Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, sie habe mit OTfBHivereinbart, daß die 77-572 DM als erste Teilleistung auf den zu beschaffenden Kredit gelten sollten." Das Berufungsgericht legt die Erklärungen in der Urkunde vom 15« März 1961 als ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) der Beklagten aus, am 15* September .1961 2ÖÖ.000 DM an die Klägerin zu zahlen. Der Grund für das Schuldversprechen sei gewesen^der <lB^mp,t die Aufnahme eines Kredits von 600.000 DM zu ermöglichen, um auf diese Weise die H^D-Gruppe zu sanieren. Wegen dieser veränderten Verhältnisse sei die Beklagte nach § 242 BGB nicht mehr verpflichtet gewesen, der "BfHHHi> weiter Kredit zu verschaffen oder die Rückzahlung eines von der Klägerin zu beschaffenden Kredits zu garantieren« In ihrem Schreiben vom 29» März 1961 an die Klägerin habe die Beklagte mit Recht wegen der veränderten Lage die Urkunde zurückgefordert und sei von ihrer Kreditzusage zurückgetreten« Die von der Klägerin mit dem Kaufmann Tfl^, dem Bevollmächtigten der H^BB“Gesellschaften, getroffene Abrede, daß ihre Forderung von 60«150 DM aus früherer Darlehensgewährung an diese Gesellschaften - und ferner ein Anspruch von 15*000 + 2.422 DM für Kosten der Kreditbeschaffung - als erste Teilleistung auf den Kredit von Die Revision hält aber den von der Beklagten erhobenen und vom Berufungsgericht als berechtigt anerkannten Bereicherungseinwand für unbegründet. Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an« Die Entscheidung“ des Berufungsgerichts wird schon durch die Feststellung getragen, daß der mit der Hingabe der Urkunden verfolgte Zweck, die Beschaffung eines Zwischenkredits von 600.000 DM für die durch die Klägerin und die Sanierung der H(^|^-Gruppe, nicht verwirklicht werden konnte. Es ist nicht zu ersehen, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen behauptet hätte, der oben genannte, mit der Hingabe der Urkunden verfolgte Zweck habe sich noch erreichen lassen und sie, die Klägerin, habe etwa den Kredit von Schon in dem Schreiben vom 29- März 1961 hatte sich die Beklagte ausdrücklich darauf berufen, daß die geplante Beschaffung von insgesamt 600.000 DM auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht zu ermöglichen gewesen sei und daß die in Aussicht genommenen Kreditgeber - Commerzbank und Berliner Handelsgesellschaft - die 600,000 DM der Klägerin nicht zur Verfügung stellten. Sie hatte deshalb die beiden "Kreditbriefe” zurückgefordert, Die Revision kann nicht nachweisen, daß diese in dem Schreiben der Beklagten vom 29, März 1961 enthaltene Behauptung unrichtig oder in den Tatsacheninstanzen von der Klägerin als unrichtig bezeichnet worden wäre. Im Hinblick auf die vorstehend erörterten, vom Berufungsgericht dem unstreitigen5 Sachverhalt entnommenen Umstände fehlt die tatsächliche Grundlage für den von der Revision vertretenen Standpunkt, der mit der Hingabe der Urkunden verfolgte Zweck, nämlich die Beschaffung eines Zwischenkredits durch die Klägerin, habe nach wie vor fortbeotanden. Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei angenommen, daß dieser Zweck nicht eingetreten ist und auch nicht mehr eintreten kann, und zwar wegen der Lage, die sich bei der Hf^BB-Gruppe entwickelt hatte« Für die in der Revisionsverhandlung geäußerte Ansicht der Klägerin, die Beklagte habe die Sanierung vereitelt, besteht nach dem Berufungsurteil nicht der geringste An-haltspunkt. Das Berufungsgericht entnimmt dem Sinn und Zweck des von den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, daß die Beklagte bei einem Scheitern der angestrebten Sanierung nicht aus den Urkunden vom 15. März 1961 in Anspruch genommen werden durfte, sondern nur dann, wenn es auch tatsächlich zur Beschaffung des Zv/ischenkredits von 600.000 DM für die "B^BflHB" Dagegen durfte die Klägerin nach der Auslegung, die da3 Berufungsgericht der getroffenen Vereinbarung gibt, die Beklagte nicht wegen der schon früher durch Darlehen an die HJBHF~ Kraft dieser Vereinbarung sei die erste Teilleistung auf den Kredit von 600*000 DM in Höhe der alten Darlehensforderung der Klägerin, d*h* in Höhe von 60.150 DM, erbracht worden und insoweit eine neue Kreditforderung gegen die*entstanden, die durch die von der Beklagten abgegebenen abstrakten Schuldversprechen gesichert worden sei. Damit ist aber die Annahme des Berufungsgerichts durchaus zu vereinbaren, daß die Klägerin wegen ihrer alten Forderung sich dann nicht aus den durch den Zwischenkredit hereinkommenden Beträgen befriedigen und auf die zur Sicherung dieses Zwischenkredits gegebenen Zahlungsversprechen der Beklagten zugreifen konnte, wenn der Zwischenkredit von 600.000 DM, wie nach dem Berufungsurteil feststeht, überhaupt nicht beschafft wurde. Das entsprach jedenfallls nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht dem von ihm durch Auslegung ermittelten Sinn und Zweck der Vereinbarung der Klägerin miir-der Beklagten; au.f die Vereinba- — rungcn mit dieser kommt es aber für die Frage an, ob und inwieweit deren Schuldversprechen für die Befriedigung der alten Darlehensforderung der Klägerin ausgenutzt werden durfte. Es hilft der Revision auch nicht weiter, daß die Klägerin, wie sie geltend macht, den Kredit von 600.000 DM nicht notwendig von dritter Seite beschaffen mußte, sondern seihst gewähren konnte. Zur Gewährung neuen Kredits für es weder auf die eine noch auf die andere ueise gekommen, und für diesen Fall sollte die Beklagte nach den vom Berufungsgericht einwandfrei ausgelegten Vereinbarungen der Parteien aus dem Schuldversprechen nicht haften. Ohne Erfolg verweist die Revision auch darauf, der Geschäftsführer der Beklagten, von habe sich nach der Aussage von damit einverstanden erklärt, daß die alte Darlehensforderung aus dem Zwischenkredit beglichen werde. Denn von einem Abzug von dem durch den Zv/ischenkredit hereinkomraenden Geld kann erst die Rede sein, wenn der Zv/ischenkredit gewährt wurde» Das von Hertzberg angeblich erklärte Einverständnis bezieht sich aber auch nach der Darstellung, die von gegeben hat, nicht auf den Pall, daß die Gev/ährung des Zwischenkredits und die Sanierung der H^H^-Gruppe überhaupt nicht zustande kamen. In diesem Pall, der nach dem Berufungsurteil eingetreten ist, besteht vielmehr kein Recht der Klägerin, wegen ihrer alten Forderung die Beklagte aus deren Schuldversprechen in Anspruch zu nehmen. Dieses Rechtest ferner, *wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, auch nicht wegen der Kosten für die Beschaffung des Zwiochenkredits (15-000 + 2.422 DM) gegeben. Auch insoweit kann sich die Beklagte darauf berufen, daß der von den Parteien verfolgte Zweck nicht erreicht worden ist. Sie befassen sich mit den Bemerkungen des Berufungsgerichts über ein Beweisangebot der Beklagten und mit der Gegenforderung, mit der die Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat.
VH- ZR 62/62 Verkündet am 1. April 1963 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2788 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der B^, B S^m^straße schäftsführer A und BCmmH^-Gesellschaft _______ GmbH, esetzlich vertreten durch ihren Ge- Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt/.'Freiherr von gegen die AflB Bank für Absatzkredit Graf von & Oo» KG., E^IBHBstraße #, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter 1. Constantin Graf von W( #,_______ 2. Erbprinz zu FBHHHHB» B( Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Y/inkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karls ruhe vom 21. März 1962 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bank stand mit einigen Gesellschaften der sogenannten Hm^H^-Gruppe in deren Ge- schäftsführer der Kaufmann Günther TfBBwar’ in schäftsverbindung. Die zu jener Gruppe gehörende uB(Hfc GmbH. & Co. KG" (im folgenden genannt) benötigte einen größeren Kredit, den die Beklagte in 2 Raten zu 200.000 DM am 15. September 1961 und zu 400.000 DM am 1. Oktober 1961 gewähren wollte. Die Klägerin war bereit, bis dahin eine Zwischenfinanzierung vorzunehmen. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 15* März 1961 zwei Schreiben. Das erste Schreiben lautet: Müs- "Wir bestätigen Ihnen hiermit unwiderruflich, daß wir am 15*9»1961 an Sie den Betrag von DM 200.000.— (i.W.: Zweihunderttausend D-Mark) aus Abrechnung zahlen werden. Für den Fall, daß Sie beabsichtigen, sich diese Forderung anderweitig bevorschussen zu lassen, sind wir hiermit unter der Bedingung einverstanden, daß eine Verpflichtung von uns Dritten gegenüber zuvor unserer schriftlichen Zustimmung bedarf." Das andere Schreiben lautete bei sonst gleichem Wortlaut über 400.000 DM, zahlbar am 1.10.1961. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Y/ege des Urkundenprozesses aus der ersten Urkunde wegen eines Betrages von 77.572 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht geltend: Die Übergabe der beiden Schreiben habe dem Zweck gedient, der einen Kredit von 600.000 DM zu ver- schaffen. Durch Abtretung der Forderung gegen die Beklagte habe die Klägerin damit die erforderlichen Gelder beschaffen und in einem Betrag der Beklagten zur Weiterleitung an die auszahlen solleno Zur Beschaf- fung des Zwischenkredits, der der Sanierung der Gruppe habe dienen sollen, sei es nicht gekommen» Die Sanierung habe wegen der Verhaftung des Kaufmanns und des Eingreifens der Bankenaufsichtsbehörde bei der mit der H^J^-Gruppe in Geschäftsverbindung stehenden Vereinsbank nicht mehr durchgeführt werden kön- nen» Wegen der veränderten Verhältnisse habe sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 29* März 1961 die beiden schriftlichen Kreditzusagen zurUckgefordert. Die eingeklagten 77»572 DM könne die Klägerin nicht beanspruchen. Von diesem Betrag entfielen 601150 DM auf alte Forderungen der Klägerin gegen ein Unternehmen der I^BB^Gruppe, 15*000 DM (= 2 1/2 $> von 600.000 DM) auf Kreditbeschaffungskosten und 2.422 DM auf der Klägerin entstandene Anwaltskosten. Diese Kosten der Kreditbeschaffung von 15*000 + 2.422 DM könnten nicht beansprucht werden weil der Kredit nicht beschafft worden sei, und zur Befriedigung alter Forderungen der Klägerin hätten ihre Kreditzusagen nicht dienen sollen. Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, sie habe mit OTfBHivereinbart, daß die 77-572 DM als erste Teilleistung auf den zu beschaffenden Kredit gelten sollten." Von dieser Abmachung habe sie den damaligen Geschäftsführer der Beklagten, von unterrichtet; dieser habe nichts dagegen eingewandt. Das Landgericht hat die Beklagte durch Vorbehaltsurteil nach dem Klageantrag verurteilt und ihr die Ausführung ihrer Hechte Vorbehalten. Im zweiten Hechtszug hat die Beklagte vorsorglich mit Wechselforderungen in Höhe von 10»915,45 DM aufgerechnet» Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Revision bittet die Klägerin darum, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte 'eantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: I« ------ Das Berufungsgericht legt die Erklärungen in der Urkunde vom 15« März 1961 als ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) der Beklagten aus, am 15* September .1961 2ÖÖ.000 DM an die Klägerin zu zahlen. Es ist jedoch der Meinung, daß die Beklagte die Erfüllung der durch die Urkunde begründeten Verpflichtung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verweigern könne« Zur Begründung hierfür führt es an* Der Grund für das Schuldversprechen sei gewesen^der <lB^mp,t die Aufnahme eines Kredits von 600.000 DM zu ermöglichen, um auf diese Weise die H^D-Gruppe zu sanieren. Der bezweckte Erfolg, die Kreditgewährung und Sanierung, habe nicht mehr eintreten können, nachdem die "BABBS’ zusammen mit den anderen Gesellschaften der H^BB-Gruppe zahlungsunfähig geworden sei. Wegen dieser veränderten Verhältnisse sei die Beklagte nach § 242 BGB nicht mehr verpflichtet gewesen, der "BfHHHi> weiter Kredit zu verschaffen oder die Rückzahlung eines von der Klägerin zu beschaffenden Kredits zu garantieren« In ihrem Schreiben vom 29» März 1961 an die Klägerin habe die Beklagte mit Recht wegen der veränderten Lage die Urkunde zurückgefordert und sei von ihrer Kreditzusage zurückgetreten« Die von der Klägerin mit dem Kaufmann Tfl^, dem Bevollmächtigten der H^BB“Gesellschaften, getroffene Abrede, daß ihre Forderung von 60«150 DM aus früherer Darlehensgewährung an diese Gesellschaften - und ferner ein Anspruch von 15*000 + 2.422 DM für Kosten der Kreditbeschaffung - als erste Teilleistung auf den Kredit von 600.000 DM gelten sollten, rechtfertige eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Grund des Schuldversprechens nicht. Denn die auch der Klägerin erkennbare Geschäftsgrundlage der Abmachungen der Parteien sei gewesen, daß die Beklagte^ aus den Urkunden nur haften solle, v/enn die "Bau-besitz11 den Sanierungskredit von 600.000 DM durch Vermittlung der Klägerin auch tatsächlich erhalte« Nur dann habe es dem mit der Hingabe der Urkunde verfolgten Zweck entsprochen, daß die Klägerin ihre eigene Forderung tilgen und die Kreditbeschaffungskosten abziehen dürfte« Daß die Beklagte hiermit auch bei Scheitern der Sanierung einverstanden sein würde, habe die Klägerin keinesfalls annehmen dürfen. II* Die Auslegung der Urkunde vom 15» März 1961 als;: abstraktes Schuldversprechen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird auch in der Revisionsinstanz von keiner der Parteien angegriffen. Die Revision hält aber den von der Beklagten erhobenen und vom Berufungsgericht als berechtigt anerkannten Bereicherungseinwand für unbegründet. In diesem Zusammenhang wendet sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die > d.h. die GmbH & Co. KG” zahlungsunfähig ge- worden seio Sie macht geltend, daß die Kommanditisten dieser Gesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 HGB den Gläubigern bis zur Höhe der noch nicht geleisteten Kommanditeinlagen hafteten; sie versucht weiter, mit einer auf § 159 ZPO gestützten Rüge weitere Tatsachen in den Prozeß einzuführen, aus denen sich die Zahlungsfähigkeit der ergeben soll« Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an« Die Entscheidung“ des Berufungsgerichts wird schon durch die Feststellung getragen, daß der mit der Hingabe der Urkunden verfolgte Zweck, die Beschaffung eines Zwischenkredits von 600.000 DM für die durch die Klägerin und die Sanierung der H(^|^-Gruppe, nicht verwirklicht werden konnte. Das entnimmt das Berufungsgericht dem unstreitigen - und somit auch im Urkundenprozeß zu berücksichtigenden (RGZ 102, 328, 330; 42, 303, 306) - Parteivorbrihgen. Es ist nicht zu ersehen, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen behauptet hätte, der oben genannte, mit der Hingabe der Urkunden verfolgte Zweck habe sich noch erreichen lassen und sie, die Klägerin, habe etwa den Kredit von 600.000 DM noch beschaffen oder selbst gewähren v/ollen oder können. Die Klägerin hat auch, soweit ersichtlich, die Behauptung der Beklagten nicht bestritten, der Sanierungsplan habe wegen des Eingreifens der Bankenaufsicht bei der Vereinsbank und der Verhaftung des Kaufmanns THH^fcnicht uehr durchgeführt werden können. Sie hat im Gegenteil in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 1961 (S. 9) eingeräumt, daß die Absicht, die Gruppe über die als Auffanggesellschaft zu sanieren, sich nicht habe verwirklichen lassen. I In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin Gewicht darauf gelegt, daß TfH^erst im Mai 1961 verhaftet werden ist. Das ist nicht entscheidend. Schon in dem Schreiben vom 29- März 1961 hatte sich die Beklagte ausdrücklich darauf berufen, daß die geplante Beschaffung von insgesamt 600.000 DM auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht zu ermöglichen gewesen sei und daß die in Aussicht genommenen Kreditgeber - Commerzbank und Berliner Handelsgesellschaft - die 600,000 DM der Klägerin nicht zur Verfügung stellten. Sie hatte deshalb die beiden "Kreditbriefe” zurückgefordert, Die Revision kann nicht nachweisen, daß diese in dem Schreiben der Beklagten vom 29, März 1961 enthaltene Behauptung unrichtig oder in den Tatsacheninstanzen von der Klägerin als unrichtig bezeichnet worden wäre. Für die Würdigung dieses Schreibens fällt der von der Revision hervorgehobene Umstand nicht ins Gewicht, daß das Schreiben von den veränderten Verhältnissen bei der "BGmbH" - nicht bei der GmbH & Co. KG" - spricht. Es liegt nahe anzunehmen, daß es sich um eine ungenaue Bezeichnung handelt und tatsächlich die Kommanditgesellschaft gemeint war. Das kann aber dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, daß die Gewährung des Zwischenkredits und die Sanierung nicht verwirklicht werden konnten. Im Hinblick auf die vorstehend erörterten, vom Berufungsgericht dem unstreitigen5 Sachverhalt entnommenen Umstände fehlt die tatsächliche Grundlage für den von der Revision vertretenen Standpunkt, der mit der Hingabe der Urkunden verfolgte Zweck, nämlich die Beschaffung eines Zwischenkredits durch die Klägerin, habe nach wie vor fortbeotanden. Ein Zwischenkredit der Klägerin war sinnlos gev/orden, wenn festötand, daß der Hauptkredit nicht !■ i gewährt würde« Im übrigen war nach dem Berufungsurteil nicht die Beschaffung des Zwischenkredits als solche, sondern die mit seiner Hilfe angestrebte Sanierung der HJBHJ-Gruppe der mit der Hingabe der Urkunden verfolgte Zweck. Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei angenommen, daß dieser Zweck nicht eingetreten ist und auch nicht mehr eintreten kann, und zwar wegen der Lage, die sich bei der Hf^BB-Gruppe entwickelt hatte« Für die in der Revisionsverhandlung geäußerte Ansicht der Klägerin, die Beklagte habe die Sanierung vereitelt, besteht nach dem Berufungsurteil nicht der geringste An-haltspunkt. Die Klägerin ist um das Schuldversprechen ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs« 1 Satz 2 BGB) und kann aus ihm nicht mehr gegen die Beklagte Vorgehen« III« Die Klägerin meint allerdings, der mit der Hingabe der Urkunden bezweckte Erfolg, die Verschaffung eines Kredits für die "S^BHHB"> sei jedenfalls in Höhe des eingeklagten Betrages von 77?572 DM eingetreten. Das Berufungsgericht verneint das jedoch, und auch insoweit greift die Revision seine Entscheidung erfolglos an. Das Berufungsgericht entnimmt dem Sinn und Zweck des von den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, daß die Beklagte bei einem Scheitern der angestrebten Sanierung nicht aus den Urkunden vom 15. März 1961 in Anspruch genommen werden durfte, sondern nur dann, wenn es auch tatsächlich zur Beschaffung des Zv/ischenkredits von 600.000 DM für die "B^BflHB" Dagegen durfte die Klägerin nach der Auslegung, die da3 Berufungsgericht der getroffenen Vereinbarung gibt, die Beklagte nicht wegen der schon früher durch Darlehen an die HJBHF~ Gruppe entstandenen Forderung in Anspruch nehmen, wenn es zur Beschaffung des Zwischenkredits von 600*000 DM überhaupt nicht kam* Gegen diese Auslegung der Abmachungen der Parteien ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie wird zu Unrecht von der Revision als unmöglich und als unvereinbar mit der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, von ? Prohaska, bezeichnet* Die Revision macht geltend, nach dieser Aussage habe die Klägerin rnit_rm^ vereinbart, daß die vorherige Begleichung der alten Darlehensschuld überhaupt die Grundvoraussetzung für die Kreditierung sein solle. Kraft dieser Vereinbarung sei die erste Teilleistung auf den Kredit von 600*000 DM in Höhe der alten Darlehensforderung der Klägerin, d*h* in Höhe von 60.150 DM, erbracht worden und insoweit eine neue Kreditforderung gegen die*entstanden, die durch die von der Beklagten abgegebenen abstrakten Schuldversprechen gesichert worden sei. Damit sei die Annahme des Berufungsgerichts unvereinbar, daß der Betrag von 60.150 DM erst dann habe einbehalten werden dürfen, wenn die gesamten 600.000 DM* der durch die von der Klägerin angegangenen Banken als Kredit gewährt worden seien. Letzteres nimmt aber das Berufungsgericht nicht an* Zu welcher Zeit die Verrechnung der alten Forderung der Klägerin nach der von dem Geschäftsführer von PflHHi bekundeten Vereinbarung stattzufinden hatte, ist für das Berufungsgericht nicht entscheidend. Es geht nicht etwa davon aus, daß die erst die vollen 600.000 DM erhalten mußte, ehe die Klägerin Befriedigung ihrer alten Darlehensforderung verlangen durfte. Nach dem Berufungs- urteil durfte die Klägerin vielmehr den Betrag ihrer Darlehensforderung gleich von Anfang an von den 6OO0OOO DM abziehen. Damit ist aber die Annahme des Berufungsgerichts durchaus zu vereinbaren, daß die Klägerin wegen ihrer alten Forderung sich dann nicht aus den durch den Zwischenkredit hereinkommenden Beträgen befriedigen und auf die zur Sicherung dieses Zwischenkredits gegebenen Zahlungsversprechen der Beklagten zugreifen konnte, wenn der Zwischenkredit von 600.000 DM, wie nach dem Berufungsurteil feststeht, überhaupt nicht beschafft wurde. Das entsprach jedenfallls nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht dem von ihm durch Auslegung ermittelten Sinn und Zweck der Vereinbarung der Klägerin miir-der Beklagten; au.f die Vereinba- — rungcn mit dieser kommt es aber für die Frage an, ob und inwieweit deren Schuldversprechen für die Befriedigung der alten Darlehensforderung der Klägerin ausgenutzt werden durfte. Es hilft der Revision auch nicht weiter, daß die Klägerin, wie sie geltend macht, den Kredit von 600.000 DM nicht notwendig von dritter Seite beschaffen mußte, sondern seihst gewähren konnte. Zur Gewährung neuen Kredits für es weder auf die eine noch auf die andere ueise gekommen, und für diesen Fall sollte die Beklagte nach den vom Berufungsgericht einwandfrei ausgelegten Vereinbarungen der Parteien aus dem Schuldversprechen nicht haften. Ohne Erfolg verweist die Revision auch darauf, der Geschäftsführer der Beklagten, von habe sich nach der Aussage von damit einverstanden erklärt, daß die alte Darlehensforderung aus dem Zwischenkredit beglichen werde. Von hat bekundet, daß von H4 insoweit einem Abzug von den 600.000 DM zugestimmt habe. Diese Aussage brauchte vom Berufungsgericht nicht I I erörtert zu werden, weil sie mit seiner Auslegung der Parteivereinbarung durchaus in Einklang steht» Denn von einem Abzug von dem durch den Zv/ischenkredit hereinkomraenden Geld kann erst die Rede sein, wenn der Zv/ischenkredit gewährt wurde» Das von Hertzberg angeblich erklärte Einverständnis bezieht sich aber auch nach der Darstellung, die von gegeben hat, nicht auf den Pall, daß die Gev/ährung des Zwischenkredits und die Sanierung der H^H^-Gruppe überhaupt nicht zustande kamen. In diesem Pall, der nach dem Berufungsurteil eingetreten ist, besteht vielmehr kein Recht der Klägerin, wegen ihrer alten Forderung die Beklagte aus deren Schuldversprechen in Anspruch zu nehmen. Dieses Rechtest ferner, *wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, auch nicht wegen der Kosten für die Beschaffung des Zwiochenkredits (15-000 + 2.422 DM) gegeben. Auch insoweit kann sich die Beklagte darauf berufen, daß der von den Parteien verfolgte Zweck nicht erreicht worden ist. IV. Auf die weiteren Ausführungen der Revision kommt es nicht an. Sie befassen sich mit den Bemerkungen des Berufungsgerichts über ein Beweisangebot der Beklagten und mit der Gegenforderung, mit der die Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat. Ohnehin ist vielmehr die Revision mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO zuriickauweisen» Dr„ Winkelmann Rietschel Erbel Meyer Pr» Vogt