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BGH · VII ZR 60/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 60/59

hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten .Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Winkelmann, Hubert Meyer, Dr» Vogt und Dr« Pinke für Recht erkannt: Sie sei daran gescheitert, daß der Beklagte sich nicht genügend mitbemüht und den um Finanzierung angegangenen Stellen gegenüber erklärt habe, er habe kein eigenes Kapital; in Wirklichkeit habe er das für den Bau erforderliche Eigenkapital von 20 bis 30*000 DH besessen» Er behauptet, dem Kläger Honorar nur für den Fall versprochen zu haben, daß diesem die volle Finanzierung mit Geld von dritter Seite gelinge» Eigenes Kapital habe er nicht besessen und darauf den Kläger von Anfang an hingewiesen» 1} Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe dem Kläger "für den Fall, daß das Bauvorhaben an der Frage der Finanzierung scheitern sollte'1, eine Vergütung nicht zugesagt« Trotz der abweichenden Formulierung stimm*) diese Feststellung inhaltlich mit derjenigen des Landgerichts überein, nach der der Beklagte eine Vergütung nur unter der auf schiebenden Bedingung versprochen hat, daß das Bauvorhaben von dritter Seite, und zwar ausschließlicl mit Fremdmitteln und ohne Zuhilfenahme von Eigenkapital, finanziert werden würde« Daß die Bedingung auch nach Ansicht des Berufungsgerichts diesen Inhalt hatte, ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht besonders hervorgehobenen Umstand, daß dem Klager wiederholt bekanntgegeben worden ist, der Beklagte habe keinerlei Barmittel und der 2) Aus der Bemerkung des Berufungsgerichts} die Frage könne offen bleiben, "ob der Beklagte auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Absprachen überhaupt nicht verpflichtet gewesen wäre, vorhandenes eigenes Kapital zur Verfügung zu stellen" (So 9)» kann nichts für einen anderen Inhalt der Bedingung entnommen werden« Ersichtlich wollte das Berufungsgericht mit diesem Satz nicht von seinen vor- ‘ her getroffenen Feststellungen abrückeno Es wollte auch nicht unterstellen, der Beklagte habe zugesagt, eigenes Kapital zuzuschießen« Es schneidet vielmehr nur die Frage an, ob der Beklagte, falls er Eigenkapital besessen und dieses trotz der auftretenden Finanzierungsschwierigkeiten nicht zugeschossen hätte, den Vergtttungsanspruch des Klägers unter Berufung auf die nicht gelungene Finanzierung ab-wehren könnte« Diese Frage läßt es dann offen, weil sich nichts dafür ergeben habe, daß der Beklagte eigene Mittel hätte einseizen können (vgl« dazu unten unter II}« Das Berufungsgericht hat jedoch positiv festgestellt9 daß die Parteien den Vergütungsanspxuch des Klägers vom Gelingen der Finanzierung mit fremden Mitteln abhängig gemacht haben« Wenn eine Vermutung der von der Revision behaupteten Art bestände - was dahinstehen kann -, wäre sie für den vorliegenden Fall nach dieser Feststellung des Berufungsgerichts widerlegt« Im übrigen sagt das Berufungs- Die Büge ist unbegründet« Das Gericht ist nicht verpflichtet* dahin zu wirken* daß eine Partei ein bestimmtes Beweismittel benennt und gar die Vernehmung ihres Gegners beantragt« Davon abgesehen ist dem Tatbestand des Berufungs Urteils nicht einmal zu entnehmen* daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet hat, der Beklagte habe versprochen* Eigenkapital beizusteuern« 2) Die Revision beruft sieb darauf, daß der Beklagte nach seinem Schreiben vom 16« August 1936 das Grundstück StflHl für 15«000 DM gekauft habe» Sie rügt, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben nicht beachtet und os unterlassen, den Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers darüber zu vernehmen, daß er mindestens den Be~ trag von 15»000 DM gehabt habe« Auf dieses Vorbringen hatte der Beklagte erwidert, es entspreche der Wahrheit, daß er zu der Zeit, als er mit dem Kläger in Verbindung getreten sei, kein Eigenkapital gehabt habe und solches auch jetzt nicht habei 67 soi bereit, das zu beeiden; ex habe auf dem von ge- Auch eine Vereitelung des Bedingungseintritts auf andere Weise ist nicht ersichtliche Die Bevision erhebt zwar in diesem Zusammenhang noch eine Verfahxenorüge und meint9 die Zeugen und hätten vernommen werden müsseno Diese Zeugen* die die Parteien wegen der Finanzierung zugezogen hatten* waren bereits vor dem Landgericht vor nommen worden« hatte ausgesagt* er habe dem Bo-

FinanzierungBerufungsgerichtParteiZeugeEigenkapitalKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 60/59
Verkündet
 am 30« Juni I960
V/oitschock? JustizoberSekretär
 ale Urkundsboamter
 der Geschäftsstelle
°3?
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstroit
 des Architekten Manfred W. Istraße
 in Lu(
Klägers, BerufungsKlägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
.gegen
 den Drogisten Udo	in	Lu(
itraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten( Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten .Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Winkelmann, Hubert Meyer, Dr» Vogt und Dr« Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 3« März 1959 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein Architekt, fertigte im Jahre 1955 die Pläne für ein Wohn- und Geschäftshaus an, das der Beklagte auf ihm gehörenden Grundstücken bauen wollto« Der Beklagte Unterzeichnete die Pläne« Die Parteien beantrag» ten gemeinsam die Baugenehmigung. Die wegen der Finanzierung des-Bauvorhabens mit verschiedenen Stellen geführten
 Verhandlungen blieben erfolglos. Das Bauvorhaben wurde infolgedessen nicht ausgeführt»
Der Kläger trägt vor, er habe sich, wie er dem Beklagten versprochen.habe, um die Finanzierung bemüht. Sie sei daran gescheitert, daß der Beklagte sich nicht genügend mitbemüht und den um Finanzierung angegangenen Stellen gegenüber erklärt habe, er habe kein eigenes Kapital; in Wirklichkeit habe er das für den Bau erforderliche Eigenkapital von 20 bis 30*000 DH besessen»
Der Kläger verlangt Axchitektenhonorar und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7*626,12 DM zu verurteilen*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Er behauptet, dem Kläger Honorar nur für den Fall versprochen zu haben, daß diesem die volle Finanzierung mit Geld von dritter Seite gelinge» Eigenes Kapital habe er nicht besessen und darauf den Kläger von Anfang an hingewiesen»
 
Der Kläger bestreitet, daß sein Vergütungsanspruch von dem Gelingen der Finanzierung abhängig gemacht worden sei» Er beruft sich ferner darauf, daß der Beklagte den Honoraranspruch mehrfach anerkannt habo«
Der Beklagte stellt das in Abrede «
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg»
Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Honorai anspruch in Höhe von 7*626,12 DM weiter«
Der Beklagte bittet, die Bevision zurückzuweisen«
Entseheidungsgründe:
Io
1} Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe dem Kläger "für den Fall, daß das Bauvorhaben an der Frage der Finanzierung scheitern sollte'1, eine Vergütung nicht zugesagt« Trotz der abweichenden Formulierung stimm*) diese Feststellung inhaltlich mit derjenigen des Landgerichts überein, nach der der Beklagte eine Vergütung nur unter der auf schiebenden Bedingung versprochen hat, daß das Bauvorhaben von dritter Seite, und zwar ausschließlicl mit Fremdmitteln und ohne Zuhilfenahme von Eigenkapital, finanziert werden würde« Daß die Bedingung auch nach Ansicht des Berufungsgerichts diesen Inhalt hatte, ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht besonders hervorgehobenen Umstand, daß dem Klager wiederholt bekanntgegeben worden ist, der Beklagte habe keinerlei Barmittel und der
 
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Kläger müsse die Finanzierung besorgen und dabei auch sein Architoktenhonoxar mitfinanzieren•
2) Aus der Bemerkung des Berufungsgerichts} die Frage könne offen bleiben, "ob der Beklagte auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Absprachen überhaupt nicht verpflichtet gewesen wäre, vorhandenes eigenes Kapital zur Verfügung zu stellen" (So 9)» kann nichts für einen anderen Inhalt der Bedingung entnommen werden« Ersichtlich wollte das Berufungsgericht mit diesem Satz nicht von seinen vor- ‘ her getroffenen Feststellungen abrückeno Es wollte auch nicht unterstellen, der Beklagte habe zugesagt, eigenes Kapital zuzuschießen« Es schneidet vielmehr nur die Frage an, ob der Beklagte, falls er Eigenkapital besessen und dieses trotz der auftretenden Finanzierungsschwierigkeiten nicht zugeschossen hätte, den Vergtttungsanspruch des Klägers unter Berufung auf die nicht gelungene Finanzierung ab-wehren könnte« Diese Frage läßt es dann offen, weil sich nichts dafür ergeben habe, daß der Beklagte eigene Mittel hätte einseizen können (vgl« dazu unten unter II}«
3} Die Revision beruft sich darauf, daß ein Architekt grundsätzlich nicht umsonst arbeite« Sie hält die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts für fehlerhaft, weil es diese Vermutung nicht beachtet habe»
Das Berufungsgericht hat jedoch positiv festgestellt9 daß die Parteien den Vergütungsanspxuch des Klägers vom Gelingen der Finanzierung mit fremden Mitteln abhängig gemacht haben« Wenn eine Vermutung der von der Revision behaupteten Art bestände - was dahinstehen kann -, wäre sie für den vorliegenden Fall nach dieser Feststellung des Berufungsgerichts widerlegt« Im übrigen sagt das Berufungs-
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gorieht gelbst, daß es grundsätzlich nicht Aufgabe eines Architekten sei* die Durchführung der Baufinanzierung zu übernehmen (S. 8 des Urteils)« Wie dieser Satz erkennen läßt* teilt das Berufungsgericht dio Meinung der Revision* daß im allgemeinen ein Architekt unabhängig vom Gelingen der Finanzierung Vergütung beanspruchen kann«
Die Hevision behauptet* der Beklagte habe zugesagt* Eigenkapital bereitzustellen* und erhebt in diesem Zusammenhang eine Büge aus § 139 ZPO« Sie meint* das Berufungsgericht hätte den Kläger befragen müssen* ob er beantrage* den Beklagten als Partei zu diesem Punkt zu vernehmen« Dann würde der Kläger diesen Antrag gestellt und der Beklagte* als Partei vernommen* die Vereinbarung bestätigt haben«
Die Büge ist unbegründet« Das Gericht ist nicht verpflichtet* dahin zu wirken* daß eine Partei ein bestimmtes Beweismittel benennt und gar die Vernehmung ihres Gegners beantragt« Davon abgesehen ist dem Tatbestand des Berufungs Urteils nicht einmal zu entnehmen* daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet hat, der Beklagte habe versprochen* Eigenkapital beizusteuern«
XI«
Die Ausführungen dee Berufungsgerichts über das Fehlen des Eigenkapitals (vgl« oben zu I 2) greift die Revision ohne Erfolg mit Verfahrensrügen an«
1) Das Berufungsgericht hat die Ehefrau des Klägers im Termin vom 17« Februar 1959 vernommen und ihre Aussage gewürdigt (S« 9-10 des Bexufungsurteils)«
2) Die Revision beruft sieb darauf, daß der Beklagte nach seinem Schreiben vom 16« August 1936 das Grundstück StflHl für 15«000 DM gekauft habe» Sie rügt, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben nicht beachtet und os unterlassen, den Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers darüber zu vernehmen, daß er mindestens den Be~ trag von 15»000 DM gehabt habe«
Auf dieses Vorbringen hatte der Beklagte erwidert, es entspreche der Wahrheit, daß er zu der Zeit, als er mit dem Kläger in Verbindung getreten sei, kein Eigenkapital gehabt habe und solches auch jetzt nicht habei 67 soi bereit, das zu beeiden; ex habe auf dem von	ge-
kauften Grundstück Garagen erbaut und dafür sein letztes Eigenkapital ausgegeben; diese Garagen seien 2 Jahre vor Beginn der Verhandlungen mit dem Kläger erstellt worden (S« 6-8 dos Schriftsatzes vom 10« Februar 1959)»
Da der Kläger dem nicht mehr entgegengetreten ist und seinen Antrag auf Vernehmung des Beklagten nicht wiederholt hat, konnte $as Berufungsgericht annehmen, daß er diesen Antrag nicht aufrecht erhalte« Wenn er die Vernehmung des Beklagten zu diesem Punkt noch gewünscht hätte, hätte or sie in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der beide Parteien persönlich anwesend waren, herbeiführen können«
III«
Somit ist davon auszugehen, daß Eigenkapital nicht vorhanden war« DaheT scheidet die Annahme aus, der Beklagte hätte den Eintritt der Bedingung, von der der Vexgütungs-anspruch des Klägers abhing, dadurch vereitelt, daß er kein Eigenkapital hergegeben hätte«
Auch eine Vereitelung des Bedingungseintritts auf andere Weise ist nicht ersichtliche Die Bevision erhebt zwar in diesem Zusammenhang noch eine Verfahxenorüge und meint9 die Zeugen	und	hätten	vernommen	werden
 müsseno Diese Zeugen* die die Parteien wegen der Finanzierung zugezogen hatten* waren bereits vor dem Landgericht vor nommen worden«	hatte	ausgesagt*	er	habe	dem	Bo-
klagten erklärt* ohne Eigenkapital sei die Finanzierung nicht möglich« In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt* die Zeugen noch darüber zu vernehmen* daß diese dem Beklagten gegebene Auskunft sachlich unzutreffend gewesen sei und daß die Zeugen nicht alle Finanziexungsmöglichkeiten voll aus-geschöpft hätten« Das Berufungsgericht hält die Erhebung dieser Beweise für überflüssig« Die Begründung* die es dafür gibt* ist einwandfrei® Es verweist einmal auf die Aussage des Zeugen IBMs der erklärt hat* er habe alle Finanzierungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft* ohne Eigen»
V-
kapital sei aber das Bauvorhaben aussichtslos gewesen» Sodann hebt es hervor* daß der Beklagte seinen Entschließungen die ihm erteilten Auskünfte zugrunde legen durfte* auch wenn die Auskünfte nicht das Sichtige getroffen haben sollten; es sei keinesfalls treuwidrig* wenn der Beklagte der übereinstimmenden Auffassung erfahrener Finanzierungsgesellschaft en - bei denen die Zeugen LflIBfc und tätig waren » vor der des Architekten den Vorzug gegeben habe» Dieser Auffassung tritt der Senat bei«
IV«
Die Bevisionsrügen sind danach unbegründet« Ein den Kläger im Ergebnis beschwerender Fehler in der Anwendung des sachlichen Bechts liegt nicht vor« Das gilt auch*
soweit das Berufungsgericht verneint9 daß der Beklagte sich durch Schuldanerkenntnis verpflichtet habe» insoweit greift der Kläger auch das Berufungsurteil nicht an«, Die Be vision ist daher zurückzuweisen«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Glanzmann	Dr»	Winkelmann	Meyer
 Dr. Vogt
 Pinke