Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. finke für Recht erkannt: Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 4. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Ihr Einspruch ist daher gemäß dem Antrag der Beklagten durch erneutes Versäumnisurteil zu verwerfen (§§ 557, 345 ZPO).
2081 075 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- VII ZR 62/65 URTEIL Verkündet am 7. Oktober 1968 Horn, Justizhauptsekret als Urkundsbeamter „ der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit & Co. GmbH, der Firma Dr. In/ Italien, Y\ _ vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer D i, ebenda, / Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigtcr: Rechtsanv/alt gegen die Firma Indus triev/erk >bei NI OHG, vertreten durch die Gesellschafter Br. Vfilholm Dipl. Kaufmann Georg Si ►in Hl und Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr- Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. finke für Recht erkannt: Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 20. Juni 1968 wird verworfen. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 4. Februar 1965 ist durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1968 zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. In dem angesetzten neuen Verhandlungstermin, zu dem sie am 19- Juli 1968 geladen worden ist, hat sie sich wiederum nicht vertreten lassen. Ihr Einspruch ist daher gemäß dem Antrag der Beklagten durch erneutes Versäumnisurteil zu verwerfen (§§ 557, 345 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Rietnchel Erbel Meyer Pinke