Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 22. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bauner Eick Dressier Wiebel Kniffka
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 62/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit OLG München in Augsburg - Az. 27 U 607/05 vom 22.02.2006; LG Augsburg - Az. 6 0 2149/04 vom 09.08.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 58.100,00 € Bauner Eick Dressier Wiebel Kniffka