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BGH · vii zr 61/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 61/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Von diesen wurden über 400 rückgängig gemacht, weil sie, wie der Kläger behauptet, durch unlautere Machenschaften des Beklagten zustandegekommen oder weil die Kunden zahlungsunfähig gewesen seien. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung der für diese Verträge bezahlten Provisions- Das Landgericht hatte auf Grund der Aufstellung des Klägers stichprobenweise Zeugen vernommen. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte weiteren Prozeßstoff vorgetragen und beantragt, weitere Zeugen zu vernehmen, sowie durch einen Buchprüfer die Richtigkeit der Aufstellung des Klägers nachprüfen zu lassen. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist nicht begründet. a) Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten grobe Nachlässigkeit vorwirft, weil er den zusätzlichen Prozeßstoff und seine Beweisangebote erst in der Berufungsinstanz vorgebracht hat, ist das nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht - schon im Hinblick auf die dadurch entstehenden nicht unerheblichen Kosten - es ohne Rechtsfehler für unangebracht halten, von der durch § 272 b ZPO gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, ohne die Berufung serwiderung des Klägers abzuwarten. Überdies wäre insoweit auch nicht ohne weiteres abzusehen und zu erwarten gewesen, daß der Sachverständige in der Zwischenzeit die von dem Beklagten gewünschte Nachprüfung der Unterlagen durchführen konnte. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts stand dem Beklagten als Provision ein Mehrfaches der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Erstprämie zu. Da die Versicherungsnehmer in den hier in Betracht kommenden Fällen die Folgeprämien nicht geleistet haben, hat das Berufungsgericht die Zahlungen des Klägers mit Recht als Vorschüsse auf die Provision angesehen und nicht den § 92 Abs.4, sondern den § 87 a Abs.3 Satz 2 HGB angewandt. e) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich auch den Anspruch des Klägers auf Ersatz der durch die Überprüfungstätigkeit des Zeugen Scherer entstandenen Kosten bejaht. Die Höhe des Anspruchs hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
BerufungsgerichtZeugeZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

083
J
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. November 1970 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vii zr 61/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Helmut

9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
den Versicherungs-Generalagenten Arno
 Straße
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz: Rechtsanwalt Dr.^Bl^Bin KiB -

2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Dr. Vogt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betreibt eine Versicherungs-Generalagentur. Der Beklagte hatte als Versicherungsvertreter in der Zeit von August bis Dezember 1964 für ihn eine große Anzahl von Versicherungsverträgen abgeschlossen. Von diesen wurden über 400 rückgängig gemacht, weil sie, wie der Kläger behauptet, durch unlautere Machenschaften des Beklagten zustandegekommen oder weil die Kunden zahlungsunfähig gewesen seien.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung der für diese Verträge bezahlten Provisions-
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Vorschüsse und Bezahlung einkassierter und nicht abgeführter Prämien sowie Ersatz weiterer Leistungen in Höhe von insgesamt 27.639,50 DM.
Diese machte er mit der Klage geltend.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 20.964,51 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
1.	Im Streit stehen noch folgende Posten:
a)	Zurückgeforderte Provisionsvor-
schüsse aus 423 gescheiterten Versicherungsverträgen	17.550,—	DM
b)	Nicht abgeführte Prämien	1.230,51	DM
c)	Zur Feststellung der Forderungen
 aufgewendete Ermittlungskosten	2.184.—	DM
20.964,51 DM.
Das Landgericht hatte auf Grund der Aufstellung des Klägers stichprobenweise Zeugen vernommen. Es hat der Klage in obengenannter Höhe stattgegeben und dies insbesondere damit begründet, daß der Beklagte es unter-
 
lassen habe, die in der Aufstellung des Klägers substantiierte Forderung des Klägers seinerseits substantiiert zu bestreiten.
In der Berufungsbegründung hat der Beklagte weiteren Prozeßstoff vorgetragen und beantragt, weitere Zeugen zu vernehmen, sowie durch einen Buchprüfer die Richtigkeit der Aufstellung des Klägers nachprüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht hat den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten gern. § 529 Abs. 2 ZPO zurückgewi e sen.
2.	Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist nicht begründet.
a)	Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten grobe Nachlässigkeit vorwirft, weil er den zusätzlichen Prozeßstoff und seine Beweisangebote erst in der Berufungsinstanz vorgebracht hat, ist das nicht zu beanstanden. Darauf, daß er sich in Haft befunden habe und deshalb in seiner Prozeßführung behindert gewesen sei, kann sich der Beklagte nicht berufen. Er wurde am 20. Dezember 1966 aus der Haft entlassen, die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht fand am 29. Januar 1968 statt. Der Beklagte hatte also nach seiner Haftentlassung noch mehr als ein Jahr Zeit, den erforderlichen Prozeßstoff vorzutragen. Ebensowenig kann er sich darauf berufen, daß der Kläger selbst ebenfalls den Prozeß nachlässig geführt habe, weil er seine Klageforderung erst mit der am 5. Juli 1967 zu den Akten gegebenen Aufstellung hinreichend substantiiert hat. Auch insoweit hatte der Beklagte noch Zeit genug, seine Gegenbeweise anzutreten.
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b)	Zu Unrecht bemängelt der Beklagte auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Zulassung des Beweisantritts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte.
Die Berufungsbegründung des Beklagten ist am 24. Juni 1968 eingegangen. Am 17. Juli wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf 8. November 1968 angesetzt.
Die Berufungserwiderung des Klägers ist am 6. November 1968 eingegangen.
Die Auffassung des Beklagten, die Zeugen hätten gemäß § 272 b ZPO zu dem Termin geladen und das Gutachten des Sachverständigen bis dahin ebenfalls eingeholt werden können, geht fehl. Der Beweisantrag des Beklagten (Ber.Begr. S. 4), daß "sämtliche angeblich betrogenen Personen als Zeugen gegenbeweislich vernommen werden sollen", hätte die Ladung einer sehr großen Anzahl von Zeugen erfordert. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht - schon im Hinblick auf die dadurch entstehenden nicht unerheblichen Kosten - es ohne Rechtsfehler für unangebracht halten, von der durch § 272 b ZPO gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, ohne die Berufung serwiderung des Klägers abzuwarten.
Ein gleiches gilt für die Zuziehung eines Sachverständigen. Überdies wäre insoweit auch nicht ohne weiteres abzusehen und zu erwarten gewesen, daß der Sachverständige in der Zwischenzeit die von dem Beklagten gewünschte Nachprüfung der Unterlagen durchführen konnte.
c)	Die weiteren Verfahrensrügen des Beklagten sind gleichfalls unbegründet.
d)	Fehl geht auch seine Sachrüge. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts stand dem Beklagten als Provision ein Mehrfaches der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Erstprämie zu. Da die Versicherungsnehmer in den hier in Betracht kommenden Fällen die Folgeprämien nicht geleistet haben, hat das Berufungsgericht die Zahlungen des Klägers mit Recht als Vorschüsse auf die Provision angesehen und nicht den § 92 Abs. 4, sondern den § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB angewandt.
e)	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich auch den Anspruch des Klägers auf Ersatz der durch die Überprüfungstätigkeit des Zeugen Scherer entstandenen Kosten bejaht. Die Höhe des Anspruchs hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Seinen erst in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, hierzu ebenfalls einen Sachverständigen zuzuziehen, brauchte das Berufungsgericht aus den zu b) dargelegten Gründen nicht zu berücksichtigen.
3.	Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten. Seine Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann
 Rietschel
Erbel
 Vogt
Girisch
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