* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 60/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 60/13

Februar 2015 durch die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenAzZPOHammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 60/13
vom 19. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 1-17 U 90/12 vom 25.02.2013; LG Münster - Az. 116 O 18/11 vom 09.05.2012;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 134.339,45 €
Halfmeier	Kartzke	Jurgeleit
 Graßnack
 Feilcke