* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 62/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 62/60

Dezember 1945 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde mit seiner Bestellung zu dem Abschlußprüfer nicht mehr rechnen können, und sie müsse nach Lage der Verhältnisse auch den Steuerberatungsvertrag als zu dem 31. Der Kläger hatte Anfang 1946 bei der Beklagten beantragt, ihm eine Altersversorgung zu gewähren, teilte ihr aber am 6* April 1946 mit, daß er den Antrag für aussichtslos halte und zurücknehme, !..\veil er nicht dienstunfähig sei. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Anmeldung beim EfBH^Ve?to&nd und die hierüber getroffene Vereinbarung der Parteien sei ihm ein Anspruch auf Ruhegeld eingeräumt worden. Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ruhegeld erworben, weil bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst die in der Satzung des EflHIH^Yg-rbändes bestimmten Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht Vorgelegen hätten. 1) Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe dem Kläger 1939 ein klagbares Recht auf ein Ruhegeld unter den in § 6 der Satzung des Verbandes bestimmten Voraussetzungen eingeräumt. Bei der Lage der Beklagten, für die es damals ungewiß gewesen sei, inwieweit sie überhaupt wieder einen Betrieb werde aufnehmen können9konne insbesondere ein Ausnahmefall, der sie zu einem Anträge auf Festsetzung eines Ruhegeldes bei dem E^IBBI Verband verpflichtet haben würde, nicht bejaht werden. Es geht davon aus, daß die Parteien im Jahre 1939 die Auswirkungen des Krieges auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht vorausgesehen haben und voraussehen konnten; ebensowenig haben sie, wie das Berufungsgericht weiter anführt, Ende 1945 / Anfang 1946 mit der Möglichkeit gerechnet, daß die gesamte politische und wirtschaftliche Lage, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sich so schnell wieder festigen und die Beklagte ihre jetzige Bedeutung wieder gewinnen werde. Hätten die Parteien, so legt das Berufungsgericht in eingehender Begründung dar, diese gesamte Entwicklung vorausgesehen, so würden sie schon im Jahre 1939 vertraglich festgelegt haben, daß die Beklagte dem Kläger mindestens vom ftahre 1957 an ein Ruhegeld zu zahlen habe. Denn sie hätten 1939 auch nicht an die Möglichkeit denken können, daß der Kläger von 1947 bis 1954 Oberregierungsrat in der bayerischen Pinanzverwal-tung werden und dadurch einen Kuhegeldanspruch erwerben werde• ...... Demgemäß hat das Berufungsgericht das nach der Satzung des Essener Verbandes zu gewährende Ruhegeld um die Beträge gekürzt, die der Kläger als Beamtenruhegehalt erhält. gezogen werden dürfen, sondern allenfalls eine Anpassung der Leistungen nach den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen können» Weil eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht komme, sei die vom Berufungsgericht im Wege dieser Auslegung vorgenommene Anrechnung des Beamtenruhegehaltes nicht möglich» Das gilt auch von dem Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3« Das Berufungsgericht verneint in eingehender Würdigung der damals bei beiden Parteien gegebenen Verhältnisse, daß ein Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung, der die Beklagte aus besonderen Gründen hätte verpflichten können, Vorgelegen hätte. Der Bundesgerichtshof hat Ruhegeldansprüche (von Arbeitnehmern) in besonders liegenden Einzelfällen ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch dann zugebilligt, wenn noch nicht alle für den Erwerb des Pensionsanspruchs nach der Satzung der Pensionskasse oder sonstigen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren (BGHZ 22, 375 mit weiteren Nachweisen). Bas hat das Berufungsgericht auch getan und ist dabei zu dem rechtlich einwandfreien Ergebnis gelangt, daß eine aus Billigkeitsgründen herzuleitende Verpflichtung der Beklagten Ende 1945 nicht bestanden habe. ,~i Ber Kläger ist denn auch nur dadurch beschwert und wendet sich im Grunde nur dagegen, daß das Berufungsgericht seine Ansprüche auf diesem Wege um das Beamtenruhegehalt gekürzt hat. Wenn die entscheidende Frage dahin lautet, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie die spätere, ursprünglich nicht in Betracht gezogene Entwicklung vorausgesehen haben würden, so durfte das Berufungsgericht auch den nach seiner Feststellung von den Parteien nicht in Betracht gezogenen Erwerb eines Anspruchs auf Beamtenruhegehalt berücksichtigen. a) Bie Revision beruft sich auf § 11 der Satzung des Essener Verbandes, nach dem nur bestimmte Bezüge, zu de-‘ * nen die Beamtenpension nicht gehört, auf das Ruhegeld anzurechnen sind. Bei der unter diesem Gesichtspunkt vorgenommenen Prüfung, was die Parteien, wenn sie den Erwerb von Ansprüchen auf Beamtenruhegehalt in Erwägung gezogen hätten, vereinbart haben würden, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Feststellung kommen, die Parteien würden die Anrech-•* b) Der Umstand, daß die Beklagte das Ruhegeld im Zusammenhang mit der Regelung der Vergütungsansprüche des Klägers für seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zugesagt hat, ist vom Berufungsgericht berücksichtigt worden (S. Hiervon wird aber die Feststellung nicht berührt, daß der Erwerb von Ansprüchen auf Beamtenruhegehalt im Jahre 1939 für die Parteien "außerhalb des Bereichs aller damals denkbaren Möglichkeiten lag"; bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die Parteien, wenn sie die spätere Entwicklung vorausgesehen hätten, die Anrechnung der Beamtenpension vereinbart haben würden. c) Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, daß für die Höhe des vom Kläger bezogenen Beamtenruhegehalts nicht nur die Tätigkeit bei der bayerischen Finanzverwaltung, sondern auch seine vor 1929 in der Reichs Verwaltung verbrachten Dienstjahre maßgebend sind. Es hat nichts damit zu tun, daß der Erwerb eines Anspruchs auf Beamtenruhegehalt nicht vorausgesehen worden ist und daß das bei der ergänzenden V^rtragsauslegung so, wie es das Berufungsgericht getan hat, berücksichtigt werden durfte. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht unter Hinweis auf § 286 ZPO vor, es habe nicht beachtet, daß die Parteien im Jahre 1939 keinesfalls eine Anrechnung "der bis dahin-erdienten Beamtenbezüge" beabsichtigt hätten. Lebensjahres wieder in den Beamtendienst eingetreten sei, also in einem Alter, in dem er die Voraussetzungen des § 6 der Satzung erfüllt und mithin einen Ruhegeldanspruch gegen die Beklagte bereits erworben haben würde. Als der Kläger aus dem Dienst der Beklagten ausschied, war er noch nicht 60 Jahre alt und erfüllte die Voraussetzungen des § 6 nicht. Biese Präge hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin beantwortet, daß die Parteien die Anrechnung der Beamtenpension ausgemacht haben würden. Es verneint einen Verzug aus folgenden Erwägungen: Ber Kläger habe iii seiner zunächst auf das Ruhegeld für 1954 beschränkten Klage ausdrücklich erklärt, er wolle sich, wenn und soweit er mit seiner Klage nicht durchdringe, weiterer Ansprüche nicht berühmen; deshalb habe die Beklagte bei der äußerst zweifelhaften Rechtslage zunächst den Ausgang des Rechtsstreits abwarten dürfen, bevor sie dem Kläger für spätere Jahre ein Ruhegeld zahlte. Y/arum Ruhegeldansprüche-eines Vorstandsmitgliedes, das bei seinem Ausscheiden die satzungsmäßigen Voraussetzungen noch nicht erfüllt hatte, nicht mit Hilfe einer ergänzenden Vertragsauslegung in gleicher .voder ähnlicher Weise wie für den Kläger bejaht werden könnten, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und von der Revision zwar behauptet, aber nicht begründet worden. Namentlich ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht Gewicht darauf legt, daß die Beklagte das Ruhegeld im Zusammenhang mit der Bitte des Klägers um eine höhere Vergütung für die Abschlußprüfung zugesagt und damit, wie das Berufungsgericht sagt, im wirtschaftlichen Ergebnis dieser Bitte stattgegeben hat. Dieser Umstand war auch dann für die Auslegung bedeutsam und verwertbar, wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, sowohl um eine höhere Vergütung wie um ein Ruhegeld gebeten hatte. Weiter meint die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß für die "Mitglieder des Direktoriums der Beklagten” eine längere Anstellungsdauer als 5 Jahre rechtlich nicht in Betracht gekommen sei; besser als sie habe der Kläger keinesfalls gestellt werden sollen. Aus der Begrenzung der Amtsdauer des Vorstandes einer Aktiengesellschaft auf 5 Jahre (§75 AktCr) folgt nicht, daß* die Vorstandsmitglieder nicht länger als 5 Jahre in Diensten der Beklagten hätten stehen können; Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist rechtlich zulässig und vielfach üblich; außerdem könnten sie nach Ablauf der Amtsdauer in Diensten der Beklagten verbleiben, ohne gerade dem Vorstand anzugehören. 3) Die Revision knüpft daran an, daß das Berufungsgericht nicht nur von einer Lücke in dem Vertrage von 1939 9 sondern auch in den Ende 1945/Anfang 1946 getroffenen Ver einbarungen s pri cht. Hinsichtlich der letztgenannten Vereinbarungen macht die Revision geltend, 1945/46 sei nichts vereinbart worden und njfhts zu vereinbaren gewesen, so daß eine Vertragslücke und eine ergänzende Vertragsauslegung überhaupt nicht in Betracht gezogen werden könnten« Die Beklagte habe nämlich lediglich mitgeteilt, daß der Kläger künftig mit einer Bestellung als Abschlußprüfer nicht mehr rechnen könne, und den Steuerberatungsvertrag gekündigt« In beiden Punkten habe i ec •■'eines Einverständnisses des Klägers nicht bedurft« Aus dem Verhalten, das beide Parteien Ende 1945/Anfang 1946 gezeigt haben, folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, sie seien damals darüber einig gewesen, daß ein Ruhegeldanspruch zur Zeit nicht bestehe (S. DiesatEinigung hat das Berufungsgericht im Auge, wenn es die 1945/1946 getroffene Vereinbarung als lückenhaft bezeichnet und ergänzend auslegt, nämlich dahin, daß der Ruhegeldanspruch nicht für alle Zukunft ausgeschlossen sein,sondern mindestens vom Jahre 1957 an dem Kläger zustehen sollte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 291 BGB § 286 ZPO
RuhegeldBerufungsgerichtParteiAnspruchSatzungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2210 089
VII ZR 62/60
Verkündet
 am 27. April 1961
Woitscheck,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers Kaspar !■■■■■■ WflHBHBBstr. AB,
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers, Revisionsklägers und Revyy^nsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt SHHHB
gegen
 die Firma Fried. Alfried K^Bvon Straße
 Alleininhaber Diplom-Ingenieur ~ und HflB, in Ei^M> Al
 Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich ter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr„ Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Y/estf. vom 2. Februar I960 werden zurückgewiesen»
Der Kläger hat 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ruhegeld.
Der sun HHHHHV 1888 geborene Kläger war 1929 als Oberregierungsrat aus der Reichsfinanzverwaltung ausgeschieden und hatte sich in	Hechtsanwalt, später
 auch als Wirtschaftsprüfer niedergelassen. Seit 1929 war er für die Beklagte gegen ein festes Gghalt von 18.000 RM als Steuerberater tätig und wurde außerdem von der Beklagten, die damals eine Aktiengesellschaft war, jährlich zu dem Abschlußprüfer gewählt. Für die Prüfung des Abschlusses 1938 forderte der Kläger 1939 ein Entgelt von 100.000 RM. Die Beklagte gestand dem Kläger jedoch nur 62.000 RM zu.
Zugleich teilte sie ihm mit, daß sie ihn rückwirkend vom 1. Januar 1929 an beim "EflBBB Verband bei der Hütten-und Walzwerks-Berufsgenossenschaft in Eangemeldet habe. Dieser Verband, dessen Mitglied die Beklagte war, hat die Aufgabe, einheitliche Richtlinien festzusetzen, nach denen die ihm als Mitglieder angehörenden Werke Un-; terstützungen an ihre ausgeschiedenen leitenden Angestellten oder Vorstandsmitglieder zahlen, und die Einhaltung dieser Richtlinien zu überwachen. Der Verbandsvorstand hat auf Antrag des Werkes die Unterstützung festzusetzen. Das Werk kann die Festsetzung beantragen, wenn der Angemeldete wegen Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheidet, in Ausnahmefällen auch, ohne daß diese Voraussetzungen vorliegen. Die Anmeldung.zu dem Verbände begründet nach der Satzung weder gegen den Verband noch gegen das Mitgliedswerk ein eigenes Recht des Angemeldeten auf Unterstützung.
Der Kläger wurde letztmals für das Jahr 1944 zu dem Abschlußprüfer der Beklagten bestellt«
Am 28. Dezember 1945 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde mit seiner Bestellung zu dem Abschlußprüfer nicht mehr rechnen können, und sie müsse nach Lage der Verhältnisse auch den Steuerberatungsvertrag als zu dem 31. Dezember 1945 beendet ansehen. Hiermit erklärte sich der Kläger "unter Berücksichtigung der derzeitigen Verhältnisse" einverstanden*
Die Beklagte hat eine Festsetzung der Unterstützung beim Essener Verband nicht beantragt. Der Kläger hatte Anfang 1946 bei der Beklagten beantragt, ihm eine Altersversorgung zu gewähren, teilte ihr aber am 6* April 1946 mit, daß er den Antrag für aussichtslos halte und zurücknehme, !..\veil er nicht dienstunfähig sei.
Der Kläger wurde 1947 in der bayerischen Finanzverwaltung als Oberregierungsrat angestellt. Er ist 1954 in den Ruhestand getreten und bezieht Ruhegehalt. Seit 1954 ist er wieder als Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt tätig.
1948, 1951? 1952 und 1953 trat der Kläger erneut an die Beklagte wegen eines Ruhegeldes heran. Der Inhaber der Beklagten lehnte am 1. August 1953 Ruhegeldzahlungen endgültig ab, weil beim Ausscheiden des Klägers die Ruhegeld Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten.
Der Kläger ist der Ansicht, durch die Anmeldung beim EfBH^Ve?to&nd und die hierüber getroffene Vereinbarung der Parteien sei ihm ein Anspruch auf Ruhegeld eingeräumt worden.
 
*
Er hat mit seiner am 24. Dezember 1958 erhobenen Klage zunächst Ruhegeld für das Jahr 1954 verlangt; hilfsweise hat er sich zur Begründung der Klage auf seine Ruhegeldansprüche für die Jahre 1955 bis 1958 berufen.
Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15*120 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 1. Januar 1955 zu zahlen.
Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ruhegeld erworben, weil bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst die in der Satzung des EflHIH^Yg-rbändes bestimmten Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht Vorgelegen hätten. Etwa erworbene Ansprüche seien zudem verjährt und verwirkt. Palls ihm aber noch Ansprüche zuständen, müsse er sich wenigstens sein Beamtenruhegehalt anrechnen lassen.
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers für die Jahre 1954 und 1955 als verjährt angesehen und die Beklagte unter Abweisung der weit ergehenden Klage verurteilt, dem Kläger als Ruhegeld für 1956 14.760,— DM nebst 4 Zinsen seit dem 24. Dezember 1958 zu zahlen.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und mit dieser beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 14.760 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Diesen Betrag verlangt er als Ruhegeld für das Jahr 1957, hilfsweise für 1958 und 1959»
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Anschlußberufung zurückgev/iesen und auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung nur in Höhe von 9.143 *>76 DM
neb3t Zinsen aufrecht erhalten; davon entfallen 4»143,76 DM auf das Jahr 1957; die v/eiteren 5-000 DM hat das Oberlandesgericht als vorläufigen Teilbetrag für die Jahre 1958 und 1959 zuerkannt. Über einen Teilbetrag von 3-457,96 DM hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Der Kläger verlangt weitere 16.918,28 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat zunächst in der schriftlichen Revisionsbegründung die völlige Abweisung der Klage beantragt einschließlich des Betrages von 3-457,96 DM, über den das Oberlandesgericht noch nicht entschieden hat. Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hat sie diesen Antrag teilweise zurückgenommen; sie hat nur noch insoweit, als sie in der Berufungsinstanz verurteilt worden ist;, Klageabweisung begehrt.
Jede Partei beantragt, die Revision des Gegners zurück zuv/ei sen. Der Kläger beantragt ferner, der Beklagten die Kosten insov/eit aufzuerlegen, als sie die Revision zurückgenommen hat.
Entsdheidungsgrüride:
* •	■■
I.
1) Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe dem Kläger 1939 ein klagbares Recht auf ein Ruhegeld unter den in § 6 der Satzung des	Verbandes	bestimmten
 Voraussetzungen eingeräumt. Dieses Recht sei allerdings widerruflich gewesen. Ferner sei das Entstehen des Ruhegeldanspruchs nach § 6 der Satzung davon abhängig gewesen, daß der Kläger, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seiner Dienstunfähigkeit bei der Beklagten tätig sei oder daß bei früherem Ausscheiden ein Ausnahmefall im Sinne des § 6 Abs. 1 Kr. 5 der Satzung gegeben sei. Keiner dieser drei Fälle habe Vorgelegen, alstder Kläger Ende 194-5 seine Tätigkeit für die Beklagte beendet habe. Bei der Lage der Beklagten, für die es damals ungewiß gewesen sei, inwieweit sie überhaupt wieder einen Betrieb werde aufnehmen können9konne insbesondere ein Ausnahmefall, der sie zu einem Anträge auf Festsetzung eines Ruhegeldes bei dem E^IBBI Verband verpflichtet haben würde, nicht bejaht werden. Wegen dieser Lage wäre die Beklagte damals berechtigt gewesen, die Ruhegeldzusage zu widerrufen. Eines solchen Widerrufs hätte es zu dieser Zeit jedoch nicht einmal bedurft, weil ohnehin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Satzung nicht gegeben gewesen seien.
2) Das Berufungsgericht billigt jedoch dem Kläger einen Ruhegeldanspruch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu.
Es geht davon aus, daß die Parteien im Jahre 1939 die Auswirkungen des Krieges auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht vorausgesehen haben und voraussehen konnten; ebensowenig haben sie, wie das Berufungsgericht weiter anführt, Ende 1945 / Anfang 1946 mit der Möglichkeit gerechnet, daß die gesamte politische und wirtschaftliche Lage, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sich so schnell wieder festigen und die Beklagte ihre jetzige Bedeutung wieder gewinnen werde.
Hätten die Parteien, so legt das Berufungsgericht in eingehender Begründung dar, diese gesamte Entwicklung vorausgesehen, so würden sie schon im Jahre 1939 vertraglich festgelegt haben, daß die Beklagte dem Kläger mindestens vom ftahre 1957 an ein Ruhegeld zu zahlen habe. Sie würden jedoch v/eiter vereinbart haben, daß hierauf das Ruhegehalt, das der Kläger jetzt als Beamter beziehe, anzurechnen sei. Denn sie hätten 1939 auch nicht an die Möglichkeit denken können, daß der Kläger von 1947 bis 1954 Oberregierungsrat in der bayerischen Pinanzverwal-tung werden und dadurch einen Kuhegeldanspruch erwerben werde•	...... —
Demgemäß hat das Berufungsgericht das nach der Satzung des Essener Verbandes zu gewährende Ruhegeld um die Beträge gekürzt, die der Kläger als Beamtenruhegehalt erhält.
II.
Zur Revision des Klägers:
1)	Sie wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht nur im Yfege ergänzender Vertragsauslegung einen Ruhegeldanspruch zuerkennt. Rach ihrer Ansicht stand dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst Ende 1945 schon nach den Bestimmungen der Satzung des Essener Verbandes ein Ruhegeldanspruch zu. Die besondere Lage der Beklagten zu dieser Zeit hätte nach Ansicht der Revision höchstens zu einer Beschränkung des schon entstandenen Anspruchs führen können, sei es zu einer Kürzung oder vielleicht auch zu einem Hinaus schieben des Beginns der Zahlungen. Die im Gegensatz czu 1939 veränderte Lage der Beklagten habe nicht für die Auslegung des Vertrages heran-
8
gezogen werden dürfen, sondern allenfalls eine Anpassung der Leistungen nach den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen können» Weil eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht komme, sei die vom Berufungsgericht im Wege dieser Auslegung vorgenommene Anrechnung des Beamtenruhegehaltes nicht möglich»
Der Revisionsangriff ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Ende 1945 kein Anspruch bestand, trifft zu. Keine der in § 6 Abs. 1 der Satzung angegebenen Voraussetzungen vielt damals erfüllt. Das gilt auch von dem Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3« Das Berufungsgericht verneint in eingehender Würdigung der damals bei beiden Parteien gegebenen Verhältnisse, daß ein Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung, der die Beklagte aus besonderen Gründen hätte verpflichten können, Vorgelegen hätte.
Eine andere Entscheidung war auch nicht nach den von der Revision aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeführten Grundsätzen geboten. Der Bundesgerichtshof hat Ruhegeldansprüche (von Arbeitnehmern) in besonders liegenden Einzelfällen ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch dann zugebilligt, wenn noch nicht alle für den Erwerb des Pensionsanspruchs nach der Satzung der Pensionskasse oder sonstigen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren (BGHZ 22, 375 mit weiteren Nachweisen). Aus dieser Rechtsprechung kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze brauchen, was auch die Revision einräumt, hier überhaupt nicht herangezogen zu werden, weil § 6 Abs. 1 Nr. 3 schon die Gewährung eines Ruhegeldes in Ausnahme fällen ohne die im Regelfall zu er-
 
füllenden Voraussetzungen vorsieht; diese Bestimmung ermöglicht es ohnehin, den Grundsatz von Treu und Glauben und Gesichtspunkte der Billigkeit ausreichend zu berücksichtigen. Bas hat das Berufungsgericht auch getan und ist dabei zu dem rechtlich einwandfreien Ergebnis gelangt, daß eine aus Billigkeitsgründen herzuleitende Verpflichtung der Beklagten Ende 1945 nicht bestanden habe.
2)	Unter diesen Umständen ist der vom Berufungsgericht eingeschlagene Weg der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHZ 12, 357)«	_
,~i Ber Kläger ist denn auch nur dadurch beschwert und wendet sich im Grunde nur dagegen, daß das Berufungsgericht seine Ansprüche auf diesem Wege um das Beamtenruhegehalt gekürzt hat. Auch hierin liegt aber kein Rechtsfehler. Wenn die entscheidende Frage dahin lautet, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie die spätere, ursprünglich nicht in Betracht gezogene Entwicklung vorausgesehen haben würden, so durfte das Berufungsgericht auch den nach seiner Feststellung von den Parteien nicht in Betracht gezogenen Erwerb eines Anspruchs auf Beamtenruhegehalt berücksichtigen. Bern stehen auch die Gesichtspunkte nicht entgegen, welche die Revision mit ihren insoweit erhobenen Einzelrügen anführt:
a)	Bie Revision beruft sich auf § 11 der Satzung des Essener Verbandes, nach dem nur bestimmte Bezüge, zu de-‘ * nen die Beamtenpension nicht gehört, auf das Ruhegeld anzurechnen sind.
Biese. Bestimmung der Satzung ist vom Berufungsgericht erörtert worden (S. 13 BU). Sie steht seiner Entscheidung
10
nicht entgegen. Die Anrechnung der Beamtenpension wäre allerdings nicht möglich, wenn dem Kläger hei seinem Ausscheiden ein Anspruch gemäß der Satzung zugestanden hätte. Einen solchen Anspruch hat ihm das Berufungsgericht aber nicht zugebilligt. Der zuerkannte Anspruch ergibt sich vielmehr aus der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Auslegung des Vertrages. Bei der unter diesem Gesichtspunkt vorgenommenen Prüfung, was die Parteien, wenn sie den Erwerb von Ansprüchen auf Beamtenruhegehalt in Erwägung gezogen hätten, vereinbart haben würden, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
 zu der Feststellung kommen, die Parteien würden die Anrech-•*
nung dieses Ruhegehalts vereinbart haben.
b)	Der Umstand, daß die Beklagte das Ruhegeld im Zusammenhang mit der Regelung der Vergütungsansprüche des Klägers für seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zugesagt hat, ist vom Berufungsgericht berücksichtigt worden (S. 9 f BU). Dieser Umstand hat das Berufungsgericht wesentlich mit dazu veranlaßt, einen Ruhegeldanspruch des Klägers,! obschon bei seinem Ausscheiden die der Satzung entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt waren, gleichwohl mit Hilfe einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bejahen. Hiervon wird aber die Feststellung nicht berührt, daß der Erwerb von Ansprüchen auf Beamtenruhegehalt im Jahre 1939 für die Parteien "außerhalb des Bereichs aller damals denkbaren Möglichkeiten lag"; bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die Parteien, wenn sie die spätere Entwicklung vorausgesehen hätten, die Anrechnung der Beamtenpension vereinbart haben würden.
c)	Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, daß für die Höhe des vom Kläger bezogenen Beamtenruhegehalts nicht nur die Tätigkeit bei der bayerischen Finanzverwaltung,
 sondern auch seine vor 1929 in der Reichs Verwaltung verbrachten Dienstjahre maßgebend sind. Dies hat das Berufungsgericht berücksichtigt (S. 12 BU). Es hat nichts damit zu tun, daß der Erwerb eines Anspruchs auf Beamtenruhegehalt nicht vorausgesehen worden ist und daß das bei der ergänzenden V^rtragsauslegung so, wie es das Berufungsgericht getan hat, berücksichtigt werden durfte.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht unter Hinweis auf § 286 ZPO vor, es habe nicht beachtet, daß die Parteien im Jahre 1939 keinesfalls eine Anrechnung "der bis dahin-erdienten Beamtenbezüge" beabsichtigt hätten. Diese Rüge wäre berechtigt, wenn dem Kläger damals bereits Ansprüche auf Beamtenruhegehalt zugestanden hätten. Dafür besteht kein Anhaltspunkt, und es wird auch von der Revision nicht behauptet. Soweit aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich ist, ist er im Jahre 1929 auf seinen Antrag aus dem Dienste der Reichsfinanzverwaltung $ntla,s-sen worden, aber nicht in den Ruhestand getreten.
d)	Die Revision vermisst im angefochtenen Urteil ferner die Berücksichtigung des Umstanden daß der Kläger erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres wieder in den Beamtendienst eingetreten sei, also in einem Alter, in dem er die Voraussetzungen des § 6 der Satzung erfüllt und mithin einen Ruhegeldanspruch gegen die Beklagte bereits erworben
 haben würde.
*
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Als der Kläger aus dem Dienst der Beklagten ausschied, war er noch nicht 60 Jahre alt und erfüllte die Voraussetzungen des § 6 nicht. Eben deshalb bedurfte es der ergänzenden Vertragsauslegung, um ihm überhaupt einen Anspruch zuzuerkennen. Bei dieser Auslegung hat das Berufungsgericht
12
den Umstand, daß der Beklagte erst mit 60 Jahren wieder * Beamter wurde, berücksichtigt; gerade das war aber von den Parteien nicht in Betracht gezogen worden (vgl. S. 12 unten BU), und deshalb stellte sich die Präge, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie eine solche Entwicklung bedacht hätten. Biese Präge hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin beantwortet, daß die Parteien die Anrechnung der Beamtenpension ausgemacht haben würden.
3)	Bas Berufungsgericht hat dem Kläger nur Zinsen ab — Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zugesprochen und einen Anspruch auf Verzugszinsen verneint.
Bie Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger wiederholt, zuletzt im Jahre 19539 die Zahlung des Ruhegeldes verlangt habe.
Es spricht nichts dafür, daß das dem Berufungsgericht entgangen wäre (vgl. S. 3 BU). Es verneint einen Verzug aus folgenden Erwägungen: Ber Kläger habe iii seiner zunächst auf das Ruhegeld für 1954 beschränkten Klage ausdrücklich erklärt, er wolle sich, wenn und soweit er mit seiner Klage nicht durchdringe, weiterer Ansprüche nicht berühmen; deshalb habe die Beklagte bei der äußerst zweifelhaften Rechtslage zunächst den Ausgang des Rechtsstreits abwarten dürfen, bevor sie dem Kläger für spätere Jahre ein Ruhegeld zahlte.
Y/egan dieser besonderen Umstände durfte das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten und damit einen Verzug verneinen (§ 285 BGB). Bemgegenüber fällt die Tatsache, daß der Kläger bis zu dem Jahre 1953 die Beklagte mehrfach zur Zahlung eines Ruhegeldes aufgefordert hatte, nicht entscheidend ins Gewicht, zu demal die jetzt zuerkannten Ansprüche erst das Ruhegeld vom Jahre 1957 an betreffen.
III.
Zur Revision der Beklagten:
1)	Sie meint, in allen Fällen, in denen ein Dienstverpflichteter aus dem Dienst ausscheide, bevor die nach einer Satzung;;?Betriebsordnung usw. notwendigen Voraussetzungen, für ein Ruhegeld erfüllt seien, komme ein Anspruch auf Ruhegeld nur dann in Betracht, wenn die Beendigung des Dienst-verhältnissesssich nachträglich als ein dem Dienstverpflichteten zugefügtes Unrecht erweise. Sie stützt diese Ansicht auf Leitsätze der Entscheidung des Bundesarbeit s;-gerichts in AP Er. 50 zu § 611 BGB (Fürsorgepflicht).
Die Revision muß diese Entscheidung mißverstanden haben. Das Bundesarbeitsgericht hat dort dem klagenden Arbeitnehmer nur den Anspruch auf die vollen in der Ruhegeldordnung vorgesehenen Bezüge versagt, aber keineswegs die Möglichkeit verneint, daß ihm geringere Versorgung'aansprüche zustehen. Der ^Entscheidung ist ferner in keiner Weise die Auffassung zu entnehmen, daß nur eine unberechtigte Kündigung des Arbeitgebers oder eine sich sonst als Unrecht für den Arbeitnehmer darstellende Beendigung des Dienstverhältnisses Versorgungsansprüche trotz Fehlens satzungsmäßiger Voraussetzungen begründen können. Es ergibt sich aus ihr im Gegenteil, daß sogar der Arbeitnehmer, dem aus wichtigem Grund mit Recht gekündigt worden ist, Versorgungsansprüche haben kann. Roch weniger bestehen Bedenken, Versorgungsansprüche dort zuzubilligen, wo der Vertrag nicht durch fristlose Kündigung, sondern auf andere Weise beendet wird.
*
2)	Die Beklagte hält die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung der im Jahre 1939 getroffenen Verein-
14 -
barungen aus folgenden Erwägungen für fehlerhaft: Die Beklagte habe den Kläger beim	zur	Gruppe	I
(Generaldirektoren und Vorstandsmitglieder großer V/erke) angemoldet. Der Kläger könne aus dieser Anmeldung keine v/eitergehenden Hechte herleiten als ein in alleinigen Diensten der Beklagten stehendes Vorstandsmitglied. Bei einem solchen wäre die Möglichkeit nicht in Betracht gekommen, Abreden für die Verhältnisse zu treffen, wie sie sich seit 1945 bei der Beklagten herausgebildet hätten.
Y/arum Ruhegeldansprüche-eines Vorstandsmitgliedes, das bei seinem Ausscheiden die satzungsmäßigen Voraussetzungen noch nicht erfüllt hatte, nicht mit Hilfe einer ergänzenden Vertragsauslegung in gleicher .voder ähnlicher Weise wie für den Kläger bejaht werden könnten, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und von der Revision zwar behauptet, aber nicht begründet worden.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die Ansicht der Revision insoweit zutrifft. Bei dem Kläger lagen besondere Umstände vor, die das Berufungsgericht mit Recht bei der Vertragsauslegung berücksichtigt (S. 9 - 11 Bü). Namentlich ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht Gewicht darauf legt, daß die Beklagte das Ruhegeld im Zusammenhang mit der Bitte des Klägers um eine höhere Vergütung für die Abschlußprüfung zugesagt und damit, wie das Berufungsgericht sagt, im wirtschaftlichen Ergebnis dieser Bitte stattgegeben hat. Dieser Umstand war auch dann für die Auslegung bedeutsam und verwertbar, wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, sowohl um eine höhere Vergütung wie um ein Ruhegeld gebeten hatte. Das würde nicht zu einer anderen Auslegung zwingen, und das Berufungsgericht konnte diese Behauptung als richtig unterstellen (S. 9 BU), ohne zu einem anderen Ergebnis * zu gelangen.
Die Beklagte verweist ferner unter Hinweis auf § 286 ZPO auf ihre Behauptung, der Kläger sei mit der SflBHP Satzung genau vertraut gewesen. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision beachtet (S. 6 BU)
Weiter meint die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß für die "Mitglieder des Direktoriums der Beklagten” eine längere Anstellungsdauer als 5 Jahre rechtlich nicht in Betracht gekommen sei; besser als sie habe der Kläger keinesfalls gestellt werden sollen.
~Auch diese Rüge ist imbegründet. Schon ihr Ausgangspunkt trifft nicht zu. Aus der Begrenzung der Amtsdauer des Vorstandes einer Aktiengesellschaft auf 5 Jahre (§75 AktCr) folgt nicht, daß* die Vorstandsmitglieder nicht länger als 5 Jahre in Diensten der Beklagten hätten stehen können; Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist rechtlich zulässig und vielfach üblich; außerdem könnten sie nach Ablauf der Amtsdauer in Diensten der Beklagten verbleiben, ohne gerade dem Vorstand anzugehören.
Davon abgesehen geht es fehl, den Kläger hinsichtlich der vorgesehenen Dcmer der Tätigkeit mit einem Vorstandsmitglied gleichzusetzen. V/ie das Berufungsgericht ausdrück lieh feststellt, haben beide Parteien 1959 fest damit gerechnet, daß der Beklagte, wenn er nicht dienstunfähig wer de, (mindestens) bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für die Beklagte tätig sein werde (S. 10 BU).
3)	Die Revision knüpft daran an, daß das Berufungsgericht nicht nur von einer Lücke in dem Vertrage von 1939 9 sondern auch in den Ende 1945/Anfang 1946 getroffenen Ver einbarungen s pri cht.
16 -
Hinsichtlich der letztgenannten Vereinbarungen macht die Revision geltend, 1945/46 sei nichts vereinbart worden und njfhts zu vereinbaren gewesen, so daß eine Vertragslücke und eine ergänzende Vertragsauslegung überhaupt nicht in Betracht gezogen werden könnten« Die Beklagte habe nämlich lediglich mitgeteilt, daß der Kläger künftig mit einer Bestellung als Abschlußprüfer nicht mehr rechnen könne, und den Steuerberatungsvertrag gekündigt« In beiden Punkten habe i ec •■'eines Einverständnisses des Klägers nicht bedurft«
Dieses Vorbringen der Revision geht fehl«
Einmal liegt eine Vereinbarung mindestens insoweit vor, als vertraglich klargestellt wurde, daß der an sich noch bis zu dem 31. Dezember 1946 laufende Steuerberatungsvertrag früher enden sollte«
Zudem handelt es sich hier nicht um die ergänzende Auslegung von Vereinbarungen über eine weitere Dienstleistung des Klägers, sondern über seinen Ruhegeldanspruch. Aus dem Verhalten, das beide Parteien Ende 1945/Anfang 1946 gezeigt haben, folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, sie seien damals darüber einig gewesen, daß ein Ruhegeldanspruch zur Zeit nicht bestehe (S. 7, 8 BU). DiesatEinigung hat das Berufungsgericht im Auge, wenn es die 1945/1946 getroffene Vereinbarung als lückenhaft bezeichnet und ergänzend auslegt, nämlich dahin, daß der Ruhegeldanspruch nicht für alle Zukunft ausgeschlossen sein,sondern mindestens vom Jahre 1957 an dem Kläger zustehen sollte.
Um die von der Revision erörterte Lücke in den Vereinbarungen über die Portdauer des Dienstverhältnisses und der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten geht der Streit der Parteien überhaupt nicht.
Danach sind die von beiden Parteien erhobenen Revisions-rügen unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler. Beide Revisionen sind deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs, .1* 92 Abs. 1 Satz 1, 566 in Verbindung mit 515 Abs. 3 ZPO.
Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Dr. Vogt