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BGH · VII ZR 61/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 61/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 12. Januar 1993 aufgehoben, soweit hinsichtlich eines Teilbetrags von 18.671,68 DM zuzüglich Zinsen zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist und das Urteil der 13. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 1/7, die Beklagte 6/7. Die Klägerin hat für die Beklagte aufgrund eines Pauschalvertrages Bauleistungen erbracht. Das ist in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig, auch nicht, daß die Klägerin danach mit Abschlagszahlungen mehr erhalten hat, als ihr gebührt. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages von 21.742,68 DM zuzüglich Zinsen mit der Auffassung, unter Zugrundelegung des Rechenwerkes des Berufungsgerichts sei das Urteil zu dem Nachteil der Klägerin um diesen Betrag unzutreffend. Die Revision hat hinsichtlich eines Teilbetrages von 18.671,68 DM zuzüglich Zinsen Erfolg, im übrigen ist sie zurückzuweisen. Das Berufungsgericht berechnet die Überzahlung von 119.879,68 DM in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen J. Somit sind für die Bruttoberechnung auf die netto mit 74 % erbrachte Leistung von 373.433,60 DM nicht, wie das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen rechnet,

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 61/93
URTEIL
Verkündet am:
28. April 1994 Henco
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma NflHBB	GmbH	& Co. KG, vertreten
 durch die Firma NBBVBB V4BBHBBBB GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Kauffrau Christine BJBIV,
Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 die Firma BW BBHBHBBHI KG, Komplementärin Kauffrau Ulrike B( Wi
 vertreten durch die Istraße ^B
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener,
 Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Haß
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1993 aufgehoben, soweit hinsichtlich eines Teilbetrags von 18.671,68 DM zuzüglich Zinsen zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Februar 1992 in Abs. 2 des Urteilsausspruchs abgeändert:
Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt an die Widerklägerin und Beklagte 101.208 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 27. Dezember 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten 1. und 2. Instanz hat die Klägerin 5/7 und die Beklagte 2/7 zu tragen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 1/7, die Beklagte 6/7.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin hat für die Beklagte aufgrund eines Pauschalvertrages Bauleistungen erbracht. Das Vorhaben wurde nur teilweise ausgeführt. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen sind auf der Basis der Vertragspreise im Verhältnis zur geschuldeten Gesamtleistung abzurechnen. Das ist in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig, auch nicht, daß die Klägerin danach mit Abschlagszahlungen mehr erhalten hat, als ihr gebührt.
Nach Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts beträgt die Überzahlung 119.879,68 DM. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages von 21.742,68 DM zuzüglich Zinsen mit der Auffassung, unter Zugrundelegung des Rechenwerkes des Berufungsgerichts sei das Urteil zu dem Nachteil der Klägerin um diesen Betrag unzutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat hinsichtlich eines Teilbetrages von 18.671,68 DM zuzüglich Zinsen Erfolg, im übrigen ist sie zurückzuweisen.
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I.
Das Berufungsgericht berechnet die Überzahlung von 119.879,68 DM in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen J. als Differenz zwischen unstreitig geleisteten 568.000 DM Abschlagszahlungen und 448.120,32 DM für tatsächlich erbrachte Leistungen. Es geht dabei in allen Positionen von der Abrechnung des Sachverständigen J. aus.
II.
Die Abrechnung des Berufungsgerichts ist nicht stimmig. Wie schon der Sachverständige übersehen hat, entspricht einem in die Rechnung eingestellten Abschlag u.a. für Nebenkosten von 20 % vom vereinbarten Pauschalbetrag bei dem dann errechneten Teilbetrag für die erbrachte Werkleistung ein Aufschlag von 25 %, nicht von 20 %, wie der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht annehmen. Somit sind für die Bruttoberechnung auf die netto mit 74 % erbrachte Leistung von 373.433,60 DM nicht, wie das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen rechnet,
74.686,72 DM, sondern 93.358,40 DM einzustellen. Um die sich danach ergebende Differenz von 18.671,68 DM ist das Berufungsurteil unrichtig.
Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg. Ihr Abrechnungsergebnis beruht, insoweit fehlerhaft, darauf, daß sie den vom Berufungsgericht lediglich netto in die Rechnung eingestellten Betrag von 40.000 DM für Außenanlagen ohne
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den für die Bruttoabrechnung erforderlichen Aufschlag von 25 % in die Abrechnung einbezieht.
Demgemäß war das Berufungsurteil zu berichtigen, wie erkannt, und die Revision im übrigen zurückzuweisen.
Lang
 Bliesener
Quack
 Thode
Haß