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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1959 unter der Bezeichnung als Bezirksdirektion der A|dem Sitz in Saarbrücken, Am Homburg 87 auf, und zwar in Rundschreiben an die früheren Unteragenten des Klägers, Werbeprospekten und anderen Schriftstücken. Beide Betriebe - die Bezirksdirektion der AflHtl'flHHH und die Generalagentur des Klägers für die Beklagte - waren unter den Telefonnummern 24555 und 24556 an das Fernsprechnetz angeschlossen. Sie führte zur Begründung an, sie habe den Kläger bereits im August 1959 darauf aufmerksam gemacht, daß die Gründung der VV, sofern diese für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten würde, gegen seine vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber verstoße. Sie babe nun festgestellt, daß er in enger Verbindung mit einer Konkurrenzgesellschaft stehe und daß seine Außenorganisation angehalten sei, neue Versicherungen nicht ihr, sondern dem Konkurrenzunternehmen zu vermitteln und die Versicherungsnehmer zur Kündigung mit ihr - der Beklagten - bestehender Versicherungen zu veranlassen. durch die fristlose Kündigung der Beklagten das Vertragsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, durch - v/eitere - Ausübung der Tätigkeit eines Generalagenten seitens des Klägers sei das bis dahin zwischen diesem und der Gruppe II bestandene Vertragsverhältnis jedenfalls stillschweigend zwischen den Parteien zustande-gckomiaen. Ihr steht nicht entgegen, daß der Kläger gegen die Genehmigung der Bestandsübertragung von der Gruppe II auf die Beklagte bei der Aufsichtsbehörde Bedenken erhoben hatte. Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung der Beklagten in Anwendung des § 89 a HGB für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht konnte das zur Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien erforderliche Vertrauensverhältnis auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen als so erschüttert an-sehen, daß der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zuzu demuten war. Das Berufungsgericht macht dem Kläger den Vorwurf, daß er in seine Geschäftsräume Am Ho^BB die Bezirksdirektion eines Konkurrenzunternehmens aufgenommen und nach der Sitzvcrlegung nicht für eine genügende Trennung gesorgt habe, die besonders wegen der gleichen Vornamen des Klägers und seines Sohnes geboten gewesen sei. Dazu komme, daß der Sohn des Klägers, während er schon Bezirksdirektor ABBV-IBHHH gewesen sei, Einblick in dessen Geschäftsunterlagen gehabt und ihn zeitweilig vertreten habe. c) Die Revision verweist auf Behauptungen und Beweisantritte des Klägers, wonach sein Sohn die Bezirksdirektion der erst am 1. Daß er bereits seit Herbst 1959 für die AflHB~~Lj tätig war, zieht auch die Revision nicht mehr in Zweifel» Schon dann besteht aber der Vorwurf zurecht, daß hier in einer Weise, die der Beklagten höchst bedenklich erscheinen mußte, die Führung der Vertretungen zweier Konkurrenzunternehmen verquickt worden ist. Unter diesen Umständen kam es auf den Beweisantritt des Klägers nicht an, daß die seinem Sohn die Bezirksdirektion erst am 1. 3«) Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, als natürliche Folge der "Geschäftsraumpartnerschaft", der Mitarbeit des für die aHBV'^HHHB tätigen Sohnes des Klägers in dessen Generalagentur und des Einblicks des Sohnes in deren Geschäftsunterlagen seien Abwerbemaßnahmen zu dem Nachteil der Beklagten und zugunsten der vorgenommen worden. Aus vorgelegten Schriftstücken ergebe sich, daß von der Agentur des Klägers Unteragenten auf die Möglichkeit der Kündigung Das Berufungsgericht brauchte aus dem Endzeitpunkt der Versicherung nicht zu schließen, daß auch der Hinweis an den Unteragonten W^U^crst nach der Kündigung der Beklagten erfolgt sei, zu demal WflHInach seiner Zeugenaus* sage schon seit Herbst 1959 für die tätig war. Die Revision hat auch nicht belogt, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet habe, das Schreiben an Vff^^sei erst nach der Kündigung der Beklagten ergangen. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß die Vorgänge sich zeitlich vor der Kündigung der Beklagten abgespielt haben. Im übrigen ist es nicht denkbar, daß noch nach der Kündigung der Beklagten die Generalagentur des Klägers Entwürfe zu Kündigungsschreiben der bezeichncton Art verschickt haben sollte, da sie seitdem als solche nicht mehr tätig \var. c; Das Berufungsgericht hat durch die Bekundungen der früheren Unteragenten des Klägers Hefl und Wajm für bev/iesen erachtet, daß dessen damaliger Unteragent WflUH ihnen iß Jahre 1959 oder um die Jahreswende 1959/1960 erklärt hat, neue Abschlüsse sollten in Zukunft hauptsächlich für die getätigt werden. Die Revision v/eist auf den Vortrag des Klägers hin, seine Unteragenten seien nicht ausschließlich an ihn gebunden gewesen, hätten vielmehr auch für andere Versicherungen Geschäfte vermitteln können. Das Berufungsgericht konnte aus den Bekundungen der vorgenannten Zeugen in Verbindung mit seinen sonstigen Feststellungen in freier Beweiswürdigung schließen, daß die Abwerbungsmaßnahmen >/MH von der Generalagentur d) Fall OJBHB: Das Berufungsgericht stellt fest, in einem Schreiben der Generalagentur des Klägers aus dem März I960 än den Unteragenten Ma^B sei angefragt worden, ob die an 1. Juli I960, das unstreitig auf der Rückseite eines halben Formblattes geschrieben worden sei, v/io es dem Kläger von der Beklagten zwecks Anfertigung von Versicherungsschcinnaehträgen zur Verfügung gestellt worden sei, beweise eine unzulässige Kündigungshilfe durch den Kläger oder seine Agentur. Die Revision hat selbst nicht behauptet, daß der Kläger die Verwendung eines Formblatts für das Kündigungsschreiben ausdrücklich bestritten habe. Die Revision rügt ohne nähere Darlegungen, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 7* April 1965 Seite 20 nicht beachtet. ihre Bedenken wegen des gemeinsamen Sitzes seiner Gc-neralagentur und der von seinem Sohn betriebenen W geäußert habe, habe er mit Schreiben vom 29* September 1959 die Bedenken durch den unwahren Hinweis zerstreut, die W befasse sich bisher nicht mit Versicherungen, die die Gruppe II zu übernehmen in der Lage und bereit sei. Der Kläger hätte aber nicht verschweigen dürfen, daß sein Sohn auf seinen Vorschlag hin zu dieser Zeit schon für die tätig gewesen sei. Der Kläger habe demnach durch unwahre Angaben den Argwohn der Beklagten hinsichtlich der Bürogemeinschaft zu zerstreuen gewußt und die Geschäftsraumpartnerschaft mit einem Konkurrenzunternehmen fast ein Jahr aufrecht-erhalten, obwohl er sich darüber habe klar sein müssen, daß die Beklagte diese unter keinen Umständen geduldet haben würde. Wenn der Kläger im übrigen trotz Woiterfübrung der Generalagentur die Beklagte damals noch nicht als Vertragspartnerin anerkennen wollte, hätte er -das in seinem Schreiben klar zu dem Ausdruck bviiugen und eine sachliche Erwiderung auf die Anfrage der Beklagten ablehnen sollen, statt eine ausweichende, die Beklagte irreführende Antwort zu geben. 5«) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Dauer und den Erfolg der Arbeit des Klägers für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin nicht außeiacht gelassen. Es konnte aber gleichwohl den Umständen nach ohne Rechtsfehler das Verhalten des Klägers als so schwerwiegend ansehen, daß die Beklagte darauf die fristlose Kündigung stützen konnte. Es braucht nicht mehr auf die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils eingegangen zu werden, schon der begründete Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers rechtfertige die fristlose Kündigung der Beklagten.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 89a HGB § 314 ZPO
FeststellungBerufungsgerichtGruppeKündigungKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

'z035 056 t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 60/66	URTEIL	Verkündet	am
20. Januar 1969 Horn,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe des Generalagenten Brich Johanna K
t
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die CflB, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft« gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Sl B(HH^Bstraßc 0,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer,
 Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeri'chts in Saarbrücken vom 15- Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die V/itwe und Alleinerbin des im laufe des Berufungsverfahrens verstorbenen Erich (der in folgenden als Kläger bezeichnet wird). Dieser war von 1934 - 1947 Generalagent der Versicherungs-Aktiengesellschaft (A0||B~£’MHBH) 9 seit 1947 Generalagent der französischen Vorsichorungs-gruppe II, die damals gewisse Versicherungsbestände im Saarland übernommen hatte. Deren Rechtsnachfolgerin mit Wirkung vom 1. April 1959 ist die Beklagte.
Nach Art. 3 des Statuts der Saarländischen Versicherungsgeneralagenten vom 8. Januar 1952 und Ziff. V des Vertrages vom 18. Februar 1955 hatte der Kläger
 
alle von ihm oder seiner Organisation eingebrachten Geschäfte, die unter die von der Gruppe II geführten Versicherungssparten fielen, dieser zuzuführen.
Durch notariellen Vortrag vom 5. Februar 1957 und Nachtrag vom 10. Juli 1957 gründeten die Klägerin und ihr Sohn Erich Hans	die	Firma	Erich
 Versicherungs-Vermittlungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Saarbrücken (VV), deren Gegenstand und Zweck die Vermittlung von Versicherungen aller Art sein sollte. Die W trat durch den Sohn Künzer als Geschäftsführer erstmals am 1. September 1959 unter der Bezeichnung als Bezirksdirektion der A|dem Sitz in Saarbrücken, Am Homburg 87 auf, und zwar in Rundschreiben an die früheren Unteragenten des Klägers, Werbeprospekten und anderen Schriftstücken. In demselben Hause befanden sicti die Büroräume des Klägers. Beide Betriebe - die Bezirksdirektion der AflHtl'flHHH und die Generalagentur des Klägers für die Beklagte - waren unter den Telefonnummern 24555 und 24556 an das Fernsprechnetz angeschlossen.
Die Büroräume beider Betriebe wurden am 1. August I960 unter Beibehaltung der bisherigen Telefonnummern in das Haus	SaBHBstraße	verlegt.
Mit Schreiben vom 29* August I960 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Sie führte zur Begründung an, sie habe den Kläger bereits im August 1959 darauf aufmerksam gemacht, daß die Gründung der VV, sofern diese für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten würde, gegen seine vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber verstoße. Der Kläger habe ihr damals Versicherungen gegeben, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten, wie sich
 inzv/ischen ergeben babe. Sie babe nun festgestellt, daß er in enger Verbindung mit einer Konkurrenzgesellschaft stehe und daß seine Außenorganisation angehalten sei, neue Versicherungen nicht ihr, sondern dem Konkurrenzunternehmen zu vermitteln und die Versicherungsnehmer zur Kündigung mit ihr - der Beklagten - bestehender Versicherungen zu veranlassen. Er habe dem Konkurrenzunternehmen freien Zugang zu den Geschäftsunterlagen der für sie betriebenen Generalagentur verschafft. Letzten Anlaß zur Kündigung habe ihr die Tatsache gegeben, daß der Kläger seine Generalagentur am 1. August I960 im Hause Saaruferstraße 15 mit der von seinem Sohn betriebenen Bezirksdirektion der	zu-
sammengelegt habe.
Der Klageantrag ist darauf gerichtet, festzustellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten ungerechtfertigt
 sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren v/eiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurück zuv/ei sen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens der Klägerin bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht versteht den Klageantrag zutreffend dahin, daß
 
durch die fristlose Kündigung der Beklagten das Vertragsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden sei. Der Antrag ist also auf Feststellung des Fortbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, durch - v/eitere - Ausübung der Tätigkeit eines Generalagenten seitens des Klägers sei das bis dahin zwischen diesem und der Gruppe II bestandene Vertragsverhältnis jedenfalls stillschweigend zwischen den Parteien zustande-gckomiaen.
Die Revision macht geltend, ein Wechsel des Vertragspartners hätte der Zustimmung des Klägers bedurft, die in seinem freien Belieben gestanden habe; das Berufungsgericht habe eine dahingehende vertragsändernde Einigung nicht festgestellt.
Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt aber keinen Rechtsfehler erkennen. Ihr steht nicht entgegen, daß der Kläger gegen die Genehmigung der Bestandsübertragung von der Gruppe II auf die Beklagte bei der Aufsichtsbehörde Bedenken erhoben hatte. Er mag dies zur Erhaltung etwaiger Rechte gegenüber der Gruppe II für ange- . bracht gehalten haben. Das Berufungsgericht konnte trotzdem aus der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Generalagent sein Einverständnis mit dem Eintritt der Beklagten in das Vertragsverhältnis mit ihm entnehmen, zu demal er andernfalls seine Tätigkeit hätte einstellen müssen. Der
 
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Beginn der vertraglichen Beziehungen der Parteien ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt. Danach hat die Beklagte die Rechtsnachfolge der Gruppe II am 1. April 1959 angetreten; der Kläger ist hiervon durch Rundschreiben vom 26. März 1959 unterrichtet worden (BU 2).
III.
Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung der Beklagten in Anwendung des § 89 a HGB für gerechtfertigt. Es konnte im Hinblick auf den zv/ingenden Charakter dieser Vorschrift es dahingestellt sein lassen, ob auch die Voraussetzungen des Art. 15 des Statuts für oino fristlose Kündigung Vorlagen. Die Revision hat sich dagegen auch nicht gewandt.
IV.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters darüber,ob ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben ist oder nicht, nur daraufhin nachprüfen, ob der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt ist, ob wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sonst gerügte Verfahrensverstöße vorliegen. Die Wertung der Einzelheiten des Palles durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht grundsätzlich.
Einen Rechtsfehler der vorbezeichneten Art läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Alle von der Revision erhobenen Rügen haben daher keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht konnte das zur Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien erforderliche Vertrauensverhältnis auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen als so erschüttert an-sehen, daß der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zuzu demuten war.
1.	) Ob allerdings schon allein die Einlegung und Aufrechterhaltung dos Einspruchs bei der Aufsichtsbehörde die fristlose Kündigung der Beklagten rechtfertigt9 kann zweifelhaft sein. Es ist - wie bereits erwähnt - nicht ausgeschlossen, daß der Kläger den Einspruch zur Wahrung seiner Rechte und Interessen gegenüber der Gruppe II für angezeigt erachtet und ihm dp'* halb daraus kein schwerer Vorwurf gemacht werden kann.
Die Frage bedarf keiner abschließenden Prüfung, weil die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um seine Entscheidung zu tragen.
2.	) Der Kläger war nach Vertrag und Statut verpflichtet, alle von ihm und seinen Unteragenten herain-gebrachten Versicherungsanträge der Gruppe II und später der Beklagten zuzuführen. Dagegen hat er nach der Annahme des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht verstoßen.
a)	Die Generalagentur des Klägers und die seit dem 1. September 1959 von seinem Sohn betriebene Bezirks-
 
direktion der	befanden sieb in demselben
 Hause in	zunächst Am Ho^BB §f, ab 1. August
I960 im Hause SaJBHBstraße Bl wo die Bezirksdirektion der	1- Etage einnahm, die General-
agentur des Klägers das Erdgeschoß.
Das Berufungsgericht macht dem Kläger den Vorwurf, daß er in seine Geschäftsräume Am Ho^BB die Bezirksdirektion eines Konkurrenzunternehmens aufgenommen und nach der Sitzvcrlegung nicht für eine genügende Trennung gesorgt habe, die besonders wegen der gleichen Vornamen des Klägers und seines Sohnes geboten gewesen sei. Die beiden Betriebe hätten auch schon Am Homburg 87 einen gemeinsamen Telefonanschluß gehabt, der bei der Sitzverlegung beibehalton worden sei. Dazu komme, daß der Sohn des Klägers, während er schon Bezirksdirektor ABBV-IBHHH gewesen sei, Einblick in dessen Geschäftsunterlagen gehabt und ihn zeitweilig vertreten habe. In alledem sei eine verbotene Forderung eines Konkurrenzunternehmens durch den Kläger zu erblicken.
b)	Die Revision hält die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht für ausreichend zur Rechtfertigung seiner Entscheidung. Sie weist darauf hin, die Klägerin habe lediglich zugestanden, daß beide Unternehmen ihre Büroräume im selben Hause unterhalten hätten, aber hervorgehoben, daß sie in beiden Häusern vollständig getrennt gewesen seien. Das Berufungsgericht habe die örtlichen Gegebenheiten nicht näher festgestellt. Getrennte Büros von Konkurrenzbetrieben im selben Hause seien nicht zu beanstanden. Das Be-
 
rufungsgericht habe dem Kläger auch lediglich den Vorwurf gemacht, daß er im Hause Safmstraße QJ nicht für eine genügende Trennung gesorgt habe, ohne dazu näheres zu sagen. Auch die Feststellungen über den angeblich gemeinsamen Telefonanschluß seien unzureichend und würden dem Sachvortrag des Klägers nicht gerecht.
Es steht jedoch fest, daß der Kläger in seiner Mitteilung an die Beklagte vom 25« Juli I960 und die
 in ihrem Zeitungsinserat vom 30. Juli I960 dieselben Hummern 24555 und 24556 angegeben haben. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß Maßnahmen getroffen worden seien, um die sich hieraus ergebenden Verwechslungsmöglichkeiten zu verhindern.
Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils über die Bürogemeinschaft in einigen Beziehungen der wünschenswerten Genauigkeit entbehren. Sein Bestand wird jedoch auch dadurch nicht in Frage gestellt, weil die weiteren Feststellungen über die Doppeltätigkeit des Sohnes des Klägers ausreichen, um die fristlose Kündigung der Beklagten zu rechtfertigen.
c)	Die Revision verweist auf Behauptungen und Beweisantritte des Klägers, wonach sein Sohn die Bezirksdirektion der	erst	am	1. Oktober I960,
also nach der Kündigung der Beklagten, übernommen habe. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Zeitangabe des Klägers im Schriftsatz vom 4- Mai 1961
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Seite 5 etwa auf einen Irrtum zurückzuführen ist (1. Oktober 1959 statt 1. Oktober I960). Das Berufungsgericht konnte insbesondere aus den Rundschreiben vom 1 . und 21 . September 1959 sov/ie aus sonstigen von ihm angeführten Schriftstücken den Beweis entnehmen, daß die Bezirksdirektion der in	schon	ab 1. September 1959 unter der
 Leitung des Sohnes des Klägers gestanden hat. Ob dieser damals schon förmlich zu dem Bezirksdirektor ernannt worden war, ist ohne wesentliche Bedeutung.
Daß er bereits seit Herbst 1959 für die AflHB~~Lj tätig war, zieht auch die Revision nicht mehr in Zweifel» Schon dann besteht aber der Vorwurf zurecht, daß hier in einer Weise, die der Beklagten höchst bedenklich erscheinen mußte, die Führung der Vertretungen zweier Konkurrenzunternehmen verquickt worden ist. Unter diesen Umständen kam es auf den Beweisantritt des Klägers nicht an, daß die seinem Sohn die Bezirksdirektion erst am 1. Oktober I960, also nach der Kündigung der Beklagten, übertragen habe.
3«) Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, als natürliche Folge der "Geschäftsraumpartnerschaft", der Mitarbeit des für die aHBV'^HHHB tätigen Sohnes des Klägers in dessen Generalagentur und des Einblicks des Sohnes in deren Geschäftsunterlagen seien Abwerbemaßnahmen zu dem Nachteil der Beklagten und zugunsten der	vorgenommen worden. Aus vorgelegten
 Schriftstücken ergebe sich, daß von der Agentur des Klägers Unteragenten auf die Möglichkeit der Kündigung
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bestehender Versicherungen und deren Umleitung auf die AflBt-lflHHfthingewiesen worden seien; den Unter-agenten seien Entwürfe zu Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt worden, die die Versicherungsnehmer nur zu unterschreiben brauchten.
Die Revision hat gegen die in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelfeststellungen eine Reihe von Rügen erhoben.
a) Fall	Sie	beanstandet, das Berufungs-
gericht habe keine "Tatzeit" festgestellt, die Versicherung sei erst am 1. November I960, also nach der Kündigung der Beklagten abgelaufen.
Das Berufungsgericht brauchte aus dem Endzeitpunkt der Versicherung nicht zu schließen, daß auch der Hinweis an den Unteragonten W^U^crst nach der Kündigung der Beklagten erfolgt sei, zu demal WflHInach seiner Zeugenaus* sage schon seit Herbst 1959 für die
 tätig war. Die Revision hat auch nicht belogt, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet habe, das Schreiben an Vff^^sei erst nach der Kündigung der Beklagten ergangen.
b) Die Revision wendet sich gegen die Verwertung der Zeugenaussage des Prokuristen BflB der Beklagten, wonach im Jahre I960 - ohne nähere Zeitangabe - die Generalagentur des Klägers dem Unteragenten Heimfahrt in mehreren Fällen vorgeschriebene Kündigungsschreiben übersandt habe mit der Aufforderung, neue Verträge mit der T^HB-lflHI^Babschließen zu lassen.
Die Büge ist unbegründet. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß die Vorgänge sich zeitlich vor der Kündigung der Beklagten abgespielt haben. Die Bekundungen von BflB sind eindeutig dahin zu verstehen, daß man im Betrieb der Beklagten vor dem Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Kläger Ermittlungen über eine Häufung von Kündigungen von Versicherungsnehmern angestellt hat. Im übrigen ist es nicht denkbar, daß noch nach der Kündigung der Beklagten die Generalagentur des Klägers Entwürfe zu Kündigungsschreiben der bezeichncton Art verschickt haben sollte, da sie seitdem als solche nicht mehr tätig \var.
c; Das Berufungsgericht hat durch die Bekundungen der früheren Unteragenten des Klägers Hefl und Wajm für bev/iesen erachtet, daß dessen damaliger Unteragent WflUH ihnen iß Jahre 1959 oder um die Jahreswende 1959/1960 erklärt hat, neue Abschlüsse sollten in Zukunft hauptsächlich für die	getätigt
 werden.
Die Revision v/eist auf den Vortrag des Klägers hin, seine Unteragenten seien nicht ausschließlich an ihn gebunden gewesen, hätten vielmehr auch für andere Versicherungen Geschäfte vermitteln können.
Das Berufungsgericht brauchte diese Präge nicht zu entscheiden. Es kommt hier nur auf Pflichtverletzungen des Klägers an, nicht auf solche seiner Unteragenten.
Das Berufungsgericht konnte aus den Bekundungen der vorgenannten Zeugen in Verbindung mit seinen sonstigen Feststellungen in freier Beweiswürdigung schließen, daß die Abwerbungsmaßnahmen >/MH von der Generalagentur
 
des Klägers angeregt oder gefördert, mindestens geduldet worden sind.
d)	Fall OJBHB: Das Berufungsgericht stellt fest,
 in einem Schreiben der Generalagentur des Klägers aus dem März I960 än den Unteragenten Ma^B sei angefragt worden, ob die an 1. Dezember I960 ablaufende Versicherung von da ab bei der	laufen	solle,
 es müsse dann ordnungsgemäß gekündigt werden.
Die Revision rügt Nichtberücksichtigung des Beweisantrags im Schriftsatz vom 13* Mai 1964 Seite 6,7*
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, bevor es die Feststellungen zu diesem Fall traf, dem Beweisantrag hätte entsprechen müssen. Es wäre zu keinem anderen Endergebnis gekommen, wenn cs insoweit nichts den Kläger Belastendes hätte feststcilen können.
e)	Fall Schmitt: Das Berufungsgericht stellt ferner fest, auch das Kündigungsschreiben der Firma Gebrüder ScHB vom 6. Juli I960, das unstreitig auf der Rückseite eines halben Formblattes geschrieben worden sei, v/io es dem Kläger von der Beklagten zwecks Anfertigung von Versicherungsschcinnaehträgen zur Verfügung gestellt worden sei, beweise eine unzulässige Kündigungshilfe durch den Kläger oder seine Agentur.
Die Revision rügt, die von der Beklagten vorgelegte Fotokopie lasse den Schluß auf die Verwendung
 eines beim Kläger geführten Formblatts für das Kündigungsschreiben nicht zu* Das Gericht hätte nicht annehmen dürfen, daß der Kläger das nicht bestritten habe, zu demal er die fragliche Urkunde nicht gesehen habe. Im übrigen hätte es eine Kündigungshilfe nicht losgelöst von den Erörterungen, die die Parteien darüber geführt hätten, feststellen dürfen.
Die Rüge hat schon aus prozessualen Gründen keinen Erfolg. Die Revision hat selbst nicht behauptet, daß der Kläger die Verwendung eines Formblatts für das Kündigungsschreiben ausdrücklich bestritten habe. Daß das Berufungsgericht dies trotzdem nicht als unstreitig hätte behandeln dürfen, leuchtet nicht ein. Der Kläger hat auch keine Berichtigung dieser tatbestandlichen Feststellung beantragt (§§ 314, 320 ZPO).
Die Revision bat es ferner an den gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO erforderlichen näheren Angaben fehlen lassen, inwiefern es nach Lage der Sache auf die von ihr in Bezug genommenen Erörterungen angekommen wäre.
f)	Fall Schäfer: Auch in diesem Punkt hat die Revision keinen Erfolg. Die Revision rügt ohne nähere Darlegungen, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 7* April 1965 Seite 20 nicht beachtet. Sie vermag aber nicht zu beanstanden, daß es erhebliches Vorbringen und Beweiserbieten des Klägers nicht berücksichtigt habe.
g)	Fall SaflB & K|0: Die Rüge der Revision richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des
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Tatrichters. Daß diese willkürlich wäre, kann nicht anerkannt werden. Es fehlt insoweit jedenfalls an hinreichenden Ausführungen.
4 •) Das Berufungsgericht hält für alle von ihm festgestellten Abwcrbungsmaßnabmen den Kläger für verantwortlich, weil sie Folgen der von ihm geduldeten Bürogemeinschaft gewesen seien. Es sei zwar nicht bewiesen, daß er diese Folgen im einzelnen gewollt habe. Aus den Umständen ergebe sich aber, daß er sie in Kauf genommen habe. Auf diese Weise habe das Geschäft seines Sohnes aufgebaut werden sollen. Daß der Kläger kein reines Gewissen gehabt habe, zeige besonders sein Tarnversuch gegenüber der Beklagten. Nachdem diese ihm mündlich und mit Schreiben vom 28. August 1959. ihre Bedenken wegen des gemeinsamen Sitzes seiner Gc-neralagentur und der von seinem Sohn betriebenen W geäußert habe, habe er mit Schreiben vom 29* September 1959 die Bedenken durch den unwahren Hinweis zerstreut, die W befasse sich bisher nicht mit Versicherungen, die die Gruppe II zu übernehmen in der Lage und bereit sei. Der Kläger hätte aber nicht verschweigen dürfen, daß sein Sohn auf seinen Vorschlag hin zu dieser Zeit schon für die	tätig	gewesen sei. Der
 Kläger habe demnach durch unwahre Angaben den Argwohn der Beklagten hinsichtlich der Bürogemeinschaft zu zerstreuen gewußt und die Geschäftsraumpartnerschaft mit einem Konkurrenzunternehmen fast ein Jahr aufrecht-erhalten, obwohl er sich darüber habe klar sein müssen, daß die Beklagte diese unter keinen Umständen geduldet haben würde. Dieses grob unaufrichtige Verhalten des Klägers sei schon für sich allein geeignet, das Ver-
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h
trauensverhältnis tiefgreifend zu erschüttern,und somit die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Auch diese Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Darlegungen der Revision sind nicht geeignet, ihnen die Überzeugungskraft zu nehmen. Es kommt hier nicht auf die Präge der Rechtsv/irksamkoit des Bestandsüberganges von der Gruppe II auf die Beklagte an. Zu dem festgestellten konkurrenzfördernden Verhalten wäre der Kläger auch der Gruppe II gegenüber nicht berechtigt gewesen. Die Revision räumt auch ein, daß es dem Kläger um ein "Ausweichen" zu tun gewesen sei. Das Berufungsgericht hat darin mit Recht ein grob unaufrichtiges Verhalten dos Klägers gefunden, das das Vertrauen der Beklagten zu erschüttern geeignet war. Wenn der Kläger im übrigen trotz Woiterfübrung der Generalagentur die Beklagte damals noch nicht als Vertragspartnerin anerkennen wollte, hätte er -das in seinem Schreiben klar zu dem Ausdruck bviiugen und eine sachliche Erwiderung auf die Anfrage der Beklagten ablehnen sollen, statt eine ausweichende, die Beklagte irreführende Antwort zu geben.
5«) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Dauer und den Erfolg der Arbeit des Klägers für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin nicht außeiacht gelassen. Es konnte aber gleichwohl den Umständen nach ohne Rechtsfehler das Verhalten des Klägers als so schwerwiegend ansehen, daß die Beklagte darauf die fristlose Kündigung stützen konnte.
Die Revision hat gegen diese Wertung des Tatrichters auch nichts vorzubringen vermocht.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Es braucht nicht mehr auf die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils eingegangen zu werden, schon der begründete Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers rechtfertige die fristlose Kündigung der Beklagten.
Die Revision ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Riotschcl	Meyer	Vogt
 Pinke
Schmidt