Auf diesen Betrag bringt die Klägerin der Beklagten ein aus einem Import von Sisal-rBindegam im Mai/Juni 1947 verbliebenes. Zur Zahlung dieses Betrages sei es gekommen, weil sie, bevor der Reichsmark-Einfuhrpreis für das Bindegarn durch Schreiben der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (VfW) vom 1. Zu dieser Zahlung sei sie jedoch nicht verpflichtet gewesen, weil zur Zeit des Verkaufs der Ware eine Breisfest Setzung für Sisal-Bindegarn noch nicht Vorgelegen habe. September 1930 mit Angestellten der GAK und der BdL gehabt habe, sei die Schuld der Beklagten aus dem Manilagarn- Pie Aufrechnung hält sie nach .den Verlautbarungen der GAE für wirksam, weil das' Akkreditiv aus Anlaß des Ma-nilagam-Import8 vor dem Währung«Stichtag errichtet worden sei. getreten ist* Es hat auch nicht erörtert, oh der auf die Klägerin übergegangene Anspruch auf Zahlung von Reichsmark oder von Deutscher Mark gerichtet, war * Es geht lediglich davon aus, daß die Beklagte der JEIA die Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser durch Errichtung des Akkreditivs zugunsten der Firma entstanden sind* " So weist/das Fehlen'eines schriftlichen Kaufvertrags zwischen der belgischen Lieferantin und der Beklagten auf einen Direkt import der JEIA hin, ebenso die Bezeichnung des Einfuhrgeschäfts mit MJEIA /Imp 4545”* Auch der Umstand, daß die Rechnungen der Firma mmi auf die JEIA ausgestellt sind und daß die Beklagte in dem Import Commitment & Request for Payment Sheet der JEIA nicht als Käufer der Ware, sondern.als deutscher Empfänger (German Consignee) aufgeführt ist, macht das Vorliegen eines Direktimports wahrscheinlich* 2.) Der Anspruch der JEIA gegen die Beklagte aus dem Importgeschäft ging auf Zahlung von Deutscher Mark5 denn unstreitig hat die Firma L® Liierst nach dem Währungsstichtag das Manilagarn geliefert und das zu ihren Gunsten errichtete .Akkreditiv .in Anspruch genommen. Juni 1948 (§§ 6, 9), für den Fall des Yorliegens einer Kaufpreisforderung auch aus $ 18 Abs. 1 Hr. 2 UttstG» Sollte die JEIA nach Art eines Einkaufekommissionärs tätig geworden sein oder aber die Beklagte das Garn auf Grund eines von ihr selbst unmittelbar mit der Firma D^DMIgeschlossenen Kaufvertrages bezogen haben, so ist entscheidend, daß die Firma IfllLB das für sie eröffnete Akkreditiv erst naoh dem 21* Juni 1948 in Anspruch genommen hat; erst in diesem Zeitpunkt, nämlich mit der Auszahlung der Akkreditivsumme, hat die JEIA also die belgische Dieferantin wegen ihrer Kaufpreißforderung befriedigt, wobei ihr die Pflicht, dies.zu.tun, im Falle eines *lridividualimport es . Die Beklagte und' ihr folgend das Berufungsgericht sind der Ansicht, die Verbindlichkeit der Beklagten aus dem Manilagara-Import sei durch Verrechnung mit.Reichsmarkzahltmgen, welche die Beklagte vor der Währungsumstellung über das aus der Einfuhr des Erntebindegarns Geschuldete hinaus geleistet habe, getilgt worden. Hierzu erwägt das Berufungsgericht, die Beklagte sei nach den "damals erlassenen Preiavorschrif-ten und in Ermangelung einer von der zuständigen Stelle erlassenen Anordnung zur Abführung der bei dem Verkauf des Bindegarns • erzielten Überpreise an die GAK nicht verpflichtet gewesen. Die GAK habe die bei der Überweisung der 502*305,17 HM getroffene Bestimmung nicht beachtet und den als Mehrerlös entrichteten Betrag auf dem Importkonto der Beklagten als Vorschuß gebucht .Die Zahlung habe daher einen Überschuß zugunsten der Beklagten entstehen lassen, der mit einer Schuld aus anderen Einfuhrgeschäften habe verrechnet werden können. Das habe auch den Wünschen 'der Beklagten entsprochen, wie sich aus deren Schreiben an;die GAE vom 10. Ein Vertrag über die Verrechnung des Guthabens aus dem Bindegarn import mit. Juli 1948 konnten BM-Ver-bindlichkeiten aus Importgeschäften durch RM-Zahlungen, die vor dem 21, Juni 1948 zugunsten; der GAK bewirkt waren, getilgt werden* Voraussetzung für die schuldbefreiende Wirkung derartiger Zahlungen war, daß im Zeitpunkt der Zahlung von der Joint Foreign Exchange Agency (JFEA) entweder ein Akkreditiv bei der in Betracht kommenden ausländischen Bank eröffnet oder ein Bevisen-Zahlungsauftrag erteilt war. Es bestand auch schon su der Zeit, in der die Zahlung, die auf den bei dem BindegamgeBChäft erzielten Mehrerlös Bezug nahm, bei der GAS einging» Bei dieser Sachlage waren die Voraussetzungen, unter denen die Schuld der Beklagten aus der Einfuhr von Manilagarn getilgt werden konnte, an sich gegeben. Hach dem ihrer Überweisung beigefügten Vermerk sollte die Zahlung der Abführung eines Mehrerlöses aus der Einfuhr von Bindegarn im Jahre 1947 dienen« Sie geschah, in Erfüllung einer an die Beklagte gerichteten, genau bezeichneten Anordnung der VfW, die freilich die Zahlung an den Oberfinanzpräsidenten vorsahr Biese Zweckbestimmung schloß die Verwendung des Guthabens zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Beklagten aus anderen Importgeschäften aus. Da die Bestimmung klarstellte, daß es sich bei der Überweisung nicht um eine Vorschußzahlung auf künftige Einfuhren handelte, war die GAE und später die BdE an die der Überweisung beigefügte Zweckbestimmung gebunden (§ 3o6 Abs. 1 BGB)» Die Beklagte konnte sie, solange über die Einfuhr des Bindegarns nicht endgültig aoge- Bas Berufungsgericht meint zwar, die (JAK oder die BdL seien mit einer Verrechnung des als Mehrerlös Gezahlten auf die Schuld der Beklagten aus dem Manila-gam-Import einverstanden gewesen» Bine dahingehende Erklärung der GAK oder der BdL ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abgegeben worden V Auch der vom Berufungsgericht erörterte Umstand» daß die Beklagte weder nach der bestehenden Hechts läge noch auf Grund einer für sie verbindlichen Anordnung der VfW verpflichtet war, die bei dem Verkauf des Bindegarns erzielten Überpreise abzuliefem, ermöglichte es nicht, den der GAK überwiesenen Betrag ohne die erklärte Zustimmung des Empfängers für andere Zwecks zu verwenden» Bie Beklagte muß nach dem der Überweisung beigefügten Vermerk auch im Hinblick auf die ihr bei der Bindegarne infuhr zugestandene Verdienstspanne von 4 # und auf das Schreiben der VfW vom 1. Dezember 1947, in dem der HM-Einfuhrpreis für das Garn auf 2,05 HM )e Kilogramm festgesetzt worden war,mindestens Zweifel darüber gehabt haben, ob sie berechtigt war, den bei dem Verkauf des Gams erzielten hohen Überpreis zu behalten. Bie an die Firma Hans Kflp& Co. in einem ähnlichen Falle ergangene Weisung, den Mehrerlös an den Oberfinanzpräsidenten abzuftihren, war der Beklagten, wie sie in den Eatsacheninstanzen nicht bestritten hat, durch Schreiben der VfW vom *16. Solange die bei der Überweisung getroffene Zweckbestimmung nicht im Einvernehmen mit dem Empfänger geändert wurde, konnte die Zahlung der Beklagten, gleichgültig, ob jene Angabe zutraf oder nicht, kein zur Verrechnung geeignetes Guthaben im Sinne der GAK-Mitteilungen Er. 12, 17 und 18 begründen. Die Wirksamkeit des bei der Überweisung getroffenen Bes.tiwmungs-vermerks wurde also nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich die Beklagte über das Bestehen einer Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses irrte» 3») Aus einer Eeihe von Anzeichen will das Berufungsgericht jedoch folgern, daß die GAK und später die BdL die Überweisung der Beklagten vom 11. Hierbei übersieht das Berufungsgericht zunächst* daß nach den Behauptungen der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 10« Februar 1948, in dem diese Uber das Erntebindegarngeschäft abrechnete, der BdL erst am 8o April 1949 zugegangen sein soll« Träfe dies zu, so wäre die GAK bei Eingang der Überweisung vom 11» Juni 1948 über den Gegenstand des fraglichen Geschäfts und den Grund der Zahlungen der Beklagten nur durch deren Schreiben vom 17* Februar 1948 unterrichtet gewesen« In diesem Sohreiben hatte die'Beklagte die Zahlung vom Januar 1948 nur als vorläufige bezeichnet« Venn auch nach Lage der Umstände keine größere Hachzahlung auf den Bindegärnimphrt' zu erwarten war, so konnte die GAK aus der Überweisung des Mehrerlöses mangels einer genauen Abrechnung nicht ersehen, welche Bewandtnis es mit der Zahlung der 502«305,17 SM hatte« Es lag daher nahe, 'daß sie auch diesen Betrag ohne Rücksicht auf seinen Bestimmungszweck buchmäßig zunächst als Vorschuß behandelte * den Kontokarten um interne Vorgänge der Banken c Einen Anspruch darauf, daß die Überweisungen ungeachtet ihres Bestimmungsvermerks als ein Guthaben zu gelten hatten> das zur Verrechnung auf die Schuld aus dem Manilagarn-Import geeignet war, konnten sie für die Beklagte nur begründen, wenn eine solche Absicht dieser gegenüber erklärt worden wäre« Bas ist indessen nicht der Fall. April 1949 etwa erklärten entsprechenden Vertragsangebots.oder der indem Schreiben der Beklagten vom 10- August 1948 vorgeschlagenen Änderung der.Zweckbestimmung durch die GAK oder die BdL gemäß § 191 BGB hat außer Betracht zu bleiben, weil den Umständen nach ein Bescheid auf diese Anträge hätte erteilt werden müssen; es kann keine Hede davon seiny daß nach der Verkehrssitte eine Annahmeerklärung der GAK oder der BdL nicht zu erwarten war; ebensowenig ist ein Verzicht der Beklagten auf eine Antwort ersichtlich. Die Beklagte konnte ferner nicht davon ausgehen, daß die GAK oder die BdL sich stillschweigend mit der geänderten Zweckbestimmung einverstanden erklären würden» nachdem sie selbst die Zahlung als Mehrerlös aus dem Emtebindegam-Import 1947 geleistet hatte und deren Eingang ihr mit dieser Bestimmung im Schreiben der GAK vom 5. Juli 1948 bestätigt worden war, hätte es«, wenn der Zweck der Überweisungen nachträglich geän-dei*t werden sollte, einer ausdrücklichen Verlautbarung der GAK oder der BdL bedurft« Daran aber fehlt es hier« Die kontenmäßige Behandlung der Zahlungen der Beklagten ergibt somit für sich allein keine Grundlage für die Schlußfolgerung, daß die GAK oder die BdL die Überweisung vom 11. b) Bas Berufungsgericht meint weiter, der Schriftwechsel der Beklagten mit der GAK und der BdXi lasse nicht erkennen , daß diese in der Zweckbestimmung ein Hindernis gegen die Verrechnung des überwiesenen Betrages gesehen hätten. vom 1* Juli und 4* September 1950, lassen eine Beutung in diesem Sinne nicht zu* Ihr Inhalt erschöpft sich in dem Wunsch, über die geleisteten Zahlungen und die Abrechnung für das Bindegarn nähere Aufklärung zu erhalten. die Schuld der Beklagten aus dem.Manila-garn-lmport mit dem aus der Überweisung vom 11* Juni 1948 stammenden Beichsmarkguthaben endgültig verrechnet, und spätestens hierdurch sei jene Schuld getilgt worden« Einer solchen Annahme steht aber nicht nur der interne Charakter der Kontokarte, sondern auch schon .der Umstand-entgegen, daß nicht festgestellt ist, von wem und aus ‘welchem Grunde die in Rede stehenden Buchungen gemacht worden sind und ob der betreffende Beamte, falls er bereit war, auf die geänderten Verrechnungs-Vorschläge der Beklagten einzugehen, die BdL rechtswirksam verpflichten konnte« Einer Aufklärung dieser Punkte bedarf es nicht, weil der - im Jahre 1955 stornierte - Buchungsvorgang ohne eine entsprechende, der Beklagten gegenüber abzugebende Willenserklärung keine rechtliche Wirkung nach außen äußern konnte« An der Erklärung fehlt es aber« Eine Anwendung der Vorschrift des § 151 BGB entfällt aus den schon oben dargelegten Gründen auch hier« Wach alledem kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die GAK oder die BdL die Überweisung vom 11, Juni 1948 als Erfüllung der Verbindlichkeit der Beklagten aus der Manilagarn-Einfuhr angenommen hätten. 1948 nicht die rechtliche Bedeutung hat, die daö Berufungsgericht ihm heilegen möchte0 In diesem Schreiben, das nach den Behauptungen der Klägerin ebenso wie die Abrechnung der Beklagten vom 10- Februar 1948 erst am 8» April 1949 bei der-BdL eingegangen sein soll, nimmt die Beklagte auf die ihr Ubersandten Rechnungen der Firma BVIflPüber das ManLlagarn Bezug«. Ausgehend von seinem Standpunkt, da8 der am 11« Juni 1948 überwiesene Betrag von der GAK und der BdL als verrechnungsfählges Guthaben der Beklagten behandelt worden sei, erblickt das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 10. August 1948 - gleichgültig, wann es bei der BdL eingegangen sei - die Einwilligung der Beklagten in die von der GAK und der BdL vorgenommene Verrechnung des Guthabens mit der Schuld aus dem Mani-lagarn-lmport» Denn ohne Zustimmung des Gläubigers kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht anderen Zwek-ken zugeführt und das Erlöschen einer Schuld nicht rückgängig gemacht werden» Bas hiernach erforderliche Einvernehmen mit der GAK oder der BdL ist nicht erzielt worden. Ein verrechnungsfähiges Guthaben der Beklagten war mangels einer dahingehenden Erklärung der GAK oder der BdL auch durch das Schreiben vom 10» August 1948 nicht entstanden, und die Schuld aus dem Manilagam-Import blieb nach wie vor unbeglichen. 5») Mit Hecht hält das Berufungsgerioht die Klageforderung'nicht für verjährt/ weil die Bestimmungen des § 196 BGB auf das Hechtsverhältnis zwischen der JEIA und dem deutschen Abnehmer oder Importeur nicht anwendbar sind. Auch die von der Beklagten in Bezug genommene Vorschrift des 5 196 Abs. 1 Kr. 15 BGB trifft auf die eingeklagte Forderung nicht zu. habe durch ihr langes Schweigen auf den auch schriftlich zu dem Ausdruck gekommenen Wunsch der Beklagten, die Zahlung vom 11. Juni 1948 mit der Verbindlichkeit aus .der Einfuhr von Hanilagam zu verrechnen, bei dieser den nach Lage der Umstände berechtigten Eindruck entstehen lassen, daß die Schuld aus jenem Import durch Verrechnung getilgt sei und-daß sie Ansprüche aus diesem Geschäft nicht mehr erheben wolle. . per Geltendmachung eines Anspruchs,,kann unter besonderen Umständen die rechtliche Wirkung versagt werden, wenn der Berechtigte geraume Zeit nach der Erlangung sicherer* Kenntnis von dem Bestehen seiner Forderung schweigend und untätig geblieben ist und dadurch bei dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen erweckt hat, er wolle die Verpflichtung nicht oder nicht mehr geltend machen* Der Verstoß gegen Treu und -Glauben liegt bei der Verwirkung in der illoyal verspäteten Rechtsausübung* Dabei ist der Zeitablauf nicht allein entscheidend, sondern es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, welche die jetzige Geltendmachung des Anspruchs als rechtsmißbräuchlich, d.h« dem Verpflichteten unzu demutbar erscheinen lassen* Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist in dieser Rechtslage insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner dem Verhalten des Gläubigers, das zu der verspäteten Erhebung des Anspruchs geführt hat, entnehmen mußte, daß dieser die .Forderung nicht mehr geltend machen wolle, wenn sich also der Schuldner darauf einrichten durfte, daß er mit diesem Anspruch nicht mehr.zu rechnen habe, und sich auch darauf eingerichtet hat (so namentlich Soergel- Auch wenn dies zu bejahen "wäre, konnte die Beklagte nach Lage der Umstände nicht ernstlich damit rechnen, die.BdL werde auf die zuletzt mit Schreiben vom 50. Die Beklagte hat ferner nicht in Abrede gestellt, daß sie die Bediensteten der GAK und später der BdL bei ihren Besprechungen über die näheren Gründe und den Zweck der Überweisung vom 11. Da die Sachbearbeiter der BdL bei ihren Verhandlungen mit der Beklagten auf 'den Bestimmungsrexmerk unstreitig nicht zu sprechen gekommen sind, hätte der Inhaber der Beklagten, wenn er den Wunsch hatte, daß die Zahlung entgegen dem angegebenen Zweck mit sei- ner Schuld aus der Manilagarn-Einfuhr verrechnet wurde, seinerseits das Bestehen des Vermerks nicht mit Stillschweigen übergehen dürfen* Tat er dies dennoch, so läßt ein solches Verhalten nur die Erklärung zu, daß er damit rechnete, die der Zahlung gegebene Zweckbestimmung' sei bei der BdL übersehen worden, und daß er sich .diesen-Umstand zunutze machen wollte, um mit einer einem ganz anderen ^Zweck dienenden Heichsmarkzahlung eine BM-Schuld zu tilgen« Angesichts dieses Verhaltens ihres Inhabers kann sich die Beklagte gegenüber dem Klageanspruch weder darauf berufen, daß ihr die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Mahilsgam-Import im Hinblick auf die bis zu dem Schreiben der BdL vom 4* August 1953 verflossene Zeit nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten sei, noch darauf, daß sie ernsthaft habe damit rechnen können, die BdL werde auf jenen Anspruch nicht mehr zurückkommen $ denn'bei der Prüfung, ob ein bestehendes Recht verwirkt ist, kann auch an dem Verhalten des Schuldners nicht vorübergegangen werden (so auch BGHZ 25, 47, 51 ff)o Hat dieses für die Entstehung des Verwirkungstatbestandes wesentliche Elemente mitverursacht, so begibt sich der Schuldner damit des Rechts, die Befriedigung des Anspruchs als rechtsmißbräüoblioh abzulehnen « Der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch insoweit nicht beigetreten werden, alses meint, die Verpflichtung, der Klägerin die Aufwendungen der JEIA bei der Manilagam-Einfuhr zu ersetzen, sei für die Beklagte infolge des Zeitablaufs unzu demutbar geworden« Die Ware ist unstreitig erst nach der Währungsumstellung geliefert worden. Wenn die Beklagte dagegen’ glaubt, auf •Grund der durch ihr Verhalten nicht unbeeinflußten Untätigkeit der BdL einen Anspruch darauf zu haben, ihre DM-Verbindlichkeit aus der Manilagarn-Einfuhr durch Verrechnung mit einem Bit-Guthaben tilgen, unter Umständen sogar noch einen Beürag von 36*000*— DM zurückfordern zu können, so kann ihr darin unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht gefelgt werden* Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie sie ohne Antritt von Beweisen behauptet hat, sich auf das Hichtbestehen einer Verbindlichkeit aus dem Manilagarn-Import eingerichtet hat« Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen, wie im Gegensatz zu den Vorinstanzen angenommen werden'muß, schon wegen des Verhaltens der Beklagten bei der Zahlungsabwicklung nicht vor« Die Beklagte ist vielmehr gehalten, der Klägerin als Hechtsnachfolgerin d'er'jBlA die dieser hei dem Jfehilagarn-rGesohäft erwachsenen Aufwendungen in .Deutscher Mark zu ersetzen. nach dem Schreiben der VfW vom 16« März 1948 bestanden» Die GAK und später die BdL seien um die von. Da die BdL die Zahlungen der Beklagten auf die Bindegarne infuhr als Vorschuß gebucht habe und die Beklagte nach den GAK-Mitteilungen Hr-. 12, 17 und 18 berechtigt gewesen sei* die Schuld aus dem Manilagara-Import mit EM-Zahlungen zu begleichen* sei die Klageforderung durch die Aufrechnung schon vor der währungs-umstellung getilgt worden. 1») Das angefochtene Drteil enthält allerdings keinen Rechtsverstoß, wenn darin ausgeführt wird, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Abführung des Mehrerlöses nicht rechtswirksam begründet worden sei: a) Ein Höchstpreis für SisalrrBindegara war bis zur Herausgabe des Erlasses der VfW vom 1 • Pezember 1947 nicht festgesetzt worden« Inzwischen hatte die Beklagte es verkauft« Zwar sah die Anordnung Hl Ho« 52/47 des Verwaltungsamts für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 15« Juni 1947 für die Saison 1947 Höchstpreise für Papier-, Jute- und Werggam , vor; es war aber, wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen hat, damals noch ungewiß, ob Sisal-Bindegarn mit Jute- oder dem teureren Werggam im Preise gleichzusetzen sei« b) Aber auch wenn das nicht der Pall gewesen sein sollte, wäre die Beklagte zur Abführung des Mehrerlöses nur auf'Grund eines strafgerichtlichen Urteils nach § 4 oder eines Strafbescheids der zuständigen Preis Überwachungsbehörde nach §§ 8 Abs.4, 27 PreisstrafrVO verpflichtet gewesen. c) Bas Schreiben der VfW vom 16« März 1948 hat die Beklagte auch sonst nicht verpflichtet, an die GAK eine Mehrerlöszahlung zu leisten. Der VfW fehlte jede Zuständigkeit und Befugnis, der Beklagten außerhalb des in der Preisstrafrechtsverordnung vorgesehenen Verfahrens die Abführung von Mehrerlös aufzuerlegen; Überdies ist das Schreiben, wie schon erwähnt, viel zu unbestimmt. Mit der Revision könnte noch erwogen werden, ob der Zahlung der Beklagten etwa ein Abkommen mit der VfW des Inhalts zugrunde liegt, daß diese von^fierbeifiih-nmg eines Strafverfahrens absieht, die Beklagte dagegen eine freiwillige Mehrerl Öszahlung an die GAK leistet. daß es der VfW unbekannt geblieben war, daß die Beklagte für das Bindegarn einen über dem festgesetzten RM-Binfuhrpreis hinauegehenden Erlös erzielt hat* Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie die VfW in der Folgezeit von den Überpreisen oder ihrer Zahlung an die GAK unterrichtet hate Ebenso hat die GAK unstreitig keine entsprechende Benachrichtigung von der VfW erhalten» Auch sonst sind aus den Akten keine Anhaltspunkte . dafür ersichtlich, 'cLäß die' Beklögtb den Mehrerlös in Kenntnis iind mit Billigung der VfW an die GAK abgeführt hat» Endlich ist auch hier darauf hinzuweisen, daß in dem Schreiben vom 16» März 1948 von einer Zählung an den Oberfinanzpräsidenten, nicht aber an die GAK, die Hede ist- d) Baß die Preisbemessung der Beklagten, sofern sie über den bei dem Verkauf des Bindegarns bestehenden Inlandspreis für vergleichbare Ware hinausgegangen sein sollte, nach Ansicht der Revision gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), unter Umständen sogar gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstieß, mag die mit den Abnehmern der Beklagten geschlossenen Kaufverträge nichtig gemacht haben. durch die GAK als ihre Zahlstelle auf Kosten der Beklagten um den an diese gezahlten Mehrerlös ungerechtfertigt bereichert (§812 BGB)- Die Beklagte wäre daher berechtigt gewesen, mit ihrem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten auch gegenüber, der Klageforderung aufzurechnen * Gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung bestehen in einem derartigen Falle keine rechtlichen Bedenken (Urteil de8 Senate vom 20.2..1958' - VII ZR 417/56 - Beklagten, ist, wie das Berufungsgericht zutreffendt erkannt hat, durch § 814 BGB nicht ausgeschlossen« Denn die Beklagte war sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zahlung über ihre rechtliche Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses nicht im Klaren. Ergäbe ein Vergleich des von der Beklagten erzielten mit dem damals zulässigen preise, daß die Beklagte fürdas Bmtebindegam einen Überpreis erzielt hat, so hätte sie auch dann, wenn ihr, wie das Berufungsgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen Br. Br. Bei dieser Sachlage würde es einen klaren Verstoß gegen üreu und Glauben bedeuten, wenn der Beklagten die aus einer Gesetzesverletzung erwachsenen Vorteilederen sie eich durch ihre Zahlung zugunsten. Beruft sich mithin die Beklagte auf das .Pehlen eines rechtlichen Grundes für die Überweisung des Mehrerlöses an die GAE, obwohl sie von Rechts wegen den eingezahlten Betrag nicht hätte behalten dürfen, so muß ihr BereicherungsansprücW u^ gegründete .Auf- \p: Die Beklagte hat geltend gemacht, sie könne auf Grund der berichtigten Abrechnung über den Bindegarn-Import in ihrem Schreiben vom 20. September 1950 an die BdD die Anrechnung weiterer überzahlter Beträge sowie eines Skontos von 5* 125*— BM beanspruchen und diese Forderungen ebenfalls mit der Klageforderung verrechnen# Sie hat ferner behauptet, daß die von ihr erzielten tiberpreise bei dem Verkauf des Bindegarns nicht so hoch gewesen seien wie die an die GAK am 11 * Juni 1948 überwiesenen Beträge» Wäre das richtig, so stände ihr im ersten Falle bei Vorliegen der Voraussetzungen der GAK-Mitteilungen Kr. 12, 17 und 18 unter Umständen das Hecht zu, das zuviel Gezahlte auf das aus der Einfuhr des Manilagarns Geschuldete im Verhältnis 1 ; 1 angerechnet zu erhalten v Im zweiten Falle könnte sie, auch wenn ihr das Recht zur Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch im übrigen nach § 242 BGB zu versagen wäre, doch mit dem über die erhaltenen Überpreise hinaus Gezahlten im Umstellungsverhältnis 10 % 1 gegenüber dem Klageanspruch auf rechnen.
/»
2341 078
/
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I VI
VII ZR 60/57
Verkündet am 14o Juli 1958 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der V——^ und V—^Gesellschaft mit beschränkter Haftungin M®p Ta®®HHB®4MPi vertre-
ten durch ihre Geschäftsführer, den Ministerialdirektor z»Wv. Rudolf und den Bankdirektor Br. Werner
Sch^H®, ebenda,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof.Br
gegen
die Firma Th» Fi®®P, HanfrImport, Hanferzeugnisse, Textilien, Inhaber Th» A. FrflBU in Me®® (Haflp), Straße®,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Hubert Meyer
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Olden bürg vom 18. Januar 1957 aufgehoben.
Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
~ 2.
IPatbestanflg
Die Beklagte befaßt sich mit der Einfuhr von Hanf und dem Handel mit Hanferzeugnissen und Textilien. Sie erhielt im Juli/August 1948 aus Belgien etwa 50 t Mäni-lagam für Fischnetze * Lieferantin des Gams war die Soci6t6 anonyme «Le Lis« in Hamme-sur-Durme. Auf Veranlassung der Joint-Export-Import Agency (JBIA) wurde zur * BezähXtmg des Kaufpreises im Mai 1948 be'i einer belgischen Bank zugunsten der Firma LffL^pein unwiderrufliches Akkreditiv in Höhe von 2.151.682,25 bfrs =
49.094,34 $ errichtet. Dieses nahm die,Lieferantin im Juli und August 1948 voll in Anspruch»
Gestützt auf Abtretungserklärungen der JEIA, der Bank deutscher Länder (BdL) undv der Bundesrepublik Deutschland begehrt die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin von der Beklagten Ersatz der durch die Eröffnung des Akkreditivs entstandenen Aufwendungen in Höhe von 163.647,80 DM. Auf diesen Betrag bringt die Klägerin der Beklagten ein aus einem Import von Sisal-rBindegam im Mai/Juni 1947 verbliebenes. Guthaben von 21.738,79 R1C im Dmstellungsverhältnis von 1 t. 1 in Anrechnung. Mit der Klage hat sie die Zahlung von 141.909,01 XM nebst Zinsen verlangt»- > ' * V
* * * . *
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hält die Klägerin zur Geltendmachung des Klagean-‘ spru'chs nicht, für berechtigt • Die Klagefö^derung hat sie der Höhe nach bestritten. Weiter ist sie der Auffassung, der Restanspruch aus der Einfuhr von Manilagam sei durch Verrechnung mit einer ihr zustehenden Gegenforderung von 502.305,67 HM' (richtig wohl: 502.305,17 RM; vgl.
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Schreiben der Gemeinsamen Außenhandelekasse (GAK) vom 5 c Juli 1948) erloschen« Hierzu hat sie vorgebracht, sie habe auf den Reichsmarkabrechnungspreis, den sie für das im Jahre 1947 eingeführte Erntebindegam geschuldet habe, im Januar 1948 435.«050,10 HM und am
11 * Juni 1948 mit der Bezeichnung
"Mehrerlös a/1947 in die US-Zone gelieferten ca» 250 tons Erntebindegarn aus Belgien lt«. Anweisung VAf, (richtig VfW) Frankfurt, Gesch.Hr., #B
weitere 502.305*17 BK an die GAK überweisen lassen. Zur Zahlung dieses Betrages sei es gekommen, weil sie, bevor der Reichsmark-Einfuhrpreis für das Bindegarn durch Schreiben der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (VfW) vom 1. Dezember 1947 auf 2,05 HM je Kilogramm festgesetzt worden sei, wegen des dringenden Bedarfs der Bandwirtschaft im Sommer 1947 das Garn für etwa 4 BK je Kilo verkauft habe. Zur Vermeidung von Weiterungen wegen der vereinnahmten Überpreise habe sie den Kebrerlös auf Anraten ihres Steuerberaters an die GAK abgeführt. Zu dieser Zahlung sei sie jedoch nicht verpflichtet gewesen, weil zur Zeit des Verkaufs der Ware eine Breisfest Setzung für Sisal-Bindegarn noch nicht Vorgelegen habe. Die GAK habe ungeachr tet der von ihr, Beklagter, bei der Überweisung vom 11. Juni *1948 getroffenen Bestimmung den Betrag auch nicht als Mehrerlös vereinnahmt, sondern als Vorschuß gebucht. Auf Grund von Besprechungen, die der Inhaber der Beklagten am 17- August 1948, 7. und 8«. April 1949 und 21. September 1930 mit Angestellten der GAK und der BdL gehabt habe, sei die Schuld der Beklagten aus dem Manilagarn-
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Import mit einem entsprechenden Teilbetrag der 502.305,17 RM verrechnet worden. Pie bei der BdL über die Einfuhren geführte laufende Rechnung weise für sie ein Guthaben von 360.618,49 RM aus.
In ihrem Schreiben vom 10. August 1948 an die GAIC habe sie - so trägt die Beklagte weiter vor - hinsichtlich der Überweisung vom 11. Juni 1948 eine andere Bestimmung getroffen und mit einem Teilbetrag der überwiesenen Summe gegenüber dem Anspruch aus der Mani-lagara-Einfuhr aufgerechnet. Die Aufrechnungserklärung hat die Beklagte während des Rechtsstreits wiederholt.
Pie Aufrechnung hält sie nach .den Verlautbarungen der GAE für wirksam, weil das' Akkreditiv aus Anlaß des Ma-nilagam-Import8 vor dem Währung«Stichtag errichtet worden sei.
Pie Beklagte hat ferner gegenüber. der'XLagefor-derung die Einrede der Verjährung erhoben. Endlich ist sie der Ansicht, der Anspruch sei verwirkt. Pie BdL habe sich bei den Besprechungen am 7. und 8. April 1949 mit der Verrechnung des Anspruchs aus dem Manilagam-Import einverstanden erklärt und sei erst mit . Schrei-ben vom 4. August 1953 auf. diese Forderung zurückgekom-
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Pie Klägerin^ angesichts der von der
Beklagten,.bei der Überweisung der 5.02.'305,17 RM. getroffenen SweckbeBtiaBnung sei-.eine "Verrechnung dieses Betrages auf den Manilagarn-Import: nicht möglich gewesen. Pie
Besprechungen des Inhabers der Beklagten> mit den/Mitar-beitero der BdL hätten'keinen verbindlichen Charakter gehabt. Pie Beklagte habe sowohl in ihren der VfW erteilten Abrechnungen über das Bindegarn, als auch bei den Ver-
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handlungen mit der BdL verschwiegen, daß sie hei dem Ver-kauf des Garns Überpreise erzielt habe. Zur Abführung des Mehrerlöses sei die Beklagte verpflichtet gewesen*
Sie habe später eine andere Bestimmung über die Verwendung der* 502.305? 17 HM nicht treffen und ihre Schuld aus dem Import von Manilagarn damit nicht tilgen können. Im übrigen ist die Klägerin der Einrede der Verjährung uni dem Einwand der Verwirkung entgegengetreten , '
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Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klageforderung für verwirkt erachtet. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zürückgewie-sen. ‘Mit dervRevisIön verfolgt did Klägerin den Klage- * anspruch weiter« Bie Beklagte beantragt? die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründei
Io Bie Klägerin ist? wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, zur Geltendmachung des Klageanspruchs befugt. Sie hat sich die Forderung von allen in Betracht kommenden Berechtigten äbtreten lassen. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretungen sind in der Revisionsinstanz » Bedenken nicht mehr erhoben worden.
II. Bas Berufungsgericht läßt es offen? ob die Einfuhr des Mänilagams einen Individual- oder einen Direktimport dar pit eilt, d.h. ob als Verträgsgegner der ausländischen Lieferantin die 'Beklagte oder die JEIA auf-
getreten ist* Es hat auch nicht erörtert, oh der auf die Klägerin übergegangene Anspruch auf Zahlung von Reichsmark oder von Deutscher Mark gerichtet, war * Es geht lediglich davon aus, daß die Beklagte der JEIA die Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser durch Errichtung des Akkreditivs zugunsten der Firma entstanden sind* "
1.) Nach den von der Klägerin zu «den Akten eingereichten Urkunden spricht vieles dafür, daß der Vertrag mit der Firma LBLBPUber den Kauf des Manilagams von der JEIA und nicht von der Beklagten geschlossen worden ist. So weist/das Fehlen'eines schriftlichen Kaufvertrags zwischen der belgischen Lieferantin und der Beklagten auf einen Direkt import der JEIA hin, ebenso die Bezeichnung des Einfuhrgeschäfts mit MJEIA /Imp 4545”* Auch der Umstand, daß die Rechnungen der Firma mmi auf die JEIA ausgestellt sind und daß die Beklagte in dem Import Commitment & Request for Payment Sheet der JEIA nicht als Käufer der Ware, sondern.als deutscher Empfänger (German Consignee) aufgeführt ist, macht das Vorliegen eines Direktimports wahrscheinlich*
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Indessen bedarf diese Frage keiner Entscheidung* -Läge eine Direkt einfuhr vor, so hätte die Beklagte der JEIA - sei es auf Grund eines mit ihr geschlossenen zweiten Kaufes, sei es aus einem der. Einkaufskommission ähnlichen Rechtsverhältnis. - den Kaufpreis für die einge-
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führte Ware zu erstatten* Für den Fall einer •Individualeinfuhr aber hätte die JEIA gegen di ^Beklagte * •*'' einen Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Akkreditiverrichtung entstandenen.Aufwendungen (§ 670 BGB). Beide Ansprüche sind der Höhe nach gleich. Sie richten sich,* da das Manilagarn erst nach dem. .14« Mai ..1948 eingeführt
worden ist, gemäß dem.Operational Memorandum Hr* 25 der JEIA vom 25* Hai 1948 nach dem an die Firma 1^10 gezahlten Kaufpreis, der im Verhältnis 0,30 ^ = 1 rm (FM) in deutscher Währung zu erstatten ist.
2.) Der Anspruch der JEIA gegen die Beklagte aus dem Importgeschäft ging auf Zahlung von Deutscher Mark5 denn unstreitig hat die Firma L® Liierst nach dem Währungsstichtag das Manilagarn geliefert und das zu ihren Gunsten errichtete .Akkreditiv .in Anspruch genommen. Die nach diesem' Tage entstandene Forderung auf Ersatz der durch die iUdbedit Verrichtung erwachsenen Auslagen war auf Zählung von Deutscher Mark gerichtet. Das ergibt sich einmal aus dem Operational Memorandum Hr, 25 in der Passung vom 21. Juni 1948 (§§ 6, 9), für den Fall des Yorliegens einer Kaufpreisforderung auch aus $ 18 Abs. 1 Hr. 2 UttstG» Sollte die JEIA nach Art eines Einkaufekommissionärs tätig geworden sein oder aber die Beklagte das Garn auf Grund eines von ihr selbst unmittelbar mit der Firma D^DMIgeschlossenen Kaufvertrages bezogen haben, so ist entscheidend, daß die Firma IfllLB das für sie eröffnete Akkreditiv erst naoh dem 21* Juni 1948 in Anspruch genommen hat; erst in diesem Zeitpunkt, nämlich mit der Auszahlung der Akkreditivsumme, hat die JEIA also die belgische Dieferantin wegen ihrer Kaufpreißforderung befriedigt, wobei ihr die Pflicht, dies.zu.tun, im Falle eines *lridividualimport es . durch Ziffer 15' der JEI A-Anwe i sung Hr. 10 auf erlegt war. Ihr Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Auf-Wendungen war daher a^f Zahlung von Deutscher Hark ge-richtet (vgl;*• auch Urteil des II*. Zivilsenats vom 26. April 1956 - WH 1956,. 1152 ebenso Harmening-Duden, die Währungsgesetze (1949) Anm. 25 zu § 13 ÜmstG für den
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hier behandelten Fall des Ersatzes von Aufwendungenj GAK-Mitteilung Kr, 18 vom 8. Juli 1948).
III. Die Beklagte und' ihr folgend das Berufungsgericht sind der Ansicht, die Verbindlichkeit der Beklagten aus dem Manilagara-Import sei durch Verrechnung mit.Reichsmarkzahltmgen, welche die Beklagte vor der Währungsumstellung über das aus der Einfuhr des Erntebindegarns Geschuldete hinaus geleistet habe, getilgt worden. Hierzu erwägt das Berufungsgericht, die Beklagte sei nach den "damals erlassenen Preiavorschrif-ten und in Ermangelung einer von der zuständigen Stelle erlassenen Anordnung zur Abführung der bei dem Verkauf des Bindegarns • erzielten Überpreise an die GAK nicht verpflichtet gewesen. Die GAK habe die bei der Überweisung der 502*305,17 HM getroffene Bestimmung nicht beachtet und den als Mehrerlös entrichteten Betrag auf dem Importkonto der Beklagten als Vorschuß gebucht .Die Zahlung habe daher einen Überschuß zugunsten der Beklagten entstehen lassen, der mit einer Schuld aus anderen Einfuhrgeschäften habe verrechnet werden können. Die GAE und später die BdL hätten den Überschuß tatsächlich verrechnet und als schuldbefreiende Zahlung behandelt, obwohl sie die von der Beklagten getroffene Zweckbestimmung gekannt hätten. Das habe auch den Wünschen 'der Beklagten entsprochen, wie sich aus deren Schreiben an;die GAE vom 10. August 1948 ergebe. Ein Vertrag über die Verrechnung des Guthabens aus dem Bindegarn import mit. der Schuld aus der Einfuhr von Mani-lagarn sei zwar nicht zustande gekommen; gleichwohl müsse die Zahlung als Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem letztgenannten Import angesehen werden. Wollte man dieser Ansicht nicht folgen, so sei in dem Schrei-
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ben der Beklagten vom 10* August 1948 eine zulässige Aufrechnung mit einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der noch offenen Schuld aus der Manilagarn-Einfuhr zu erblicken. Äußerstenfalls stehe der Geltendmachung der Klageforderung der Einwand der Verwirkung entgegen.
Biese Ausführungen sind, wie der Revision zuzugeben ist, nicht frei von Rechtsirrtum,
1, ) Hach den von der GAK herausgegebenen Mitteilungen Er. 1.2 vom 15. April 1948, Nr* 17 vom 22. Juni 1948 und Er. 18 vom 8. Juli 1948 konnten BM-Ver-bindlichkeiten aus Importgeschäften durch RM-Zahlungen, die vor dem 21, Juni 1948 zugunsten; der GAK bewirkt waren, getilgt werden* Voraussetzung für die schuldbefreiende Wirkung derartiger Zahlungen war, daß im Zeitpunkt der Zahlung von der Joint Foreign Exchange Agency (JFEA) entweder ein Akkreditiv bei der in Betracht kommenden ausländischen Bank eröffnet oder ein Bevisen-Zahlungsauftrag erteilt war. Bas Akkreditiv zugunsten der Firma BOPB0rist unstreitig auf Veranlassung der JFEA vor dem 21. Juni 1948 bei einer belgischen Bank errichtet worden. Es bestand auch schon su der Zeit, in der die Zahlung, die auf den bei dem BindegamgeBChäft erzielten Mehrerlös Bezug nahm, bei der GAS einging» Bei dieser Sachlage waren die Voraussetzungen, unter denen die Schuld der Beklagten aus der Einfuhr von Manilagarn getilgt werden konnte, an sich gegeben.
2. ) Bie genannten GAK-Mitteilungen enthalten keine Bestimmungen darüber, ob die von dem deutschen Importeur oder Abnehmer geleisteten EM-Zahlungen als
Vorauszahlung gerade auf das in Betracht kommende Einfuhrgeschäft bewirkt sein mußten. Der bei der Bindegarn-Einfuhr entstandene Überschuß aus der schon im Januar 1948 geleisteten Zahlung, von 435.050,10 BM ist zwar in Höhe von 21.738,79 RH auf die Schuld der Beklagten aus der Einfuhr von Manilagara verrechnet worden % es kann jedoch Tingeprüft bleiben, ob allgemein RM-Zählungen an die GAE schuldtilgende Wirkung auch dann beizu demessen ist, wenn der in Frage stehende Importeur sie aus Anlaß einer anderen Einfuhr geleistet hat. Eine solche Wirkung konnte jedenfalls nur den Riff-Guthaben innewohnen, die für eine Verrechnung mit Verbindlichkeiten aus anderen Einfuhrverträgen geeignet waren o Sie mußten insbesondere nach der ihnen bei ihrer Begründung, gegebenen Zweckbestimmung für eine Begleichung von Verbindlichkeiten aus anderen Importgeschäften frei sein*
Pas war bei den von der Beklagten gezahlten 502.305,17 EM nicht der Fall. Hach dem ihrer Überweisung beigefügten Vermerk sollte die Zahlung der Abführung eines Mehrerlöses aus der Einfuhr von Bindegarn im Jahre 1947 dienen« Sie geschah, in Erfüllung einer an die Beklagte gerichteten, genau bezeichneten Anordnung der VfW, die freilich die Zahlung an den Oberfinanzpräsidenten vorsahr Biese Zweckbestimmung schloß die Verwendung des Guthabens zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Beklagten aus anderen Importgeschäften aus.
Da die Bestimmung klarstellte, daß es sich bei der Überweisung nicht um eine Vorschußzahlung auf künftige Einfuhren handelte, war die GAE und später die BdE an die der Überweisung beigefügte Zweckbestimmung gebunden (§ 3o6 Abs. 1 BGB)» Die Beklagte konnte sie, solange über die Einfuhr des Bindegarns nicht endgültig aoge-
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rechnet und ihre Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses nicht geklärt war, ohne Zustimmung der (JAK und später der BdL nicht ändern»
Bas Berufungsgericht meint zwar, die (JAK oder die BdL seien mit einer Verrechnung des als Mehrerlös Gezahlten auf die Schuld der Beklagten aus dem Manila-gam-Import einverstanden gewesen» Bine dahingehende Erklärung der GAK oder der BdL ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abgegeben worden V
Auch der vom Berufungsgericht erörterte Umstand» daß die Beklagte weder nach der bestehenden Hechts läge noch auf Grund einer für sie verbindlichen Anordnung der VfW verpflichtet war, die bei dem Verkauf des Bindegarns erzielten Überpreise abzuliefem, ermöglichte es nicht, den der GAK überwiesenen Betrag ohne die erklärte Zustimmung des Empfängers für andere Zwecks zu verwenden» Bie Beklagte muß nach dem der Überweisung beigefügten Vermerk auch im Hinblick auf die ihr bei der Bindegarne infuhr zugestandene Verdienstspanne von 4 # und auf das Schreiben der VfW vom 1. Dezember 1947, in dem der HM-Einfuhrpreis für das Garn auf 2,05 HM )e Kilogramm festgesetzt worden war,mindestens Zweifel darüber gehabt haben, ob sie berechtigt war, den bei dem Verkauf des Gams erzielten hohen Überpreis zu behalten. Sine andere Auslegung läßt die Zweckbestimmung "Mehrerlös usw." nach»Lage der Sache nicht.zu. Bie an die Firma Hans Kflp& Co. in einem ähnlichen Falle ergangene Weisung, den Mehrerlös an den Oberfinanzpräsidenten abzuftihren, war der Beklagten, wie sie in den Eatsacheninstanzen nicht bestritten hat, durch Schreiben der VfW vom *16. März 1948 mit der Auflage übermit-
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telt worden^ mit einem etwa erzielten Mehrerlös ebenso zu verfahrene Wenn die Beklagte im Anschluß daran -und. unter Bezugnahme auf das Schreiben der.VfW der GAK, die sie offenbar für den richtigen Empfänger hielt, einen bestimmten Betrag mit dem Zusatz »Mehrerlös aus der Einfuhr 1947” überwies, so bleibt nur die Erklärung übrig, daß sie damit eine Verbindlichkeit tilgen wollte, die sie für bestehend oder möglicherweise bestehend hielt. Solange die bei der Überweisung getroffene Zweckbestimmung nicht im Einvernehmen mit dem Empfänger geändert wurde, konnte die Zahlung der Beklagten, gleichgültig, ob jene Angabe zutraf oder nicht, kein zur Verrechnung geeignetes Guthaben im Sinne der GAK-Mitteilungen Er. 12, 17 und 18 begründen. Die Wirksamkeit des bei der Überweisung getroffenen Bes.tiwmungs-vermerks wurde also nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich die Beklagte über das Bestehen einer Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses irrte»
3») Aus einer Eeihe von Anzeichen will das Berufungsgericht jedoch folgern, daß die GAK und später die BdL die Überweisung der Beklagten vom 11. Juni 1948 ' ungeachtet der ihnen bekannten Zweckbestimmung als vorschußweise geleistet sowie zur Tilgung der Schuld aus/ dem Manilagarn-Import [geeignet behandelt und schließlich auf diese Schuld tatsächlich verrechnet hätten». .
Vft) J>&8 BerufungsgeriöhtVentnimmt der über das Import-Vorschußkonto. der. Beklagten geführten Kontokarte der Bäh, daß die Zahlung vom 11 .'Juni 1948 ebenso.wie die vom Januar 1948 als Vorschuß gebücht -' worden ist . Es schließt daraus, daß die GAK und die BdL aus der von der Beklagten getroffenen Zweckbestimmung keine Folgerungen gezogen hätten»
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Hierbei übersieht das Berufungsgericht zunächst* daß nach den Behauptungen der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 10« Februar 1948, in dem diese Uber das Erntebindegarngeschäft abrechnete, der BdL erst am 8o April 1949 zugegangen sein soll« Träfe dies zu, so wäre die GAK bei Eingang der Überweisung vom 11» Juni 1948 über den Gegenstand des fraglichen Geschäfts und den Grund der Zahlungen der Beklagten nur durch deren Schreiben vom 17* Februar 1948 unterrichtet gewesen« In diesem Sohreiben hatte die'Beklagte die Zahlung vom Januar 1948 nur als vorläufige bezeichnet« Venn auch nach Lage der Umstände keine größere Hachzahlung auf den Bindegärnimphrt' zu erwarten war, so konnte die GAK aus der Überweisung des Mehrerlöses mangels einer genauen Abrechnung nicht ersehen, welche Bewandtnis es mit der Zahlung der 502«305,17 SM hatte« Es lag daher nahe, 'daß sie auch diesen Betrag ohne Rücksicht auf seinen Bestimmungszweck buchmäßig zunächst als Vorschuß behandelte *
Aber selbst wenn die GAK, als sie die Mehrerlöszahlungen erhielt, im Besitz der Abrechnung vom 10« Februar 1948 gewesen sein sollte, ließe der Umstand, daß die Zahlungen der Beklagten bei ihr als Vorschüsse auf den Erntebitfdegarn-Import gebucht worden sind, nicht den Schluß zu, daß sie und später die BdL die Zweckbestimmung der Beklagten bei der Überweisung vom 11. Juni 1948 unbeachtet gelassen oder gar übergangen hätten«
Einer solchen Annahme widerspricht schon das Schreiben der GAK an die Beklagte vom 5« Juli 1948, in dom der Eingang der Überweisungen von insgesamt 502.302,17 RM "als Mehrerlös aus Sindegameinfuhr 1947" bestätigt wird. Im übrigen handelte es sich bei den Buchungen ebenso wie bei
den Kontokarten um interne Vorgänge der Banken c Einen Anspruch darauf, daß die Überweisungen ungeachtet ihres Bestimmungsvermerks als ein Guthaben zu gelten hatten> das zur Verrechnung auf die Schuld aus dem Manilagarn-Import geeignet war, konnten sie für die Beklagte nur begründen, wenn eine solche Absicht dieser gegenüber erklärt worden wäre« Bas ist indessen nicht der Fall. Auch die stillschweigende Annahme eines von dem Inhaber der Beklagten gelegentlich der Besprechungen vom 17« August 1948 sowie vom 7c und 8. April 1949 etwa erklärten entsprechenden Vertragsangebots.oder der indem Schreiben der Beklagten vom 10- August 1948 vorgeschlagenen Änderung der.Zweckbestimmung durch die GAK oder die BdL gemäß § 191 BGB hat außer Betracht zu bleiben, weil den Umständen nach ein Bescheid auf diese Anträge hätte erteilt werden müssen; es kann keine Hede davon seiny daß nach der Verkehrssitte eine Annahmeerklärung der GAK oder der BdL nicht zu erwarten war; ebensowenig ist ein Verzicht der Beklagten auf eine Antwort ersichtlich. Die Beklagte konnte ferner nicht davon ausgehen, daß die GAK oder die BdL sich stillschweigend mit der geänderten Zweckbestimmung einverstanden erklären würden» nachdem sie selbst die Zahlung als Mehrerlös aus dem Emtebindegam-Import 1947 geleistet hatte und deren Eingang ihr mit dieser Bestimmung im Schreiben der GAK vom 5. Juli 1948 bestätigt worden war, hätte es«, wenn der Zweck der Überweisungen nachträglich geän-dei*t werden sollte, einer ausdrücklichen Verlautbarung der GAK oder der BdL bedurft« Daran aber fehlt es hier« Die kontenmäßige Behandlung der Zahlungen der Beklagten ergibt somit für sich allein keine Grundlage für die Schlußfolgerung, daß die GAK oder die BdL die Überweisung vom 11. Juni 1948 im Gegensatz zu der dabei getrof-
fenen Bestimmung als zur Verrechnung auf andere Import-verb indlxchkeiten geeignete Vorschußzahlung haben gelten lassen wollen.
b) Bas Berufungsgericht meint weiter, der Schriftwechsel der Beklagten mit der GAK und der BdXi lasse nicht erkennen , daß diese in der Zweckbestimmung ein Hindernis gegen die Verrechnung des überwiesenen Betrages gesehen hätten. Bas mag zutreffen; entscheidend ist aber, daß weder die GAK noch die BdL sich mit einer solchen Verrechnung ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Bie wenigen zu den Akten gereichten Schreiben, die sich
auf die Einfuhr des Erntebindegams beziehen, nämlich die der BdL vom 3* November 1949? vom 1* Juli und 4* September 1950, lassen eine Beutung in diesem Sinne nicht zu* Ihr Inhalt erschöpft sich in dem Wunsch, über die geleisteten Zahlungen und die Abrechnung für das Bindegarn nähere Aufklärung zu erhalten. Von einer Absicht des betreffenden Instituts, die Überweisung vom 11. Juni 1948 als verrechenbare Vorschußleistung zu behandeln, lassen sie nichts erkennen«
c) Angesichts des Vehlens einer rechtsverbindlichen Erklärung seitens der BdL haben auch die von dem Berufungsgericht festgestellten Buchungsvorgänge des Jahres 1950 nicht die in dem angefochtenen Urteil angenommenen Wirkungen. Bamals haben Angestellte der genannten Bank ausweislich der Uber die Vorschüsse der Beklagten geführten Kontokarte ein Guthaben der Beklagten von rund 360.000.— EM errechnet, nachdem sie das Konto wegen des 34anilagam-Importes mit 60.304,67 EM und
104.270,13 EM belastet hatten. Hieraus und aus dem Umstand, daß die BdL längere Zeit hindurch auf die Schuld aus dem J&anilagara-Import nicht zurückgekommen ist,
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will das Berufungsgericht den Schluß ziehen, nunmehr habe die BdL. die Schuld der Beklagten aus dem.Manila-garn-lmport mit dem aus der Überweisung vom 11* Juni 1948 stammenden Beichsmarkguthaben endgültig verrechnet, und spätestens hierdurch sei jene Schuld getilgt worden« Einer solchen Annahme steht aber nicht nur der interne Charakter der Kontokarte, sondern auch schon .der Umstand-entgegen, daß nicht festgestellt ist, von wem und aus ‘welchem Grunde die in Rede stehenden Buchungen gemacht worden sind und ob der betreffende Beamte, falls er bereit war, auf die geänderten Verrechnungs-Vorschläge der Beklagten einzugehen, die BdL rechtswirksam verpflichten konnte« Einer Aufklärung dieser Punkte bedarf es nicht, weil der - im Jahre 1955 stornierte - Buchungsvorgang ohne eine entsprechende, der Beklagten gegenüber abzugebende Willenserklärung keine rechtliche Wirkung nach außen äußern konnte« An der Erklärung fehlt es aber« Eine Anwendung der Vorschrift des § 151 BGB entfällt aus den schon oben dargelegten Gründen auch hier«
Wach alledem kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die GAK oder die BdL die Überweisung vom 11, Juni 1948 als Erfüllung der Verbindlichkeit der Beklagten aus der Manilagarn-Einfuhr angenommen hätten. Es bleibt vielmehr festzuhalten, daß die Zahlung der Beklagten wegen der damit verbundenen Zweckbestimmung keine *v errechnungsfähige Leistung im Sinne der Mitteilungen Br« 12, 17 und 18 der GAK dar stellte, und daß auch keine wirksame Verrechnung stattgefunden hat, '
4*} Aus den vorstehenden Erörterungen folgt weiter, daß der Brief der Beklagten an die GAK vom 10« August
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1948 nicht die rechtliche Bedeutung hat, die daö Berufungsgericht ihm heilegen möchte0 In diesem Schreiben, das nach den Behauptungen der Klägerin ebenso wie die Abrechnung der Beklagten vom 10- Februar 1948 erst am 8» April 1949 bei der-BdL eingegangen sein soll, nimmt die Beklagte auf die ihr Ubersandten Rechnungen der Firma BVIflPüber das ManLlagarn Bezug«. Die Schuld aus diesem Einfuhrgeschäft, die sie mit. 163*544,8.0 HU errechnet, erklärt sie, Mauf die am 11. Juni* 1948 gelei-. steten ä-Konto-Zahlungen” verrechnen zu wollen.
Ausgehend von seinem Standpunkt, da8 der am 11« Juni 1948 überwiesene Betrag von der GAK und der BdL als verrechnungsfählges Guthaben der Beklagten behandelt worden sei, erblickt das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 10. August 1948 - gleichgültig, wann es bei der BdL eingegangen sei - die Einwilligung der Beklagten in die von der GAK und der BdL vorgenommene Verrechnung des Guthabens mit der Schuld aus dem Mani-lagarn-lmport»
Bern kann nach dem oben Gesagten nicht gefolgt werden. Hatte die Beklagte bei der Überweisung der 502-305,17 HM bestimmt, daß diese Zahlung die Abführung des bei dem Verkauf des Bindegarns erzielten Mehrerlöses darstellte, so konnte die Beklagte diese Bestimmung später nicht einseitig ändern« Hierzu hätte es eines Vertrages mit dem Zahlungsempfänger bedurft.
Denn ohne Zustimmung des Gläubigers kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht anderen Zwek-ken zugeführt und das Erlöschen einer Schuld nicht rückgängig gemacht werden» Bas hiernach erforderliche Einvernehmen mit der GAK oder der BdL ist nicht erzielt worden. Die erwähnten Buchungsvorgänge allein genügen
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nicht zu einer solchen Annahme» Auch das Berufungsgericht hat das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung in anderem Zusammenhänge verneint >
Fehlte es somit an dem zur Änderung der Zweckbestimmung notwendigen erklärten Einverständnis der Gegenseite, so blieb das am 11» Juni 1948 Geleistete auch weiterhin alB Zahlung des Mehrerlöses bestehen»
Ein verrechnungsfähiges Guthaben der Beklagten war mangels einer dahingehenden Erklärung der GAK oder der BdL auch durch das Schreiben vom 10» August 1948 nicht entstanden, und die Schuld aus dem Manilagam-Import blieb nach wie vor unbeglichen.
5») Mit Hecht hält das Berufungsgerioht die Klageforderung'nicht für verjährt/ weil die Bestimmungen des § 196 BGB auf das Hechtsverhältnis zwischen der JEIA und dem deutschen Abnehmer oder Importeur nicht anwendbar sind. Biese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht nur in der von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidung, sondern in ständiger Hechtsprechung vertreten (vgl, z» B.* die Urteile vom.26» .April 1956 - II ZR 196 und 199/55 vom 20. Dezember 1956 - VII ZR.46 und 48,56 - und vom 5. Dezember 1957 - VII ZR 253/56 -)» Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung auf 5 196 Abs» 1 Kr» 1 und 7 BGB stützt, genügt es, auf die genannten Entscheidungen zu verweisen.
Auch die von der Beklagten in Bezug genommene Vorschrift des 5 196 Abs. 1 Kr. 15 BGB trifft auf die eingeklagte Forderung nicht zu. Die Klägerin verlangt die Erstattung der Aufwendungen, die' der JEIA durch die Eröffnung des Akkreditivs für die Firma LpiWentstan- ■ den sind. Diese Aufwendungen stellten weder Gebühren noch
Auslagen Im Sinne des § 196 Abs« 1 Nr« 15 BGB dar« Die von der Beklagten geschuldete Leistung ist vielmehr der Gegenwert für das eingeführte Manilagarn. Im übrigen, war die JEIA keine "zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellte oder zugelassene*1 Person, sondern eine Behörde der Besatzungsmacht (von Schmoller-Maier-Tobler, Handb» d. Besatzungsr. $ 45 S. 10). Ihre Tätigkeit war nicht auf die Erzielung privatwirtschaft-lichen Nutzens gerichtet, sondern bestand vornehmlich in der Überwachung des deutschen Außenhandels, der Förderung des Exports, der Güterverschaffung und der Kontrolle der Devisenverwendung.
6.) Bas Berufungsgericht hält die Klageforderung für verwirkt. Übereinstimmend mit dem Landgericht ist es der Ansicht, die BdL. habe durch ihr langes Schweigen auf den auch schriftlich zu dem Ausdruck gekommenen Wunsch der Beklagten, die Zahlung vom 11. Juni 1948 mit der Verbindlichkeit aus .der Einfuhr von Hanilagam zu verrechnen, bei dieser den nach Lage der Umstände berechtigten Eindruck entstehen lassen, daß die Schuld aus jenem Import durch Verrechnung getilgt sei und-daß sie Ansprüche aus diesem Geschäft nicht mehr erheben wolle. Bas Berufungsgericht erwägt hierzu weiter, die 'BdL sei auch selbst eine längere Zeit hindurch davon ausgegangen, daß ihr eine solche Forderung nicht mehr zustehe. Anscheinend habe sie irrtümlioh angenommen, daß die Preisfestsetzung der VfW vom 1. Dezember 1947 nachträglich geändert worden sei.* Hinzu komme, daß die Beklagte im Hinblick auf die einschneidenden Folgen der Währungsreform ein besonderes Interesse daran gehabt habe, daß ihr wirtschaftlicher Wiederaufstieg nicht noch Jahre nach der Währungsumstellung durch die Geltendmachung von Ansprüchen
"aus der vergangenen Zeit eines bis dahin.unbekannten Verfalls gestört" werde (BGH HJW 1956, 1915 - IM § 24-2 (Cc) BGB Nr, 6)*
Biese Ausführungen vermögen den £ inwand der Verwirkung nicht zu begründen, weil sie weder den von der Rechtsprechung entwickelten Tatbestand der Verwirkung voll berücksichtigen noch - worauf die Revision mit Recht hinweist - den Besonderheiten des vorliegenden Palles, vor allem dem Verhalten der Beklagten, hinreichend Rechnung tragen.
. per Geltendmachung eines Anspruchs,,kann unter besonderen Umständen die rechtliche Wirkung versagt werden, wenn der Berechtigte geraume Zeit nach der Erlangung sicherer* Kenntnis von dem Bestehen seiner Forderung schweigend und untätig geblieben ist und dadurch bei dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen erweckt hat, er wolle die Verpflichtung nicht oder nicht mehr geltend machen* Der Verstoß gegen Treu und -Glauben liegt bei der Verwirkung in der illoyal verspäteten Rechtsausübung* Dabei ist der Zeitablauf nicht allein entscheidend, sondern es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, welche die jetzige Geltendmachung des Anspruchs als rechtsmißbräuchlich, d.h« dem Verpflichteten unzu demutbar erscheinen lassen* Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist in dieser Rechtslage insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner dem Verhalten des Gläubigers, das zu der verspäteten Erhebung des Anspruchs geführt hat, entnehmen mußte, daß dieser die .Forderung nicht mehr geltend machen wolle, wenn sich also der Schuldner darauf einrichten durfte, daß er mit diesem Anspruch nicht mehr.zu rechnen habe, und sich auch darauf eingerichtet hat (so namentlich Soergel-
fiebert BGB 8. Aufl. Xrim. C II 1 a,' 4 ^ähnlidh RGRK BUB 10. Aufl» Apm» 4 zu § 242 (S. 448 f); Enneccerus-Lehmann LehrU. 15.Bearb. § 4 XI 5? BGZ 155, 148, 151 f$ 158, 100, 107 f? 159, 99, 106 ff).
Be kann dahingestellt bleiben, ob der Zeitraum, während dessen die BdL nach Abschluß der Verhandlungen ihrer Bediensteten mit dem Inhaber der Beklagtet dessen auch schriftlich geäußerte Bitte um Verrechnung der Zahlung vom 11. Juni 1948 auf die Schuld aus der Ma-nilagarn-Einfuhr unbeantwortet gelassen hat, für die Annahme einer Verwirkung überhaupt ausreicht. Auch wenn dies zu bejahen "wäre, konnte die Beklagte nach Lage der Umstände nicht ernstlich damit rechnen, die.BdL werde auf die zuletzt mit Schreiben vom 50. März 1949 geforderte Zählung von 165.647,80 EH aus dem Import des Ma-nilagams nicht mehr zurückkommen. Eie Beklagte hat zwar unter dem 5. April 1949 der BdL geantwortet, die 165,647,80 EM seien auf die Zahlungen von insgesamt 937.352,27 EM für die Eratebindegarn-Einfuhr zu verrechnen; eine Antwort auf dieses Schreiben hat Sie jedoch nicht erhalten. Auch bei den darauf folgenden Verhandlungen mit den Zeugen NflB und FiflHI ist, wie das Berufungsgericht ohne Eechtsverstoß festgestellt hat, . eine verbindliche Zusage über die von der Beklagten gewünschte Verrechnung nicht gemacht worden. .
Fach Lage der Umstände erscheint es schon zweifelhaft, ob die Beklagte die längere Untätigkeit der BdL bei der damals allgemein bekannten Belastung dieses Instituts mit Aufgaben der verschiedensten Art, nicht zuletzt der Abwicklung von Außenhandelsgeschäften, als Zustimmung zu ihren Vorschlägen werten durfte. Ber Annahme einer Verwirkung des mit der Klage geltend gemach-
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ten Anspruchs steht Jedenfalls der Umstand entgegen, daß die Beklagte aus dem mehrjährigen Zuwarten der BdL angesichts ihrer eigenen Haltung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Hechte für sich herleiten kann» Die Beklagte war, als sie den Mehrerlös aus dem Bindegamgeschäft an die GAK überwies, der - wenn auch vielleicht irrigen - Meinung, sie dürfe die erzielten Überpreise nicht behalten, und hat bei deren Abführung an-die GAK eine entsprechende Bestimmung getroffen» Sichere Anhaltspunkte dafür, daß die GAK und später .dl* BdL die der Zahlung beigefügte Zweckbe-
' Stimmung nicht ais verbindlich gelten lassen wollten,
hatte sie nicht. Die Beklagte hat ferner nicht in Abrede gestellt, daß sie die Bediensteten der GAK und später der BdL bei ihren Besprechungen über die näheren Gründe und den Zweck der Überweisung vom 11. Juni 1948 nicht aufgeklärt hat. las Berufungsgericht meint zwar, der Inhaber der Beklagten habe keinen Anlaß gehabt, von sich aus die Sprache darauf zu bringen, weil er habe annehmen können, die BdL habe vollständige Akten vorliegen, so daß.ihr der Bestimmungsvermerk bei der Überweisung vom 11» Juni 1948 bekannt gewesen sei» Dem kann jedoch nicht gefolgt werden» Selbst wenn man davon ausgeht, daß.die Sachbearbeiter der BdL bei ihren Verhandlungen mit dem Inhaber' der Beklagten die Akten zur Hand gehabt haben, so schließt.dies nicht aus, daß ihnen im Zeitpunkt der Besprechungen der Inhalt der Akten, namentlich die bei der Überweisung der 502.305,17 HM*getroffene Bestimmung, nicht gegenwärtig gewesen ist. Da die Sachbearbeiter der BdL bei ihren Verhandlungen mit der Beklagten auf 'den Bestimmungsrexmerk unstreitig nicht zu sprechen gekommen sind, hätte der Inhaber der Beklagten, wenn er den Wunsch hatte, daß die Zahlung entgegen dem angegebenen Zweck mit sei-
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ner Schuld aus der Manilagarn-Einfuhr verrechnet wurde, seinerseits das Bestehen des Vermerks nicht mit Stillschweigen übergehen dürfen* Tat er dies dennoch, so läßt ein solches Verhalten nur die Erklärung zu, daß er damit rechnete, die der Zahlung gegebene Zweckbestimmung' sei bei der BdL übersehen worden, und daß er sich .diesen-Umstand zunutze machen wollte, um mit einer einem ganz anderen ^Zweck dienenden Heichsmarkzahlung eine BM-Schuld zu tilgen«
Angesichts dieses Verhaltens ihres Inhabers kann sich die Beklagte gegenüber dem Klageanspruch weder darauf berufen, daß ihr die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Mahilsgam-Import im Hinblick auf die bis zu dem Schreiben der BdL vom 4* August 1953 verflossene Zeit nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten sei, noch darauf, daß sie ernsthaft habe damit rechnen können, die BdL werde auf jenen Anspruch nicht mehr zurückkommen $ denn'bei der Prüfung, ob ein bestehendes Recht verwirkt ist, kann auch an dem Verhalten des Schuldners nicht vorübergegangen werden (so auch BGHZ 25, 47, 51 ff)o Hat dieses für die Entstehung des Verwirkungstatbestandes wesentliche Elemente mitverursacht, so begibt sich der Schuldner damit des Rechts, die Befriedigung des Anspruchs als rechtsmißbräüoblioh abzulehnen «
Der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch insoweit nicht beigetreten werden, alses meint, die Verpflichtung, der Klägerin die Aufwendungen der JEIA bei der Manilagam-Einfuhr zu ersetzen, sei für die Beklagte infolge des Zeitablaufs unzu demutbar geworden« Die Ware ist unstreitig erst nach der Währungsumstellung geliefert worden. Die Beklagte hat das Garn gegen Zahlung
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Deutscher Mark verkaufte Auch unter Berücksichtigung der bis zu dem Schreiben der BdL vom 4. August 1953 vergangenen Zeit stellt es für die Beklagte keine unzu demutbare Härte dar, wenn sie die Ware, die sie für Deutsche Mark verkauft hat, in dieser Währung auch bezahlen muß. Wenn die Beklagte dagegen’ glaubt, auf •Grund der durch ihr Verhalten nicht unbeeinflußten Untätigkeit der BdL einen Anspruch darauf zu haben, ihre DM-Verbindlichkeit aus der Manilagarn-Einfuhr durch Verrechnung mit einem Bit-Guthaben tilgen, unter Umständen sogar noch einen Beürag von 36*000*— DM zurückfordern zu können, so kann ihr darin unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht gefelgt werden*
Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie sie ohne Antritt von Beweisen behauptet hat, sich auf das Hichtbestehen einer Verbindlichkeit aus dem Manilagarn-Import eingerichtet hat« Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen, wie im Gegensatz zu den Vorinstanzen angenommen werden'muß, schon wegen des Verhaltens der Beklagten bei der Zahlungsabwicklung nicht vor« Die Beklagte ist vielmehr gehalten, der Klägerin als Hechtsnachfolgerin d'er'jBlA die dieser hei dem Jfehilagarn-rGesohäft erwachsenen Aufwendungen in .Deutscher Mark zu ersetzen.
IV. Hilfeweise ist das Berufimgsgericht der Ansicht, daß. die Klagforderung durch eine von der Beklag-, ten erklärte Aufrechnung erloschish sei. ^
Hierzu führt es,aus, eine Verpflichtung, den. bei dem Verkauf des Erntebindegarns erzielten Mehrerlös an. die GAK abzuführen, habe für die Beklagte weder nach den damals geltenden Breisvorschriften noch
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nach dem Schreiben der VfW vom 16« März 1948 bestanden» Die GAK und später die BdL seien um die von. der Beklagten ohne rechtlichen Grund gezahlten 502.305,17 EM ungerechtfertigt bereichert (§ 812 BGB)- Dem Rückforderungsarispruch der Beklagten stehe die Vorschrift des §814 BGB nicht entgegen, weil der Inhaber der Beklagten bei der Überweisung des Betrages die wirkliche Rechtslage nicht gekannt und seine Zahlungsverpflichtung irrtümlich angenommen habe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen* mit ihrem RÜckgewährsan-spruch gegenüber der Klageforderung aufzurechnen» Die Aufrechnung sei in dem Schreiben der Beklagten vom 10. August 1948 erklärt. Sie. wirke gemäß § 589 BGB auf den Zeitpunkt zurück* indem sich die beiderseitigen
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Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenübergestanden hätten. Da die BdL die Zahlungen der Beklagten auf die Bindegarne infuhr als Vorschuß gebucht habe und die Beklagte nach den GAK-Mitteilungen Hr-. 12, 17 und 18 berechtigt gewesen sei* die Schuld aus dem Manilagara-Import mit EM-Zahlungen zu begleichen* sei die Klageforderung durch die Aufrechnung schon vor der währungs-umstellung getilgt worden. Ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch der JEIA habe somit am Währungsstichtag nicht mehr bestanden.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hinsicht stand.
1») Das angefochtene Drteil enthält allerdings keinen Rechtsverstoß, wenn darin ausgeführt wird, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Abführung des Mehrerlöses nicht rechtswirksam begründet worden sei:
a) Ein Höchstpreis für SisalrrBindegara war bis zur Herausgabe des Erlasses der VfW vom 1 • Pezember 1947 nicht festgesetzt worden« Inzwischen hatte die Beklagte es verkauft« Zwar sah die Anordnung Hl Ho«
52/47 des Verwaltungsamts für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 15« Juni 1947 für die Saison 1947 Höchstpreise für Papier-, Jute- und Werggam , vor; es war aber, wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen hat, damals noch ungewiß, ob Sisal-Bindegarn mit Jute- oder dem teureren Werggam im Preise gleichzusetzen sei«
Bas Berufungsgericht ist in' eine Untersuchung; ob in dem Weiterverkauf des Bindegarns zu dem Preise von etwa 4 HM je Kilo ein Verstoß gegen die Preisstopvor-schriften liegt, nicht eingetreten. Es ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen nur zivilrechtliche Wirkungen hätten. Bei dieser Auffassung übersieht es, daß.auch ein Verstoß gegen Preisstopvorschriften.nach § 1 der Preisstrafrechtsverordnung vom 3« Juni 1939 in der Passung der Verordnung vom 26. Oktober 1944 - RGBl I 246 -strafbar war und die Anordnung, Mehrerlös abzuführen, nach sich ziehen konnte (vgl. :HGSt 75i 237 > 239; 76,
156, 158). . ' , • ,'V " \> & /•
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Die Verordnung über: das “Verbot ,dervPre.iserhöhun-; gen {Preis st ©pyer Ordnung) yom26y Hoyember ‘ 1 936 - RGBl . I 955 auf die die ^ He vision hitfweist /.ist allerdings auf den Verkauf ‘yon ;ßisälgam»nicht anzuwenden, weil sie eioh nicht auf Waren bezieht, die aus dem Auslande geliefert worden sind (BGSt .76/ 158)7 §..l .där Verordnung ‘ über die Preisbildung für ausländische Waren (Auslands- . Warenpreisverordnung) vom*15. Juli 1937 - RGBl X 881 -
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und § 7 der an deren Stelle getretenen Anordnung ER Wo. 45/47 der VfW vom 2. Juni 1947 verboten jedoch, den Verkauf eingeführter Ware im Inland über dem für gleiche oder vergleichbare Inlandsware vorgeschriebenen Preis; eine Prüfung der Präge» ob die Beklagte bei dem Verkauf des Bindegarns einen strafbaren Verstoß gegen das Verbot von Preiserhöhungen begangen hat, ist dem Senat jedoch nicht möglich,' weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, wie hoch dieser Preis zur Zeit des Verkaufs des Brntebindegams durch die Beklagte gewesen ist. Es läßt sich daher gegenwärtig picht entscheiden, ob sich die Beklagte bei dem Weiterverkauf des Gams an den bestehenden Preisstop gehalten hat«
b) Aber auch wenn das nicht der Pall gewesen sein sollte, wäre die Beklagte zur Abführung des Mehrerlöses nur auf'Grund eines strafgerichtlichen Urteils nach § 4 oder eines Strafbescheids der zuständigen Preis Überwachungsbehörde nach §§ 8 Abs. 4, 27 PreisstrafrVO verpflichtet gewesen. Eine derartige Entscheidung ist nach dem als unstreitig anzusehenden Vorbringen der Parteien nicht erlassen worden. Insbesondere liegt sie, ent gegen der Ansicht der Revision, nicht in dem Schreiben der VfW vom 16. März 1948. Es erscheint schon zweifelhaft,* ob die Stelle der VfW, die diese Anordnung erlassen hat, überhaupt mit Ordnungsstrafgewalt im Sinne der ' PreisstrafrVO ausgestattet war und Gebote dieser Art erlassen durfte. SelbBt wenn man d2bs aber unterstellt, so enthält das an die, Beklagte gerichtete Schreiben der VfW nicht die strikte Weisung, den Mehrerlös an den Oberfinanzpräsidenten zu entrichten. Es sieht diese Zahlung nur bedingt vor und enthält seinem Inhalt nach eher die Genehmigung einer etwaigen Preieübereohreitung mit
der Auflage, die erzielten Oberpreise an die genannte* Behörde abzuführen. Vor allem aber spricht gegen den Erlaß einer Strafmaßnahrae im OrdnungsStrafverfahren, daß der Bescheid nicht die nach §§ 8 Abs. 4, 4 Abs« 3 PreisstrafrVO erforderliche ziffernmäßige Festsetzung des Mehrerlöses enthält, der nach Ansicht der VfW an den Oberfinanzpräsidenten abzufUhren war«
c) Bas Schreiben der VfW vom 16« März 1948 hat die Beklagte auch sonst nicht verpflichtet, an die GAK eine Mehrerlöszahlung zu leisten. Es enthält keinen für die Beklagte verbindlichen Verwaltungsakt. Der VfW fehlte jede Zuständigkeit und Befugnis, der Beklagten außerhalb des in der Preisstrafrechtsverordnung vorgesehenen Verfahrens die Abführung von Mehrerlös aufzuerlegen; Überdies ist das Schreiben, wie schon erwähnt, viel zu unbestimmt. Übrigens hat die VfW Zahlung an den Oberfinanzpräsidenten, eine deutsche Dienststelle^ gewünscht, während die Beklagte an die GAK, eine Kasse der Besatzungsmächte, gezahlt hat. Für diese Zahlung ist das Schreiben der VfW auch schon deshalb keine Rechtsgrundlage*. .
Mit der Revision könnte noch erwogen werden, ob der Zahlung der Beklagten etwa ein Abkommen mit der VfW des Inhalts zugrunde liegt, daß diese von^fierbeifiih-nmg eines Strafverfahrens absieht, die Beklagte dagegen eine freiwillige Mehrerl Öszahlung an die GAK leistet.
Auf die Bedenken gegen die Rechtsgüitigkeit eines solchen Abkommens braucht nicht näher eingegangen zu werden. Sb fohlt ‘schon an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß es zustandegekommen ist. In den Tatsacheninstanzen ist in dieser Hinsicht nichts vorgetragen worden. aus dem Schreiben vom 16. März 1948 geht hervor,
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daß es der VfW unbekannt geblieben war, daß die Beklagte für das Bindegarn einen über dem festgesetzten RM-Binfuhrpreis hinauegehenden Erlös erzielt hat* Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie die VfW in der Folgezeit von den Überpreisen oder ihrer Zahlung an die GAK unterrichtet hate Ebenso hat die GAK unstreitig keine entsprechende Benachrichtigung von der VfW erhalten» Auch sonst sind aus den Akten keine Anhaltspunkte . dafür ersichtlich, 'cLäß die' Beklögtb den Mehrerlös in Kenntnis iind mit Billigung der VfW an die GAK abgeführt hat» Endlich ist auch hier darauf hinzuweisen, daß in dem Schreiben vom 16» März 1948 von einer Zählung an den Oberfinanzpräsidenten, nicht aber an die GAK, die Hede ist-
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d) Baß die Preisbemessung der Beklagten, sofern sie über den bei dem Verkauf des Bindegarns bestehenden Inlandspreis für vergleichbare Ware hinausgegangen sein sollte, nach Ansicht der Revision gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), unter Umständen sogar gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstieß, mag die mit den Abnehmern der Beklagten geschlossenen Kaufverträge nichtig gemacht haben. Eine' rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Überpreise aus diesem Grunde an den Oberfinanzpräsidenten oder an die GAK abzuführen, begründete ein solcher'Gesetzesverstoß jedoch nicht«
Hiernach ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die’Beklagte zur Abführung der bei dem Verkauf des Bindegarns erzielten^Überpreise nicht verpflich tet gewesen ist«
2.) Fehlte es somit an einem rechtlichen Grunde für die Überweisung der 502.305,17 BH, so war die J2IA
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durch die GAK als ihre Zahlstelle auf Kosten der Beklagten um den an diese gezahlten Mehrerlös ungerechtfertigt bereichert (§812 BGB)- Die Beklagte wäre daher berechtigt gewesen, mit ihrem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten auch gegenüber, der Klageforderung aufzurechnen * Gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung bestehen in einem derartigen Falle keine rechtlichen Bedenken (Urteil de8 Senate vom 20.2..1958' - VII ZR 417/56 -
a) Der Bereioherungsanspruoh der. Beklagten, ist, wie das Berufungsgericht zutreffendt erkannt hat, durch § 814 BGB nicht ausgeschlossen« Denn die Beklagte war sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zahlung über ihre rechtliche Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses nicht im Klaren. Danach hat sie ungeachtet ihrer Belehrung durch den Zeugen Dr« auf Grund der Stellungnahme ihres damaligen Steuerberaters mit einem Einschreiten der Ereisbehörden, mindestens aber mit Schwierigkeiten bei dem Finanzamt gerechnet . : . ‘ *
Es kann auch nicht, wie die“ Revieion will, angenommen werden, daß die'l^istung der. Beklagten an die GAK einer- sittlichen Pflicht' oder. einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht .entsprach* Die Zahlung rechtfertigte, sich weder aus einer, in-den«’Geboten, der
Sittlichkeit wurzelnden. Verpflichtung« noch ohne eine gesetzliche -oder vertragltche .Verpflichtung nach den" Anschauungen. der HWdelskreise/\denen - die’Beklagte; ,an-'gehört • (‘ÄG3KE BÖB 10.<*Aufli zu: § 5Hh '
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5 ...b) ‘Einem Rückförderuhgsaiispruch der Beklagten und der darauf gestützten Aufrechnung könnte* jedoch die Replik der gegenwärtigen Arglist insoweit, entgegenete-..
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hen, als die Beklagte bei dem Weiterverkauf des Bindegarns tatsächlich einen Überpreis erzielt hat. Ob das der Pall ist, richtet sich entsprechend dem oben zu XV 1 a) Gesagten ausschließlich nach § 7 der Anordnung PR 45/47 der VfW (vgl. auch § 10 der Anordnung), d. iv, nach dem Preise für gleiche oder vergleichbare Inlandsware zw? Zeit des Weiterverkaufs des Bindegarns, Dieser Preis braucht dem später im Erlaß der VfW vom I. Dezember 1947 festgesetzten RM-Einfuhrpreis nicht zu gleichen; die damalige Preisfestsetzung bildet jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt auch für die Bernes-
’sung'defc bei ihrem Weiterverkauf für die Ware gelten-
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den Inlandspreises.
Ergäbe ein Vergleich des von der Beklagten erzielten mit dem damals zulässigen preise, daß die Beklagte fürdas Bmtebindegam einen Überpreis erzielt hat, so hätte sie auch dann, wenn ihr, wie das Berufungsgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen Br. Br. annimmt, ein Verschulden bei der Preis-
bemessung nicht nachzuweisen wäre, im objektiven Verfahren - sei es nach § 4- Abs. 4, sei es nach § 8 Abs. in Verbindung mit § 4 PreisstrafrVO - zur Abführung des Mehrerlöses angehalten werden können. Bei dieser Sachlage würde es einen klaren Verstoß gegen üreu und Glauben bedeuten, wenn der Beklagten die aus einer Gesetzesverletzung erwachsenen Vorteilederen sie eich durch ihre Zahlung zugunsten. der Allgemeinheit ent-äußert hatte, um - ihrem eigenen Vortrag zufolge - Staat liehen Sanktionen zu entgehen, wieder zufließen würde. Beruft sich mithin die Beklagte auf das .Pehlen eines rechtlichen Grundes für die Überweisung des Mehrerlöses an die GAE, obwohl sie von Rechts wegen den eingezahlten Betrag nicht hätte behalten dürfen, so muß ihr
BereicherungsansprücW u^ gegründete .Auf- \p:
rechnung im Hinblick auf den eihremAnspruch 'entgegen-stehenden Binwand der gegenwärtigen Arglist sehei~ tern,SDie Beklagte were hiernach nicht als hereehhigit anZusehen ?; 'mit. einem Eereicherungsansprtich gegenüber der Klageforderung aufzurechnen ; wenn und soweit das an die;: GAE^
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.Anspruch genommen heh;; . wie schon oben unter II 2 dar-geiegtj auf Zahlung von feutseher Marke: Ein etwaiger .Bereicherumgsansprueh der Beklagten wäre dagegen auf Rückgewahr;:^Wine^ erichtet » fieser
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Die Beklagte hat geltend gemacht, sie könne auf Grund der berichtigten Abrechnung über den Bindegarn-Import in ihrem Schreiben vom 20. September 1950 an die BdD die Anrechnung weiterer überzahlter Beträge sowie eines Skontos von 5* 125*— BM beanspruchen und diese Forderungen ebenfalls mit der Klageforderung verrechnen# Sie hat ferner behauptet, daß die von ihr erzielten tiberpreise bei dem Verkauf des Bindegarns nicht so hoch gewesen seien wie die an die GAK am 11 * Juni 1948 überwiesenen Beträge» Wäre das richtig, so stände ihr im ersten Falle bei Vorliegen der Voraussetzungen der GAK-Mitteilungen Kr. 12, 17 und 18 unter Umständen das Hecht zu, das zuviel Gezahlte auf das aus der Einfuhr des Manilagarns Geschuldete im Verhältnis 1 ; 1 angerechnet zu erhalten v Im zweiten Falle könnte sie, auch wenn ihr das Recht zur Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch im übrigen nach § 242 BGB zu versagen wäre, doch mit dem über die erhaltenen Überpreise hinaus Gezahlten im Umstellungsverhältnis 10 % 1 gegenüber dem Klageanspruch auf rechnen. Mit Rücksicht darauf ist davon abgesehen worden, über einen Teil des Klageanspruchs gemäß § 565 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
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Der Rechtsstreit neuen Verhandlung und En vorstehenden Grunde an wiesen worden.
:.st daher in vollem Umfange zur ; Scheidung nach Maßgabe der s Berufungsgericht zurückver-
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Die Entscheidung war, da der endgültige ungewiß ist, dem Berufung
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Glanzmann
über die Kosten der Revision sgang des Rechtsstreits noch sgericht vorzubehalten.
Bundesrii Jhter Rietschel hat seinen Urlaub angetreten und kann deslialb nicht unterschreiben«
Glanzmann
Heimann-'Prosien
Br. Winkelmann
Meyer