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BGH

Gericht: BGH

ben vom 12 Kai von ihr ein Ange oot; dabei wies er auf die geringe j ragfähigkeit des Bodens hin und fügte das Schreiben des Architekten sowie das Ergebnis der Bohrungen cei Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten am 28, Mai ^958 ein Angebot über die Lieferung und Montage zweier Werkhallen zu dem Preise von zusammen 81,370 DM, Mit Schreiben vom 3o, Mai '!95d teilte sie ihm auch die von ihr errechneten, auf Frankfurter Mittelwerten beruhenden Richtpreise der nicht von ihr zu übernehmenden Eertigungsarbeiten mitP darunter der Hallen-fundaments und des Verputzes» Die Bertigungsarbeiten hatte sie mit 62,940 DM veranschlagt und dabei eine .Bodenbelastbarkeit von 0;5 kg/qcm zu Grunde gelegt. Die Kosten der von anderen Unternehmern auszuführenden Dertigungsarbeiten einschließlich der Fundamente veranschlagte sie nunmehr mit insgesamt 4'1 -890 DH« Sie wies den Beklagten jedoch darauf hin, daß dieser Berechnung eine Tragfähigkeit des Bodens von 0,5 Bis '* kg/qcm zu Grunde liege, ferner daß die nach frankfurter Mit teiwerten veranschlagt en Preise an Ort und Stelle höher oder tiefer liegen könnten« Damit der Beklagte örtliche Angebote einhoien konnte, legte sie Leistungsverzeichnisse bei« kg/qcm berechnet seien« Mit Schreiben vom 14« August 1958 schickte der geklagte die ihm zur Unterschrift übersandten statischen Berechnungen an die Klägerin zurück« Dazu schrieb er, er habe darin berichtigt, dab die Bodenbelas lung von 1 kg nicht bauseits erfolgt sondern von der Klägerin eingesetzt worden sei, obgleich _ Anträge und Auftragserteilung nebst den Bohrplänen sich auf eine Belastung von 0,5 kg bezogen« „'arum dies von der Klägerin geändert worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis, lie Klägerin hat dem Beklagten insgesamt 77.-6K7 DM; nämlich den für die beiden Hallen vereinbarten Betrag von 7<1 «43o DM, ferner 2«870 DM für zusätzlich gelieferte Platten und 37 DM für von ihrem Monteur über die vertraglich was zu ihren tasten gehe« Wegen der von ihm behaupteten Mängel hat er Minderung verlangt und mit Ansprüchen auf Schadensersatz aufgerechnet« Weiter hat er behauptet; die Klägerin habe« um den Auftrag zu erhalten« die Fundamentskosten nach einer zu günstigen Bodenbelastbarkeit von kg statt ü;5 kg/qcm berechnet; daraus leitet er einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der Fundamente im Betrage von 30.000 DM her und stellt auch ihn zur Aufrechnung- Er hat ferner vorgetragen, die Klägerin habe vorzeitig die Montage abgebrochen; weshalb er die noch fehlenden Arbeiten durch die Firma KtfHBBBPhabe ausführen lassen müssen« Die hierfür « Auf die von der Revision angegriffenen, in der Tat nicht unbedenkliche weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch seine Unterschrift auf den Stundenlohnzetteln die darin vermerkten Leistungen für ihn verbindlich anerkannt, kommt es daneben nicht an« las Berufungsgericht hat weiter geprüft- ob der Beklagte gemäß § 32o BGB den von der Klägerin verlangten restlichen Werklohn insoweit teilweise verweigern kann, als die Klägerin die ihr obliegende Leistung nicht mangelfrei erbracht hat (bGHZ 26, 337)= Dabei scheidet eine Nichterfüllung des Vertrags nach seiner Ansicht insoweit aus- als es sich um Mängel handelt, die durch Verputzen der Außenwände behoben werden- b) Zu Unrecht wendet sich die Revision aber auch gegen die Feststellung des oerufungsgerichta, daß die Klägerin die Außenwände der von ihr -zu montierenden Hallen nicht so eben herzustellen hatte, daß darauf statt einen Außenputzes ein Außenanstrich aufgetragen werden kann« Las Berufungsgericht (BIT Sc 4“) hat dazu Stellung genommen» Es läßt offen, ob diese Behauptung zutrifit, denn, so führt es aus, der Beklagte behaupte auch äetzt noch nicht, daß bei diesen Besprechungen eine bindende Vereinbarung des vom Beklagten behaupteten Inhalts getroffen worden sei» Aus diesem Grunde hat es weder Larin liegt kein Verfahrensfehler» Las schriftliche Angebot der Klägerin vom 26« Juni 1958, wonach der Beklagte einen Außenputz anbringen sollte, liegt später als die von Beklagten behauptete Besprechung mit dem Ingenieur B^fe. nichts Abweichendes verlangt: Und die unwidersprochen gebliebene Auftragsbestätigung der Klägerin vom 24c Juli '958, die eindeutig für ihre Darstellung spricht-, liegt später als die behauptete Besprechung des Beklagten mit falls im.Verlaufe der Unterhaltung mit dem Beklagten einige Dosen von der DdflHÜ GmbH hergesteilten Schutzlacks bestellt hat, so brauchte das Berufungsgericht daraus keine von dem Inhalt der gewechselten Schreiben ab- c) Ist somit davon auszugehen, daß die Außenwände verputzt werden sollten, so ist dem Berufungsgericnt zuzusximmer, daß der Beklagte wegen der „.angel in den Außenwänden, die durch das Verputzen behoben werden, auch nicht gemäß § 520 BGB die Zahlung des Werklohns verweigern kann. Gemäß § 520 Abs, 2 BGB hat erdem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht für einen Betrag von 750,—DM zuerkannt und insoweit den Beklagten zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel verurteilte Die Revision hält die Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts auf diesen Betrag für unzulässig; weil er nicht aus-reiche, um die Klägerin zur Kachbesserung zu veranlassen • Das Berufungsgericht hat jedoch nicht verkannt: daß die Einrede aus § 520 BGB auch als Druckmittel wirken soll und den der Besteller einbe- Die Bemessung des Betrags aber stand in seinem tatriehterlichen Ermessen» Das Landgericht hatte einen erheblich höheren Betrag deshalb festgesetzt., weil es, gestützt auf ein anüez-es Sachverständigengutachten, von umfangreicheren Mängeln der Hallen ausgegangen war. Der Beklagte will aufrechnen mit einer Schadensersatz!or-derung wegen positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, weil die Klägerin ihn hinsicht lieh der Fundamente nicht richtig beraten habe« Um ihn zur Auftragserteilung zu oev/egen, sei sie von einer weniger Koste verursachenden Bodenbelast bar iteit ausgegangen, obwohl ihr die geringere Tragfähigkeit mitgeteilt worden war« daran interessiert gewesen sei, die Tragfähigkeit soweit als möglich auszunutzen, habe die Klägerin nach Ablehnung ihres ersten Angebots dem zweiten Angebot vom 26<, Juni 1S5& eine Tragfähigkeit des Baugrundes von 0,5 - ^ kg/qcm zu Grunde gelegte Hierauf habe sie den Beklagten ausdrücklich hingewiesene Diesem sei al- bot der Klägerin angenommen-, Fine erneute Prüfung des Baugrundes sei danach Sache des Beklagten gewesenEr habe dann aber nicht, wie von Br* Seifert angeregt, dent Boden noenmais untersuchen lassen, sondern die Klägerin angewiesen, die Berechnungen und Zeichnungen auf eine Belastbarkeit von 0,5 kg/qcm umzustellen* Daß der Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von vornherein habe klar sein müssen, eine Fundamentierung zu den von ihr veranschlagten Kosten lasse sich überhaupt nicht durchführen, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, Es stellt jedoch fest, daß der Beklagte mit der Klägerin verbindlich abgeschlossen nabe, obwohl ihn die Klägerin auf die hinsichtlich der Belasebarkeit warde aer Klägerin den Auftrag nicht erteilt haben, wenn ihm die Zweifel DeRannt gewesen wären, trifft daher nach Ansicht cos Berufungsgerichts nicht au- a) Die Klägerin hat den Auftrag des Beklagten vom 22, Juli "558 in ihrem Bestätigungsschreiben vom 24« Juli i'358 nicht ohne Einschränkung übernommen, sondern im vorletzten Absatz der zweiten Seite entsprechend der Besprechung der Parteien vom '8- Juli 1958 darauf hingewiesen, daß "vereinbarungsgemäß nach dem Ausschachten der Fundamentgräben durch den Geologen , o eine Besichtigung der Baustelle durchgefiihrt wird, um Qedon Zweifel über die Tragfähigkeit des Bodens zu beseitigen" e Pa?- übersieht die Revision» Damit habe sie sich verpflichtet „ ihn hinsichtlich der Fundamente zu beraten» Sie habe nicht von einer Bodenbelastbarkeit von 0.,5 *• ^ kg/qcm ausgehen und den Beklagten der Gefahr aussetzen dürfen, daß die darauf gegründeten Berechnungen als falsch erwiesen« Diese Rüge ist deshalb unbegründet, weil die Klägerin den Beklagten hinsichtlich der Fundamente beraten hat» Dur hs sie sich nicht verpflichtet, selbst die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln, vielmehr deutlich darauf hingewiesen, daß der Beklagte hierzu noch die Stellungnahme eines Geologei herbeiführen müssec Der Beklagte hat, so stellt das Berufung! DK zu hoch war, erwähnt das Berufungsgericht ausdrücklich im Tatbestand,- Trotzdem kann der Beklagte auf Grund des zweiten Angebots, in dem auch für die Hallen ein geringerer Preis eingesetzt war und die Koster; der Fundamente, ausgehend von einer größeren Tragfähigkeit, geringer veranschlagt waren, den Vertrag abgeschlossen haben. Der Beklagte hat nicht dargetann daß die nach seiner Behauptung von dem Ingenieur Bock der Klägerin bei den Vorverhandlungen in Kiel am '5,- Juni *958 geäußerte Ansicht, die Tragfähigkeit des Bodens werde stellenweise größer als 0,5 kg/qcm sein, nicht vertretbar gewesen sei» Lie wirkliche Belastbarkeit des Baugrundes ist überhaupt nicht endgültig geklärt worden« Vielmehr hat der Beklagte hiervon Abstand genommen und die Klägerin beauftragt die Berechnungen und Zeichnungen auf eine Tragfähigkeit von 0,5 kg/qcm umzuänderru laß danach die Fundamente mehr kosten würden, wußte er von dem Architekten Der Beklagte hat es auch unterlassen, mittels der von der Klägerin übersandten Leistungsverzeichnisse die örtlichen Einüeitspreise zu ermitteln. Las Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler dem SchriftY;echsol der Parteien und den sonstigen von der Revision angeführten Umständen entnommen, daß die Klägerin die Kosten der nicht von ihr, sondern von anderen Unternehmern auszuführenden Fertigungsarbeiten nur veranschlagt hat. die Berechnung der Fundamente auf 0,5 kg/qcm umzuändern« Soweit das Berufungsgericht von dem im Schreiben des Beklagten vom 25« August 195 erteilten .Auftrag sprichtmeint es nicht, wie die Revision es versteht, den Vertragsscnluß- sondern den Auftrag zur Umstellung der Berechnungen und Zeichnungen auf eine öodenbe- d) Aus den lest Stellungen des Berufungsgericht s folgt, daß die Klägerin auch nicht garantiere hat;; die von ihr mit 46-890,— BM veranschlagten Kosten der Fertigungsarbeiten würden nicht überschrittene lie gegenteilige Meinung der Revision entbehrt der tatsächlichen Grundlage; und die von. 2«■ Baß die Klägerin in ihrem Angebot die Massen der Fundament e um 5o zu gering berechnet habe, hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht schlüssig dargelegt„ welche Kosten die Baufirma später veranschlagt und welche sie schließlich berechnet hat« Der Beklagte hat dann mit Schriftsatz vom 7 * Juli 196^ (Sc 2 ff), auf den sich die Revision ebenfalls beruft , die Angebote der Klägerin sowie die Rechnungen der Firmen SöflMV & sowie vorgelegt und nierzu nähere Ausführungen gemacht: Er hat jedoch nicht; wie es zur Stützung seiner Behauptung; die Klägerin sei in ihren Angeboten von zu geringen Massen ausgegangen, erforderlich gewesen wäres im einzelnen dargelegt« inwiefern die Klägerin ihrem Angebot zu geringe Massen zu Grunde gelegt haben soll« Bas Berufungsgericht hat ihn außerdem in der iragt, weiche M sein sollten (BU S» 60, 61), Somit ist es seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nachgekommen* laß sich die un--richtigen Massenongaben aus den vorgelegten Angeboten und Rechnungen ergäben, ist nicht ersichtlich und legt auch die Revision nicht dar< Ob die Folgerung, die das Berufungsgericht aus dem Ansatz eines Pauschalbetrags von -000 IM in der Rechnung der Firma Karstens (Bio 8 unten) für "Projektbeerbe it ung’1 herleitet, berechtigt ist oder nicht, ist demgegenüber unerheblicho * ,) Tie Revision will einen Verzug der Klägerin daraus herleiten, daß der Beklagte ihr bestimmte Termine gesetzt habe, die sich für ihn selbst zwangsläufig ergeben hatten, weil die H^HP-7,erke den beiden Gesellschaften Daraus ergibt sich kein Verzug uer Klägerin-, Entscheidend ist die von der Revision nicht angegriffene Feststellung, daß die Klägerin keinen festen 1ertigstellungstermin zugesagt, den Montagebeginn vielmehr von der Erledigung der Vorarbeiten und dem ausreichenden Abbinden des Betons der Fundamente und Böden abhängig gemacht hatteo Laß diese Voraussetzungen schon vor dem 2o..> Ok tober '*958 gegeben waren, hat der Beklagte nicht behauptet (BU Sc 6b unten)c 3c) Darauf, ob der Beklagte in den von der Revision angeführten Schriftsätzen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen Schaden, den er mit gegen ihn gerichteten Ersatzansprüchen der beiden Gesellschaxten begründet}, überhaupt schlüssig dargetan hat, kommt es daneben nicht

Zitierte Normen: § 520 BGB § 139 ZPO § 6 VOB § 97 ZPO
HalleBerufungsgerichtFundamentkg/qcmKlägerinMangelRevision

Volltext der Entscheidung

Verkünaet am '!6c Januar 1964 WoitScheck»Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Xm Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 des Er«,Ing» Theodor S J Allee "SB
- Prozeßbevollmächtigt er:
in
i
Beklagten;. 3erufungsklägers« Berufungsbeklagten und Revision klägers*
Rechtsanwalt
 gegen
die Kommanditgesellschaft Ing» K., P, Stahlbetonwerk* in I
__Stahlbau und
_________________   ,____________   -i»—^F-istraße	vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ing» Konstantin PJBHflISP’ ebendort,
 Klägerin, Berufungsbeklagte-Beruiungsklägerin una Revisionbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1964 unter Yiitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Brbel, Dr° Vogt und Dr, finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schlesnig-Holsteinischen Oberland esgexvichts in Schleswig vom 1» Dezember 19&" wird zurückgewiesen»
Der Beklagte hat die Kosten der Revision
 Von Beeiltg. wegen
 zu tr»be'h'-
Tatbestand:
Der Beklagte erwarb im Dezember 1957 in Kronshagen
 bei Kiel ein Gelände,, um darauf für die	GmbH und
 die Y/flBBI GmbH, deren Gesellschafter er ist, zwei Werk-%
hallen zu errichten,. Der Baugrund bestand teils aus ge-wachsenem Boden, teils aus einer Aufschüttung von Trümmerschutt, Als Ergebnis von Bohrungen teilte der Architekt dem Beklagten im Dezember "957 mit. der Baugrund
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dürfe nur mit 0S5 kg/qcm - gegenüber 3 kg/qcm bei normaler Beschaffenheit belastet werden; die Fundamente würden dadurch um ca ''2,000 DM teuerer werden.
Anfang Mai '"958 nahm der Beklagte mit der Klägerin, die aus fabrikmäßig vorgeformten Bauelementen Industriebauten herstellt„ wegen der Errichtung zweier Werkhallen in 1erti gbauweise Verhandlungen auf. Er forderte mit Schrei-
ben vom 12 Kai
 von ihr ein Ange oot; dabei wies er auf
 die geringe j ragfähigkeit des Bodens hin und fügte das Schreiben des Architekten	sowie das Ergebnis der Bohrungen
 cei
Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten am 28, Mai ^958 ein Angebot über die Lieferung und Montage zweier Werkhallen zu dem Preise von zusammen 81,370 DM, Mit Schreiben vom 3o, Mai '!95d teilte sie ihm auch die von ihr errechneten, auf Frankfurter Mittelwerten beruhenden Richtpreise der nicht von ihr zu übernehmenden Eertigungsarbeiten mitP darunter der Hallen-fundaments und des Verputzes» Die Bertigungsarbeiten hatte sie mit 62,940 DM veranschlagt und dabei eine .Bodenbelastbarkeit von 0;5 kg/qcm zu Grunde gelegt.
Dem Beklagten waren diese Kosten zu hoch, Dach weiteren Verhandlungen oot ihm die Klägerin am 26, Juni “958 zwei Werkhallen für zusammen 74,430 DM an. Die Kosten der von anderen Unternehmern auszuführenden Dertigungsarbeiten einschließlich der Fundamente veranschlagte sie nunmehr mit
 insgesamt 4'1 -890 DH« Sie wies den Beklagten jedoch darauf hin, daß dieser Berechnung eine Tragfähigkeit des Bodens von 0,5 Bis '* kg/qcm zu Grunde liege, ferner daß die nach frankfurter Mit teiwerten veranschlagt en Preise an Ort und Stelle höher oder tiefer liegen könnten« Damit der Beklagte örtliche Angebote einhoien konnte, legte sie Leistungsverzeichnisse bei«
i-iach einer Besichtigung des Baugeländes durch Vertreter der Klägerin am 18- Juli 'i95S verhandelte diese mit dem Geologen Diu SpMI; der sich jedoch ohne genaue örtliche Untersuchung zu einer Stellungnahme außer Stande erklärte«. Die Klägerin vereinbarte deshalb mit dem Beklagten; hau
 Br.	BP nach den Auoschachtungsarbeiten den Boden nrufen
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sollte« Darauf nahm der Beklagte mit Schreiben vom 22. Juli "958 das Angebot der Klägerin vom 26- Juni 1958 an« Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 24- Juli '958. Darin erklärte sie, daß die Einhaltung des für die Fertigstellung ,:.er Hallen vereinbarten ungefähren Termins
 vom 1o. Oktober 1958 von der rechtzeitigen Ausführung der Vorarbeiten durch die vom Beklagten zu beauftragenden Unternehmer abhänge und daß vereinbart sei, der Geologe Dr- S4HF WtH* solle nach dem Ausschachten der lundsmentgräben die
 Baustelle besichtigen, damit jeder Zweifel über die Tragfähigkeit des Bodens ausgeschlossen werde«
Am 8- August 1958 bat die Klägerin den Beklagten, die geologische Besichtigung zu veranlassen, da die Fundament-graben für eine Bodenpressung von '! kg/qcm berechnet seien« Mit Schreiben vom 14« August 1958 schickte der geklagte die ihm zur Unterschrift übersandten statischen Berechnungen an die Klägerin zurück« Dazu schrieb er, er habe darin berichtigt, dab die Bodenbelas lung von 1 kg nicht bauseits erfolgt sondern von der Klägerin eingesetzt worden sei, obgleich _ Anträge und Auftragserteilung nebst den Bohrplänen sich auf eine Belastung von 0,5 kg bezogen« „'arum dies von der Klägerin geändert worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis,
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doch vexlasge Gi sich auf die ium gemachten Zusicherungen und Preisangeboten Hierauf antwortete die Klägerin am 2'1 „ August
'* 9 58,
sie
 habe die hundamente nach
 einer öodenbelastbariceit
 von 1 kg/qcm berecnnet, um dem Beklagten kosten au ersparen, jedoch den Vorbehalt gemacht, daß nach dem Aushub der Gräben und einer geologischen Überprüfung endgültig über die Boden-
belastbarkeit entschieden werde. Zugleich bat sie nochmals
 um das geologische Prüfungsergebnis„
Der Beklagte teilte darauf der Klägerin mit.. Er,
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nalte eine genaue Untersucnung zeitlichen Gründen nicht für vertretbar und schlage eine Gründung auf pfählen vor; die Baufirma	wolle	für die von der Klägerin angenommene
 Bodenpressung von 1 kg/qcm nicht die Verantwortung übernehmen, lie Klägerin antwortete am 22, August r'958s sie könne die lurchführung der Gründung nicht verantwortlich anordnen, sie schlage deshalb entweder eine endgültige BodenunterBuchung oder die Umrechnung der Statik von i kg auf 0,5 kg oder die Betrauung eines anderen Bauunternehmers vor, der nach ihren Plänen die Gründung in eigener Verantwortung durchzuführen bereit sei. Der Beklagte erwiderte am 23, August ''95S; eine Bodenuntersuchung würde Wochen dauern,, die Klägerin möge die Statik bzwc die Fundamente von 1 kg auf 0,5 kg/qcm umrechnen.
Eie Klägerin schickte dann dem beklagten bis zu dem '5- September 1958 alle auf 0,5 kg/qcm umgestellten Berechnungen und Fundamentplänec Der Beklagte ließ die Fundameniar'oeiten
 von der Baufirma	ausführen.	Die	Klägerin	lieferte
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die Fertigteile, und ihr Monteur	stellte zusammen mit
 Arbeitern des Beklagten die Hallen auf, Ende Dezember 1938 nahmen die VflflBB GmbH und die	GmbH darin ihren Be-
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trieb auf.
Mit Schreiben vom 19, Dezember	hat der Beklagte
 eine leihe von Mängeln, falsche Fundamentbereennung die verspätete Fertigstellung gerügt. Die Klägerin e sich zur Gewährleistung gemäß ihren dem Angebot vom ni 1956 beigefügten allgemeinen Verkaufs-, Lieferung
 und
Tv.; lärt 0 26, t, u -s - und
 oereit « Die Verhandlungen hierübe
 Zahlungsbedingungen (AVLZ3) führten jedoch au keiner Einigung.
lie Klägerin hat dem Beklagten insgesamt 77.-6K7 DM; nämlich den für die beiden Hallen vereinbarten Betrag von 7<1 «43o DM, ferner 2«870 DM für zusätzlich gelieferte Platten und 37 DM für von ihrem Monteur	über	die	vertraglich
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vorgesehene Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden in Rechnung gestellte Unter Berücksichtigung vom Beklagten gezahlter 24c837 DM und von ihm gelieferter Barben zu dem Preise von 4*! '* ,63 IM hat sie wegen einer Restforderung von 52« 366« 37 im v/oge der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sichel
 ihres Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkerhypothek auf dem Grundstück des Beklagten im Grundbuch eintragen las sen« Sie hat alsdann geklagt auf Zahlung der restlichen
52«368,37 DM nebst Zinsen, auf Bestellung einer Sicherungshypothek in gleicher Höhe und auf Duldung der Zwangsvollstreckung daraus.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Rach seiner Meinung hat die Klägerin die Montagezeit im Vertrag zu kurz berechnet.; was zu ihren tasten gehe« Wegen der von ihm behaupteten Mängel hat er Minderung verlangt und mit Ansprüchen auf Schadensersatz aufgerechnet« Weiter hat er behauptet; die Klägerin habe« um den Auftrag zu erhalten« die Fundamentskosten nach einer zu günstigen Bodenbelastbarkeit von kg statt ü;5 kg/qcm berechnet; daraus leitet er einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der Fundamente im Betrage von 30.000 DM her und stellt auch ihn zur Aufrechnung- Er hat ferner vorgetragen, die Klägerin habe vorzeitig die Montage abgebrochen; weshalb er die noch fehlenden Arbeiten durch
 die Firma KtfHBBBPhabe ausführen lassen müssen« Die hierfür «
aufgewandten 574,03 DM will er ebenfalls von der Klage!’order urig abziehen« Schließlich hat er behauptet, die Hallen seien infolge der notwendig gewesenen Umrechnung der Werte von '* kg auf 0,5 kg/qcm Bodenbelastbartcei t und der verzögerten Lieferungen der Klägerin 6 Wochen zu spät fertig ge-
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worden; die NGmbH und V flHBP GmbH verlangten deshalb
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5 „000 - 1Q„000 DM Schadensersatz von ihm, und insoweit rechne er ebenfalls gegenüber der Klageforderung auf. Bis die Klägerin die gerügten Mängel beseitigt habe, wolle er zudem einen angemessenen Betrag zurückhalten.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, 41,881,37 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, wegen dieser i'or-derung die Eintragung einer Sicherungshypothek: zu bewilligen und daraus die Zwangsvollstreckung zu dulden.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin
 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 48,489,59 DM nebst Zinsen sowie weitere 750,— DM,diese Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel, zu zahlen, wegen des Betrages von 48,489,59 DM sowie der Kosten dieses Rechtsstreits und des Verfahrens zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung zu
 Gunsten der Klägerin eine Bi herungshypothek zu und daraus die Zwangsvollstreckung in sein Grunu dulden» Die weitergehende Beruiung der Klägerin
 bewilligen stück zu und die
 Berufung des Beklagten hat es zur üc kgewi e s en
 Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage., Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
ant scheidungsgründ e:
I,
Auf die Auftragssumme von 74,430 DM hat der Beklagte unstreitig 25,248,63 DM gezahlt und verrechnet»
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 übc-r den restlichen werklohn von 49,181,37 DM eingeklagten Betrag von 2,870 DM für zusätzlich ge-e Zementplat ten haben die Vorinstanzen der Klägerin
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»er. (AVLZB Ziffer 4 und 5) «
M4BÜ hat.; so stellt das Berufungsgericht fest
 md am 3o« Oktober ^958 Säulen von geschaffte Für die hierdurch bedingisst und en hat es der Klägerin 58,22 D|
Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.,
Es war nicht vereinbart,,, daß die Klägerin keinen 25-to-Lasfc-zug zu dem Antransport der schweren Bauteile verwenden dürfe,. Wenn der Be lagte sein Baugelände hierfür nicht befahrbar | machen könnte oder wollte, mußte er die fertigteile an der Straße auf leichtere Fahrzeuge umladen und an die Baustelle schaffen« Bei diesem ihm obliegenden Arbeiten hat er den Monteur der Klägerin helfen lassen. Für dessen Arbeit schuldet er der Klägerin nach dem Vertrag eine Vergütung«
Auf die von der Revision angegriffenen, in der Tat nicht unbedenkliche weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch seine Unterschrift auf den Stundenlohnzetteln die darin vermerkten Leistungen für ihn verbindlich anerkannt, kommt es daneben nicht an«
III *
Einen Minderungsanspruch des Beklagten (§ 13 ziff« 8 der den Beziehungen der Parteien zu Grunde gelegten VOB Teil B) verneint das Berufungsgericht, weil die beanstandeten Mängel der Hallen auch nach der Darstellung des Beklagten
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beseitigt werden können,.
Ebenso hält es einen Schadenaersatzanspruch (§ ^3 Ziff, 7 VOB (B)) nicht für gegeben,, weil die Mängel weder wesentlich sind, noch die Gebrauchsfähigkeit der Ballen erheblich beein-trächt igen.
las Berufungsgericht hat weiter geprüft- ob der Beklagte gemäß § 32o BGB den von der Klägerin verlangten restlichen Werklohn insoweit teilweise verweigern kann, als die Klägerin die ihr obliegende Leistung nicht mangelfrei erbracht hat (bGHZ 26, 337)= Dabei scheidet eine Nichterfüllung des Vertrags nach seiner Ansicht insoweit aus- als es sich um Mängel handelt, die durch Verputzen der Außenwände behoben werden-
''o'* Die Revision rügt, die Hallen hätten nach den Abmachungen der Parteien außen nicht verputzt, sondern angestrichen werden sollen; wegen der Mängel lasse sich aber kein Schutzanstrich anbringen
a)	Hierauf kommt es nicht an, soweit der Beklagte mindern willc Auch wenn die Beseitigung der Mängel einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern sollte, so hat doch der Beklagte nicht die weitere Voraussetzung des ilinderungsan-spruchs dargetan, daß die Klägerin gerade wegen des hohen Aufwands die Beseitigung der Mangel verweigere.
b)	Zu Unrecht wendet sich die Revision aber auch gegen die Feststellung des oerufungsgerichta, daß die Klägerin die Außenwände der von ihr -zu montierenden Hallen nicht so eben herzustellen hatte, daß darauf statt einen Außenputzes ein Außenanstrich aufgetragen werden kann«
las Angebot der Klägerin vom 26, Juni 1938 sowie deren Bestätigungsschreiben vorn 24, Juli 1958 ergeben eindeutig.
daß die Klägerin sich nur verpflichtet hat, für einen Außenputz geeignete Rohbauten zu ©rstellen, und daß die mit einem Glattstrich versehene Seite der Betondielen als Innenseite
 verwendet und die .Flatten außen bauseits verputzt werden sellt on.
Lie Behauptung dee Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung, er habe mit der Klägerin mündlich vereinbart, er wolle die Hallen außen mit einem wetterfesten Anstrich versehen lassen; und die Klägerin habe deshalb die Hallen außen mix einer dafür geeigneten glatten Fläche erstellen müssen; hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen«.
Hierzu rügt die Revision; das Berufungsgericht habe das Beweiserbieten des Beklagten nicht berücksichtigt, daß er voi' der Auftragserteilung vom 22„ Juni ^958 mit dem Ingenieur Beck der Klägerin verabredet habe, an Stelle des Verputzes solle ein Konservierender Farbanstrich gewählt werden, und daß er ira gleichen Sinne am 18« duli 1998 in Kiel mit dem persönlich haltenden Gesellschafter der Klägerin gesprochen habe,
 Der Bevveisantrag des BeKlagten ging jedoch nur dahin.
er naoe mit
1 una
"darüber gesprochen", es solle;
ein Farbanstrich gewählt werden.. Las Berufungsgericht (BIT Sc 4“) hat dazu Stellung genommen» Es läßt offen, ob diese Behauptung zutrifit, denn, so führt es aus, der Beklagte behaupte auch äetzt noch nicht, daß bei diesen Besprechungen eine bindende Vereinbarung des vom Beklagten behaupteten Inhalts getroffen worden sei» Aus diesem Grunde hat es weder
, noch, wie weiter vom
 den Ingenieur BlBBP, noch pi Beklagten beantragt, einen Färbsachverständigen über die Geeignetheit eines Farbanstrichs vernommen«
Larin liegt kein Verfahrensfehler» Las schriftliche Angebot der Klägerin vom 26« Juni 1958, wonach der Beklagte einen Außenputz anbringen sollte, liegt später als die von Beklagten behauptete Besprechung mit dem Ingenieur B^fe.
Der Be Klagt e hat in seinem Auftragsschreiben vom 22« Juli'
‘958. nichts Abweichendes verlangt: Und die unwidersprochen gebliebene Auftragsbestätigung der Klägerin vom 24c Juli '958, die eindeutig für ihre Darstellung spricht-, liegt später als
 die behauptete Besprechung des Beklagten mit
 falls	im.Verlaufe der Unterhaltung mit dem
 Beklagten einige Dosen von der DdflHÜ GmbH hergesteilten Schutzlacks bestellt hat, so brauchte das Berufungsgericht daraus keine von dem Inhalt der gewechselten Schreiben ab-
weichende Vereinbarung zu folgern. Ebensowenig folgt sie daraus, daß,, wie der Beklagte weiter behauptet, sämtliche Dachrinnen bereits angebracht seien, daß dies aber nicht hätte geschehen dürfen* wenn die Hallen noch verpasst werden sollten, Das Anbringen der Dachrinnen war nicht Sache der Klägerin,
c)	Ist somit davon auszugehen, daß die Außenwände verputzt werden sollten, so ist dem Berufungsgericnt zuzusximmer, daß der Beklagte wegen der „.angel in den Außenwänden, die durch das Verputzen behoben werden, auch nicht gemäß § 520 BGB die Zahlung des Werklohns verweigern kann.
2o) Gestützt auf das Gutachten des Dipl,~Ing?	er-
%
achtet das Berufungsgericht insgesamt 520 DM für erforderliche um die durch das Verputzen nicht zu behebenden kleineren Mängel zu beseitigen. Gemäß § 520 Abs, 2 BGB hat erdem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht für einen Betrag von 750,—DM zuerkannt und insoweit den Beklagten zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel verurteilte
 Die Revision hält die Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts auf diesen Betrag für unzulässig; weil er nicht aus-reiche, um die Klägerin zur Kachbesserung zu veranlassen •
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht verkannt: daß die Einrede aus § 520 BGB auch als Druckmittel wirken soll und
 den der Besteller einbe-
daß deswegen die Höhe des Betrags5 halten darf, nicht ohne weiteres dern Betrag gleichzusetzen ist, der erforderlich ist, um die Mängel beheben zu lassen (BGH EJV.' i 956. 7o6) <, Ien-gemäß hat es den einzubehaltenden Betrag hoher bemessen als den zur Beseitigung der Mängel eriorderlichenc Es hat aber andererseits berücksichtigt,, daß oeim Vorhandensein von Mängeln die Gegenleistung nach § 520 Absr 2 BGB in soweit nicht verweigert -werden darfP als die Verweigerung wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Mängel gegen Treu und Glauben verstoßen wurde (vgl* RGR Komm,. § 520	9) « Bas Berufungsgericht hat somit die für den
 Umfang des Leistungsverweigerungsrecats maßgebenden rechtlich* Gesichtspunkte beachtet., Die Bemessung des Betrags aber stand in seinem tatriehterlichen Ermessen» Das Landgericht hatte einen erheblich höheren Betrag deshalb festgesetzt., weil es, gestützt auf ein anüez-es Sachverständigengutachten, von umfangreicheren Mängeln der Hallen ausgegangen war.
IV
Der Beklagte will aufrechnen mit einer Schadensersatz!or-derung wegen positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, weil die Klägerin ihn hinsicht lieh der Fundamente nicht richtig beraten habe« Um ihn zur Auftragserteilung zu oev/egen, sei sie von einer weniger Koste verursachenden Bodenbelast bar iteit ausgegangen, obwohl ihr die geringere Tragfähigkeit mitgeteilt worden war«
"c) Lao Beruiungsgericht stellt hierzu fest, der Beklagte-
habe das von dem Architekten LMBt beschaffte Bohrergebnis,
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sowie die nach diesem anzunehmende Tragfähigkeit des Bodens gekannt und auch gewußt, daß dadurch höhere Fundamentkosten -Lincke hatte von ca« 12»000 LI.! gesprochen - entstehen würden« Er habe die Klägerin nicht beauftragt, dieses Bohrergebnis
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nacnzuprüfen, und die Klägerin habe sich hierzu auch nicht verpflichtet „ Da er jedoch, um Kosten zu sparen.- daran interessiert gewesen sei, die Tragfähigkeit soweit als möglich auszunutzen, habe die Klägerin nach Ablehnung ihres ersten Angebots dem zweiten Angebot vom 26<, Juni 1S5& eine Tragfähigkeit des Baugrundes von 0,5 - ^ kg/qcm zu Grunde gelegte Hierauf habe sie den Beklagten ausdrücklich hingewiesene Diesem sei al-
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so klar gewesen, daß es zweifelhaft war,; ob sich die Fundierung auf Grund der von der Klägerin angenommenen Belastbarkeit von 0,5 - 1 kg/qcm werde durchführen lassenn Von der höhex’en Belastbarkeit zunächst auszugehen, sei njeht unvertretbar gewesen, denn der Baugrund habe teils au$ gewachsenen teils aus aufgeschüttetem Boden bestanden*
Schon in einer Besprechung der Parteien vorn '*6, Juli 195o und sodann in ihrem Bestätigungsschreiben Worn 24- Juli 1956 habe die Beklagte darauf hingewiesen, es spi vereinbart, daß Diu SjBSPBHnach dem Aus schachten der Fundament graben die Baustelle besichtigen sollte, um; jeden Zweifel hinsichtlich der Tragfähigkeit des Bodens zu beseitigen/ Dem habe der Be-
klagte in seinem Schreiben vom V. August 1952 nicht 'widersprochen und somit in Kenntnis dieser Tatsachen das Ange-
bot der Klägerin angenommen-, Fine erneute Prüfung des Baugrundes sei danach Sache des Beklagten gewesenEr habe dann aber nicht, wie von Br* Seifert angeregt, dent Boden noenmais untersuchen lassen, sondern die Klägerin angewiesen, die
 Berechnungen und Zeichnungen auf eine Belastbarkeit von 0,5 kg/qcm umzustellen* Daß der Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von vornherein habe klar sein müssen, eine Fundamentierung zu den von ihr veranschlagten Kosten lasse sich überhaupt nicht durchführen, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, Es stellt jedoch fest, daß der Beklagte mit der Klägerin verbindlich abgeschlossen nabe, obwohl ihn die Klägerin auf die hinsichtlich der Belasebarkeit
 warde aer Klägerin den Auftrag nicht erteilt haben, wenn ihm die Zweifel DeRannt gewesen wären, trifft daher nach Ansicht cos Berufungsgerichts nicht au-
Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen sind unbegründet ,
a)	Die Klägerin hat den Auftrag des Beklagten vom 22, Juli "558 in ihrem Bestätigungsschreiben vom 24« Juli i'358 nicht ohne Einschränkung übernommen, sondern im vorletzten Absatz der zweiten Seite entsprechend der Besprechung der Parteien vom '8- Juli 1958 darauf hingewiesen, daß "vereinbarungsgemäß nach dem Ausschachten der Fundamentgräben durch den Geologen , o eine Besichtigung der Baustelle durchgefiihrt wird, um Qedon Zweifel über die Tragfähigkeit des Bodens zu beseitigen" e Pa?- übersieht die Revision»
b)	Die Revision rügt, des Berufungsgericht habe die Behauptung des BeKlagten übergangen, daß die Klägerin, um den Auftrag zu erhalten, auch die Aufgaben seines erkrankt gewesenen Architekten übernommen nabe. Damit habe sie sich verpflichtet „ ihn hinsichtlich der Fundamente zu beraten» Sie habe nicht von einer Bodenbelastbarkeit von 0.,5 *• ^ kg/qcm ausgehen und den Beklagten der Gefahr aussetzen dürfen, daß die darauf gegründeten Berechnungen als falsch erwiesen«
Diese Rüge ist deshalb unbegründet, weil die Klägerin den Beklagten hinsichtlich der Fundamente beraten hat» Dur hs sie sich nicht verpflichtet, selbst die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln, vielmehr deutlich darauf hingewiesen, daß der Beklagte hierzu noch die Stellungnahme eines Geologei herbeiführen müssec Der Beklagte hat, so stellt das Berufung! gericht fest (Eil So 52 unten), die Erwartung der Klägerin geteilt, daß eine erneute Bodenuntersuchung möglicherweise eine höhere Tragfähigkeit ergebe und deshalb-die nach einer Tragfähigkeit von 0,5 - ‘1 kg/uem berechneten Fundamente aus-r e i c h e n w ü r d e n,
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c)	Laß dem Beklagten, worauf die Revision hinweisx. der erste Kostenvoranschlag von insgesamt '•.44</5',0 DK zu hoch war, erwähnt das Berufungsgericht ausdrücklich im Tatbestand,- Trotzdem kann der Beklagte auf Grund des zweiten Angebots, in dem auch für die Hallen ein geringerer Preis eingesetzt war und die Koster; der Fundamente, ausgehend von einer größeren Tragfähigkeit, geringer veranschlagt waren, den Vertrag abgeschlossen haben. Der Beklagte hat nicht dargetann daß die nach seiner Behauptung von dem Ingenieur Bock der Klägerin bei den Vorverhandlungen in Kiel am '5,- Juni *958 geäußerte Ansicht, die Tragfähigkeit des Bodens werde stellenweise größer als 0,5 kg/qcm sein, nicht vertretbar gewesen sei» Lie wirkliche Belastbarkeit des Baugrundes ist überhaupt nicht endgültig geklärt worden« Vielmehr hat der Beklagte hiervon Abstand genommen und die Klägerin beauftragt die Berechnungen und Zeichnungen auf eine Tragfähigkeit von 0,5 kg/qcm umzuänderru laß danach die Fundamente mehr kosten würden, wußte er von dem Architekten	Der	Beklagte	hat
 es auch unterlassen, mittels der von der Klägerin übersandten Leistungsverzeichnisse die örtlichen Einüeitspreise zu ermitteln.
Las Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler dem SchriftY;echsol der Parteien und den sonstigen von der Revision angeführten Umständen entnommen, daß die Klägerin die Kosten der nicht von ihr, sondern von anderen Unternehmern auszuführenden Fertigungsarbeiten nur veranschlagt hat. Im Schreiben vom 25c August '1958. auf das die Revision verweist, hat der Beklagte zwar erklärt, er habe von Anfang an auf die geringe Tragfähigkeit von nur 0,5 kg/qcm hingewiesen; trotzdem hat er darin die Klägerin beauftragt.- die Berechnung der Fundamente auf 0,5 kg/qcm umzuändern« Soweit das Berufungsgericht von dem im Schreiben des Beklagten vom 25« August 195 erteilten .Auftrag sprichtmeint es nicht, wie die Revision es versteht, den Vertragsscnluß- sondern den Auftrag zur Umstellung der Berechnungen und Zeichnungen auf eine öodenbe-
lustburkeic von 0,5 kg/ucin, raoei berucvu in den; schon früher geschlossenen Vertrag untersucnung Vorbehalten, worden war«
ichtigt esj daß eine genaue roden-
d)	Aus den lest Stellungen des Berufungsgericht s folgt, daß die Klägerin auch nicht garantiere hat;; die von ihr mit 46-890,— BM veranschlagten Kosten der Fertigungsarbeiten würden nicht überschrittene lie gegenteilige Meinung der Revision entbehrt der tatsächlichen Grundlage; und die von. ihr daran geknüpften rechtlichen Folgerungen sind deshalb un be grind et,
2«■ Baß die Klägerin in ihrem Angebot die Massen der Fundament e um 5o zu gering berechnet habe, hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht schlüssig dargelegt„
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg«
ler von der Revision angeführte Schriftsatz des Beklag- , ten vom 27,. Februar 1961 (3= 6) enthält lediglich die vor- j stehende•Behauptung« Barauf hat das Berufungsgericht in seinen Gescnluß vom 2<. Juni '<96' unter VI5 4, dem Beklagten auf gegeben« darzulegen? welche Kosten die Klägerin bei ihrem ersten Angebot für die Fundamentierungoarbeiten errechnet hatte.
welche Kosten die Baufirma später veranschlagt und welche sie schließlich berechnet hat« Der Beklagte hat dann mit Schriftsatz vom 7 * Juli 196^ (Sc 2 ff), auf den sich die Revision ebenfalls beruft , die Angebote der Klägerin sowie die Rechnungen der Firmen SöflMV &	sowie
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vorgelegt und nierzu nähere Ausführungen gemacht: Er hat jedoch nicht; wie es zur Stützung seiner Behauptung; die Klägerin sei in ihren Angeboten von zu geringen Massen ausgegangen, erforderlich gewesen wäres im einzelnen dargelegt« inwiefern die Klägerin ihrem Angebot zu geringe Massen zu Grunde gelegt haben soll« Bas Berufungsgericht hat ihn
 außerdem in der iragt, weiche M
mündlichen Verhandlung - ohne Erfolg - ge-assenangaben der Klägerin unrichtig gewesen
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sein sollten (BU S» 60, 61), Somit ist es seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nachgekommen* laß sich die un--richtigen Massenongaben aus den vorgelegten Angeboten und Rechnungen ergäben, ist nicht ersichtlich und legt auch die Revision nicht dar< Ob die Folgerung, die das Berufungsgericht aus dem Ansatz eines Pauschalbetrags von -000 IM in der Rechnung der Firma Karstens (Bio 8 unten) für "Projektbeerbe it ung’1 herleitet, berechtigt ist oder nicht, ist demgegenüber unerheblicho
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las Berufungsgericht verneine einen aufrecnenbaren Boha densersatzanspruch des Beklagten, den dieser aus einer’ vor spät et en Fertigstellung der beiden Haller: herleitet-
Per Beklagte habe, so führt es aus, nicht schlüssig vor-
Ketragen, daß der KAHM GmbH und der	GmbH Ansprüche
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auf Schadensersatz und Erstattung von Aufwendungen gegen ihn
 deshalb zuständen, weil sie die Hallen nicht am 1 Dezember ^bö hätten beziehen können.- Vertragliche Abmachungen mit diesen Gesellschaften habe er nicht behauptet- Laß er Gesellschafter sei, genüge nicht, um Ansprüche gegen die Klägerin zu begründenc nach § 6 ZiflM 5 Abs* 2 VQB (B) könne der Beklagte als Vorzugsschaden auch nur den untnifctelbaren Schaden und keinen entgangenen Gewinn ersetzt verlangen- lie Voraussetzungen des Verzugs lägen zudem nicht vor, lie Klägerin habe dem vom Beklagten verlangten Fertigstellungstermin nicht zugestimmt„ laß sie den Montagebeginn verzögert habe, könne nicht fectgestellt werden- Infolge der späten Beend!-
nannten Montagefrist von 6
-e* r x i g s t el 1 ung st e r.m in
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ers'	t a m	20- Oktober '953 mit
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 her:	sei	als vorauesiciitliehe
 Dez	ember	1958 in Frage gehör
 Hai	len i	sü wesentlichen ferxi
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gestellt gewesen.
* ,) Tie Revision will einen Verzug der Klägerin daraus herleiten, daß der Beklagte ihr bestimmte Termine gesetzt habe, die sich für ihn selbst zwangsläufig ergeben hatten, weil die H^HP-7,erke den beiden Gesellschaften
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die gemieteten Räume gekündigt hatten und er sie anderweitig habe unterbringen müssenc Las Berufungagericht hat die Vorbringen nicht übersehen.. Daraus ergibt sich kein Verzug uer Klägerin-, Entscheidend ist die von der Revision nicht angegriffene Feststellung, daß die Klägerin keinen festen 1ertigstellungstermin zugesagt, den Montagebeginn vielmehr von der Erledigung der Vorarbeiten und dem ausreichenden Abbinden des Betons der Fundamente und Böden abhängig gemacht hatteo Laß diese Voraussetzungen schon vor dem 2o..> Ok tober '*958 gegeben waren, hat der Beklagte nicht behauptet (BU Sc 6b unten)c
2o) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, hau auch dann, wenn sich die Klägerin in Verzug befunden hätte,der von. dem Beklagten daraus hergeleitete Schadensersatzanspruch nicht gegeben wäre, weil er mittelbare Schäden betrifft, die der Beklagte nach § 6 Ziff, 5 Abs0 2 VOB (B) nicht ersetzt verlangen kann,. Las gilt auch für den in § 5 ZifiL 1 V03 (B) behandelten Fall, daß der Auftragsnehmer der. Beginn der Ausführung verzögert (vgl, Ingenstau ~
Korbion VOB §
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9)
3c) Darauf, ob der Beklagte in den von der Revision angeführten Schriftsätzen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen Schaden, den er mit gegen ihn gerichteten Ersatzansprüchen der beiden Gesellschaxten begründet}, überhaupt schlüssig dargetan hat, kommt es daneben nicht
VI.
Da das angefochtene Urteil auch ici übrigen iceinen Beklagten nach teiligen Rechtsiehler erkennen laut; dessen Revision zuriiekzuweisen,
 Kach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Rev zu tragen.-
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