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BGH

Gericht: BGH

April 1949 verpflichtete sich der Kläger, für die Beklagte Müllgefüße zu reparieren. Der Mietvertrag war für ein Jahr geschlossen; er verlängerte sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vorher gekündigt wurde. Dieser Vertrag wurde für 10 Jahre geschlossen und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht 6 Monate vorher gekündigt wurde. Der Kläger hält die Beklagte für schadensersatzpflichtig, weil sie ihm in der Zeit vom 25* März 1955 his 24o März 1956 nicht soviel Instandsetzungsaufträge erteilt habe, daß sein Betrieb ausgelastet gewesen sei» Als Teil seines Schadens hat er 10.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat bestritten, nach dem Vertrag verpflichtet gewesen zu sein, dem Kläger Ausbesserungsauf-träge zu erteilen, und außerdem behauptet, sie habe den Vertrag gekündigt. Es stellt fest, die Beklagte habe sich nicht verpflichtet, dem Kläger laufend so viel Aufträge zur Instand- April 1949 sei, so führt es aus, eindeutig zu entnehmen, daß nur der Kläger verpflichtet sein sollte, die in diesem Rahmenvertrag vorgesehenen Einzelverträge zu den von vornherein festgelegten Bedingungen auszuführen. Daß es dazu nicht kommen werde, hätten die Parteien jedoch auch bedacht, denn die Vertragsbestimmungen über eine Verwendung der Mieträume zu anderen Zwecken und über eine Untervermietung seien gerade für den Pall erforderlich gewesen, daß MUllgefäße von dem Kläger nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang repariert wurden. Da die Beklagte ihre Zustimmung zur Verwendung der vermieteten Räume zu anderen als den vorgesehenen Zwecken nicht versagt habe, könne die Nichterteilung von Reparaturaufträgen auch nicht als arglistig angesehen werden mit der Polge, daß sie die-serhalb dem Kläger schadensersatzpflichtig wäre. Oktober 1949 ist nicht bestimmt, daß der Kläger die Räume nur zur Reparatur von Mülltonnen benutzen dürfe Hach § 1 wurde die auf dem Grundstück gelegene Werkstatt dem Kläger "zur Benutzung als Werkstatt (Reparatur der Müllkästen)" vermietet. Es ist schon fraglich, ob danach der Kläger gehalten war, die Räume nur als Werkstatt zu d) Bas Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte dem Kläger zugeredet hat, seinen Betrieb im SowjetSektor aufzugeben und in Westberlin fortzuführen« Wenn es daraus keine Verpflichtung der Beklagten gefolgert hat, den Betrieb des Klägers auf die Bauer mit Instandsetzungsverträgen auszulasten, so ist das eine tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht bindet. April 'S 949 habe es im freien Ermessen der Beklagten gelegen, ob sie dem Kläger Reparaturaufträge erteile; nur der Kläger sei verpflichtet gewesen, solche Aufträge anzunehmen und auszuführen. Ob diese Auslegung mit der Vertragsbestimmung (§ 3) vereinbar ist, daß beide Teile den Vertrag nur durch eine fristgerechte, schriftliche Kündigung beenden konnten, mag zweifelhaft sein. Bas Kammergerieht hat auch keine Feststellungen zu dem Vortrag der Beklagten getroffen, sie habe am 25* März 1955 den Vertrag schriftlich gekündigt, und zwar fristlos aus wichtigem Grund. Daß die Beklagte dem Kläger im Frühjahr 1955 mündlich angekündigt hat, eie werde ihm keine Aufträge mehr erteilen, ist unstreitig (BU. Gegen die mündliche Kündigung vom Frühjahr 7955 haben weder der Kläger noch der Treuhänder, dem er sich unterstellt hatte, zunächst etwas unternommen. Erst am 3* Dezember 7955 hat der Treuhänder, wie der Kläger nicht bestritten hat, die Beklagte um einen Auftrag gebeten, aber nicht um einen Reparaturauftrag, sondern um einen solchen auf Herstellung von Rädern und Radscheiben, und dazu bemerkt, von dem Mülltonnen- und Karrengeschäft erwarte er für die Zukunft nicht mehr viel.

Zitierte Normen: § 97 ZK
vertragenAuftragräumenbetreibenMonatKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2066 005
IM NAMEN DES VOLKES
VII. M-6Q/65.	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Juli 1967 Horn
 Justizhauptsekretär
ala Urkimdabeamter der Geschäftsstelle
 des Schlossers Herbert
F^BW^etraße 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revi sionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin 30, Nürnberger Straße 53/55*
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi8ionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der VII. Zivilsenat; des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kamraergerichts vom 25« Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In einem als "Werkvertrag” bezeichneten Vertrag vom 30. April 1949 verpflichtete sich der Kläger, für die Beklagte Müllgefüße zu reparieren. Das Vertragsverhältnis sollte mit der Eröffnung seines Betriebs auf dem Grundstück der Beklagten in Berlin-Charlotten-bürg, iflHHB^str. 0 - 4^9 beginnen, zunächst ein Jahr lang laufen und sieh jeweils um ein halbes Jahr verlängern, wenn es nicht 3 Monate vorher schriftlich gekündigt wurde.
Am 16. Mai 1949 schlossen die Parteien mit Rückwirkung auf den 1. April 1949 einen Mietvertrag. Danach überließ die Beklagte dem Kläger auf dem Fuhrhof III in
 
der	-	& einen Kaum ’’zur Benutzung
 als Werkstatt (Reparatur der Müllkästen)". Der Mietvertrag war für ein Jahr geschlossen; er verlängerte sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vorher gekündigt wurde. Der Mietzins betrug monatlich 25 DM unter der Voraussetzung, daß in der Werkstatt lediglich Arbeiten für den Müllbetrieb ausgeführt wurden. Privatarbeiten durften nur in einem geringen Umfang getätigt werden, widrigenfalls der Mietzins anhand des Umsatzes des Klägers aus privat ausgeführten Aufträgen erneut geprüft werden konnte.
Unter Aufhebung des Vertrags vom 16. Mai 1949 schlossen die Parteien am 10. Oktober 1949 einen neuen Mietvertrag. Die Beklagte überließ nunmehr dem Kläger auf ihrem Grundstück in Berlin-Schmargendorf,
0/00Btr, 0 mehrere Räume "zur Benutzung als Werkstatt (Reparatur der Müllkästen)" für 200 DM monatlich. Weiter heißt es darin, der Kläger dürfe die Räume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benützen; für eine Benutzung zu anderen Zwecken bedürfe es der schriftlichen Zustimmung der Beklagten. Dieser Vertrag wurde für 10 Jahre geschlossen und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht 6 Monate vorher gekündigt wurde.
Bei einer Betriebsbesichtigung am 21. März 1955 stellten Vertreter der Beklagten fest, daß der Kläger seine Belegschaft bis auf 7 Mann entlassen hatte. Ende des Monats bestellte die Gläubigerversammlung zur Abwendung des Konkurses für dessen Betrieb einen Treuhänder. Die Beklagte erklärte hierauf, der Kläger besitze nicht mehr ihr Vertrauen.
Der Kläger hält die Beklagte für schadensersatzpflichtig, weil sie ihm in der Zeit vom 25* März 1955 his 24o März 1956 nicht soviel Instandsetzungsaufträge erteilt habe, daß sein Betrieb ausgelastet gewesen sei» Als Teil seines Schadens hat er 10.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat bestritten, nach dem Vertrag verpflichtet gewesen zu sein, dem Kläger Ausbesserungsauf-träge zu erteilen, und außerdem behauptet, sie habe den Vertrag gekündigt. Sie hat auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen .Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage auf1 15*200 DM erhöht. Hilfsweise hat er die Ausfälle aus den letzten 4 Jahren vor Klagerhebung (Juli 1963) geltend gemacht. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Kammergericht hat, wie das angefoehtene Urteil ergibt, den Haupt- und auch den Hilfsanspruch abgewiesen. Es stellt fest, die Beklagte habe sich nicht verpflichtet, dem Kläger laufend so viel Aufträge zur Instand-
 
Setzung von Mülltonnen zu übertragen, daß sein Betrieb ausgelastet werde.
Dem Werkvertrag vom 30. April 1949 sei, so führt es aus, eindeutig zu entnehmen, daß nur der Kläger verpflichtet sein sollte, die in diesem Rahmenvertrag vorgesehenen Einzelverträge zu den von vornherein festgelegten Bedingungen auszuführen. Die auf 11 Monate begrenzt gewesene Dauer des Rahmenvertrags und die bei Nichtkündigung eintretende Verlängerung um nur jeweils 6 Monate, ergebe klar, daß die Beklagte keinesfalls eine lang dauernde Verpflichtung eingehen wollte.
Etwas anderes sei auch nicht dem für 10 Jahre abgeschlossenen Mietvertrag vom 10. Oktober 1949 zu entnehmen. Dessen Dauer spreche allenfalls dafür, daß die Beklagte angenommen habe, der vorher geschlossene Rahmenvertrag über die Instandsetzung von Mülltonnen werde 10 Jahre lang praktiziert. Daß es dazu nicht kommen werde, hätten die Parteien jedoch auch bedacht, denn die Vertragsbestimmungen über eine Verwendung der Mieträume zu anderen Zwecken und über eine Untervermietung seien gerade für den Pall erforderlich gewesen, daß MUllgefäße von dem Kläger nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang repariert wurden.
Da die Beklagte ihre Zustimmung zur Verwendung der vermieteten Räume zu anderen als den vorgesehenen Zwecken nicht versagt habe, könne die Nichterteilung von Reparaturaufträgen auch nicht als arglistig angesehen werden mit der Polge, daß sie die-serhalb dem Kläger schadensersatzpflichtig wäre.
Mangels einer Verpflichtung, den Kläger mit weiteren Instandsetzungsarbeiten zu betrauen, sei es unerheblich, ob die Beklagte den Vertrag gekündigt habe, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sie von einer etv/aigen Verpflichtung befreit hätten und ob etwaige Ansprüche des Klägers verjährt oder wegen des Verhaltens des Treuhänders verwirkt wären.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
♦
1.) Sie greift die Behauptung des Klägers auf, aus dem Zusammenhalt des "Werkvertrags” vom 50. April 1949 mit den beiden Mietverträgen ergebe sich eine 10-jährige Verpflichtung der Beklagten, den Kläger mit Re-naraturaufträgen zu versehen. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts ist jedoch insoweit frei von Re cht s fehlern.
a)	Das Berufungsgericht hat die Verträge nicht nur einzeln, sondern auch im Zusammenhang gewürdigt.
b)	Aus dem Mietvertrag vom 16. Mai 1949 ergibt sich schon deshalb nichts zugunsten des Klägers, weil seine Geltungsdauer sich mit der des Werkvertrages deckte
c)	In dem auf 10 Jahre abgeschlossenen Mietvertrag vom 10. Oktober 1949 ist nicht bestimmt, daß der Kläger die Räume nur zur Reparatur von Mülltonnen benutzen dürfe Hach § 1 wurde die auf dem Grundstück gelegene Werkstatt dem Kläger "zur Benutzung als Werkstatt (Reparatur der Müllkästen)" vermietet. Es ist schon fraglich, ob danach der Kläger gehalten war, die Räume nur als Werkstatt zu
 
benutzen. Jedenfalls aber ist in § 6 Abs. 2 des Vertrags die Genehmigung der Beklagten zu einer Verwendung der Räume für andere Zwecke vorgesehen. Zutreffend sagt das Berufungsgericht, daß die Beklagte diese Genehmigung nicht willkürlich verweigern durfte, und es stellt fest, daß die Beklagte dies auch nicht getan hat.
d)	Bas Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte dem Kläger zugeredet hat, seinen Betrieb im SowjetSektor aufzugeben und in Westberlin fortzuführen« Wenn es daraus keine Verpflichtung der Beklagten gefolgert hat, den Betrieb des Klägers auf die Bauer mit Instandsetzungsverträgen auszulasten, so ist das eine tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht bindet.
2.) In zweiter Linie meint die Revision, die Beklagte habe dem Kläger die Reparaturaufträge nicht, wie geschehen, unvermittelt entziehen dürfen. Biesem stehe mindestens eine Entschädigung für eine angemessene Übergangszeit zu.
a) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, nach dem Vertrag vom 30. April 'S 949 habe es im freien Ermessen der Beklagten gelegen, ob sie dem Kläger Reparaturaufträge erteile; nur der Kläger sei verpflichtet gewesen, solche Aufträge anzunehmen und auszuführen. Ob diese Auslegung mit der Vertragsbestimmung (§ 3) vereinbar ist, daß beide Teile den Vertrag nur durch eine fristgerechte, schriftliche Kündigung beenden konnten, mag zweifelhaft sein. Bas Kammergerieht hat auch keine Feststellungen zu dem Vortrag der Beklagten getroffen, sie habe am 25* März 1955 den Vertrag schriftlich gekündigt, und zwar fristlos aus wichtigem Grund.	*
b) Jedoch wird hierdurch der Bestand des Urteils nicht in Frage gestellt. Daß die Beklagte dem Kläger im Frühjahr 1955 mündlich angekündigt hat, eie werde ihm keine Aufträge mehr erteilen, ist unstreitig (BU. S. 2). Ferner hat der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 3} selbst vorgetragen, daß er seinen Betrieb schon 7954 auf die Herstellung neuer Mülltonnen umgestellt hatte, (was zu den finanziellen Schwierigkeiten geführt habe). Gegen die mündliche Kündigung vom Frühjahr 7955 haben weder der Kläger noch der Treuhänder, dem er sich unterstellt hatte, zunächst etwas unternommen. Erst am 3* Dezember 7955 hat der Treuhänder, wie der Kläger nicht bestritten hat, die Beklagte um einen Auftrag gebeten, aber nicht um einen Reparaturauftrag, sondern um einen solchen auf Herstellung von Rädern und Radscheiben, und dazu bemerkt, von dem Mülltonnen- und Karrengeschäft erwarte er für die Zukunft nicht mehr viel. Am 8. Februar 1956 bemühte sich der Treuhänder nochmals um einen Auftrag für die Herstellung von Rädern. Hieraus kann nur gefolgert werden, daß beide Teile den Reparatur-Rahmenvertrag vom 30. April 1949 nicht mehr als bestehend angesehen haben. Danach ist der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben worden.
Bei dieser Sachlage kann von einem Entschädigungsanspruch des JClägers für eine Übergangszeit nicht die Rede sein. Auch brauchte die Beklagte späteren Bitten des Klägers um Reparaturaufträge nicht mehr naehzfikommen.
 III.
Nach § 97 ZK) hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Grlanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt	Pinke *
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