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BGH

Gericht: BGH

hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Br« Winkel-mann, Er^el und H« Meyer für Recht erkannt« In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 10/11 der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiescn« Der Film solDte am IC, liärz "953 zur Abnahme vorgeführt v/erden$ es wurde jedoch eine Nachfrist von 4 Tagen gewährt« Für jeden nach dem 14* März 1953 liegenden Tage des Lieferungsverzuges sollte die eine Vertragsstrafe von 500 DM zahlen« : Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Br bestreiket, eine zusätzliche Vergütung von 3 000 DM zugebilligt zu haben« Im übrigen rechnet er mit Gegenforderungen auf« In erster Linie stützt er sie darauf, daß der Film mit einer Verspätung von 51 lagen ordnungsmäßig vorgeführt worden sei, so daß ihm die Vertragsstrafe in Höhe von 25 500 DLI zustehe« Ferner behauptet er, daß ihm die einen Betrag von 2 500 DM als Darlehn schulde« Schließlich macht er Schadensersatzansprüche geltend« Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 18 000 DÜ nebst 8 $& Zinsen hiervon verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Klageforderung durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist« Io Die Revision greift diese Ausführungen mit Recht an, soweit es sich um den angeblichen Anspruch des Beklagten aus der Vertragsstrafe handelt« Zwar ist die Aufrechnung nach § 406 3G3 auch der Klägerin gegenüber Die Vertragsstrafe ist für den Fall des "Lieferverzuges” vereinbart worden« Ein*solcher "Lieferverzug" sollte nach.Nr. 8 Abs* 1 letzter Satz des Vertrages vom 3* Februar 1953 gegeben sein, "wenn der 14* März als von der ~ genannter Abliefertag nicht ein- Nae-h den Feststellungen des Oberlandesgerichts waren diese Voraussetzungen zwar gegeben« Die Tonfassung wies bei den Vorführungen am 13« und 14o März 1953 wesentliche Ilängel auf, derentwegen der Beklagte die Abnahme mit Recht verweigerte« Er hat die von der Klägerin und der IflflHBfilm hergestellte Neufassung aber, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, nach Beseitigung der Mängel am 5» Mai 1953 als Erfüllung.angenommen« Dann hätte sich der Beklagte nach dem Gesagten zu diesem Zeitpunkte sein Recht auf die Vertrags strafe Vorbehalten müssen, wenn er später darauf zurück-kommen wollte t Die Verpflichtung der zur Eigentumsübertragung, die damals noch garnicht fällig v/ar, spielte insoweit keine Rolle« Einen solchen Vorbehalt hat der Beklagte bisher nicht einmal behauptet« Er will die Klägerin zv/ar auf die Vertragsstrafe hingewiosen haben (Schriftsätze vom 24* Januar 1955 und vom 30« Dezember 1955)o Dies soll aber nicht bei der Abnahme am 5* Hai 1953? Das Urteil muß daher aufgehoben v/erden, soweit , es die von dem Beklagten aus der Verv/irkung der Vertragsstrafe hergeleitete Forderung für begründet ansieht« 2«) Gegen die Zuerkennung der Vertragsstrafe für die ganze Zeit von 51 Tagen v/ürden auch dann Bedenken bestehen, wenn erwiesen werden sollte, daß sich der Beklagte das Recht darauf bei der Abnahme des Films Vorbehalten hat« Die Klägerin will nach ihrer Behauptung mit einer solchen Forderung nicht gerechnet haben« Das erscheint möglich, wenn nicht sogar naheliegend« Denn andernfalls hätte sie schwerlich die durch die Beschaffung aus dem Auslande eintretende Verzögerung in Kauf genommen, die sie bei einem Fortlaufen der Verzugsfolgen ihr gesamtes Entgelt kosten konnte« Das gilt um so mehr, als der Beklagte einen Weg vorgeschlagen haben soll, der die Neumischung ohne wesentlichen Zeitverlust zugelassen hätte« Wenn sich der Beklagte, wie ebenfalls naheliegend ist, über diese Erwägungen der Klägerin im klaren gewesen is*6, dann hätte er, falls er seinen Anspruch auf die Vertragsstrafe für die Zukunft aufrecht erhalten wollte, sein Verhalten dementsprechend einrichten und auf deren weitere Verwirkung hinweisen müssen« Tat er dies nicht und ließ er es zu, daß die Klägerin ihre künftigen liaßnahmen auf der Annahme auf baute, sic brauche solche Verzugsfolgen nicht mehr zu fürchten, so ist es ihm noch Treu und Glauben versagt, auf diese Forderung zurückzugreifen« In diesem Zusammenhänge könnte dann auch der Umstand von Bedeutung sein, daß sich der Beklagte bereit erklärt haben soll, 3 000 BI«!, sei es als Vergütung, sei es als Barlehn, für die Neumischung zur Verfügung zu stellen (vgl. Im zweiten Rechtszuge berief sich der Beklagte erneut auf diesen Ansprüche Bas Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob die Aufrechnung schon im ersten Rechtszuge erklärt worden ist* Es verweist darauf, daß die Hingabe unstreitig ist und daß die Klägerin keinen Beweis für die Rückzahlung erbracht hat. Bie Revision macht geltend, das Oberlandesgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß es die Zulässigkeit der erst im zweiten Rechtszuge erklärten Aufrech nung gemäß § 529 Abs, 5 ZPO hätte verneinen können. Auch zur Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO war es nicht verpflichtet« Es war selbstverständlich, daß die Klägerin mit der Zulassung rechnen und ihr Verhalten darauf einrichten mußte. Die Revision ist somit unbegründet, soweit das Oberiondesgericht die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Darlelmsforderung für berechtigt erachtet hat«

Zitierte Normen: § 341 BGB § 529 ZPO
ForderungOberlandesgerichtVorbehaltRechtKlägerinAnnahmeVertragsstrafe

Volltext der Entscheidung

2333 089
•V v.
• $
VII &R 6P/5'
*
Verkündet
 am 17 o Mär^ 19r-5
Jodas, Justisangesieilter
 als Urkujidsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma NBBfr-FMEGmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Aenn BflHP*	^fllBls^ro	4k
Klägerin, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
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t.
gegen
 Alleininhaber der Firma AI Istr.
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revi s i on sb eklagt en,
 Proseßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«
>
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Br« Winkel-mann, Er^el und H« Meyer
 für Recht erkannt«
Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien am lOo/llo Januar 1957 an Verkündungsstatt zugestelltc Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 2 500 Ii.1 nebst Zinsen hiervon abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist. In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 10/11 der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiescn«
Im übrigen, also in Höhe von 2 500 131 nebst Zinsen hiervon, wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Biese hat 1/11 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Dem Beklagten stand das Auswertungsrecht des spanischen Films "Johanna von Kastilien" für die Bundesrepublik Deutschland zu* Er vergab die Synchronisierung die-
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ses Films in deutscher Sprache durch Vertrag vom 3« Februar 1953 gegen ein Entgelt von 30 0C0 DM an die offene Handelsgesellschaft lHHH^~1?ilm in	die der. Auftrag in Zusammenarbeit mit der Klägerin ausführen sollte«	'
Der Film solDte am IC, liärz "953 zur Abnahme vorgeführt v/erden$ es wurde jedoch eine Nachfrist von 4 Tagen gewährt« Für jeden nach dem 14* März 1953 liegenden Tage des Lieferungsverzuges sollte die	eine	Vertragsstrafe von 500 DM zahlen«	:
Am 13 o und 14 o März 1953 fanden zwei Abnahmevor-	|	1
führungen statt«, Im Anschluß hieran beanstandete der Be-klagte Mängel im Ton« Die Beteiligten vereinbarten des-	.»
wegen eine Neumischung des Films unter Verwendung der in	-	;
Madrid befindlichen Internationalen Originaltonbänder«	J	\
Nach deren Eintreffen stellte die Klägerin eine neue Ton-	:	,*
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Mai 1953 ab«	•
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Die Intervox trat ihre Ansprüche aus dem Abkom-	‘	‘
men am 22« Mai 1953 an die Klägerin ab. Diese verlangt von dem Beklagten die Zahlung des zugesagten Entgelts«	*•
Sie behauptet, daß sich dieser zur Entrichtung eines wei-teren Betrages von 3 000 DU für die Leumischung verpflich- ' :: tet habe. Von der sich danach ergebenden Gesamtsumme von	.;
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macht sie mit der Klage geltend.
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Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Br bestreiket, eine zusätzliche Vergütung von 3 000 DM zugebilligt zu haben« Im übrigen rechnet er mit Gegenforderungen auf« In erster Linie stützt er sie darauf, daß der Film mit einer Verspätung von 51 lagen ordnungsmäßig vorgeführt worden sei, so daß ihm die Vertragsstrafe in Höhe von 25 500 DLI zustehe« Ferner behauptet er, daß ihm die	einen	Betrag	von 2 500 DM als Darlehn
 schulde« Schließlich macht er Schadensersatzansprüche geltend«
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 18 000 DÜ nebst 8 $& Zinsen hiervon verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Teile Berufung eingelegt«, Bas Oberlandesgericht hat darauf die Klage in vollem Umfange abgewiesen-
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten nach dem Klageanträge« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
^tscheidungs^^nde^
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Klageforderung durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist«
Io Die Revision greift diese Ausführungen mit Recht an, soweit es sich um den angeblichen Anspruch des Beklagten aus der Vertragsstrafe handelt« Zwar ist die Aufrechnung nach § 406 3G3 auch der Klägerin gegenüber
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1 .
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an sich zulässig* die Feststellungen des Tatrichters tragen aber nicht die Annahme, daß dem Beklagten eine solche Forderung sustehtc
 Io) Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, daß das Cberlandesgerieht die Vorschrift des § 311 Abs* 3 BGB nicht beachtet hat«
Die Vertragsstrafe ist für den Fall des "Lieferverzuges” vereinbart worden« Ein*solcher "Lieferverzug" sollte nach.Nr. 8 Abs* 1 letzter Satz des Vertrages vom 3* Februar 1953 gegeben sein, "wenn der 14* März als von der	~	genannter	Abliefertag nicht ein-
gehalten” wurde«
Nae-h den Feststellungen des Oberlandesgerichts waren diese Voraussetzungen zwar gegeben« Die Tonfassung wies bei den Vorführungen am 13« und 14o März 1953 wesentliche Ilängel auf, derentwegen der Beklagte die Abnahme mit Recht verweigerte« Er hat die von der Klägerin und der IflflHBfilm hergestellte Neufassung aber, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, nach Beseitigung der Mängel am 5» Mai 1953 als Erfüllung.angenommen« Dann konnte er die Vertragsstrafe gemäß § 341 Abs« 3 BGB nur verlangen v wenn er sich das Recht dazu bei dieser Annahme vorbehielt*
Der Beklagte hat demgegenüber in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Ansicht vertreten, daß die. ordnungsmäßige Vorführung des Films am 5» Hai 1953 keine Erfüllung i* S« des § 341 Abs. 3 BGB gewesen sei. Von einer solchen Erfüllung, so meint er, könne nur gesprochen werden, wenn der im Verzug befindliche Vertragsteil seinen sämtlichen ihm nach dem Vertrag obliegenden Ver-

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~ o -
pflichtungen naehgekommen sei. Diesem Erfordernis habe die iflHBfilm am 5 «• Mai 1953 nicht genügt , denn es ha* be noch die nach Nr, 4 des Vertrages von der Bezahlung des Werklohnes abhängige Eigentumsübertragung ausgestan-den.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden« Absatz 3 des § 341 steht im engen 2-asammerhang mit Absatz 1 dieser Vorschrift, Dort ist bestimmt, daß der Gläubiger die Strafe neben der Erfüllung verlangen kann, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt« Absatz 3 schränkt dieses Recht des Gläubigers.dahin ein, daß ihm die Vertragsstrafe nur zusteht, wenn er bei der Annahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt.« Diese Regelung läßt erkennen, daß sich die «Annahme der Erfüllung” in Absatz 3 nur auf die in Absatz 1 erwähnte mangelhafte oder verzögerte Leistung bezieht, die die Verwirkung der Vertragsstrafe ausgelöst hat. Wird dem Gläubiger eine Leistung angeboten, die den getroffenen Abmachungen entspricht, so muß er sich sofort darüber erklären, ob er trotzdem auf Zahlung der Vertragsstrafe besteht. Andernfalls wird sein Verhalten kraft Gesetzes als Verzicht gewertet. Die Frage, ob noch weitere vertragliche Verpflichtungen in Zukunft zu erfüllen sind, die keinen Einfluß auf die Verwirkung der Vertragsstrafe gehabt haben, ist insoweit ohne Bedeutung.
Vorliegend hatte die xflHH^ilm die Entrichtung der Vertragsstrafe von 500,— DU je Tag für den Fall zugesagt, daß sie den 14. L'ürz 1953 nicht als Ablicfe-rungstag einhalten würde. Ihrer Verpflichtung cur Herstellung einer vertragsmäßigen Fassung ist sie am 5. Hai 1953 npchgekommen. Dann hätte sich der Beklagte nach dem
 Gesagten zu diesem Zeitpunkte sein Recht auf die Vertrags strafe Vorbehalten müssen, wenn er später darauf zurück-kommen wollte t Die Verpflichtung der	zur
 Eigentumsübertragung, die damals noch garnicht fällig v/ar, spielte insoweit keine Rolle«
Einen solchen Vorbehalt hat der Beklagte bisher nicht einmal behauptet« Er will die Klägerin zv/ar auf die Vertragsstrafe hingewiosen haben (Schriftsätze vom 24* Januar 1955 und vom 30« Dezember 1955)o Dies soll aber nicht bei der Abnahme am 5* Hai 1953? sondern vor-oder nachher geschehen seinj das genügte nicht, um ihm seine etwaigen Rechte zu erhalten (RGZ 61, 65 und RG HRR 1934? 1349)o Abgesehen hiervon hat der von den Beklagten als Zeuge benannte Angestellte ViflHHfe diese Behauptungen nicht bestätigt«
Das Urteil muß daher aufgehoben v/erden, soweit , es die von dem Beklagten aus der Verv/irkung der Vertragsstrafe hergeleitete Forderung für begründet ansieht«
2«) Gegen die Zuerkennung der Vertragsstrafe für die ganze Zeit von 51 Tagen v/ürden auch dann Bedenken bestehen, wenn erwiesen werden sollte, daß sich der Beklagte das Recht darauf bei der Abnahme des Films Vorbehalten hat«
Das Oberlandesgericht prüft, welche der Parteien die Herbei Schaffung der IT-Bi*nder aus Hadrid verlangt hat« Hach seiner Ansicht ist nicht erwiesen, daß dies der Beklagte gewesen ist« Daraus schließt es, daß die hierdurch verursachte Verzögerung "zu lasten der Klägerin« gehe.
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.»	Diese	Beurteilung	erschöpft	nicht	die	?ach- und
 Hechtslage« Hach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß sich die Parteien über die Beschaffung der IT Tonbänder aus Uadrid einig waren, ohne daß die Frage der Vertragsstrafe erörtert worden ist« Unter diesen Umständen hätte in erster Linie geprüft werden müssen, ob der Beklagte nicht gegen Treu und glauben verstößt, wenn er trotzdem deren Zahlung für die nach dieser Abrede liegende Zeit verlangt«
Die Klägerin will nach ihrer Behauptung mit einer solchen Forderung nicht gerechnet haben« Das erscheint möglich, wenn nicht sogar naheliegend« Denn andernfalls hätte sie schwerlich die durch die Beschaffung aus dem Auslande eintretende Verzögerung in Kauf genommen, die sie bei einem Fortlaufen der Verzugsfolgen ihr gesamtes Entgelt kosten konnte« Das gilt um so mehr, als der Beklagte einen Weg vorgeschlagen haben soll, der die Neumischung ohne wesentlichen Zeitverlust zugelassen hätte«
Wenn sich der Beklagte, wie ebenfalls naheliegend ist, über diese Erwägungen der Klägerin im klaren gewesen is*6, dann hätte er, falls er seinen Anspruch auf die Vertragsstrafe für die Zukunft aufrecht erhalten wollte, sein Verhalten dementsprechend einrichten und auf deren weitere Verwirkung hinweisen müssen« Tat er dies nicht und ließ er es zu, daß die Klägerin ihre künftigen liaßnahmen auf der Annahme auf baute, sic brauche solche Verzugsfolgen nicht mehr zu fürchten, so ist es ihm noch Treu und Glauben versagt, auf diese Forderung zurückzugreifen«
Das Oberlandeggericjit hat die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt unterlassen, obwohl der Sachverhalt dazu Anlaß gab« Auch aus diesem Grande muß das Urteil aufgehoben werden. Allerdings wird es eines Eingehens hierauf bei der neuen Verhandlung und Entscheidung nur bedürfen, wenn ein Vorbehalt des Beklagten nach § 341 Abs. 3 BGB erwiesen wird. In diesem Zusammenhänge könnte dann auch der Umstand von Bedeutung sein, daß sich der Beklagte bereit erklärt haben soll, 3 000 BI«!, sei es als Vergütung, sei es als Barlehn, für die Neumischung zur Verfügung zu stellen (vgl. die Feststellung . des Landgerichts S. 9 seines Urteils und den Schriftsatz des Beklagten vom 30«, Dezember 1953)«
II o In Höhe von 2 500 DM hat der Beklagte mit einer Darlehnsforderung aufgerechnet. Er leitet sie aus Nr. 2 Abs. 4 der Vereinbarung vom 3® Februar 1953 her. Dort ist vorgesehen, daß die "iU^-Pilm" der Klägerin am Tage der Vertragsunterzeichnung ein Darlehn von 7 500 DM gewähren sollte. ,pie Hingabe dieses Betrages ist unstreitig.
Im ersten Rechtszuge hatte der Beklagte mit einem Teil des Darlehns in Hohe von 5 000 BLI aufgerechnet; im Termin vom 29. April 1955 hatte er jedoch zugestanden, daß.er wegen dieses Betrages befriedigt worden ist. Dagegen blieb streitig, ob er die restlichen 2 500 DLI zu-rückerhaltcn hat. Das Landgericht geht auf diese angebliche Forderung des Beklagten nicht ein, weil er, wie es feststellt, insoweit keine Aufrechnungserklärung abgegeben hatte.
Im zweiten Rechtszuge berief sich der Beklagte erneut auf diesen Ansprüche Bas Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob die Aufrechnung schon im ersten Rechtszuge erklärt worden ist* Es verweist darauf, daß die Hingabe unstreitig ist und daß die Klägerin keinen Beweis für die Rückzahlung erbracht hat. Banach nimmt es an. daß die Forderung der Klägerin in dieser Höhe gemäß § 389 BGB erloschen ist.
Bie Revision macht geltend, das Oberlandesgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß es die Zulässigkeit der erst im zweiten Rechtszuge erklärten Aufrech nung gemäß § 529 Abs, 5 ZPO hätte verneinen können. In jedem Palle hätte es die Klägerin darauf aufmerksam machen müssen, daß es von dieser tloglichkcit keinen Gebrauch machen wollte3 in diesem Palle hätte die Klägerin unter'Beweis gestellt, daß der Betrag an den Beklagten abgeführt worden sei.
Bie Rüge ist unbegründet«, Bas Oberlandesgericht erwähnt zwar nicht den § 529 Abs. 5 ZPO. Es besteht aber kein Anlaß zu der Annahme, daß es sich der Möglichkeit einer Nichtzulassung der Aufrechnung nicht bewußt gev/e-sen ist.
Auch zur Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO war es nicht verpflichtet« Es war selbstverständlich, daß die Klägerin mit der Zulassung rechnen und ihr Verhalten darauf einrichten mußte. Bas hat sie übrigens auch getan. Im Schriftsatz vom 15. ITovembcr 1955 hat sic sachlich dazu Stellung genommen und die Vorlegung der Originalquittung verlangt. Sie wollte also, soweit zu erkennen ist, den Empfang des Barlehns bestreiten. Unter diesen Umständen hatte das Gericht keine Veranlassung, sie zu weiteren Erklärungen aufzufordern.
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Die Revision ist somit unbegründet, soweit das Oberiondesgericht die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Darlelmsforderung für berechtigt erachtet hat«
III• In dem Umfange, in dem die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist, kann Uber die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß §§ 92, 97 E?0 entschieden werden, Im übrigen muß die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben«,
Scheffler	Heimann-Trosien Dr0 Winkelmann
 Erbel	Meyer
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