Februar 2015 durch die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 60/13 vom 19. Februar 2015 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-17 U 90/12 vom 25.02.2013; LG Münster - Az. 116 O 18/11 vom 09.05.2012; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 134.339,45 € Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Feilcke