/
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigtcr:
Rechtsanv/alt
 gegen
die Firma Indus triev/erk >bei NI
OHG,
vertreten durch die Gesellschafter Br. Vfilholm
 Dipl. Kaufmann Georg Si
►in Hl
 und
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr-
 
Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. finke
 für Recht erkannt:
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 20. Juni 1968 wird verworfen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 4. Februar 1965 ist durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1968 zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. In dem angesetzten neuen Verhandlungstermin, zu dem sie am 19- Juli 1968 geladen worden ist, hat sie sich wiederum nicht vertreten lassen. Ihr Einspruch ist daher gemäß dem Antrag der Beklagten durch erneutes Versäumnisurteil zu verwerfen (§§ 557, 345 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann
 Rietnchel
Erbel
 Meyer
Pinke