Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 19. Oktober 1968 beauftragte der Beklagte zu 3 die Kläger, eine Gemeinschaft beratender Ingenieure, mit den statischen Berechnungen und sämtlichen dazu erforderlichen Zeichnungen für das Bauvorhaben "He^^HBstraße/lBBBI Ka0-straße" in KöH. Nach § 15 Tz. 15.4 des Vertrages wurde die MIntergrund Grundstücks-GeseilSchaft mbH & Co KG", eine zur Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 gehörende Gesellschaft, zur Ausübung und Geltendmachung der Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrage ausschließlich berechtigt. Juni 1969 beauftragte dieses Unternehmen unter "Erweiterung des Ingenieurvertrages vom 27.9./3.10.1968” die Kläger mit zusätzlichen Leistungen. An sie richteten die Kläger zunächst ihre Rechnungen, bis die Beklagte zu 2, als geschlossener Immobilienfonds im August 1969 gegründet und auch sie zur Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 gehörend, den Klägern mit Schreiben vom 14. Gegen dieses Unternehmen haben die Kläger im Dezember 1975 Klage auf Zahlung des mit ihrer Schlußrechnung geforderten Betrages nebst Zinsen erhoben. Nach Beklagte zu 1, geleugnet hatte, aus den Verträgen selbst verpflichtet zu sein, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Gegenüber ihrem Anspruch auf restliche, der Höhe nach unstreitige Vergütung greife die von den Beklagten erklärte Aufrechnung daher nicht durch. Dabei könne dahinstehen, ob diesem Anspruch "eine werkvertragliche Leistung höherer Art" zugrunde gelegen habe mit der Folge, daß er gemäß §196 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 196 Abs. 2 BGB einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliege, oder ob hier die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB) gelte. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme jedenfalls die Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht in Betracht. 1. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren in zwei Jahren die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt. Auf diese Ansprüche ist § 196 Abs. 2 BGB nicht anwendbar; sie verjähren daher auch dann in zwei Jahren, wenn die Leistung - wie hier - für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht worden ist. Der Senat hat in seinem Urteil BGHZ 59, 163 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, daß der Anspruch auf Architektenhonorar nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjähre. Könne aber nach § 631 Abs. 2 BGB ein werkvertraglicher Erfolg auch auf einer "Dienstleistung” beruhen, so sei kein Grund erkennbar, warum unter "Leistung von Diensten" im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB nur solche zu verstehen sein sollten, die aufgrund eines Dienstvertrages erbracht werden (aaO S. a) Mit dem Berufungsgericht mag dabei davon ausgegangen werden, daß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB nur auf solche Ansprüche anzuwenden ist, bei denen die vertraglich ausbedungene Leistling wenigstens "im Ansatz" auf einen durch Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg gerichtet ist. Umgekehrt hat der Architekt zwar nicht die statische Berechnung auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen; er muß aber Einsicht in sie nehmen und feststellen, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Grundsätzlich werden die Architekten und Ingenieure dort einheitlich als "Auftragnehmer” bezeichnet (§1 HOAI), und zwar auch dann, wenn es wie bei der Tragwerksplanung allein um Ingenieurleistungen geht (§52 Abs.6 HOAI). Die danach für die Klageforderung maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB begann gegenüber beiden Beklagten mit dem Schlüsse des Jahres 1973. Diese Regelung galt auch für die Vergütung der Leistungen, welche die Kläger aufgrund des Nachtragsvertrages vom 4./12. b) Damit wurde die restliche Honorarforderung der Kläger gegenüber beiden Beklagten im August 1973, nämlich mit der Übergabe der Schlußrechnung vom 3. Entgegen der von den Klägern im Berufungsrechtszuge vertretenen Ansicht reichte das aber hier aus, um die Fälligkeit der Honorarforderung auch gegenüber dem Beklagten zu 3 zu begründen. Soweit der Beklagte zu 3 als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen wird, ergibt sich das aus § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 128 HGB (vgl. Soweit die Kläger gegen ihn als ihren unmittelbaren Vertragspartner Vorgehen, folgt das aus § 15 Tz. 15.4 des Hauptvertrages, wo der Beklagte zu 3 die schaft mbH & Co KG” mit der ausschließlichen Ausübung und Geltendmachung seiner Rechte beauftragt und damit zu erkennen gegeben hatte, daß die Rechnung ihm nicht auch noch persönlich zugestellt zu werden brauchte. Auch wenn die Vordergerichte gemeint haben, daß die hier in Rede stehenden Ansprüche nach §196 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 196 Abs. 2 BGB erst nach vier Jahren verjähren, mußten die Kläger doch damit rechnen, daß ihre Honorarforderung in der gleichen Frist verjähren könnte wie die der Architekten. Dafür, daß die Beklagten oder deren Bevollmächtigte den Eindruck erweckt hätten, sie würden auf die Einrede der Verjährung einseitig "verzichten”, ist nichts ersichtlich. Das von den Klägern außerdem herangezogene Schreiben der Beklagten zu 2 vom 22. Den Zahlungsbefehl gegen die Beklagte zu 1 hatten die Kläger bereits beantragt; daß sie wegen dieses Schreibens von einer rechtzeitigen Klageerweiterung abgesehen hätten, haben sie nicht vorgetragen. Mit Recht hebt das Berufungsgericht schließlich hervor, daß die Beklagte zu 2 durch ihr Schreiben vom 14. Die Klage ist nach alledem unter Aufhebung des erstinstanzlichen Schlußurteils und des daraufhin ergangenen Berufungsurteils mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 Die Honorarforderung eines Statikers verjährt wie die eines Architekten nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB in zwei Jahren (im Anschluß an BGHZ 59, 163). BGH, Urt.v. 16. Dezember 1982 - VII ZR 59/81 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 59/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Dezember 1982 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. KG, vertreten 2. der Dr. R H ^ durch ihren persönlich haftenden^Gesellschafter Dr. Detlev Renatus R^HB, GfBBBstraße S. K 3. des Herrn Dr, Detlev Renatus R straße flL Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. gegen die Herren Prof.Dr.Ing. E.H. Fritz L Dr.Ing. Wolfram A Bauingenieur Willi B Dipl.IngJ^^nelm Prof.Dr.Ing. Jörg Sch Gemeinschaft beratender Ingenieure, v«, LelHh si------------- Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, » - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1980 und das Schluß-urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1979 aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 27. September/3. Oktober 1968 beauftragte der Beklagte zu 3 die Kläger, eine Gemeinschaft beratender Ingenieure, mit den statischen Berechnungen und sämtlichen dazu erforderlichen Zeichnungen für das Bauvorhaben "He^^HBstraße/lBBBI Ka0-straße" in KöH. Nach § 15 Tz. 15.4 des Vertrages wurde die MIntergrund Grundstücks-GeseilSchaft mbH & Co KG", eine zur Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 gehörende Gesellschaft, zur Ausübung und Geltendmachung der Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrage ausschließlich berechtigt. Mit Nachtragsvertrag vom 4./12. Juni 1969 beauftragte dieses Unternehmen unter "Erweiterung des Ingenieurvertrages vom 27.9./3.10.1968” die Kläger mit zusätzlichen Leistungen. Später wurden die gleichfalls einen Teil der Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 bildende "InBB- GmbH & Co KG” sowie deren Rechts- nachfolgerin, die AG" als Betreuerin dieses Bauvorhabens tätig. An sie richteten die Kläger zunächst ihre Rechnungen, bis die Beklagte zu 2, als geschlossener Immobilienfonds im August 1969 gegründet und auch sie zur Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 gehörend, den Klägern mit Schreiben vom 14. Februar 1973 mitteilte, daß sie die Bauherrin sei, und darum bat, die Rechnungen ihr zu erteilen. Mit an die Beklagte zu 2 gerichteter Schlußrechnung vom 3. August 1973 forderten die Kläger darauf- hin als restliches Honorar sowie zur Erstattung von Auslagen 214.432,71 DM. Schon vorher waren die Leistungen der Kläger beanstandet worden. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen, an denen aus der Unternehmensgruppe des Beklagten zu 3 vor allem die "In AG" auf- Gegen dieses Unternehmen haben die Kläger im Dezember 1975 Klage auf Zahlung des mit ihrer Schlußrechnung geforderten Betrages nebst Zinsen erhoben. Nach Beklagte zu 1, geleugnet hatte, aus den Verträgen selbst verpflichtet zu sein, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juli 1976 ihre Klage auf die Beklagten zu 2 und 3 erstreckt. Diese haben weiterhin Mängel der Ingenieurleistungen behauptet und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil rechtskräftig abgewiesen. Mit seinem Schlußurteil hat es der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 (künftig nur: die Beklagten) im wesentlichen stattgegeben und sie lediglich wegen geringfügiger Mehrzinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. trat. dem die "In G", die i Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kläger die Ingenieurleistungen mangelfrei erbracht haben. Gegenüber ihrem Anspruch auf restliche, der Höhe nach unstreitige Vergütung greife die von den Beklagten erklärte Aufrechnung daher nicht durch. Das nimmt die Revision hin; der Senat hat deshalb davon auszugehen. II. Der Vergütungsanspruch sei, so meint das Berufungsgericht, auch nicht verjährt. Dabei könne dahinstehen, ob diesem Anspruch "eine werkvertragliche Leistung höherer Art" zugrunde gelegen habe mit der Folge, daß er gemäß §196 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 196 Abs. 2 BGB einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliege, oder ob hier die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB) gelte. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme jedenfalls die Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht in Betracht. Der Schriftsatz vom 14. Juli 1976, mit dem die Klage auf die jetzt allein noch Beklagten erstreckt worden ist, habe die Verjährung daher noch unterbrechen können. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Klageforderung ist verjährt. 1. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren in zwei Jahren die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt. In diesem Falle verjähren die Ansprüche erst in vier Jahren (§ 196 Abs. 2 BGB). In der Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjähren dagegen die Ansprüche derjenigen, welche, ohne zu dem vorstehend aufgeführten Personenkreis zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen. Auf diese Ansprüche ist § 196 Abs. 2 BGB nicht anwendbar; sie verjähren daher auch dann in zwei Jahren, wenn die Leistung - wie hier - für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht worden ist. 2. Der Senat hat in seinem Urteil BGHZ 59, 163 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, daß der Anspruch auf Architektenhonorar nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjähre. Dazu hat er ausgeführt, daß das Merkmal "Leistung von Diensten" in dieser Vorschrift in einem weiteren, "untechnisehen" Sinne zu verstehen sei; dieser Begriff umfasse deshalb auch die Leistungen aus einem Werkverträge. Dafür spreche insbesondere § 631 Abs. 2 BGB, wonach Gegenstand des Werkvertrages "sowohl A \ die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg” sein kann. Hier bezeichne das Gesetz selbst ausdrücklich eine werkvertragliche Leistung als Dienstleistung. Könne aber nach § 631 Abs. 2 BGB ein werkvertraglicher Erfolg auch auf einer "Dienstleistung” beruhen, so sei kein Grund erkennbar, warum unter "Leistung von Diensten" im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB nur solche zu verstehen sein sollten, die aufgrund eines Dienstvertrages erbracht werden (aaO S. 165). 3. Das gilt auch für den Vergütungsanspruch des mit den statischen Berechnungen beauftragten Ingenieurs. Zwischen seinen Leistungen und denen des Architekten bestehen keine Unterschiede, die eine voneinander abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. a) Mit dem Berufungsgericht mag dabei davon ausgegangen werden, daß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB nur auf solche Ansprüche anzuwenden ist, bei denen die vertraglich ausbedungene Leistling wenigstens "im Ansatz" auf einen durch Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg gerichtet ist. Das ist aber auch hier der Fall. Ingenieur und Architekt haben den von ihnen geschuldeten Erfolg durch Dienstleistung herbeizuführen. Der Architekt hat durch zahllose Einzelleistungen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht, d.h. entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, und frei von Mängeln entsteht (ständ. Rspr., vgl. BGHZ 82, 100, 105 mit Nachw.). Der Statiker hat ihn dabei zu unterstützen. Er hat nicht nur eine rechnerisch richtige statische Berechnung anzufertigen; er 8 - muß auch an Hand der Pläne des Architekten in eigener Verantwortung prüfen, ob etwa aufgrund der aus den Plänen ersichtlichen örtlichen Gegebenheiten besondere Gründungsmaßnahmen erforderlich sind (Senatsurteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 = BauR 1971, 265, 268 = WM 1971, 682, 684). Umgekehrt hat der Architekt zwar nicht die statische Berechnung auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen; er muß aber Einsicht in sie nehmen und feststellen, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Kommen ihm in dieser Beziehung Bedenken oder hätten sie ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt kommen müssen, so hat er ihnen nachzugehen (Senatsurteile vom 15. Dezember 1966 - VII ZR 151/64 = VersR 1967, 260, 262; BauR 1971, 265, 267 = WM 1971, 682, 683, jeweils mit Nachw.). Nicht selten übernimmt zudem auch ein Architekt diese Ingenieurleistungen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80 = ZfBR 1982, 254). Sind aber die Grenzen zwischen den Tätigkeitsbereichen der Architekten und Ingenieure fließend und deren Leistungen in gleicher Weise auf die Erstellung eines mangelfreien Bauwerks ausgerichtet, so wäre eine unterschiedliche Verjährung der Vergütungsansprüche weder interessengerecht noch sonst verständlich. Soweit das Schrifttum sich zu dieser Frage äußert, hält es denn auch ohne weiteres § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB für anwendbar (Palandt/ Heinrichs, BGB, 41. Aufl., § 196 Rdn. 8; Soergel/Augustin, BGB, 11. Aufl., § 196 Rdn. 41; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 3. Aufl., Einl. Rdn. 19; Jebe/Vygen, Der Bauingenieur in seiner rechtlichen Verantwortung, S. 66; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 3. Aufl., Rdn. 1120; wohl auch Hesse/Korbion/ Mantscheff, HOAI, § 8 Rdn. 16). b) Von der Gleichartigkeit der Vergütungsansprüche geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus. In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat er die Vergütung für die Leistungen beider Berufsgruppen einheitlich geregelt. Grundsätzlich werden die Architekten und Ingenieure dort einheitlich als "Auftragnehmer” bezeichnet (§1 HOAI), und zwar auch dann, wenn es wie bei der Tragwerksplanung allein um Ingenieurleistungen geht (§52 Abs. 6 HOAI). Werden sie überhaupt mit ihren Berufen erwähnt, so werden sie doch immer gleich behandelt (§§ 1, 6 Abs. 2, 30 Abs. 1 HOAI). 4. Die danach für die Klageforderung maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB begann gegenüber beiden Beklagten mit dem Schlüsse des Jahres 1973. a) Nach § 5 Tz. 5.2 des Ingenieurvertrages vom 27. September/3. Oktober 1968 wurden die restlichen Honoraransprüche mit der Übergabe der Gebührenschlußrechnung fällig. Diese Regelung galt auch für die Vergütung der Leistungen, welche die Kläger aufgrund des Nachtragsvertrages vom 4./12. Juni 1969 zu erbringen hatten. Der Nachtragsvertrag enthält lediglich die schon in § 4 Tz. 4.2 Nr. 3 des Hauptvertrages in Aussicht genommene Übertragung weiterer Teilleistungen. Vertragsparteien waren in beiden Fällen die Kläger und der Beklagte zu 3, wobei dieser entsprechend der von ihm in § 15 Tz. 15.4 des Hauptvertrages erteilten Vollmacht von der das Projekt damals noch betreuenden Ii^HHMI •Gesellschaft mbH & Co KG vertreten wurde. 10 b) Damit wurde die restliche Honorarforderung der Kläger gegenüber beiden Beklagten im August 1973, nämlich mit der Übergabe der Schlußrechnung vom 3. August 1973 fällig. Die Rechnung ist zwar nur an die Beklagte zu 2 gerichtet, die - darüber besteht unter den Parteien kein Streit - mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 1973 die Schuld des Beklagten zu 3 mitübernommen hat. Entgegen der von den Klägern im Berufungsrechtszuge vertretenen Ansicht reichte das aber hier aus, um die Fälligkeit der Honorarforderung auch gegenüber dem Beklagten zu 3 zu begründen. Soweit der Beklagte zu 3 als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen wird, ergibt sich das aus § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 128 HGB (vgl. auch BGHZ 36, 224, 227). Soweit die Kläger gegen ihn als ihren unmittelbaren Vertragspartner Vorgehen, folgt das aus § 15 Tz. 15.4 des Hauptvertrages, wo der Beklagte zu 3 die schaft mbH & Co KG” mit der ausschließlichen Ausübung und Geltendmachung seiner Rechte beauftragt und damit zu erkennen gegeben hatte, daß die Rechnung ihm nicht auch noch persönlich zugestellt zu werden brauchte. Nachdem die Beklagte zu 2 anstelle der zunächst Beauftragten die Abwicklung des Projekts übernommen hatte, war - bei verständiger Auslegung dieser Vertragsklausel - sie als diejenige anzusehen, die zur Entgegennahme der Rechnung allein berechtigt sein sollte. Die Kläger haben sich denn auch entsprechend verhalten. 11 5. Die zweijährige Verjährung begann danach mit dem Schlüsse des Jahres 1973 (§ 201 BGB). Als die Kläger mit ihrer Klageerweiterung vom 14. Juli 1976 erstmals auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtlich vorgingen, war das zu spät. a) Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis (§ 208 BGB) oder hinreichende Hemmung der Verjährung aufgrund eines Stillhalteabkommens (§ 202 Abs. 1 BGB) werden vom Berufungsgericht mit insoweit nur vorsorglich angestellten Erwägungen rechtsfehlerfrei verneint. Die Kläger bringen denn auch in ihrer Revisionserwiderung dazu nichts vor. b) Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung schlägt gleichfalls fehl. Auch wenn die Vordergerichte gemeint haben, daß die hier in Rede stehenden Ansprüche nach §196 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 196 Abs. 2 BGB erst nach vier Jahren verjähren, mußten die Kläger doch damit rechnen, daß ihre Honorarforderung in der gleichen Frist verjähren könnte wie die der Architekten. Im übrigen haben sie auch noch vor Fristablauf einen Zahlungsbefehl beantragt; sie haben ihn nur nicht gegen die richtigen Schuldner gerichtet. Dafür, daß die Beklagten oder deren Bevollmächtigte den Eindruck erweckt hätten, sie würden auf die Einrede der Verjährung einseitig "verzichten”, ist nichts ersichtlich. Nach dem von den Beklagten stammenden, von den Klägern insoweit nicht beanstandeten Aktenvermerk über die Besprechung vom 27. Mai 1975 hatten die Parteien 12 ihre gegensätzlichen Rechtsauffassungen zwar noch einmal binnen eines Monats überprüfen wollen und in Aussicht genommen, sich auf ein Schiedsverfahren oder einen Obergutachter zu einigen. Für den Fall, daB es zu einer - dann auch nicht erreichten - Einigung nicht kommen sollte, war aber schon damals, also lange vor Eintritt der Verjährung, eine gerichtliche Klärung vorgesehen. Das von den Klägern außerdem herangezogene Schreiben der Beklagten zu 2 vom 22. Dezember 1975 konnte die Entwicklung der Dinge nicht mehr beeinflussen. Den Zahlungsbefehl gegen die Beklagte zu 1 hatten die Kläger bereits beantragt; daß sie wegen dieses Schreibens von einer rechtzeitigen Klageerweiterung abgesehen hätten, haben sie nicht vorgetragen. Mit Recht hebt das Berufungsgericht schließlich hervor, daß die Beklagte zu 2 durch ihr Schreiben vom 14. Februar 1973 auf ihre eigene Verpflichtung zur Zahlung des Honorars hingewiesen hatte. Die entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu 3 ergab sich zweifelsfrei aus dem Vertrage. Davon, daß die Beklagten, wie die Kläger vortragen, sie irregeführt hätten, kann deshalb keine Rede sein. 6. Die Klage ist nach alledem unter Aufhebung des erstinstanzlichen Schlußurteils und des daraufhin ergangenen Berufungsurteils mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Girisch Recken Doerry Obenhaus Quack