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BGH

Gericht: BGH

und stellte die Rechnung unter dem 15o Dezember 1961 auf die Beklagte aus« Sie wurde von der Beklagten nicht-bezahlt o Am 18o Dezember 1961 erhielt die Klägerin die unter dem H. “Wir behalten uns vor, bei Verzögerungen Ihrerseits, die zu Stockungen im reibungslosen Ablauf der Baustelle führen, von diesem Vertrag zurückzutreten und die Arbeiten durch einen Dritten ausfUhren zu lassen, ohne daß Sie hierfür einen Anspruch auf entgangenen Gewinn an uns stellen können.u der Beklagten von der Baustelle« Mit Schreiben vom selben Tage erklärte die Beklagte der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag« Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen« 1« Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte hätte vom Vertrag zurücktreten können, weil die Klägerin nicht vor Weihnachten 1961 mit den Arbeiten begonnen hatte« Jedenfalls habe die Beklagte, v/ie sich aus ihrem Mahnschreiben vom 2. Januar 1962 und dem Umstand, daß sie die Arbeiten der Klägerin am 5» Januar 1962 angenommen habe, ergebe, bis zu diesem Zeitpunkt auf ihr Rücktrittsrecht "verzichtet" und könne deshalb aus einem etwa verzögerten Beginn der Arbeiten der K1U- Januar, nämlich das Wegschicken der Arbeiter der Klägerin und ihr Schreiben vom selben Tage, nur als Kündigung im Sinne und mit den Rechtsfolgen des § 649 BGB auf gef aßt werden«. a) Die Beklagte hat unstreitig bis zu dem 5« Januar 1962 von einem etwaigen Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht, hat vielmehr noch am 5« Januar 1962 die von der Klägerin geleisteten Arbeiten angenommen und am selben Tage auch noch die Fortsetzung der Arbeiten am darauf folgenden Tage vereinbart* Darin sieht das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten, bis zu diesem Zeitpunkt aus vorherigen Versäumnissen der Klägerin "hinsichtlich des möglichen Rücktrittsrechts der Beklagten keine Folgerungen ziehen zu wollen" (BU S* 16)« Januar 1962 ausgesprochenen Rücktritt noch mit etwaigen Versäumnissen der Klägerin vor dem 5« Januar begründen, ist daher abwegig«, Infolgedessen gehen auch ihre Ausführungen in der Revisionsbegründung dazu, ob die Klägerin ihr v/egen dieser Säumnisse ein Recht zu dem Rücktritt gegeben hatte, neben der Sache, so daß auf sie nicht weiter eingegangen zu werden braucht«, b) In Präge käme lediglich noch, ob die Klägerin durch ihr Verhalten am 6«, Januar 1962 der Beklagten einen Grund zu dem Rücktritt gegeben hat«, Das Berufungsgericht hat das verneint, weil die Beklagte dies selbst verschuldet habe«, Ob schon die halbstündige Verspätung des Poliers der Beklagten das Abrücken der Deute der Klägerin gerechtfertigt hätte, kann auf sich beruhen» Tatsächlich haben diese auch dessen Kommen abgewartet» Jedenfalls kann aber der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten werden, die Beklagte habe aus dem Weggehen der Arbeiter kein Recht zu dem Rücktritt herleiten können, weil sie selbst die Matten habe wegräumen müssen, um die Portsetzung der Verlegearbeiten zu ermöglichen«, Sie meint allerdings, das Wegräumen der Matten hätte nicht mehr als 5 Minuten in Anspruch genommen; die Weigerung der Leute der Klägerin, dies zu tun, habe deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen» Auch wenn in Ermangelung einer gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten ausgegangen wird, kann sie mit ihrem Einwand nicht gehört werden« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich der Polier der Beklagten geweigert, diese der Beklagten obliegende Pflicht zu erfüllen« Dann steht es aber der Be- klagten nicht an, sich auf eine Treuv/idrigkeit der Klägerin zu berufen« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es Sache der Beklagten gewesen sei, den Arbeitsplatz für die Aufnahme der Arbeiten bereitzustellen, unterliegt keinen Bedenken« Januar 1962 ausgesprochenen Rücktritt verneint und diesen als eine Kündigung i«,So des § 649 BGB auf gef aßt« Das rechtfertigt -jedenfalls dem Grunde nach - auch den sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergebenden Anspruch der Klägerin«

Zitierte Normen: § 649 BGB
RücktrittRechtArbeitBerufungsgerichtsBaustelleKlägerin

Volltext der Entscheidung

*070 Goe
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VIIJ3R_6J^<£
URTEIL	Verkündet	am
7o Dezember 1967 Horn,
 Justizhaupteekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
KG Hoch-, Tie Je-
der Firma S	&	L
und Stahlbetonbau, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Bauunternehmer	und
 Beklagten, Berufungokläger in und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 die Josef S	-	Gesellschaft	für	Einschalung
 und Baustahlbev/ehrung mbH, vertreten durch Ihren Geschäftsführer Josef	WÄ^fcstraße	A,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr« Heiraann-Trosien, Rietschel, Br, Vogt und Br, Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8, Dezember 1964 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand.:.
Bie Beklagte hatte die Ausführung des Bauvorhabens B^HHB Bank Köln-Mülheim übernommen. Auf ihre Anfrage machte ihr die Klägerin am 3« Dezember 1961 ein Angebot über die Durchführung der Baustahlbewehrungsarbeiten,
 Die Klägerin hatte zugesagt, bei Auftragserteilung noch vor Weihnachten 1961 mit den Arbeiten zu beginnen. Am 11. oder 12, Dezember 1961 nahm die Beklagte das Angebot mündlich an. Dabei wurde vereinbart, daß mit der Verlegung des Eisens der Kellerdecke begonnen werden sollte, sobald die Beklagte die Schalarbeiten fertiggestellt und den Auftrag schriftlich bestätigt habe. Inzwischen bestellte die Klägerin bei der Pirma	in	Essen
 die notwendige Monge Eisen. Vereinbarungsgemäß lieferte diese Piroia einen Teil hiervon unmittelbar zur Baustelle
 
und stellte die Rechnung unter dem 15o Dezember 1961 auf die Beklagte aus« Sie wurde von der Beklagten nicht-bezahlt o Am 18o Dezember 1961 erhielt die Klägerin die unter dem H. Dezember datierte Auftragsbestätigung der Beklagten. Sie enthielt u.a. die Bestimmung:
“Wir behalten uns vor, bei Verzögerungen Ihrerseits, die zu Stockungen im reibungslosen Ablauf der Baustelle führen, von diesem Vertrag zurückzutreten und die Arbeiten durch einen Dritten ausfUhren zu lassen, ohne daß Sie hierfür einen Anspruch auf entgangenen Gewinn an uns stellen können.u
Da die Klägerin bis zu dem 2. Januar 1962 mit den Verlegungsarbeiten noch nicht begonnen hatte, stellte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar 1962 eine Frist bis zu dem 3«. Januar 1962, 9 Uhr. Dieses Schreiben erhielt die Klägerin am 3. Januar nachmittags. Ara Freitag, den 5o Januar 1962, verlegte dann die Klägerin den größten feil der Kellerdocke; die Restarbeiten sollten, v/ie zwischen dem Vorarbeiter der Klägerin und dem Folier der Beklagten noch am 5* Januar vereinbart wurde, am Samstag, den 6. Januar beendet werden. Obwohl als Arbeitsbeginn 6 Uhr vereinbart worden war, konnte die Eisenbiogerkolonne der Klägerin die Baustelle erst um 6.30 Uhr betreten, weil der Polier der Beklagten sich verspätet hatte. Die Arbeiter der Beklagten hatten die Kellerdecke wegen etwaigen Schneefalls mit Strohmatten abgedeckt. Wegen der Frage, wer die -Matten zu entfernen habe, kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Deuten der Klägerin und dem Polier der Beklagten. Während dieser in die Baubude gegangen war, verließen die Arbeiter der Klägerin die Baustelle unverrichteter Dinge.
Als sie am Montag, den 8. Januar 1962, wieder erschienen, um die Arbeiten zu beenden, wies sie der Polier
 
der Beklagten von der Baustelle« Mit Schreiben vom selben Tage erklärte die Beklagte der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag«
Die Klägerin hat mit der Klage ihre Forderung aus dem Vertrag abzüglich ihrer Ersparnisse und bezahlter 1.000 DM in Höhe von 16.430,12 DM nebst Zinsen geltend gemacht«
Die Beklagte ist der Auffassung, daß sie infolge Säumigkeit der Klägerin 2um Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei und diese deshalb keine Forderung mehr an sie habe»
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
EntScheidungsgründe:
1« Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte hätte vom Vertrag zurücktreten können, weil die Klägerin nicht vor Weihnachten 1961 mit den Arbeiten begonnen hatte« Jedenfalls habe die Beklagte, v/ie sich aus ihrem Mahnschreiben vom 2. Januar 1962 und dem Umstand, daß sie die Arbeiten der Klägerin am 5» Januar 1962 angenommen habe, ergebe, bis zu diesem Zeitpunkt auf ihr Rücktrittsrecht "verzichtet" und könne deshalb aus einem etwa verzögerten Beginn der Arbeiten der K1U-
 
gerin keine Rechte herleiten* Auch das Abrücken der Eioon-biegerkolonne der Klägerin am 6* Januar habe der Beklagten kein Recht zu dem Rücktritt gegeben, da dies darauf zurückzuführen sei, daß ihr Polier nicht rechtzeitig zur Stelle gev/esen sei und nicht, was Pflicht der Beklagten gev/esen wäre, dafür gesorgt habe, daß die Matten weggeräumt wurden* Da sie somit kein Recht zu dem Rücktritt gehabt habe, könne ihr Verhalten am 8. Januar, nämlich das Wegschicken der Arbeiter der Klägerin und ihr Schreiben vom selben Tage, nur als Kündigung im Sinne und mit den Rechtsfolgen des § 649 BGB auf gef aßt werden«.
2* Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten iot nicht begründet*
a) Die Beklagte hat unstreitig bis zu dem 5« Januar 1962 von einem etwaigen Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht, hat vielmehr noch am 5« Januar 1962 die von der Klägerin geleisteten Arbeiten angenommen und am selben Tage auch noch die Fortsetzung der Arbeiten am darauf folgenden Tage vereinbart* Darin sieht das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten, bis zu diesem Zeitpunkt aus vorherigen Versäumnissen der Klägerin "hinsichtlich des möglichen Rücktrittsrechts der Beklagten keine Folgerungen ziehen zu wollen" (BU S* 16)«
Das läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen* Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts bedurfte es hierfür nicht einmal eines besonderen Verzichtvertrags; es genügte die Tatsache, daß die Beklagte den Rücktritt bis dahin nicht erklärte und statt dessen die Arbeiten der Klägerin annahm (vgl* hierzu RGZ 147, 377, 381 und das Urteil des Senats vom 28. September 1967 - VII ZR 56/65)o Die Auffassung der Beklagten, sie könne, obwohl
 
(
sie am 5o Januar die Arbeiten der Klägerin angenommen hatte, ihren am 8. Januar 1962 ausgesprochenen Rücktritt noch mit etwaigen Versäumnissen der Klägerin vor dem 5« Januar begründen, ist daher abwegig«, Infolgedessen gehen auch ihre Ausführungen in der Revisionsbegründung dazu, ob die Klägerin ihr v/egen dieser Säumnisse ein Recht zu dem Rücktritt gegeben hatte, neben der Sache, so daß auf sie nicht weiter eingegangen zu werden braucht«,
b) In Präge käme lediglich noch, ob die Klägerin durch ihr Verhalten am 6«, Januar 1962 der Beklagten einen Grund zu dem Rücktritt gegeben hat«, Das Berufungsgericht hat das verneint, weil die Beklagte dies selbst verschuldet habe«,
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen«
Ob schon die halbstündige Verspätung des Poliers der Beklagten das Abrücken der Deute der Klägerin gerechtfertigt hätte, kann auf sich beruhen» Tatsächlich haben diese auch dessen Kommen abgewartet» Jedenfalls kann aber der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten werden, die Beklagte habe aus dem Weggehen der Arbeiter kein Recht zu dem Rücktritt herleiten können, weil sie selbst die Matten habe wegräumen müssen, um die Portsetzung der Verlegearbeiten zu ermöglichen«, Sie meint allerdings, das Wegräumen der Matten hätte nicht mehr als 5 Minuten in Anspruch genommen; die Weigerung der Leute der Klägerin, dies zu tun, habe deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen» Auch wenn in Ermangelung einer gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten ausgegangen wird, kann sie mit ihrem Einwand nicht gehört werden« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich der Polier der Beklagten geweigert, diese der Beklagten obliegende Pflicht zu erfüllen« Dann steht es aber der Be-
klagten nicht an, sich auf eine Treuv/idrigkeit der Klägerin zu berufen« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es Sache der Beklagten gewesen sei, den Arbeitsplatz für die Aufnahme der Arbeiten bereitzustellen, unterliegt keinen Bedenken«
3. Das Berufungsgericht hat daher ohhe Hechtsfehler die Berechtigung der Beklagten zu dem am 8. Januar 1962 ausgesprochenen Rücktritt verneint und diesen als eine Kündigung i«,So des § 649 BGB auf gef aßt« Das rechtfertigt -jedenfalls dem Grunde nach - auch den sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergebenden Anspruch der Klägerin«
Die Revision der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
Rietschel 'Vogt Pinke
 Glanzmann Heimann-'frosien