Im Jahre 1956 kam es zu Streitigkeiten der Parteien über den Inhalt ihres Vertrages, Die Klägerin erwirkte darüber im vorliegenden Rechtsstreit ein rechtskräftiges PcstStel lungsurtoil des Berufungsgerichts vom 23, Oktober 1957, Auf dieses wird verwiesen. Die Klägerin klagte weiter gegen den Beklagten auf Zahlung von 3,613,269 ffrs nebst Zinsen mit der Begründung, der Beklagte schulde ihr aus der Geschäftsverbindung, Sparte Feuerversicherung, noch diesen Betrag, Der Beklagte erhob Einwendungen gegen die Parteifähigkeit und Sachbefugnis der Klägerin, berief sieh auf das Bestehen eines Kontokorrents, auf Erfüllung und auf Gegenforderungen, mit denen er aufrechnete» hat sich daran nichts geändert» Denn -‘der Saarvertrag geht, wie sein Art« 77 AbSo 1 b zeigt, davon aus, daß die Versicherungsgruppen, die bei Inkrafttreten des Vertrages im Saarland tätig waren, nach diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit im Saarland unter dieser Bezeichnung weiter ausüben» Bann muß aber auch angenommen werden, daß die genannten Versicherungsgruppen unter dieser Bezeichnung klagen und verklagt werden können, d,h» parteifähig im Sinne der Zivilprozeßordnung sind (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz Vers»Recht I960, 686 mit zustim-mender Anmerkung von Krebs, sowie das 1» Urteil des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit vom 23- Oktober 1957; vgl» auch BGH LM Nr» 13 zu § 50 ZPO)» Auf ihre Rechtsnatur braucht dabei- nicht näher eingegangen zu werden; es kann daher offen bleiben, ob sie juristische Personen, offene Handelsgesellschaften oder gesamthänderische Zusammenfassungen anderer Art sind» 2) Die Klägerin hat ihre Parteifähigkeit nicht dadurch verloren, daß sie unstreitig ab 1» April 1959 ihre werbende Tätigkeit eingestellt und dor Cosmos AG überlassen hat» Die hier geltend gemachten Klagcansprüche sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf die Cosmos AG übergegangen, sondern bei der Klägerin verblieben» Das greift auch die Revision nicht an» Demgemäß bezeichnet es das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als offenkundig, daß die Liquidation der Klägerin noch nicht beendet ist» Das trifft gerade auch wegen des gegenwärtigen Rechtsstreits zu» Diesen Umstand übersieht die Revision bei ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 24« Mai 1962» a) Diese Vertragsbestimmungen können nicht anders ausgelegt werden, als daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die sämtlichen kassierten Prämien ohne Abzug eigener Gegenforderungen an die Klägerin abzuliefern, daß er vielmehr nur den sich bei richtiger Abrechnung zu dem Abrechnungsstichtag jeweils zugunsten der Klägerin ergebenden Saldo an diese abzuführen brauchte«, b) Einer besonderen Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die oben angeführte Vertragsbestimmung übersehen habe, bedurfte es nichto Bas Berufungsgericht hat den Vertrag vom 1» März/8, April 1948 nicht übersehen, sondern hat sich ausdrücklich mit ihm befaßt (So 14 des Urteils)« Es hat aber in der Präge, in welchen Umfange der Beklagte kassierte Beträge an die Klägerin abzuführen hatte, einen Inhalt dieses Vertrages angenommen, der mit dessen Wortlaut unvereinbar ist, wie oben dargelegt ist» Darin liegt ein materieller Rechtsfehler. Jedenfalls kann die Klägerin nach dem Vertrag nur den Saldo verlangen, der sich bei richtiger Abrechnung ergibt, rungsgesellschaften und ihren Generalagenten im allgemeinen üblich ist, sondern wie die Parteien hier ihr Vertragsverhältnis gestaltet haben» Diese Vertragsgestaltung läßt aber nach den oben genannten Umständen die Auslegung rechtsfchlor-frei erscheinen, daß der Beklagte in beiden Sparten getrennt abzurcchnen hatte und daß er mit eigenen Ansprüchen aus der einen Sparte nicht gegen den Anspruch der Klägerin aus der anderen Sparte aufrechnen durfte» Das Berufungsgericht verneint aber das Bestehen dieser Posten nicht endgültig, sondern läßt diese Präge offen, weil es eine Verrechnung und Aufrechnung für unzulässig hält» Deswegen läßt es weiter offen, ob das Vorbringen des Beklagten zu diesen Posten etwa verspätet war» Auch die Präge der Verjährung hat es aus demselben Grund ersichtlich nicht abschließend geprüft, insbesondere nicht, ob trotz etwaiger Verjährung die Aufrechnung nicht noch nach § 390 Satz 2 BGB zulässig war» b) Von dem Posten 7 ist ein Teilbetrag von 38o000 ffrs dadurch erledigt, daß das Berufungsgericht die Klage in dieser Höhe abgevriesen hat» zusammen Bas ist der Betrage den das Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen hat, ohne daß freilich in dem Urteil erläutert wird, wie sich dieser Betrag errechnet« Da das Berufungsgericht abers wie bereits ausgeführt, die strittigen Posten nicht abschließend geprüft hat, kann sein Urteil keinen Bestand haben« 3) Der Beklagte hat vorgetragen, er habe der Klägerin 2..076 522 ffrs in der Bilanz per 30« Juni 1959 "gutgebracht" und den sich dann zugunsten der Klägerin ergebenden Saldo von 533 583 ffrs (die Zahl 533 383 ist ein Schreibfehler) a) Diese Verteidigung des Beklagten ist dahin zu verstehen, daß sich, auch wenn man alle oben zu III 2 e aufgeführ-ten strittigen Posten zu seinen Lasten unberücksichtigt lasse, bei einer gemeinsamen Gesamtabrechnung beider Ver-sichcrungssparten kein Saldo zugunsten der Klägerin ergebe. fe) Der eigene Vortrag des Beklagten ergibt, daß die angebliche Tilgungswirkung seiner Gutschrift von 2 076 522 ffrs in der Bilanz per 50» Juni 1959 darauf beruhen soll, daß er angebliche eigene Forderungen aus der Abrechnung der Sparte Haftpflichtversicherung gegen den Saldo der Klägerin aus der Sparte Feuerversicherung verrechnen möchte. c) Das Berufungsgericht wird dagegen noch klären müssen, ob die Klägerin bei ihrer Berechnung der Klageforderung die Zahlung des Beklagten vom 21» August 1959? Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem Ausgleichsanspruch, den er mit insgesamt 160,097,77 DM (nicht 106,097 DM, wie im Berufungsurteil angegeben) beziffert, Sr hat diesen Anspruch gestützt auf Art, 14 des Statuts, das am 8. das 1= Berufungsurteil vom 23» Oktober 1957)» Es kann dahinstehen, ob Art, 14 des Statuts nach dem Willen der Vertragschließenden auch noch über den Zeitpunkt hinaus gelten sollte, an dem im Saarland der gesetzliche Ausgleichsanspruch des § 89 b HGB in Kraft trat (31«, Dezember 1956$ vglo saarl«, Gesetz vom 22«, Dezember 1956, ABI 1709)» Denn der Beklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht ausschließlich Art» 14 Ber Beklagte war allerdings seit dem 1«, April 1959 nicht mehr Generalagent der Klägerin, Er ist aber in diesem Zeitpunkt, ebenso wie der gesamte laufende Geschäftsbetrieb der Klägerin, von der Cosmos AG übernommen worden, wie sich auch aus deren Schreiben an ihn vom 3« Juli 1959 ergibt, Ber Beklagte hatte daher in der Folge die Möglichkeit, für die Cosmos AG ebenso weiterzuarbeiten v/ie vorher für die Klägerin, Palls ihm Abschlußfolgeprovisionen zustanden (vgl, BGHS 30, 98; 34? Er hat also durch den Übergang des Geschäftsbetriebs von der Klägerin auf die Cosmos AG nichts verloren. Schon dies entzieht dem Ausgleichsanspruch die Grundlage; ob dor Klägerin aus der Tätigkeit des Beklagten nach dem 1, April 1959 noch Vorteile verblieben sind, braucht nicht aufgeklärt zu werden. d) Ber Umstand, daß dem Beklagten von der Cosmos AG später fristlos gekündigt worden ist und er mit dieser über dio Wirksamkeit der fristlosen Kündigung streitet, ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, Bas kann nur eine Rolle spielen für einen etwaigen Ausgleichsanspruch dos Beklagten gegen die Cosmos AG, Mit einem solchen Anspruch kann der Beklagte aber mangels Gegenseitigkeit nicht gegen die Forderung der Klägerin aufrechnen5 wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt-.
Verkündet an 20, Deaembor 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 “*98 083 im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Johanna straße Mo Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die Versicherungsgruppe II französischer Versicherungsge*-sellschaften im Saarland, vertreten durch ihren Delegierten Josef IMSSu^H^Bstraße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VII e Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20• Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richtcr Drc Winkelmann, Rietsehel, Dr, Vogt und Dr, Rinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25» Januar 1961 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen» Von Rechts wegen 2 Tathestand: Die Revisionsklägerin ist Alleinerbin ihres nach Erlaß des Berufungsurteils verstorbenen Ehemanns Erich (im folgenden: Beklagter), Der Beklagte war seit 1934 Generalagent der A^d)-LJ^^^-Versichorungs-AG- für das Saargebiet 0 Durch Verfügung Nr, 33 dos Gouverneurs des Saarlandes vom 13° November 1947 (Amtobl, Saar S, 569) wurden die Versicherungsverträge im Saarland auf neugebildete Versicherungsgruppen überge-lcitet, zu denen französische Versicherungsgesellschaften zu dem Zwecke dos Geschäftsbetriebs im Saarland zusammengeschlos son wurden. Die Klägerin ist eine dieser Gruppen, Der Beklagte war in den folgenden Jahren als Generalagent der Klägerin in den Sparten Feuerversicherung (incendie) und Haftpflichtversicherung (risques divers) tätig, bis die Klägerin am 1. April 1959 in Abwicklung trat und die weiteren Geschäfte der Cosmos AG überließ. Im Jahre 1956 kam es zu Streitigkeiten der Parteien über den Inhalt ihres Vertrages, Die Klägerin erwirkte darüber im vorliegenden Rechtsstreit ein rechtskräftiges PcstStel lungsurtoil des Berufungsgerichts vom 23, Oktober 1957, Auf dieses wird verwiesen. Die Klägerin klagte weiter gegen den Beklagten auf Zahlung von 3,613,269 ffrs nebst Zinsen mit der Begründung, der Beklagte schulde ihr aus der Geschäftsverbindung, Sparte Feuerversicherung, noch diesen Betrag, Der Beklagte erhob Einwendungen gegen die Parteifähigkeit und Sachbefugnis der Klägerin, berief sieh auf das Bestehen eines Kontokorrents, auf Erfüllung und auf Gegenforderungen, mit denen er aufrechnete» Unter Teilabweisung der Klage hat das Landgericht der Klägerin 3 * 425 c891 ffrs, das Berufungsgericht ihr 20866,337 ffrs nebst Sinsen zuerkannt» Mit der vom Beklagten eingelegten Revision verfolgt die jetzige Revisionsklägerin den Abweisungsantrag weiter; hilfsweioe macht sie die beschränkte Erbenhaftung geltend» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründe: Io Lie Klägerin ist parteifähig (§ 50 ZPO)» 1) Lurch die Verfügung Nr. 33 des Gouverneurs des Saarlands vom 13o November 1947 sind die Versicherungsgruppen, von denen die Klägerin eine ist, als unter dieser Pirma im Saarland handlungsfähige Zusammenschlüsse französischer Versicherungsgesellschaften gebildet worden» Mit dem Io Januar 1957, dem Inkrafttreten des Saarvertrags vom 27» Oktober 1956 (BGBl II 1589j? hat sich daran nichts geändert» Denn -‘der Saarvertrag geht, wie sein Art« 77 AbSo 1 b zeigt, davon aus, daß die Versicherungsgruppen, die bei Inkrafttreten des Vertrages im Saarland tätig waren, nach diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit im Saarland unter dieser Bezeichnung weiter ausüben» Bann muß aber auch angenommen werden, daß die genannten Versicherungsgruppen unter dieser Bezeichnung klagen und verklagt werden können, d,h» parteifähig im Sinne der Zivilprozeßordnung sind (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz Vers»Recht I960, 686 mit zustim-mender Anmerkung von Krebs, sowie das 1» Urteil des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit vom 23- Oktober 1957; vgl» auch BGH LM Nr» 13 zu § 50 ZPO)» Auf ihre Rechtsnatur braucht dabei- nicht näher eingegangen zu werden; es kann daher offen bleiben, ob sie juristische Personen, offene Handelsgesellschaften oder gesamthänderische Zusammenfassungen anderer Art sind» 2) Die Klägerin hat ihre Parteifähigkeit nicht dadurch verloren, daß sie unstreitig ab 1» April 1959 ihre werbende Tätigkeit eingestellt und dor Cosmos AG überlassen hat» Die hier geltend gemachten Klagcansprüche sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf die Cosmos AG übergegangen, sondern bei der Klägerin verblieben» Das greift auch die Revision nicht an» Demgemäß bezeichnet es das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als offenkundig, daß die Liquidation der Klägerin noch nicht beendet ist» Das trifft gerade auch wegen des gegenwärtigen Rechtsstreits zu» Diesen Umstand übersieht die Revision bei ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 24« Mai 1962» Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei der Klägerin um eine juristische Person, um eine offene Handelsgesellschaft oder um eine Gesamthand anderer Art handelt. Denn alle diese Rechtsgebilde bleiben nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung ihrer Liquidation parteifähig» II. Das Berufungsgericht verneint ein Kontokorrentverhältnis der Parteien (§ 355 HGB) und meint, der Beklagte könne auch nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. «5 Das greift die Revision mit Recht an, 1) Maßgebend, für den Vertragsinhalt ist für die Sparte Feuerversicherung das Schreiben der Klägerin vom 1» März 1948 (vgl«, das 1» Berufungsurteil vom 23= Oktober 1947) * Darin heißt es über die Vertragspflichten des Beklagten u,a?: "Vous devez *.. » - poursuivre la rentree des primes ä leur echeance, - envoyer regulierement ä la Compagnie, suivant les instructions que vous recevrez, le montant du solde especes de votre compte", zu deutsch: "Sie müssen »* *» - für den Einzug der Prämien bei deren Fälligkeit sorgen, - der Gesellschaft regelmäßig, gemäß den Weisungen, die Sie erhalten werden, den Betrag des Rechnungssaldos Ihrer Abrechnung überweisen»" a) Diese Vertragsbestimmungen können nicht anders ausgelegt werden, als daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die sämtlichen kassierten Prämien ohne Abzug eigener Gegenforderungen an die Klägerin abzuliefern, daß er vielmehr nur den sich bei richtiger Abrechnung zu dem Abrechnungsstichtag jeweils zugunsten der Klägerin ergebenden Saldo an diese abzuführen brauchte«, Der Zeuge Houzelot hat nichts bekundet, woraus etwas anderes geschlossen werden könnte» Die Klägerin hat auch nie etwas anderes verlangt, auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht» Ihr Vortrag ist vielmehr stets dahin gegangen, die vom Beklagten gemachten Abzüge -..»afes.' seien unberechtigt, er habe keine Gegenansprüche, bei richtiger Abrechnung ergebe sich als Saldo der eingeklagtc Betrag, b) Einer besonderen Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die oben angeführte Vertragsbestimmung übersehen habe, bedurfte es nichto Bas Berufungsgericht hat den Vertrag vom 1» März/8, April 1948 nicht übersehen, sondern hat sich ausdrücklich mit ihm befaßt (So 14 des Urteils)« Es hat aber in der Präge, in welchen Umfange der Beklagte kassierte Beträge an die Klägerin abzuführen hatte, einen Inhalt dieses Vertrages angenommen, der mit dessen Wortlaut unvereinbar ist, wie oben dargelegt ist» Darin liegt ein materieller Rechtsfehler. c) Bei der hiernach gegebenen Rechtslage durfte sich das Berufungsgericht der Prüfung der vom Beklagten geltend gemachten Gegenposten nicht mit der Begründung entziehen, es sei kein Kontokorrent vereinbart und der Beklagte dürfe auch nicht aufrechnen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die genannte Vertragsbestimmung als Kontokorrentvereinbarung im Rechtssinno aufzufassen ist. Jedenfalls kann die Klägerin nach dem Vertrag nur den Saldo verlangen, der sich bei richtiger Abrechnung ergibt, d) Die.'^Ausführungen des Berufungsgerichts über ein vertragliches Aufrechnungsverbot und die Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach Treu und Glauben liegen unter diesen Umständen neben der Sache. 2) Die Revision meint, die Abrechnung müsse beide Sparten (Feuerversicherung und Haftpflichtversicherung) in einer /reneinsair.cn Gesamtabrechnung erfassen. Die Klägerin könne nur dann etwas verlangen, wenn bei einer solchen Gesamtab-rechnung beider Sparten ein Saldo zu ihren Gunsten bleibe. Dem kann nicht gefolgt werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte a) Die Parteien haben für die Sparte Feuerversicherung (am 1o3o/8o4o48) und für die Sparte Haftpflichtversicherung (am 4o3»/8o4-o48) zwei getrennte Verträge geschlossen« Der Beklagte hat unstreitig 10 Jahre lang immer für jede Sparte getrennt abgerechnet. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, daß eine Pflicht des Beklagten zu getrennter Abrechnung in jeder der beiden Sparten besteht, daß die Klägerin den Saldo einer Sparte fordern kann ohne Rücksicht darauf, ob die Abrechnung der anderen Sparte ein Guthaben für den Beklagten ergibt, und daß ein vertragliches Verbot besteht, mit dem Saldo der einen Sparte gegen den der anderen Sparte aufzurechnen. Von diesem Vertragsinhalt konnte sich der Beklagte nicht einseitig lösen, b) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang einen Beweisantritt übergangen« Der Beklagte hatte beantragt, eine Auskunft der Vereinigung der im Saarland tätigen Versicherungs-Generalagenten darüber einzuholen, daß im Saarland die Vorsicherungsgruppen und anderen Versicherungsgesellschaften ein einheitliches Kontokorrent mit ihren Generalagenten geführt und dementsprechend abgerechnet hätten. Diesen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben« Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein zulässiges Beweismittel angeboten war. Denn ujedenfalls kommt es nicht darauf an, welche Regelung im Saarland zwischen Versiehe- 8 rungsgesellschaften und ihren Generalagenten im allgemeinen üblich ist, sondern wie die Parteien hier ihr Vertragsverhältnis gestaltet haben» Diese Vertragsgestaltung läßt aber nach den oben genannten Umständen die Auslegung rechtsfchlor-frei erscheinen, daß der Beklagte in beiden Sparten getrennt abzurcchnen hatte und daß er mit eigenen Ansprüchen aus der einen Sparte nicht gegen den Anspruch der Klägerin aus der anderen Sparte aufrechnen durfte» III» Das Berufungsnrteil enthält zwar längere Ausführungen darüber, daß und warum die vom Beklagten bei seiner Abrechnung zu Lasten der Klägerin in Abzug gebrachten Posten zweifelhaft und undurchsichtig seien. Das Berufungsgericht verneint aber das Bestehen dieser Posten nicht endgültig, sondern läßt diese Präge offen, weil es eine Verrechnung und Aufrechnung für unzulässig hält» Deswegen läßt es weiter offen, ob das Vorbringen des Beklagten zu diesen Posten etwa verspätet war» Auch die Präge der Verjährung hat es aus demselben Grund ersichtlich nicht abschließend geprüft, insbesondere nicht, ob trotz etwaiger Verjährung die Aufrechnung nicht noch nach § 390 Satz 2 BGB zulässig war» Unter diesen Umständen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, die Berechtigung der strittigen Posten von sich aus zu verneinen» Dazu bedarf es vielmehr einer neuen tat-richterlichen Würdigung, Dabei wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben: 1) Die “Bilanz“ des Beklagten per 30. Juni 1959 ist hier nicht ohne weiteres verwertbar; denn sie vermengt die Ab- rechnungcn der beiden Sparten Feuerversicherung und Haftpflichtversicherung, was nach dem oben zu II Gesagten nicht zulässig ist» 2) Me strittigen Posten, soweit sie die Feuerversicherung . betreffen, sind in der Zusammenstellung S„ 3 des Tatbestandes des Berufungsurteils enthalten (im folgenden sind die Posten mit den dort verwendeten Nummern bezeichnet)» Von den dort genannten 12 Posten sind einige allerdings nicht mehr im Streit c a) Die Posten 8 und 12 sind durch Teilvergleich vom 10» Dezember 1959 erledigt» b) Von dem Posten 7 ist ein Teilbetrag von 38o000 ffrs dadurch erledigt, daß das Berufungsgericht die Klage in dieser Höhe abgevriesen hat» c) In Höhe dos Postens 9 hat schon das Landgericht die Klage abge wiesen«, d) Die Posten 3 und 6 hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht» c) Strittig sind demnach jetzt nur noch folgende Posten: Posten 1: Aufwendungen des Beklagten für ~ Personal- und Soziallasten aus der Zeit von Oktober bis Dezember 1947 (22 BU) rDgtpn 2: Superprovision für 1947 (21 BU) Posten 4: Weitere Kosten der Schadensregu-~ licrung (20 BU) Posten 3 u. 10: Ausfertigungs- und Hebege-bühren für die Zeit vom 1„4o54 - 31c3o59 (23 BU) 712 261 ffrs 77 554 ffrs 797 522 ffrs 42-7 670 ffrs Vogton 7: Kosten für die Erstellung von Aufstellungen für die Aufsichtsbehörde (24 BU) Posten 11: Sonderaufwendungen für Umstel-- lungsarbeiten in den Jahren 1954 - 1955 (24 BU) zusammen Bas ist der Betrage den das Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen hat, ohne daß freilich in dem Urteil erläutert wird, wie sich dieser Betrag errechnet« Da das Berufungsgericht abers wie bereits ausgeführt, die strittigen Posten nicht abschließend geprüft hat, kann sein Urteil keinen Bestand haben« 3) Der Beklagte hat vorgetragen, er habe der Klägerin 2..076 522 ffrs in der Bilanz per 30« Juni 1959 "gutgebracht" und den sich dann zugunsten der Klägerin ergebenden Saldo von 533 583 ffrs (die Zahl 533 383 ist ein Schreibfehler) = 4=549?19 DM am 21» August 1959 an die Klägerin überwiesen; die Klägerin habe daher keinen Zahlungsanspruch mehr, a) Diese Verteidigung des Beklagten ist dahin zu verstehen, daß sich, auch wenn man alle oben zu III 2 e aufgeführ-ten strittigen Posten zu seinen Lasten unberücksichtigt lasse, bei einer gemeinsamen Gesamtabrechnung beider Ver-sichcrungssparten kein Saldo zugunsten der Klägerin ergebe. Diese Art der Verteidigung wäre möglicherweise schlüssig, wenn nach den Verträgen der Parteien eine gemeinsame C-ccontabrcchnung über beide Versicherungssparten zulässig wäre. Das ist aber nach dem oben zu II Gesagten nicht der Poll o 510 000 ffrs 341 330 ffrs 2 866 337 ffrs« -li- fe) Der eigene Vortrag des Beklagten ergibt, daß die angebliche Tilgungswirkung seiner Gutschrift von 2 076 522 ffrs in der Bilanz per 50» Juni 1959 darauf beruhen soll, daß er angebliche eigene Forderungen aus der Abrechnung der Sparte Haftpflichtversicherung gegen den Saldo der Klägerin aus der Sparte Feuerversicherung verrechnen möchte. Das verkennt auch die Revision nicht (s. S, 9 der Revisionsbegründung), Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Einwand der Tilgung sei-iunbegründet, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob alle Ausführungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang macht, rechtsfehlerfrei sind. Auf die Revisionsrügen hierzu braucht daher nicht eingegangen zu werden, c) Das Berufungsgericht wird dagegen noch klären müssen, ob die Klägerin bei ihrer Berechnung der Klageforderung die Zahlung des Beklagten vom 21» August 1959? soweit sie auf die Sparte Feuerversicherung zu verrechnen ist, berücksichtigt hat, oder ob sich die Klageforderung wegen dieser Zahlung noch ermäßigt, wenn ja, um wieviel. IV, Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem Ausgleichsanspruch, den er mit insgesamt 160,097,77 DM (nicht 106,097 DM, wie im Berufungsurteil angegeben) beziffert, Sr hat diesen Anspruch gestützt auf Art, 14 des Statuts, das am 8. Januar 1952 zwischen der Berufsvcreinigung der im Saarland tätigen Versicherungsgesellschaften und der Vereinigung der saarländischen Versiehe-rungcgeneralagcnten, jeweils für ihre Mitglieder, abgeschlossen worden ist. 12 1) Dieses Statut ist unstreitig Bestandteil des Vertrags-verhältnisscs der Parteien geworden (vgl. das 1= Berufungsurteil vom 23» Oktober 1957)» Es kann dahinstehen, ob Art, 14 des Statuts nach dem Willen der Vertragschließenden auch noch über den Zeitpunkt hinaus gelten sollte, an dem im Saarland der gesetzliche Ausgleichsanspruch des § 89 b HGB in Kraft trat (31«, Dezember 1956$ vglo saarl«, Gesetz vom 22«, Dezember 1956, ABI 1709)» Denn der Beklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht ausschließlich Art» 14 des Statuts und nicht § 89 b HGB angev/endet hat» Hach der letztgenannten Gesetzesbestimmung würde dem Beklagten nämlich ebenfalls kein Ausgleichsanspruch zustehen, wie unten ausgeführt ist«, 2) Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung für unzulässig, ' hilf sweise für unbegründet» Das greift die Revision an» Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründeto Die Annahme des Berufungsgerichts, die Aufrechnung sei unzulässig, läßt sich allerdings nach dem bisher festgestellton Sachverhalt nicht rechtfertigen» Ohne Rechtsverstoß hat aber das Berufungsgericht das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs des Beklagten gegen die Klägerin verneint» a) Soweit das Berufungsgericht sich dabei auf Art» 14 de3 - nur in seinem Bezirk gültigen - Statuts stützt, ist seine Entscheidung mit der Revision nicht angreifbar (§§ 562, 549 ZPO)» Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht etwa § 89 b HGB zu Unrecht nicht angewandt hat» Das ist nicht der Pall» b) Nach § 89 b HOB hat der Versicherungsvertreter einen Ausgleichsanspruch, wenn die Versicherungsgesellschaft aus der Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter auch nach der Beendigung des Vertrags-verhältnisses erhebliche Vorteile hat (AbSc 1 S, 1 Nr, 1; Abs» 5 aaO)9 der Versicherungsvertreter infolge der Vertragsbeendigung Provisionsansprüche aus solchen Verträgen verliert (Nr, 2 aaO) und die Zahlung des Ausgleichs der Billigkeit entspricht (Nr, 3 aaO), Biese Voraussetzungen des § 89 b ITGB sind im vorliegenden Palle nach dem unstreitigen Sachverhalt zu demindest teilweise nicht gegeben. Ber Beklagte war allerdings seit dem 1«, April 1959 nicht mehr Generalagent der Klägerin, Er ist aber in diesem Zeitpunkt, ebenso wie der gesamte laufende Geschäftsbetrieb der Klägerin, von der Cosmos AG übernommen worden, wie sich auch aus deren Schreiben an ihn vom 3« Juli 1959 ergibt, Ber Beklagte hatte daher in der Folge die Möglichkeit, für die Cosmos AG ebenso weiterzuarbeiten v/ie vorher für die Klägerin, Palls ihm Abschlußfolgeprovisionen zustanden (vgl, BGHS 30, 98; 34? 310), hatte er sie von der Cosmos AGiweiter zu beziehen. Er hat also durch den Übergang des Geschäftsbetriebs von der Klägerin auf die Cosmos AG nichts verloren. Schon dies entzieht dem Ausgleichsanspruch die Grundlage; ob dor Klägerin aus der Tätigkeit des Beklagten nach dem 1, April 1959 noch Vorteile verblieben sind, braucht nicht aufgeklärt zu werden. d) Ber Umstand, daß dem Beklagten von der Cosmos AG später fristlos gekündigt worden ist und er mit dieser über dio Wirksamkeit der fristlosen Kündigung streitet, ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, Bas kann nur eine Rolle spielen für einen etwaigen Ausgleichsanspruch dos Beklagten gegen die Cosmos AG, Mit einem solchen Anspruch - H - kann der Beklagte aber mangels Gegenseitigkeit nicht gegen die Forderung der Klägerin aufrechnen5 wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt-. Vo Hach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Dabei erscheint es, entgegen der Anregung der Revision, nicht erforderlich, die Sache an einen anderen Senat zurückzu-vcrv/cisen» Glanzmann Dr0 Winkelmann Rietschel Dr„ Vogt Pinke