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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grlanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Sie ist der Ansicht, daß der Beklagten keine Forderungen zustünden, und verlangt mit der Klage die Einwilligung zur Auszahlung der hinteflegten 12.000 DM sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagte allen durch die Hinterlegung entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Die Beklagte hat geltend gemacht, daß ihr der Auftrag bereits endgültig erteilt worden und daß die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, sich einseitig davon zu lösen; für den dadurch entstandenen Schaden müsse sie einstehen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ein Vertrag über die Lieferung der 21 Aggregate zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, weil man sich nicht über alle Einzelheiten geeinigt habe. Dagegen sei die Klägerin, so führt es aus, der Beklagten unter dem Gesichtspunkte des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig. Sie sei daher schadensersatzpflichtig und müsse der Beklagten den entgangenen Gewinn ersetzen. Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen verkannt hat. 1.) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bei der Beklagten das Vertrauen erweckt, sie könne mit der Erteilung des Auftrags sicher rechnen, und daß die Klägerin deswegen gehalten ist, für den hierdurch entstandenen Schaden einzustehen. Sie wendet sich nur gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ’’Erhaltungspflichten” gehabt und die Beklagte habe ’’ein gewisses Anwartschaftsrecht” auf den Vertragsschluß erworben. das Ergebnis, daß nämlich die Klägerin der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig ist. 2.) Dagegen ist die Ansicht des Oberlandesge-richts unhaltbar, daß die Klägerin der Beklagten für den entgangenen Gewinn haftet. Sie bestand nicht darin, daß die Klägerin entgegen einer bestehenden Rechtspflicht von einem Vertragsschluß mit der Beklagten abgesehen hat; eine solche Rechtspflicht hätte nur durch einen wirksamen Vorvertrag begründet werden können, dessen Abschluß das Oberlandesgericht nach dem oben Gesagten verneint. Vielmehr lag das zu dem Schadensersatz verpflichtende Tun der Klägerin allein darin, daß sie bei der Beklagten den Eindruck erweckt hat, sie könne sich auf die Erteilung des Auftrags verlassen. Eie entgegengesetzte Auffassung des Oberlandesge-richts würde, wie die Revision zutreffend ausführt, eine Verwischung der Grenzen zwischen der Haftung aus einem Vorvertrag und aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Folge haben; sie würde nicht mit dem hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Einklang stehen, daß aus Verschulden bei Vertrags Verhandlungen nur das negative Interesse zu ersetzen ist» 3») Eas Urteil ist daher aufzuheben, ohne daß es noch auf die, im übrigen unbegründete, Rüge der Revision ankomrat, das Berufungsgericht hätte KlflM als Zeugen vernehmen müssen. Zwar hat die Beklagte ihre Forderung nur mit dem Hinweis auf den ihr entgangenen Gewinn begründet.und nichts über einen ihr entstandenen echten Vertrauensschaden behauptet» Es ist aber zu berücksichtigen, daß auch das Oberlandesgericht ihr bisheriges Vorbringen für insoweit ausreichend gehalten und deswegen keine Fragen gern.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
AnsichtBerufungsgerichtAuftragKlägerinVerhandlungVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
2083 017
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR. 62/64	URTEIL
Verkündet am
5. Mai 1966 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft SBPHBP-Aggregatebau	Co«,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Horst EfB?	vflHHIHIflB»
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtcs Rechtsanwälte Prof* Br.
Br.
und
 gegen
die offene Handelsgesellschaft Hai durch ihren Gesellschafter H Str.
vertreten , M
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Br.
und
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grlanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Januar 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt Benzin- und Dieselaggregate zur Stromerzeugung. Sie ließ diese Anlagen bei der Beklagten zusammenbauen und gab deren Arbeitsstelle auf ihren Briefbogen als Herstellungsbetrieb an.
Seit Herbst 1961 verhandelte die Klägerin mit einer Exportfirma über die Lieferung von 21 Dieselaggregaten und erhielt den Auftrag am 21. März 1962. Noch während dieso Verhandlungen schwebten, setzte sie sich mit der Beklagten in Verbindung und stellte ihr die Weitervergabe in Aussicht. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin mehrore Vorschläge und nannte einen Preis von 11.500 DM je Stück, mit dem die Klägerin grundsätzlich einverstanden war. Nach weiteren besprächen, die sich bis Mitte April 1962 hinzogen, vergab die Klägerin den Auftrag zu dem
 
Preise von 5«900 DM je Stück an den V/erkmeister GflBHI» der am 16. April 1962 bei der Beklagten ausgeschieden war.
Die Beklagte machte wegen des entgangenen Geschäfts Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend und hielt 2 für die Klägerin bestimmte Aggregate zurück, die sie auf Grund eines anderen Auftrags in Besitz hatte» Darauf hinterlegte die Klägerin auf einem Konto des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten 12.000 DM und erhielt dafür die beiden Aggregate.
Sie ist der Ansicht, daß der Beklagten keine Forderungen zustünden, und verlangt mit der Klage die Einwilligung zur Auszahlung der hinteflegten 12.000 DM sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagte allen durch die Hinterlegung entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat geltend gemacht, daß ihr der Auftrag bereits endgültig erteilt worden und daß die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, sich einseitig davon zu lösen; für den dadurch entstandenen Schaden müsse sie einstehen. Vorsorglich stützt sie ihren Anspruch auf die Grundsätze über Verschulden bei Vertragsverhandlungen .
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abge-wiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ein Vertrag über die Lieferung der 21 Aggregate zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, weil man sich nicht über alle Einzelheiten geeinigt habe. Dagegen sei die Klägerin, so führt es aus, der Beklagten unter dem Gesichtspunkte des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig. Diese habe darauf vertrauen dürfen, daß sie den Auftrag erhalten werde.
Die Klägerin sei deswegen in ihrer Entschließungsfreiheit gebunden gewesen und hätte den Auftrag nicht grundlos anderweit vergeben dürfen. Sie sei daher schadensersatzpflichtig und müsse der Beklagten den entgangenen Gewinn ersetzen.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen verkannt hat.
1.) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bei der Beklagten das Vertrauen erweckt, sie könne mit der Erteilung des Auftrags sicher rechnen, und daß die Klägerin deswegen gehalten ist, für den hierdurch entstandenen Schaden einzustehen. Die Revision greift diese Ausführungen im einzelnen auch nicht an.
Sie wendet sich nur gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ’’Erhaltungspflichten” gehabt und die Beklagte habe ’’ein gewisses Anwartschaftsrecht” auf den Vertragsschluß erworben. Diese vielleicht mißverständliche Ausdrucksweise beeinträchtigt aber nicht
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das Ergebnis, daß nämlich die Klägerin der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig ist.
2.) Dagegen ist die Ansicht des Oberlandesge-richts unhaltbar, daß die Klägerin der Beklagten für den entgangenen Gewinn haftet.
a)	Es lehnt, wie bereits erwähnt, eine vertragliche Bindung der Klägerin mangels Einigung über wesentliche Punkte ab. Das bezieht sich auch auf einen etwaigen Vorvertrag. Das Berufungsgericht erwähnt zwar diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich; aus dem Erteil ergibt sich ab«r, daß eine dahingehende Einigung ebenfalls nicht zustande ^kommen ist;
ihr stünden zudem dieselben Bedenken entgegen, wie dem von der Beklagten behaupteten endgültigen Abschluß (vgl. BGH UJW 1962, 1812).
Eine allgemeine vertragliche Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die anfallenden Aufträge zu übertragen, ist, entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten, weder dem angefochtenen Urteil noch dem Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen zu entnehmen .
b)	Als einzige Anspruchsgrundlage verbleibt also nach den bisherigen Feststellungen ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Dieser ist nur auf das (negative) Vertrauensinteresse gerichtet. Zwar ist es richtig, daß sich in Ausnahmefällen dieses Vertrauens- mit dem Erfüllungsinteresse decken oder sogar darüber hinausgehen kann (u.a. RGZ 151, 357, 358 f; 159, 33, 56 f; BGHZ 40, 22, 27 f;
BGH NJW 1965, 812; Urt.d.Sen. v. 17. Februar 1966
 
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VII ZR 231/63); die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall sind hier aber nicht gegeben.
Der Umfang des Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen bestimmt sich nach dem § 249 BUB. Der Verpflichtete hat also den Zustand herzustellen, der bestehen würde, v/enn die schädigende Handlung entfiele. So kann, wenn durch diese das Zustandekommen eines Vertrags verhindert worden ist, der andere Teil verlangen, so gestellt zu werden, als ob der Vertrag rechtsgültig wäre. Das bedeutet, daß ihm dann auch das Erfüllungsinteresse zu ersetzen ist.
Das Berufungsgericht meint (S. 17 d. Urt.), so liege der Pall hier. Das ist aber unrichtig. Es verkennt nämlich den Inhalt und die Bedeutung der schädigenden Handlung. Sie bestand nicht darin, daß die Klägerin entgegen einer bestehenden Rechtspflicht von einem Vertragsschluß mit der Beklagten abgesehen hat; eine solche Rechtspflicht hätte nur durch einen wirksamen Vorvertrag begründet werden können, dessen Abschluß das Oberlandesgericht nach dem oben Gesagten verneint.
Vielmehr lag das zu dem Schadensersatz verpflichtende Tun der Klägerin allein darin, daß sie bei der Beklagten den Eindruck erweckt hat, sie könne sich auf die Erteilung des Auftrags verlassen. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern dieses Verhalten den Vertragsschluß verhindert haben soll; denn es fehlt an jedem Anhalt, daß, wenn man es sich hinwegdenkt, der beabsichtigte Vertrag oder ein anderer zustandegekommen wäre. Insbesondere hätte dann die Beklagte nicht darauf vertrauen können, daß ihr der Auftrag erteilt werde. Deswegen kann sie, wie stets in solchen Pallen, nur
 
die Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie in der Erwartung gemacht hat, das Geschäft werde zustande kommen.
Eie entgegengesetzte Auffassung des Oberlandesge-richts würde, wie die Revision zutreffend ausführt, eine Verwischung der Grenzen zwischen der Haftung aus einem Vorvertrag und aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Folge haben; sie würde nicht mit dem hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Einklang stehen, daß aus Verschulden bei Vertrags Verhandlungen nur das negative Interesse zu ersetzen ist»
3») Eas Urteil ist daher aufzuheben, ohne daß es noch auf die, im übrigen unbegründete, Rüge der Revision ankomrat, das Berufungsgericht hätte KlflM als Zeugen vernehmen müssen.
Eer Senat ist zu einer Entscheidung in der Sache nicht in der Lage». Zwar hat die Beklagte ihre Forderung nur mit dem Hinweis auf den ihr entgangenen Gewinn begründet.und nichts über einen ihr entstandenen echten Vertrauensschaden behauptet» Es ist aber zu berücksichtigen, daß auch das Oberlandesgericht ihr bisheriges Vorbringen für insoweit ausreichend gehalten und deswegen keine Fragen gern. § 139 ZPO gestellt hat. Eazu muß ihm Gelegenheit gegeben werden. Eas gilt umso mehr, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in
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seinem S. 9 dor Klageschrift erwähnten Brief vom 19. April 1962 auf kostenverursachende Vorarbeiten hingewiesen haben soll.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Eietschel
 Erbel	3)r.	Vogt