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BGH

Gericht: BGH

Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
27KufferKniffkaZPOKlägerinCelleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. November 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls hinsichtlich der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 345.995,52 €
Kniffka		Kuffer	Safari Chabestari
	Halfmeier		Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 05.07.2007 -80 21/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2008 - 9 U 145/07 -