den Architekten Hermann Krflp, Btt Beklagten, Berufungsbeklagt eh und Hevi sionsbeklagt en, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Der Kläger hat vörgetregen, das Honorar des Beklagten sei preisrechtlich überhöht. 1) Pas Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruoh der WohnungseigentUmer gegen den Beklagten aus eigenem Recht nicht für gegeben, weil keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den WohnungseigentUrnern und dem Beklagten vorliege. - hier der Firma Schp^i - und dem Leistungsempfänger (B) -hier dem Beklagten - auch noch ein Pritter (C) - hier die Wohnungseigentümer » der Kläger - beteiligt 1st. b) Immer aber ist Toraussetzung für eine unmittelbare Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung» daß nicht nach dem Willen der Beteiligten die Leistung ihren Rechtsgrund in einem unmittelbar zwischen Leistendem und Leietungsempfänger bestehenden kausalen Rechtsverhältnis finden soll. Sobald der Rechtsgrund für die Leistung in einem Rechtsverhältnis liegt, das unmittelbar zwischen Leistendem und Lei st ungsempfänger besteht, kommt ein Be-reioherungsanspruch mir zwischen diesen beiden Personen in Betracht, und zwar nur dann» wenn das kausale Rechtsverhältnis zwischen Seinen fehlt oder weggefallen ist. Hier besteht für; die Zahlung der Firma Schupp an den Beklagten eine unmittelbare kausale Beziehung gwi-sehen diesen beiden Personen. Me .Firma Sch^p hat das Architektenhonorar dem Beklagten nicht gezahlt auf Grund voh RechtsheZiehungen zwischen ihr und den späteren Wohnung sei gent Ürnern, sondern auf Grund des Architektenver-trages, den sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im eigenen Namen mit dem ^klagten abgeschlossen hate Dieser Vertrag des Beklagten mit der Firma SchBB^ Bei dieser Sachlage könnte also allenfalls die Firma Sch^^ einen Bef ei eherungsan sprach wegen zuviel gezahlten Honorars gegeh den Beklagten haben* Ben Wohnungs-eigehtümern steht jedenfalls mangele Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung ein solcher Bere i che rung sans p ruch nicht zu, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. 2) Das Berufungsgericht verneint auch einen Bereiche-rungsanapruoh derWohnungseigentümer aus abgeleitetem Recht der Firma Sch^^, Be 1st der Auffassung, die Abtretung gemäß § 5 Ziffer 7 des notariellen “Kaufvertrages” vom 28. November 1955 zwischen der Firma SchBB und den Wohnungseigentümern umfasse nur die etwaigen Gewährlei stungeanspfUchS der Firma Sch^g^ gegen Arcbi-tekten, Bauunternehmer und Handwerker, nicht aber einen etwaigen Berei chernngeanspruch der Firma Soh^Bb gegen den Beklagten wegen zuviel gezahltenHonorars* b) Bas Berufungsgericht hat ausgefUhrt: Bis Abtretung habe bei den die Sache selbst betreffenden Ansprüchen einen guten Sinn gehabt* well die Firma Sch^p sich von der Sache (dem Bau) zurückgezogen gehabt habe. auf sie zu-rückgewirktj z.B. würde der Beklagte» wenn er an den Kläger zurückzahlen müßte* ob mit Recht oder Unrecht sei dahingestellt» unter Umstände» der Firma Sch^^ gegenüber den Standpunkteinnehmeu*daß sie ihre Pflicht zur Zahlung dea Werklohns bisher nicht voll erfüllt hätte, Bie Revision greift: diese Erwägung, des Berufungsgerichts an. c) Bie Revision meini, das Berufungsgericht hätte im Wege ergänzender Vertragsauslegung dazu gelangen müssen» daß außer den gewährleistungsanaprüchen auch ein etwaiger Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten an die Wohnunga-eigentümer abgetretensei. Die Präge der Abtretung von Ansprüchen der Firma Schüfe an üie Wqhnungseigentümer ist nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts vielmehr im Vertrage lückenlos dahin geregelt, daß nur die Gewährleistungsansprüche abgetreten sind, sonstige Ansprüclie aber nicht. 4) I>a nach dem oben Gesagten die Wohnungseigentümer keinen Bereicherungsanapruch gegen den Beklagten haben, steht ein solcher Anspruch auch nicht dem Kläger au, der sein Hecht von den Wohnungseigent Urnern herleitet.
. YII ZR 61/59 Verkündet am 24o März I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle °7g Im Uamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Interessengemeinschaft der Hausbewohner Qi Straße und #0 e .V., vertreten durch den Vorstand Matthiash^K» Qi GflHBIp Straße Klägers 9 Berufungsklägers und Revieionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, ge g e n den Architekten Hermann Krflp, Btt Beklagten, Berufungsbeklagt eh und Hevi sionsbeklagt en, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br« Winkelmnn, Br. Reimann-Irosien, Br, Vogt und Br, Pinke für Redifc erkannt s Bie Revision dhs Klägers gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandsegerichte in Stuttgart vom 18. Februar 1959 wird zurückge wiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, ein eingetragener Verein, hat zu Mitgliedern die WohnungseigentUmer der Häuser St! Gflppm Straße PI und •0. Diese Häuser baute in den Jahren 1954 bis 1955 auf eigenen Grundstücken dieFirma BaPPlP Schp|^, Bau- und Grundstücksverwertungs-GmbH in StpPPQP (im folgenden: Firma Sohp^) , Die Firma Sch^p vereinbarte mit den späteren Wohnung^eigentümern folgendes: Jeder Wohnungseigentümer hatte entsprechend den Teil-herstellungskosten seiner Wöhnung anteilig zu den Gesamt-herstellungskost en der Häuser bei zutragen«. In den Vereinbarungen der Firma Schupp mit den Wohnungsinteressenten heißt es, die Firma ßchppp erstelle die Bauten “für RechnungM der künftigen Wohnungseigent timero Diese erteilten der Firma Schupp Vollmacht zu dem Abschluß der erforderlichen Unternehmer- und Lieferantenverträge* Der Beklagte wurde auf Grund eines von der Firma Schp^ im eigenen Namen mit ihm abgeschlossenen Vertrages als Architekt beim Bau der Häusertätig.Die Firma Schupp zahlte ihm dafür das mit ihm Vereinbarte Honorar von 21.500 DM. Der Kläger hat vörgetregen, das Honorar des Beklagten sei preisrechtlich überhöht. Der Beklagte sei auf Kosten der Wohnungseigentümer um das zuviel gezahlte Honorar ungerechtfertigt bereichert. Überdies habe die Firma Bchp^ den WöhnungseigentUrnern einen ihr (der ür-ma Schgpp) etwa zustehenden Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten abgetreten. Das ergebe sich aus § 5 Ziffer 7 des notariellen "Kaufvertrages“ vom 28. Wovember 195'5 zwischen der Firma Schupp und den Wohnungseigentümern, worin es heißt: "Von der Bauträgerin werden die etwaigen Gewähr-lei stungsansprüche, die ihr gegen den Architekten, den Bauunternehmer und die Handwerker zu at eben, mit der Übergabe der Wohnung auf den EigSnwohner übertragen." Die WohnungaeigentUrner hätten ihn (Kläger) zu dem Verwalter gemäß den §§ 26 und 2? de a Wohnungseigent um age-setzee bestellt und ihn außerdem zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits noch ausdrücklich bevollmächtigt. Br sei daher befugt, den Klageanspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des zuviel erhalten Honorare gerichtlich geltend zu machen» Der Kläger hat den Antrag gestellt, den Beklagten zur Zahlung von 7• 968,97 DM hebet Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweieung heantragt. Er hat auegeführt: Sein Honorar sei richtig berechnet. Ein etwaiger Bereicherungeanepruch etehe jedenfalls nicht den WohnungseigentUrnern, sondern allenfal 1 e der. Firma Sch^Bi zu» Die Abtretung nach § 5 Ziffer 7 des genannten Vertrages beziehe eich nicht auf Bereichertnigsansprüche. Abgesehen davon sei keineefalls ddr Kläger klagebefugt. Bandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen » Mit derRevision, um deren Zurückwei sung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter» 7 a - - EntScheidungsgründes 1) Pas Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruoh der WohnungseigentUmer gegen den Beklagten aus eigenem Recht nicht für gegeben, weil keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den WohnungseigentUrnern und dem Beklagten vorliege. Pie Revision veHritt die Ansicht, eine unmittelbare Vermögensverschiebung sei erforderlich, weil die Firma Sch^p die Häuser flir Rechnung der späteren WohnungseigentUmer erstellt habe (§ 675 BOB)* Pie Rüge geht fehl; Pie Revision meint, hier sei eine sogenannte ,funmittelbare Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung” gegeben (vgl„ dazu BOHZ 5, 281; RGZ 60, 24, 28 bis 29; 87, 36, 39; 96, 237, 240). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht, a) Vermögensverschiebungen SCIlen ihre Rechtfertigung in der Regel in einem von den Beteiligten gewollten Rechtsgrunde finden. Bereicherungsa»Sprüche dienen in solchen Fällen dem Zweck, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, bei denen der von den Beteiligten gewollte Rechts-grund fehlt oder weggefallen ist; Run gibt es Fälle von Rechtsbeziehungen, bei. denen außer dem Leist eü<|en (A) - hier der Firma Schp^i - und dem Leistungsempfänger (B) -hier dem Beklagten - auch noch ein Pritter (C) - hier die Wohnungseigentümer » der Kläger - beteiligt 1st. In solchen Fällen können die Vertragsbeziehungen so sein, daß die Vermögensverschiebuiig zwischen A und B nach dem Willen der Beteiligten ihren Rechtsgrund nicht in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung dieser beiden Personen haben soll, sondern einmal in den Beziehungen zwischen A und 0, zu dem anderen in den Beziehungen zwischen B und C. Das Fehlen unmittelbarer kausaler Beziehungen zwischen A und B ist in solchem Falle von den Beteiligten gewollt und löst daher keinen Bereicherungsanspruch aus» solange die beiden kausalen Rechtsverhältnisse zwischen A und 0 einerseits sowie zwischen B und C andererseits in Ordnung sind. Fehlt in einem solchen Falle der Rechtsgrund zwischen A und C, so kann nur A von <3 zurUckfordern. Fehlt der Rechtägrund zwischen 0 und B» so kann nur 0 von B zurückfordern. Brat wenn sowohl die kausale Beziehung zwischen A und 0 als huch die zwischen B und C fehlt, kann A unmittelbar von B zurtickfordern, um den Überflüssigen Umweg einer doppelten Konfliktion zu ersparen. b) Immer aber ist Toraussetzung für eine unmittelbare Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung» daß nicht nach dem Willen der Beteiligten die Leistung ihren Rechtsgrund in einem unmittelbar zwischen Leistendem und Leietungsempfänger bestehenden kausalen Rechtsverhältnis finden soll. Sobald der Rechtsgrund für die Leistung in einem Rechtsverhältnis liegt, das unmittelbar zwischen Leistendem und Lei st ungsempfänger besteht, kommt ein Be-reioherungsanspruch mir zwischen diesen beiden Personen in Betracht, und zwar nur dann» wenn das kausale Rechtsverhältnis zwischen Seinen fehlt oder weggefallen ist. Hier besteht für; die Zahlung der Firma Schupp an den Beklagten eine unmittelbare kausale Beziehung gwi-sehen diesen beiden Personen. Me .Firma Sch^p hat das Architektenhonorar dem Beklagten nicht gezahlt auf Grund voh RechtsheZiehungen zwischen ihr und den späteren Wohnung sei gent Ürnern, sondern auf Grund des Architektenver-trages, den sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im eigenen Namen mit dem ^klagten abgeschlossen hate Dieser Vertrag des Beklagten mit der Firma SchBB^ war auch für den Beklagten allein der Rechtsgrund fUr den Empfang des Honorars seltene der Firma Schf^^. Rechtsbeziehungen des Beklagten zu den späteren Wohnungseigentümer nf welche einen Rechtsgrund für die Honorarzahlung hätten bilden können, bestaiidehinicht. Bei dieser Sachlage könnte also allenfalls die Firma Sch^^ einen Bef ei eherungsan sprach wegen zuviel gezahlten Honorars gegeh den Beklagten haben* Ben Wohnungs-eigehtümern steht jedenfalls mangele Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung ein solcher Bere i che rung sans p ruch nicht zu, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. '' 2) Das Berufungsgericht verneint auch einen Bereiche-rungsanapruoh derWohnungseigentümer aus abgeleitetem Recht der Firma Sch^^, Be 1st der Auffassung, die Abtretung gemäß § 5 Ziffer 7 des notariellen “Kaufvertrages” vom 28. November 1955 zwischen der Firma SchBB und den Wohnungseigentümern umfasse nur die etwaigen Gewährlei stungeanspfUchS der Firma Sch^g^ gegen Arcbi-tekten, Bauunternehmer und Handwerker, nicht aber einen etwaigen Berei chernngeanspruch der Firma Soh^Bb gegen den Beklagten wegen zuviel gezahltenHonorars* Bis Revision greift diese Auffassung an, jedoch ohne Brfolg. •;' a) per notarielle vertragt ist ein Individualvertrag» Seine Aaslegung ist Sache des Eatrichters. Bas Revisionsgericht kann nur prüfen, ob diesem dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, ob er insbesondere den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder Rechtsvorschriften und Erfahrungssätze außer acht gelassen oder falsch angewendet hat (BGH TM Nr. 5 zu § 550 ZPO; Nr. 4 zu § 135 (A) BGB). Hier läßt die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht dem Wortlaut der VertragsbeStimmung, ist möglich und sogar naheliegend. b) Bas Berufungsgericht hat ausgefUhrt: Bis Abtretung habe bei den die Sache selbst betreffenden Ansprüchen einen guten Sinn gehabt* well die Firma Sch^p sich von der Sache (dem Bau) zurückgezogen gehabt habe. Sana anders sei es aber bei dar das itotgelt betreffenden Vertrags-* leistung • Bis damit zusaimnenhängendem^^ gen^hätten* auch?die Rechtslage der Firma Sch^B betreffen bzw. auf sie zu-rückgewirktj z.B. würde der Beklagte» wenn er an den Kläger zurückzahlen müßte* ob mit Recht oder Unrecht sei dahingestellt» unter Umstände» der Firma Sch^^ gegenüber den Standpunkteinnehmeu*daß sie ihre Pflicht zur Zahlung dea Werklohns bisher nicht voll erfüllt hätte, Bie Revision greift: diese Erwägung, des Berufungsgerichts an. Sie meint» die von diesem für den^ Bereicherungsanspruch angeateilte Eiwägung treffe ebenso zu, wenn der Beklagte auf $£und von Crewährleistungsansprüchen Zahlungen oder Säohiaistungen erbringen müsse. Ob das der Fäll lat » kan» Jedoch auf sich beruhen. Bonn auch wenn die genannte Bzrwägung des Berufungsge- richts fehl gehen ;soi|;tei. ändert das' nichts daran» daß . seine Vertragsauslegto% im Ergebnis recht af chief frei ist, • Wie oben zu ä) ausgäf^bift ist . •. c) Bie Revision meini, das Berufungsgericht hätte im Wege ergänzender Vertragsauslegung dazu gelangen müssen» daß außer den gewährleistungsanaprüchen auch ein etwaiger Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten an die Wohnunga-eigentümer abgetretensei. Das geht fehl, Bitte ergänzende Vertragsauslegung findet nur dort statt, wo die vertragliche Regelung lückenhaft ist. Hier besteht keine Lücke im Vertrage. Die Präge der Abtretung von Ansprüchen der Firma Schüfe an üie Wqhnungseigentümer ist nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts vielmehr im Vertrage lückenlos dahin geregelt, daß nur die Gewährleistungsansprüche abgetreten sind, sonstige Ansprüclie aber nicht. Ob es zweckmäßig gewesen wäre, daß die Firma Sch^BP auch etwaige Bereicherungsansprüche an die Wohnungseigentümer abtrat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, 3) Sollte der Beklagte wirklich von der Firma Sch^B zuviel Honorar erhalten und die Firma Sch«m diese Zu- vielzahlung zu Unrecht auf die Y/ohnungseigeiitümer abge wälzt haben, so bleibt diesen unbenommen, sich an die Firma SchflBP su halten. 4) I>a nach dem oben Gesagten die Wohnungseigentümer keinen Bereicherungsanapruch gegen den Beklagten haben, steht ein solcher Anspruch auch nicht dem Kläger au, der sein Hecht von den Wohnungseigent Urnern herleitet. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Br. Winkelmann Heimann-Trosien : . Br.' 'Vogt--pinke