Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 27. November 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls hinsichtlich der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 345.995,52 € Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 05.07.2007 -80 21/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2008 - 9 U 145/07 -