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BGH · VII ZR 61/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 61/13

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
AzMünchenZPOKlägerKartzkeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 61/13
vom 4. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 13 U 3128/12 Bau vom 20.02.2013; LG München I - Az. 24 O 12736/11 vom 04.07.2012;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke, die Richterinnen Graßnack, Sacher und den Richter Dr. Feilcke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 495.000 €
Eick
 Kartzke
Graßnack
 Sacher
Feilcke