* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Glanzmann und der Bundesrichter Riotschcl, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückvcrwiesen. Der Beklagten legt es zur Last, daß sie entgegen der ergänzenden Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden Angabe des Statikers die Y/ändc und Decken nicht durchgehend vom Erdgeschoß bis zur Decke des 4« Obergeschosses durch eine Dehnungsfuge voneinander getrennt hat. In diesem Vorhalten der Beklagten erblickt das Kammergericht einen vorsätzlichen Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB), nämlich gegen die Baugenehmigung und gegen § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB. § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB ist jedoch nicht dazu bestimmt, den Bauherrn vor Vermögens schaden zu bewahren, die aus vertragwidriger, mangelhafter Baulcistung entstehen. In dem genannten Urteil hat der Senat ausgoführt, der Bauherr sei gegen Schaden aus mangelhafter Ausführung des Bauwerks durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften Uber den Y/erkvertrng ausreichend geschützt; es bestehe kein Der Senat hat nicht ausgesprochen, daß eine Gesetzeskonkurrenz gegeben sei, dcrzufolgc Deliktsansprüche durch die vertragliche Regelung verdrängt würden. Es ging vielmehr darum, im Rahmen der Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB zu bestimmen, welche Hechtsgüter in den Schutzbereich des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB gehören, und in diesem Zusammenhang fällt die Tatsache, daß für Schäden aus mangelhafter Bauleistung eine den Bauherrn ausreichend schützende Regelung im V/erkvor-tragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten ist, durchaus ins Gewicht. 2. Ebensowenig kann ein auf § 823 Abs. 2 BGB beruhen der Schadcnaeroatzanspruch aus dem Verstoß gegen die Baugenehmigung als solche gefolgert werden. Demnach können weder die Bauordnung noch die Baugenehmigung als ein "Gesetz" angesehen worden, das dem Schutze des Bauherrn vor solchen Schäden dienen soll, deren Ersatz hier mit der Klage beansprucht wird. 1. Die Klage kann aber aus diesem Grunde nicht ab-gewiesen werden, weil der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte habe die II schwiegen. Vielmehr führt es aus, der Kläger habe sich nur auf die Einrede der unzulässigen P.echt saus Übung berufen, ohne substantiiert darzulegen, welche Gründe diese Einrede rechtfertigen sollten; die Berufung auf die Verjährung sei für sich allein kein Verstoß gegen Treu und Glauben; daß die Beklagte den Kläger an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert habe, lasse sich nicht feststellen Bas Revisionsgericht kann nicht von sich aus entscheiden, ob ein arglistiges Verschweigen der Mängel vor-liegt» Von der Hand zu weisen ist eine solche Annahme nicht. Sic habe also nicht nur gegenüber dem Kläger jeden Hinweis auf das Ungesetzliche der - vom Berufungsgericht unterstellten - Anordnungen des Architekten unterlassen, sondern noch versichert, in völliger ■Übereinstimmung mit der Genehmigung gebaut zu haben. Banach ist cs nicht auszuschließen, daß die Beklagte das Fehlen ordnungsgemäßer Behnungsfugen arglistig verschwiegen oder, was den gleichzustellen wäre, deren Vorhandensein arglistig vorgcspicgclt hat. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das einen Schadenfiersntzsnspruch nach § 13 Nr. 7 VOB an sich für begründet hält und ihn nur als verjährt ansieht, sind indessen zu erheben, und zwar, soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten bejaht. Die Revision hat auf Vorbringen der Beklagten in den Tatencheninstanzen hingewiesen, das die Beklagte entlasten könne, das aber vom Kammergericht teils überhaupt nicht berücksichtigt, teils in seiner rechtlichen Bedeutung nicht richtig gewürdigt worden sei. Die Ausführungen der Revision hierzu brauchen nicht im einzelnen erörtert zu worden; die Beklagte kann das Vorbringen vor dem Berufungsgericht wiederholen. Jedoch sei auf folgendes hingewiesens Die Beklagte hat behauptet, alle Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Anlegung einer Dehnungsfuge getroffen habe, hätten genau den Anordnungen des Architekten entsprochen. so folge daraus nur, daß auch der Architekt hafte; das Recht des Klägers, die Beklagte voll auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, werde dadurch nicht berührt. Sie ist aber nicht so nusgeführt worden, wie er es als notwendig bezeichnet hatte, sondern davon abweichend, und nach der Behauptung der Beklagten ist das auf Grund ausdrücklicher Anordnung des ArchiteJcten geschehen. wie der Senat mehrfach, u.a. im Urteil VII ZR 171/62 vom 9- Januar 1964, entschieden hat, muß der Bauherr dem Uiiternehmor brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung stellen und die Entscheidungen treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baues unentbehrlich sind; bedient er sich hierbei eines Architekten, so ist dieser sein Erfüllungsgehilfe, dessen Verschulden sich der Bauherr im Verhältnis zun Bauunternehmer nach §2294, 278 BGB zurechnen lassen muß. Bei den hier nach Behauptung der Beklagten von dem Architekten gegebenen Anordnungen handelt es sieh um eine Ergänzung der Planung, jedenfalls aber um eine Entschoidun über die Bauausführung, die zu treffen grundsätzlich Cache des Bauherrn und des von ihm zugezogenen Architekten ist. Da ein aus dieser Bestimmung hcrgelcitctcr Anspruch kein ochadenscrsatznnspruch ist und nicht von einem Verschulden der Beklagten abhängt, können - im Hinblick auf dio Anordnungen des Architekten - die §§ 254, 278 BGB jedenfalls nicht unmittelbar angewandt werden. Gleichwohl können nach dom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch Ansprüche auf KringelBeseitigung in ihrem Umfang durch das Verhalten des Architekten beeinflußt werden (vgl. ist die Sache an das Berufungsgericht zurücksuverwoiecn, dem auch die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen werden muß.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 13 VOB § 2294 BGB § 13 VOB § 254 BGB
VorschriftVOBBerufungsgerichtBauherrnKlägerDehnungsfugeArchitekt

Volltext der Entscheidung

: 1 llx J *	Dezember 1964
Pohl,	Justizobersekre
 als ür	kundsbeamtcr
: i o 2** G C	seliäf tcstelle
I m N rt in on do a
dor Firma	&	Co
l^potr. S? vertreten teilten Wilhelm L
n dem Rechtsstreit
 Bauausführungen,
oHG,
durch
 ihre Gesellschaften
 und Richard
- ProzcBevollmächtigter
 Beklagter, Berufungsbeklagter und Revi sionsklügerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Dr. modo Friedrich P	5	Kii^^^^v/eg
 Kläger, Berufungskläger und Rcvisionsbeklsgton,
- Prozcßbcvollnüchtigtcr: Rechtsanwalt Dr. SA SIHHS
hat dor VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Glanzmann und der Bundesrichter Riotschcl, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kfimmergerichts vom 15. Januar 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückvcrwiesen.
Von Rechts wegen
'lathestfind:
Der Kläger ließ im Jahre 1954 nein im Kriege zerstör ton Iliethnus durch die Beklagte wieder auf bauen. Als Bestandteil den Bauvertrags v;nr die Verdingungsordnung für Bnulei stungen (VOB) vereinbart. LI it der Planung und Baulei tung beauftragte der Kläger den Architekten K(
Dan Haue; wurde im April 1955 fertiggeetcllt• seitdem Jahre 1956 zeigten eich an den Innen- und Außenwänden zunehmend Risse.
Dafür macht der Kläger die Beklagte verantwortlich» Br trägt vor, sie habe sich bei der ^Errichtung des Baus nicht an die genehmigten Baupläne gehalten und gegen die anerkannten Hegeln der Baukunst verstoßen» Die in den Plänen vorgesehenen Dehnungsfugen habe sie nämlich teils überheupt nicht, teils nicht ordnungsgemäß angebracht. Um den Kläger zu täuschen, habe sic ferner bewußt den Anschein erweckt, daß der Bau entsprechend den Plänen errichtet sei; so habe r.'i an der Hof front des Hauses eine Scheinfuge angelegt»
Der Kläger hat im April 1961 Klage erhoben und im ersten Rechtazug beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte die Bauarbeiten nicht den Bauplänen entsprechend nusgeführt hat»
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie behauptet, die ihr von dem Architekten	übergebenen
 Bauzeichnungen hätten keine Dehnungsfugo enthalten. Ihr Bauführer habe jedoch fcstgcsteilt, daf3 der Statiker \/( eine Dehnimgafugo vorgesehen habe, und zwar habe an der durchgehenden "uerwnnd in Gebäudemitte eine Dehnungsfugo vom I'.rdgcschoß bis zur Decke über dem 4» Obergeschoß der-
daß Wände und Decken
*>
?vt angelegt werden sollen, daß Wände und Decken vrillig voneinander getrennt .seien. Darauf sei mit den Architekt; besprochen worden, v/ic der Forderung dos Statikers Rechnung eu tragen sei. Der Architekt hohe dann Anordnungen getroffen, wie die Dehnungcfugen ausgeführt werden sollten. Diese Anordnungen habe sie genau eingehaltcn.
Die Beklagte macht ferner geltend, daß Mängeiansprü-che verjährt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesent
 In zweiten Rechtszug hat der Kläger seinen Antrag geändert und die Feststellung begehrt,
 daß die Beklagte die Mängel zu beseitigen hat, die dadurch entstanden sind, daß sie es unterlassen hat, in der Gebäudemitte eine Dehnungsfuge von der Straßen- zur Hoffront vom Erdgeschoß bis zur Docke über dem 4. Obergeschoß derart auszubilden, daß Wände und Decken völlig getrennt sind,
 daß sie ferner den durch die Unterlassung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Das Kammergoricht hat dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung beim Schadensersatz stattgegeben.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/ci-s cn o
EntscheidungogrUndo: I.
Das Berufungsgericht unerlaubter Handlung.
bejaht die Haftung der Beklagten Es geht davon aus, die Baugonchm
 gang, die zunächst auf Grund der keine Dehnungsfuge versehenden Iläne dec Architekten erteilt worden sei, sei durch einen Nachtrag dahin ergänzt worden, daß die vom Statiker vorgesehene Dehnungsfuge zu dem Inhalt der Neuauflagen geworden sei. Der Beklagten legt es zur Last, daß sie entgegen der ergänzenden Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden Angabe des Statikers die Y/ändc und Decken nicht durchgehend vom Erdgeschoß bis zur Decke des 4« Obergeschosses durch eine Dehnungsfuge voneinander getrennt hat. In diesem Vorhalten der Beklagten erblickt das Kammergericht einen vorsätzlichen Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB), nämlich gegen die Baugenehmigung und gegen § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB.
Diese Begründung tragt die angefochtene Entscheidung nicht.
1. § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB ist zwar ein Schutzge-cctz. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ist aber nur dann begründet, wenn der Schaden aus der Verletzung eines Rochtsguts entstanden ist, dessen Schutz das Schutzgcsetz gewährleisten will. § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB ist jedoch nicht dazu bestimmt, den Bauherrn vor Vermögens schaden zu bewahren, die aus vertragwidriger, mangelhafter Baulcistung entstehen.
An dieser im Urteil VII ZR 236/61 vom 30. Mai 1963 = BG1IZ 39» 366 vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat auch gegenüber den in der Revisionsantwort erhobenen Bedenken fest.
In dem genannten Urteil hat der Senat ausgoführt, der Bauherr sei gegen Schaden aus mangelhafter Ausführung des Bauwerks durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften Uber den Y/erkvertrng ausreichend geschützt; es bestehe kein
 
Grund zu der Annahme, daß zusätzlich ein derartiger ■■cln.itz mit der dem allgemeinen Ordnungerecht nngchöronden Vorschrift der § 367 Abs. 1 Nr. 13 StGB gewährt werden solle* f
a.) Cor Kläger hält dem einmal entgegen, daß Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung häufig nebeneinander gegeben seien. Das ist richtig, entkräftet aber die Krv/o,-gungen im Urteil vom 30. I.Iai 1963 nicht. Der Senat hat nicht ausgesprochen, daß eine Gesetzeskonkurrenz gegeben sei, dcrzufolgc Deliktsansprüche durch die vertragliche Regelung verdrängt würden. Es ging vielmehr darum, im Rahmen der Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB zu bestimmen, welche Hechtsgüter in den Schutzbereich des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB gehören, und in diesem Zusammenhang fällt die Tatsache, daß für Schäden aus mangelhafter Bauleistung eine den Bauherrn ausreichend schützende Regelung im V/erkvor-tragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten ist, durchaus ins Gewicht.
b) Die Revisionsantwort legt ferner Gev/icht darauf, daß die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB schon lange vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ergangen sei. Sie meint, es sei unmöglich, für die Auslegung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB eine erst später in Kraft getretene gesetzliche Regelung hernnzuziehen. Jedoch geht es nicht nur um die Auslegung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB, sondern insbesondere um die Frage, ob diese Vorschrift ein "Schutzgcscts" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, einer Bestimmung also, die gleichzeitig mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag in Kraft getreten ist. Dementsprechend ist die Bemerkung im Urteil vom 30. Mai 19639 der Gesetzgeber habe keinen Anlaß gehabt, eine besondere Vorschrift zu dem Schutz dos Bauherrn vor Schäden nur; Vertragsverletzung des Unternehmers zu schaffen, dahin zu verstehen, cs liege nicht im Sinne des
0
Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Bauherrn über § 823 Abo* BGB einen deliktischcn Sehsdcnscrsstzanspruch auf Grund der schon bestehenden Vorschrift des § 367 Abo. 1 Nr* 15 ütGB zuzubiili^en,
2. Ebensowenig kann ein auf § 823 Abs. 2 BGB beruhen der Schadcnaeroatzanspruch aus dem Verstoß gegen die Baugenehmigung als solche gefolgert werden. Ob eine Baugeneh migung überhaupt als Behützgesets angesehen werden kann, ist sehr fraglich. Die Revisionsantv/ort, die dem Karnmcr-gerieht auch insoweit boipflichtct, will dessen Ansicht durch den Hinweis stützen, daß jedenfalls die in Berlin geltende Bauordnung, auf der die Baugenehmigung fuße, den Schutz dos Bauherrn vor Schäden aller Art bezwecke. Dem ist aber nicht beizutreten. Wie die gesamte Tätigkeit der Baugenehmigungsbehörden (BGHZ 39» 358, 365) dienen auch die sie regelnden Bestimmungen der Bauordnungen lediglich dem öffentlichen Interesse der Gcfnhrenabwehr; sie haben aber nicht zu dem Ziele, den Bauherrn vor Vormögensschädcn durch vertragswidrige Leistung zu bewahren. Demnach können weder die Bauordnung noch die Baugenehmigung als ein "Gesetz" angesehen worden, das dem Schutze des Bauherrn vor solchen Schäden dienen soll, deren Ersatz hier mit der Klage beansprucht wird.
II.
Vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz (§ 13 Nr. 7 VOB Teil B) sind nach Ansicht des Kammergerichts gemäß § 13 Nr. 4 VOB verjährt.
1. Die Klage kann aber aus diesem Grunde nicht ab-gewiesen werden, weil der Kläger geltend gemacht hat,
 die Beklagte habe die II schwiegen. Träfe das zu
 ngel des Baus arglistig verso väirdc auch bei einen der
VOB unterliegenden Bauvertrag nicht die
:ur z c Vc r j ä hrung s
7
frist dor VOB, iiondcrn die Print von 30 O'a hr on gelten (Hcroth-Ludwig-Haschold, VOB, § 13 Es 142, 183; Ingen-stau-Korbion, VOB, 3. Aufl. § 13 Rondziff. 53).
Dan Landgericht hat zwar ausgeführt, ein arglistiges Verschweigen lasse sich nicht foststellon. Bor Kläger hat aber in der Berufungsbogründung (S. 9j den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Bas Knmmorgoricht geht auf den Gesichtspunkt des arglistigen Verschwoigens der Kringel nicht ein. Vielmehr führt es aus, der Kläger habe sich nur auf die Einrede der unzulässigen P.echt saus Übung berufen, ohne substantiiert darzulegen, welche Gründe diese Einrede rechtfertigen sollten; die Berufung auf die Verjährung sei für sich allein kein Verstoß gegen Treu und Glauben; daß die Beklagte den Kläger an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert habe, lasse sich nicht feststellen
 Bas Revisionsgericht kann nicht von sich aus entscheiden, ob ein arglistiges Verschweigen der Mängel vor-liegt» Von der Hand zu weisen ist eine solche Annahme nicht. Bas Berufungsurteil enthält die Feststellung, die Beklagte habe nach Beendigung der Arbeiten dem Bauauf-sichtsant gegenüber die den Tatsachen widersprechende Erklärung abgegeben, das Bauwerk sei entsprechend der Baugenehmigung und unter Beachtung der statischen Berechnung erstellt worden. Sic habe also nicht nur gegenüber dem Kläger jeden Hinweis auf das Ungesetzliche der - vom Berufungsgericht unterstellten - Anordnungen des Architekten unterlassen, sondern noch versichert, in völliger ■Übereinstimmung mit der Genehmigung gebaut zu haben. Banach ist cs nicht auszuschließen, daß die Beklagte das Fehlen ordnungsgemäßer Behnungsfugen arglistig verschwiegen oder, was den gleichzustellen wäre, deren Vorhandensein arglistig vorgcspicgclt hat. Hierfür kann cs auch ins Gewicht fallen, wie cs zu der Anbringung der Schein-
3
fuge mi der Hoffront gekommen ist; zu diesem Umstand hat das Berufungsgericht nichts fcstgestcllt.
2c Die Klage wäre freilich abzuweisen, wenn leistungsnnsprüehe nach § 13 VOB überhaupt nicht den hätten. Dieser Meinung ist die Revision. Auch
 Gewähr-
bestan-
diese
 Krage kann das Revisionsgericht nicht
 abschließend beant-
worten.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das einen Schadenfiersntzsnspruch nach § 13 Nr. 7 VOB an sich für begründet hält und ihn nur als verjährt ansieht, sind indessen zu erheben, und zwar, soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten bejaht.
Die Revision hat auf Vorbringen der Beklagten in den Tatencheninstanzen hingewiesen, das die Beklagte entlasten könne, das aber vom Kammergericht teils überhaupt nicht berücksichtigt, teils in seiner rechtlichen Bedeutung nicht richtig gewürdigt worden sei. Die Ausführungen der Revision hierzu brauchen nicht im einzelnen erörtert zu worden; die Beklagte kann das Vorbringen vor dem Berufungsgericht wiederholen. Jedoch sei auf folgendes hingewiesens
 Die Beklagte hat behauptet, alle Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Anlegung einer Dehnungsfuge getroffen habe, hätten genau den Anordnungen des Architekten entsprochen. Das Berufungsgericht unterstellt diese Behauptung als richtig, meint jedoch, wenn sie zutreffe? so folge daraus nur, daß auch der Architekt hafte; das Recht des Klägers, die Beklagte voll auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, werde dadurch nicht berührt.
Diese Betrachtungsweise wird, jedenfalls soweit es sich um die vertragliche Haftung handelt, der Ctcllung dos \rchi-tekten nicht gerecht.
9 -
vie dor erkennende lien at in Urteil VII SK 219/A 8 vorn 1.;., Januar I960 aucgoführt hat, gehört die Anlegung von Dchnur*gcfugen zu den konstruktiven Aufgaben. Das Urteil be handelt einen Fall, in dom notwendige Dehnungsfugen nicht cingeplsnt waren. Der Senat hat ausgesprochen, für die 'nlegunr; der Fugen sei in erster Linie der Statiker, daneben der planende und auch der bnuloitende Architekt verantwortlich -
Der vorliegende Fall liegt etwas anders. Hier hatte der Statiker die Dehnungsfuge vorgesehen. Sie ist aber nicht so nusgeführt worden, wie er es als notwendig bezeichnet hatte, sondern davon abweichend, und nach der Behauptung der Beklagten ist das auf Grund ausdrücklicher Anordnung des ArchiteJcten geschehen.
wie der Senat mehrfach, u.a. im Urteil VII ZR 171/62 vom 9- Januar 1964, entschieden hat, muß der Bauherr dem Uiiternehmor brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung stellen und die Entscheidungen treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baues unentbehrlich sind; bedient er sich hierbei eines Architekten, so ist dieser sein Erfüllungsgehilfe, dessen Verschulden sich der Bauherr im Verhältnis zun Bauunternehmer nach §2294, 278 BGB zurechnen lassen muß.
Bei den hier nach Behauptung der Beklagten von dem Architekten gegebenen Anordnungen handelt es sieh um eine Ergänzung der Planung, jedenfalls aber um eine Entschoidun über die Bauausführung, die zu treffen grundsätzlich Cache des Bauherrn und des von ihm zugezogenen Architekten ist. Folgt der Bauunternehmer solchen .Anordnungen, so trifft
 ihn nicht ohne weiteres ein Verschulden, cs sei er sie als unsachgemäß erkennt oder erkennen muß er bei einen der VöB unterliegenden Bauvertrag o
denn, daß (dann muß eine Beden
 
 kon nach 5 4 Ur. 3 VC3 (B) unverzüglich schriftlich Mittel Ion) , was hier von der Baking ton in Abrede gen tollt wird. Jedenfalls kommt aber ein mitwirkondos Verschulden des Architekten in Betracht, das dor Bauherr sich anrach-non laaeon muß»
3 c
Sprüche
 erörtert
Dae Berufungsgericht hat als vertragliche Annul- Schadenscrsatzansprüchc aus § 13 Nr„ 7 VOB . Die Passung des Berufungsnntrags legt die; Prü-
fung nahe, ob die Klage nicht teilweise - soweit Beseitigung von Mängeln beansprucht wird - nach § 13 Nr. 5 VOB Erfolg haben kann.
Da ein aus dieser Bestimmung hcrgelcitctcr Anspruch kein ochadenscrsatznnspruch ist und nicht von einem Verschulden der Beklagten abhängt, können - im Hinblick auf dio Anordnungen des Architekten - die §§ 254, 278 BGB jedenfalls nicht unmittelbar angewandt werden. Gleichwohl können nach dom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch Ansprüche auf KringelBeseitigung in ihrem Umfang durch das Verhalten des Architekten beeinflußt werden (vgl. das. Urteil des erkennenden Senats VII ZR 197/59 vom 28. Februar 1961 = Betrieb 61, 569, das Ansprüche eines Bauherrn betrifft, der ungeeignete Baustoffe zur Verfügung gestellt hatte).
ITT
Nach eilen ist das nngcfochtcno Urteil aufzuhoben«. Dr es noch tatrichterlicher I-1 catato 11 ungen bedarf.- ist die Sache an das Berufungsgericht zurücksuverwoiecn, dem auch die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen werden muß.
Glansmann
 Ileyer
Rietschei
 Vogt
rbo j
«