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BGH · VII ZR 61/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 61/09

8. April 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenZPOKlägerRostockRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 61/09
8. April 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vertraglichen Grundlagen für die Ermittlung der der Abrechnung zugrunde zu legenden Kosten veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 45.932,87 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Leupertz
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 22.02.2007 -70 22/04 -OLG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 U 21/07 -
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 22.02.2007 -70 22/04 OLG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 U 21/07