Für diese Arbeiten, die im Vertrag nicht vorgesehen gewesen seien, habe sie weitere 2.022.927,61 Mit der Klage hat die Klägerin voh der Beklagten 1 *835n927,61 DM nebst Zinsen als zusätzlichen Werklöhn verlangt* Außerdem hat sie ihr durch Vorenthaltung rückständigen Werklöhns entstandene Schäden in Höhe eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags geltend gemacht. Daß die Beklagte der Klägerin die Erstattung dieser Kosten besonders zugesafrt_ habe, halt das Berufungsgericht nicht.für erwiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht auf den Vertrag der Parteien gestützt'werder. 1, Es geht mit dem Sachverständigen Br* Üropp davon aus, daß die Klägerin Bodenmassen habe verarbeiten müssen, die schon im gewachsenen Zustand einen hohen natürlichen Wassergehalt besaßen« Es folgt Jedoch nicht der Ansicht des Sachverständigen, daß zur Verarbeitung dieser wasserhaltigen Massen -und zur Erreichung der erforderlichen Dichte (Proctorwerte) außerhalb des Vertrags liegende Leistungen erforderlich gewesen seien, die besonders vergütet werden müßten* Die in Pos. 17 LV aufgeführten Abtragsmassen seien als unter DIN 18300 Zifi. Demnach habe die Klägerin innerhalb der Abtragsmassen der Pos. 17 mit sämtlichen vorkommenden Bodenarten, von Mutterboden bis schwerem Pels, also auch mit dem Vorkommen von bindigem Boden und leichtem Pels rechnen müssen.. Eie Verarbeitung Vorgefundener Pelsmassen zu dem Zwecke des ordnungsmäßigen Einbaus und zur Erreichung der vorgeschriebenen Verdichtung habe also keine außerhalb der vertraglichen Pflichten liegende zusätzliche Leistung largesteilt„ La in PoSo 18 für schweren Pels eine Zulage vorgesehen war, habe leichter Fels ohne jede Zulage verarbeitet' werden müssen«, Las Vorhanden-sein von Über 62.ooo fir Eels habe, sich 'demnach im Rahmen dos Vertrags gehalten* In Pos. a) Die Revision verweist auf die Behauptung der Klägerin, daß ihr durch den Einhau der Felsmassen Mehraufwendungen in Hohe von 2 *022.9?7 S-61 »Blii,»entstanden seien, während der Vertrag lediglich für 1*878.633,61 DM Arbeiten Vorgesehen habe. Schon dieses Mißverhältnis ergebe, daß die Verdichtung des nassen Bodens mit zerkleinertem Fels eine zusätzliche, mit den Preisen der Pos. 1? Wie die Revision einräumt, hat die Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu der Kosten-aufStellung der Klägerin nicht Stellung genommen. b) Aus letzterem Grund kann die Revision der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die sich axis der Bodenbeschaffenheit ergebenden Wagnisse bei der Kalkulation berücksichtigen können, auch nicht entgegenhalten, die anderen an der Ausschreibung beteiligten Unternehmer hätten mit ihrem Angebot nur etwa um 200.000 DM, also um etwa 10 $ über dem der Klägerin gelegen. Hieraus lassen sich aber rechtliche Folgerungen nicht ziehen» Im übrigen hat die Beklagte in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 9- August 1967 (S. Damit hat die Beklagte geltend gemacht, daß bei Berücksichtigung - dieses Umstandes das billige Angebot der Klägerin nicht zu vertreten gewesen sei und deshalb mit den Angeboten der übrigen Unternehmer nicht verglichen werden könne. c) Die. Revision meint weiter, daß auch dann, wenn (wegen des Hinweises auf BIN 18300 Ziff.2„21 bis einschließlich 2.27) die in Pos* 17 IV 'aufgeführten Arbeiten sich auf sämtliche in diesen Kennziffern genannten Bodenarten bezogen hätten, die Klägerin deswegen noch nicht den gesamten Vorgefundenen Pels zu den vereinbarten Einheitspreisen habe einbaueh müssen» aa) Baß im Leistungsverzeichnis zwar von dem voraussichtlichen Gesamtvolumen die Rede, aber nichts über das Verhältnis der verschiedenen Bodenarten ge- ■ sagt war, war für die Klägerin, als sie sich um den Auftrag bev/arb, klar erkennbar. Bern steht nicht ■entgegen, daß die Beklagte nachträglieh der Klägerin auf die 62.Ö0Ö leichten Pels die in Pos. 18 für schweren Pols vorgesehene Zulage van 3 BM/m^ gezahlt hat. November 1957 und 27* Januar 1958 an das Autobahnneubauamt (AHA) selbst "eindeutig festgestellt", daß schwerer Fels nicht vorgefunden v;urdo* Schließlich kommt es auch, nachdem die Be- cc) Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, da schon in Pos* 18 von schwerem Fels die Rede war, erst recht mit dem Vorkommen von leichtem Fels rechnen müssen, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden. Das Verarbeiten von 62.000 leichten Fels sprengte deshalb, entgegen der Ansicht der Revision, nicht den Rahmen des Vertrags. clci) Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht, die vertragliche Pflicht der Klägerin habe auch den Einbau der Vorgefundenen 62.000 Pels zu dem vereinbarten Werklohn umfaßt, haben somit keinen Erfolg. d) Als wesentlich für die Ent,Scheidung der Frage, ob die Klägerin eine zusätzliche Vergütung für eine Mehrleistung zu beanspruchen habe, hält die Revision vor allcm, daß der einzubauende binnige Boden wegen seines natürlichen Wassergehalts nicht ohne den vorgefundenen Pols oder den Zusatz von Branntkalk in dem verlangten Maße hätte verdichtet werden können« Das könne bedeuten, so meint sie, daß die van der Klägerin nach dem Vertrag geschuldete Leistung objektiv unmöglich ge-wesen sei. Eine solche Anordnung habe die Beklagte jedoch getroffen, denn sie habe von der Klägerin verlangt, den nassen Boden mit dem Vorgefundenen Pels zu mischen. Vielmehr entsprach es nach Ansicht des Berufungsgerichts von vornherein dem Vertrag, daß die Klägerin die bindigen Hassen’zusammen mit dem - erforderlichenfalls zerkleinerten - Felsmaterial oinbaute, um die notige Dichte zuerreichen* Trotz des angetroffenen Fels habe, so führt es aus, das bindige Material so überwögen, daß im Sinne von TVE IX, Ziff.8 Abs. 5 ein "bindiger Boden” gegeben war* Deshalb hätten für Schütthöhe und Verdichtung die für "bindige Böden" bestehenden Vorschriften gegolten, jedoch mit der Maßgabe, daß im obersten Dämmeter keine Körper über Faustgroße enthalten sein durften, während im übrigen Schüttgut vorhandene größere Steine so zu verteilen gewesen seien, daß sie sich, ohne größere Zwischenräume zu bilden, im übrigen Boden einbetteten• Eine Zerkleinerung der gesamten Pelsmassen auf Faustgroße habe weder die Beklagte verlangt noch sei sie erforderlich gewesen* Die Klägerin habe felsiges Material mit ihren Scrapern aufgerissen und durch Überfahren zerkleinert* Demnach könne es sich nur darum gehandelt haben, die größeren Stücke unterhalb des obersten Dämmeters und den Trümmerschutt und kleinere Steine im obersten Dämmeter einzubauen* Die Klägerin sei jedenfalls nicht von der Beklagten zu einer von den Vertrag abweichenden Leistung veranlaßt : worden, insbesondere habe kein Mischvorgang stattgefunden, von dem die Klägerin spreche* bb) Demnach kann dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es der Ansicht ist,, daß die Beklagte mit ihrem Verlangen im Schreiben vom 27* Oktober 1956, trockene Felsmassen mit einzubauen, nur ihre vertraglichen Rechte gewahrt hat* Die Revision verweist noch auf einen Aktenvermerk vom: 18. die aber, wie das Berufungsgericht feststellt, eine Minderung der nach dem Vertrag von der Klägerin ge~ schuldeten Leistungen zur Folge hatte und deshalb keine zusätzliche Vergütung begründete. o) Die Revision versucht,die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts noch durch weitere Erwägungen tatsächlicher Art zu Ball zu bringen* Dazu ist zu 'bemerken: Was sic im übrigen noch auf So 14 bis 23 der Revisionsbegründung anführt, hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung berücksichtigt. Bas laßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen* Bas Revisionsgericht ist deshalb an das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß das Verdichten nasser'Bodenmassen mittels zerkleinertem Bels keine über die vertraglichen Pflichten hinausgehende Leistung der Klägerin darstellt, gebunden. f) Gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, daß das Verdichten nasser Bodenmassen mittels notfalls zerkleinerten Pels zu den vertraglichen Leistungen gehört habe, sprechen nach Ansicht der Revision auch noch.die Bestimmungen des § 9 Ziff * 1 VOB (A) sowie des § 4 der BaupreisverOrdnung vom 19« Dezember 1955 (Bundesanzeiger Nr. 249)* Da nach diesen Vorschriften die Bauleistungen so eindeutig und erschöpfend zu. Bei dieser Sachlage kann die Revision aus der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten, die Bodenverhältnisse eingehend zu beschreiben, nichts gegen die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht herleiten. g) die Revision meint noch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß im Vertrag eine ganz bestimmte Verdichtung, vereinbart gewesen sei. Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte mit dem Einsatz der von der Klägerin verwendeten Geräte einverstanden gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht hat sich damit befaßt und festgestellt, daß die Beklagte es der Klägerin überlassen hat, welche Geräte sie als geeignet einsetsen wollte. V/ as sc r g e h alt der Bo der assen herleitet Dafür, daß auch beim Binsatz von Baggern und Lastkraftwagen statt öor Scraper infolge der ungünstigen V/itterungsver-hältnisse Mehrkosten entstanden wären, hat die Klage r i n , s ov; eit e r si cht 11 ch, n i ch t s v o r g et ragen ; j e d en- -falls weist die Revision einen solchen Vortrag nicht nach Es kommt aber auch gar nicht darauf an, ob auch solchenfalls Mehrkosten entstanden wären, da, wie das Berufungsgericht dem Vertrag entnimmt, witterungsbedingte Mehrkosten zu Lasten der Klägerin gingen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die von der Beklagten vor Abgabe des Angebots der Klägerin aufgestellten Hübenplane nicht den an solche Unterlagen zu stellenden Anforderungen entsprochen hätten. Es ist jedoch der Meinung, daß für die Klägerin diese Entwicklung nicht unvorhersehbar war, daß jedoch sie trotz mehrfacher Hinweise der Beklagten ihre vertraglichen Verpflichtungen unrichtig eingeschätzt und Risiken ohne Absicherung übernommen hat» Ihre Mehrkosten könnten deshalb nicht als unzu demutbare Opfer angGsebsn werden. Wenn die Klägerin dann trotzdem ihr Angebot aufrecht erhalten und die Auftragserteilung verlangt hat, so .kann es nicht aus Billigkeitsgründen geboten sein, ihr über den von ihr geforderten Werklohn hinaus eine zusätzliche Vergütung zuzuerkennen« Von einem *'beiderseitigen Kalkulationsirrtum" kann bei dieser Bachlage, entgegen der Ansicht der Revision, keine Rede sein.
i& t ;« n .?■ & I t BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII 2R 59/68 URTEIL Verkündet am 20« März 1969 Horn, Justizhauptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Friedrich H * Inh. Heinrich in RH^tr. ^ KIä.gerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Frozeßbevolltnächtigte: Rechts anw alte und Br Prof o gegen die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenbauver-v/altung - , vertreten durch das Land Riedersachsen, vortreten durch den Riedersächsischen Minister für Vrirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch das IIie'd'ersächsische LanclesverV/altungöamt -Straßenbau-, Hl Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, . : Rechtsanwalt - ■ Pro z e ßb cvolImä cht i g t er 2 Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mars 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Öberlandesgeriohts in Gelle vom 10«. Januar 1968 wird zurüek-gev/iesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen lathestand: Die Klägerin hat in den Jahren 1956 - 1958 für das 4.712 rn lange Erdlos 4 der Bundesautobahn Göttingen-Hann over die Mutterböden-9 Erd- und fiefbauarbeiten ausgeführt. Sie hatte den Bauauftrag zu einem unter den Geboten der übrigen an der Ausschreibung beteiligten Unternehmern liegenden Gesamtbetrag von 1.878.6559.81 UM erhalten. Hach ?os. 17 des Leistungsverzeichnisses (UV) waren •5 384.000 ir Abtragsmassen nach Begriffsbestimmung DIN 18500 Ziff. 2.21 bis einschließlich 2.27, wie sie die Bohrungen und Schürfungen auswiesen, aus den Einschnitten, Mulden, Graben, .... profil- und zeichnungs- ■ gemäß entsprechend DIM 18300 bzw. den Technischen Vorschriften für die'Ausführung von Erdarbeiter im Straßenbau (TVE 1949) zu lösen, zu laden,, zu befördern, zu entladen und .... in vorschriftsmäßiger Verteilung .. profilgemäß einzubauen und zu verdichten« Diese Leistung hatte die Klägerin mit 1.88 DM/nr angeboten. In PoSo 18 LV war für ein geschätztes Vorkommen von 13.000 m' schwerem Pels (DIM 18300 Ziff. 2.27} innerhalb der Abtragsmassen der Pos«. 17, jedoch zusätzlich etwa erforderlich werdender ergänzender Zerkleinerungsarbei-ten, soweit sie für einen vorschriftsmäßigen fachgerechten Wiedereinbau erforderlich waren, eine Zulage zu Pos. 1? vorgesehen. Die Klägerin verlangte insoweit 3 DM/ral Ihre Leistlingen gemäß Pos. 17 überstiegen 400.000 m Außerdem erteilte die Beklagte ihr Machtragsauftrage üb er insgesamt 847*373,61 DH. Di e Beklagt e zahlt e ihr 3.205*433,79 DH, ferner nachträglich noch 187*000 DH als Zulage von 3 DN/m^ für 62.405,16 Bels. Die Klägerin hat behauptet, die in Pos. 17 genannten' Abtragsmassen hätten wegen ihres zu hohen natürlichen Y/assergehalts nicht vertragsgemäß verdichtet werden können. Die Beklagte habe deshalb angeordnet, den im Streckenabschnitt Vorgefundenen Pels auf Paustgröße zu zerkleinern und dem bündigen Boden beisumischen. Für diese Arbeiten, die im Vertrag nicht vorgesehen gewesen seien, habe sie weitere 2.022.927,61 „DM .Werklohn zu beanspruchen; dieser Betrag vermindere sich um die ihr als Zulage für Fels nachträglich gezahlten 187.000 DM auf 1.835*927,61 DM. Da die Beklagte ihr den zusätzlichen Werklohn vo rent halten habe, sei sie, -die Klägerin, gezwungen gewesen, Baumaschinen mit Verlust zu verkaufen und sich einem mit hohen Unkosten verbundenen Moratorium zu unterwerfen* Auch sei ihr zu erwartender Gewinn entgangen. Mit der Klage hat die Klägerin voh der Beklagten 1 *835n927,61 DM nebst Zinsen als zusätzlichen Werklöhn verlangt* Außerdem hat sie ihr durch Vorenthaltung rückständigen Werklöhns entstandene Schäden in Höhe eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klaganspräche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen* Mit der Bevision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. ■ gntschei dungsgründe: über 1 * 835 »92? ,61 hat die Klägerin auf gegliedert in eiiicn Betrag von 1*055*684,34 DM für MehrkoetÄv die ihr durch Losen, Zerkleinern und Einbauen von 62.405,16 m? Bels entstanden seien, und in einen weiteren Betrag von 780.242,77 DM für damit verbundenen erhöhten Lohnaufv/and . und stärkeren Maschinenverschloiß. r Daß die Beklagte der Klägerin die Erstattung dieser Kosten besonders zugesafrt_ habe, halt das Berufungsgericht nicht.für erwiesen. Hiergegen wendet sich die Revision nicht« IX. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht auf den Vertrag der Parteien gestützt'werder. 1, Es geht mit dem Sachverständigen Br* Üropp davon aus, daß die Klägerin Bodenmassen habe verarbeiten müssen, die schon im gewachsenen Zustand einen hohen natürlichen Wassergehalt besaßen« Es folgt Jedoch nicht der Ansicht des Sachverständigen, daß zur Verarbeitung dieser wasserhaltigen Massen -und zur Erreichung der erforderlichen Dichte (Proctorwerte) außerhalb des Vertrags liegende Leistungen erforderlich gewesen seien, die besonders vergütet werden müßten* Die in Pos. 17 LV aufgeführten Abtragsmassen seien als unter DIN 18300 Zifi. 2.21 bis 2.27 fallend angegeben gewesen. Demnach habe die Klägerin innerhalb der Abtragsmassen der Pos. 17 mit sämtlichen vorkommenden Bodenarten, von Mutterboden bis schwerem Pels, also auch mit dem Vorkommen von bindigem Boden und leichtem Pels rechnen müssen.. Pels sei somit ebenso wie andere Bodenmassen zu lösen, zu laden, zu befördern., zu entladen, oinzübüuen und zu verdichten gewesen, wobei, wie sieh, aus Pos» 18 LV ergebe, bei Pels noch die für einen vorschriftsmäßigen, fachgerechten Wiedereinbau er- 6 forderlichen Zerk1einerungsarbeiten hinsugekommen seien* Alle diese Arbeiten seien zu den in Pos«, 17 und 18 vereinbarton Einheitspreisen zu leisten gewesen. Eie Verarbeitung Vorgefundener Pelsmassen zu dem Zwecke des ordnungsmäßigen Einbaus und zur Erreichung der vorgeschriebenen Verdichtung habe also keine außerhalb der vertraglichen Pflichten liegende zusätzliche Leistung largesteilt„ La in PoSo 18 für schweren Pels eine Zulage vorgesehen war, habe leichter Fels ohne jede Zulage verarbeitet' werden müssen«, Las Vorhanden-sein von Über 62.ooo fir Eels habe, sich 'demnach im Rahmen dos Vertrags gehalten* In Pos. .18 sei ausdrücklich gesagt, daß der Umfang des Eelsvorkommens lediglich geschätzt sei. Im gleichen Sinne sei den Vorbemerkungen zu dem LV zu entnehmen g ewe sen, daß d er Massen-vertcilungsplan nur überschlägliche Werte enthalte» Somit habe das Lösen und Wiedereinbauen von Pels zu den vertraglichen Pflichten der Klägerin gehört» 2o1 Die Revision wertet den Einbau der Vorgefundenen Folsm.assen zur Erreichung der vorgeschriebenen Lichte als eine außerhalb der vertraglichen Pflichten der Klägerin liegende zusätzliche und deshalb besonders zu vergütende Leistung» Damit wendet sie sich gegen „die Auslegung des Vertrags, die Sache des Patriehters ist» Die Gesichtspunkte , die sie anführt, zwingen nicht dazu, von der Auslegung des' Berufungsgerichts abzuweichen» 1 a) Die Revision verweist auf die Behauptung der Klägerin, daß ihr durch den Einhau der Felsmassen Mehraufwendungen in Hohe von 2 *022.9?7 S-61 »Blii,»entstanden seien, während der Vertrag lediglich für 1*878.633,61 DM Arbeiten Vorgesehen habe. Schon dieses Mißverhältnis ergebe, daß die Verdichtung des nassen Bodens mit zerkleinertem Fels eine zusätzliche, mit den Preisen der Pos. 1? und 18 nicht erfaßte Leistung gewesen sein müsse« Diese Erwägung greift nicht durch. a a) Di ■:* Au f t rag s summ e von 1.878.633,61 DM ist ein ungeeigneter Vergleichsposten, denn die Klägerin ist nicht nach den diesem Betrag zugrundeliegenden geschätzten, sondern nach den ausgeführten Massen b e z ah 11 w or d er« bb) Es ist auch nicht festgestellt, daß der Klägerin durch die genannten Arbeiten Aufwendungen in dem behaupteten Umfang entstanden sind. Die Darstellung der Revision, sogar die Beklagte habe anerkannt, daß der Klägerin 1.417 »0.00 DM Mehrkosten entstanden seien, wird durch die in der Revisionsbegründung angeführten Schriftstücke nicht bestätigt.. Wie die Revision einräumt, hat die Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu der Kosten-aufStellung der Klägerin nicht Stellung genommen. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 23. Januar 196? hatte sie zwar versprochen, die Kalkulation der Klägerin zu überprüfen. Daß. sie diese dann 'durch ihr Schweigen anerkannt habe, brauchte das Berufungsgericht nicht anzunehmen. Es war auch 8 nicht, gehalten, die Beklagte hierüber zu befragen, denn die Klägerin hatte selbst hierzu bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom 20» Dezember 196? Gelegenheit» cc) Aber selbst wenn der Klägerin bei der Durchführung der übernommenen Arbeiten die vorgesehenen Kosten erheblich übersteigende Mehraufwendungen entstanden wären, so müßte daraus noch nicht folgen, daß die Klägerin die ausgeführten Arbeiten nicht zu den vereinbarten Preisen geschuldet hätte» Erhebliche Mehrkosten könnten auch auf eine verfehlte Kalkulation und den Einsatz ungeeigneter Geräte zurückzu-fUhren sein, was die Beklagte behauptet.» b) Aus letzterem Grund kann die Revision der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die sich axis der Bodenbeschaffenheit ergebenden Wagnisse bei der Kalkulation berücksichtigen können, auch nicht entgegenhalten, die anderen an der Ausschreibung beteiligten Unternehmer hätten mit ihrem Angebot nur etwa um 200.000 DM, also um etwa 10 $ über dem der Klägerin gelegen. Das hat die Beklagte zwar nicht ausdrücklich bestritten. Hieraus lassen sich aber rechtliche Folgerungen nicht ziehen» Im übrigen hat die Beklagte in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 9- August 1967 (S. 10) ausgeführt, daß die Klägerin als mittleres Unternehmen nicht über das erforderliche Kapital verfügt habe, um die in keinem Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehende übermäßig« Anschaffung von Geräten 2u bezahlen. Damit hat die Beklagte geltend gemacht, daß bei Berücksichtigung - dieses Umstandes das billige Angebot der Klägerin nicht zu vertreten gewesen sei und deshalb mit den Angeboten der übrigen Unternehmer nicht verglichen werden könne. Somit ist die Polgerung der Revision, auch die anderen Unternehmer hätten das sich aus der Bodenbeschaffenheit ergebende Ri siko v e rkann t, n i cht gebot en. c) Die. Revision meint weiter, daß auch dann, wenn (wegen des Hinweises auf BIN 18300 Ziff. 2„21 bis einschließlich 2.27) die in Pos* 17 IV 'aufgeführten Arbeiten sich auf sämtliche in diesen Kennziffern genannten Bodenarten bezogen hätten, die Klägerin deswegen noch nicht den gesamten Vorgefundenen Pels zu den vereinbarten Einheitspreisen habe einbaueh müssen» Auch mit dieser Erwägung ist kein Rechtsfehler in der tatri eilt erlichen Auslegung dargetan o Abgesehen davon geht die Revision von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. aa) Baß im Leistungsverzeichnis zwar von dem voraussichtlichen Gesamtvolumen die Rede, aber nichts über das Verhältnis der verschiedenen Bodenarten ge- ■ sagt war, war für die Klägerin, als sie sich um den Auftrag bev/arb, klar erkennbar. bb) Schwerer Pels ist, wie das Berufungsgericht feststollt, nicht vorhanden gewesen. Bern steht nicht ■entgegen, daß die Beklagte nachträglieh der Klägerin auf die 62.Ö0Ö leichten Pels die in Pos. 18 für schweren Pols vorgesehene Zulage van 3 BM/m^ gezahlt hat. Bas Berufungsgericht hält es für möglich,, daß sie dies aus Entgegenkommen getan hat. Bie Revision hat auch nicht dargelegt, daß beim Aufmaß das Vor-kommen-von schwerem Fels fostgestellt worden ist* Der Sachvortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 4. Januar 1966 und 27» Dezember 1965 (S. 14) ergibt das nicht. Dagegen hat die Klägerin in den Schreiben vom 19. November 1957 und 27* Januar 1958 an das Autobahnneubauamt (AHA) selbst "eindeutig festgestellt", daß schwerer Fels nicht vorgefunden v;urdo* Schließlich kommt es auch, nachdem die Be- *3 klagte auf die gesamte Felsmenge von 62.000 ra die Zulage gezahlt hat, gar nicht darauf an, ob die Klägerin schweren oder leichten Fels bearbeitet hat. cc) Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, da schon in Pos* 18 von schwerem Fels die Rede war, erst recht mit dem Vorkommen von leichtem Fels rechnen müssen, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden. Auch mußte der Wortlaut der Pos. 17 LV, in der auf das Vorkommen aller Bodenarten hingewiesen war, sie hierzu veranlassen. Es ist deshalb auch unerheblich, wenn das AHA mit dem Schreiben vom 23. Juni 1956 Zweifel am Vorhandensein von schwerem Fels zerstreut,'bei der Erteilung des Auftrags aber die Klägerin darauf hin- * gewiesen hat, daß sie mit einer Verminderung oder sogar dem Fortfall der Pos. 18 rechnen müsse. Darin liegt kein, Widerspruch. Selbst wenn demnach die Klägerin die auf % 13°000 et geschätzte Menge schweren Fels als Höchstmenge hatte verstehen dürfen, so wäre damit nichts über die Hefige von zu erwartendem leichten Fels gesagt gewesen. Das Verarbeiten von 62.000 leichten Fels sprengte deshalb, entgegen der Ansicht der Revision, nicht den Rahmen des Vertrags. clci) Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht, die vertragliche Pflicht der Klägerin habe auch den Einbau der Vorgefundenen 62.000 Pels zu dem vereinbarten Werklohn umfaßt, haben somit keinen Erfolg. d) Als wesentlich für die Ent,Scheidung der Frage, ob die Klägerin eine zusätzliche Vergütung für eine Mehrleistung zu beanspruchen habe, hält die Revision vor allcm, daß der einzubauende binnige Boden wegen seines natürlichen Wassergehalts nicht ohne den vorgefundenen Pols oder den Zusatz von Branntkalk in dem verlangten Maße hätte verdichtet werden können« Das könne bedeuten, so meint sie, daß die van der Klägerin nach dem Vertrag geschuldete Leistung objektiv unmöglich ge-wesen sei. Zwar wäre die Klägerin dadurch nicht von ihrer Verpflichtung frei geworden, weil nach Ziff. II, 5 c der Änderungen zu den TVE solchenfalls der Auftraggeber bestimme, unter welchen Bedingungen der Boden eingebaut oder ob er ausgesetzt werden solle.- Eine solche Anordnung habe die Beklagte jedoch getroffen, denn sie habe von der Klägerin verlangt, den nassen Boden mit dem Vorgefundenen Pels zu mischen. Hieraus ergebe sich nach § 2 Ziff. 5 VOB (B) die Pflicht der Beklagten, eine zusätzliche Vergütung zu zahlen.- Darin kann der levi si on ebenfalls nicht gefolgt werden. aa) Es kann davon ausgegangen werden, daß Leistungs. boStimmungen, die der Auftraggeber auf Brund der ' Ziff. II, 5 c der Änderungen zu den PVB trifft, je nach Sachlage eine besondere Vergütung gemäß § 2 Ziff. 5 VOB (B) auslösen. 1 f * 'S I d - Nach der PestStellung des Berufungsgerichts Hat die Beklagte bis Ende April 1957 aber keine: derartige’;. Bestimmung getroffen. Vielmehr entsprach es nach Ansicht des Berufungsgerichts von vornherein dem Vertrag, daß die Klägerin die bindigen Hassen’zusammen mit dem - erforderlichenfalls zerkleinerten - Felsmaterial oinbaute, um die notige Dichte zuerreichen* Trotz des angetroffenen Fels habe, so führt es aus, das bindige Material so überwögen, daß im Sinne von TVE IX, Ziff. 8 Abs. 5 ein "bindiger Boden” gegeben war* Deshalb hätten für Schütthöhe und Verdichtung die für "bindige Böden" bestehenden Vorschriften gegolten, jedoch mit der Maßgabe, daß im obersten Dämmeter keine Körper über Faustgroße enthalten sein durften, während im übrigen Schüttgut vorhandene größere Steine so zu verteilen gewesen seien, daß sie sich, ohne größere Zwischenräume zu bilden, im übrigen Boden einbetteten• Eine Zerkleinerung der gesamten Pelsmassen auf Faustgroße habe weder die Beklagte verlangt noch sei sie erforderlich gewesen* Die Klägerin habe felsiges Material mit ihren Scrapern aufgerissen und durch Überfahren zerkleinert* Demnach könne es sich nur darum gehandelt haben, die größeren Stücke unterhalb des obersten Dämmeters und den Trümmerschutt und kleinere Steine im obersten Dämmeter einzubauen* Die Klägerin sei jedenfalls nicht von der Beklagten zu einer von den Vertrag abweichenden Leistung veranlaßt : worden, insbesondere habe kein Mischvorgang stattgefunden, von dem die Klägerin spreche* ''V** . Ob der Boden an seiner'Entnähmesteile einen zu hohen Wassergehalt hatte, sei nicht, wie der Sachverstan---dige-Dr. Tror.p meine, nach den Eigenschaften des anstehenden Bodens unter Ausschluß von Bels, sondern nur 15 - danach zu beurteilen, ob der Boden in seiner gesamtheit, also die bindigen und-felsigen Teile zusammen genommen, wegen zu hoben Wassergehalts zur Verarbeitung und Erreichung der geforderten Proctordichten ungeeignet gewesen sei. Das aber sei jedoch bis Ende April 1957 nicht der Pall gewesen, bis zu welchein Zeitpunkt die Klägerin 282.000 m^ der bearbeiteten 400.000 Boden-nassen fachgerecht eingebaut und verdichtet hatte. bb) Demnach kann dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es der Ansicht ist,, daß die Beklagte mit ihrem Verlangen im Schreiben vom 27* Oktober 1956, trockene Felsmassen mit einzubauen, nur ihre vertraglichen Rechte gewahrt hat* Die Revision verweist noch auf einen Aktenvermerk vom: 18. Rovern-, her 1956 und die Niederschrift des ANA vom 4. Mai 1957* Den Aktenvermerk ist aber keine darüber hinausgehende Anordnung der Beklagten zu entnehmen, vielmehr sind' darin die Maßnahmen der Klägerin .zwecks Verbesserung .. des anstehenden Bodens erwähnt. Die Niederschrift i vom 4. Mai 1957 betrifft Anordnungen der Beklagten für die Zeit ab Mai 1957* ec) Erst als ab Mai 1957 kein Fels mehr vorhanden ‘war, traf die'Beklagte die sich aus den Protokollen vom 4. und 18.. Mai 1957 ergebende abweichende Regelung., die aber, wie das Berufungsgericht feststellt, eine Minderung der nach dem Vertrag von der Klägerin ge~ schuldeten Leistungen zur Folge hatte und deshalb keine zusätzliche Vergütung begründete. Erst in diese spätere Zeit füllt auch, was die Revision anscheinend übersieht, die Verdichtung durch Zugabe von Branntkalk, die jedoch der Klägerin zusätzlich vergütet worden ist* Alis dieser von der Beklagten verlangten Maßnahme kann daher die Klägerin nichts für ihre Tätigkeit bis Ende April 1957 herleiten* o) Die Revision versucht,die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts noch durch weitere Erwägungen tatsächlicher Art zu Ball zu bringen* Dazu ist zu 'bemerken: Was sic im übrigen noch auf So 14 bis 23 der Revisionsbegründung anführt, hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung berücksichtigt. Zwar hat es diese Umstände nicht ira Sinne der Klägerin, gewertet.' Bas laßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen* Bas Revisionsgericht ist deshalb an das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß das Verdichten nasser'Bodenmassen mittels zerkleinertem Bels keine über die vertraglichen Pflichten hinausgehende Leistung der Klägerin darstellt, gebunden. f) Gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, daß das Verdichten nasser Bodenmassen mittels notfalls zerkleinerten Pels zu den vertraglichen Leistungen gehört habe, sprechen nach Ansicht der Revision auch noch.die Bestimmungen des § 9 Ziff * 1 VOB (A) sowie des § 4 der BaupreisverOrdnung vom 19« Dezember 1955 (Bundesanzeiger Nr. 249)* Da nach diesen Vorschriften die Bauleistungen so eindeutig und erschöpfend zu. beschreiben und zu gliedern seien, daß der Bewerber die mindern Vertrag verbundenen Wagnisse möglichst, klar erkennen und die Preise einv/andfrei zu ermitteln vermöge, könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin mangels irgend welcher Angaben über die Bässe des Bodens es übernommen habe, diesen mit vorkommendem Bels zu verdichten, und daß die Beklagte ihr dieses Risiko habe aufbürden wollen. 15 - Auch dieser Gesichtspunkt steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, die Bodenraassen des Streckenahschnitts seien so vielfältig und unübersichtlich, daß auch ein engeres Bohrnetz keinen zuverlässigen Aufschluß ergehen hätte. Die Klägerin sei zudem auf die Möglichkeit, weitere Bodenaufschlüsse zu beantragen, mehrfach hingewiesen worden. Sie habe sich aher mit den durchgeführten Bohrungen zufrieden gegeben und erklärt, über die Bodenverhältnisse ausreichend unterrichtet zu sein. Bei dieser Sachlage kann die Revision aus der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten, die Bodenverhältnisse eingehend zu beschreiben, nichts gegen die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht herleiten. Aus der Art der Ausschreibung ergeben sich auch sonst keine Ansprüche der Klägerin (BGH VII ZR 191/63 vom 22. November 1965 = NJW 1966., 498). g) die Revision meint noch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß im Vertrag eine ganz bestimmte Verdichtung, vereinbart gewesen sei. Auch daraus habe die Klägerin schließen müssen, daß sie mit nassem Boden nicht zu rechnen brauche. Dieser Rüge steht schon die festStellung des Berufungsgerichts entgegen, daß Vorgefundener nasser Boden bis Ende April 1957 mittels vorhandenen Bels verdichtet werden konnte. für die spätere Zeit haben die Parteien, wie. das Berufungsgericht näher darlegt, Sonderregelungen getroffen. Daß die Beklagte alsdann das Verdichten mit -16- Branntkalk, das Aus setzen wass erhalt igen Bodens im Bereich der Beffcrbach-Niederung sowie das Herstellen von Entwässerungsschlitzen im Mahlumer-Einschnitt besonders vergütet, also als zusätzliche Leistung angesehen hat, zwingt keineswegs dazu, auch das frühere Verdichten nassen Bodens mit zerkleinertem Bels als Mehrleistung zu werten« h) Bine Behauptung der Klägerin in den Vorinstanzen, sie habe auch den ab Mai 1957 geringer zu verdichtenden nassen Boden zunächst einmal aussetzen müssen, v/ofür ihr. ebenfalls eine zusätzliche Vergütung zustehe, weist die Revision nicht nach« 3.. Die Klägerin hat mit der Klage auch Ersatz für stärkeren Ma sch inen ve rs chl ei ß ve rlangt (vgl.oben A) * Bas Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch Verneint, u» a. weil es ihre Sache gewesen sei, die geeigneten Geräte einzusetzen« Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte mit dem Einsatz der von der Klägerin verwendeten Geräte einverstanden gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht hat sich damit befaßt und festgestellt, daß die Beklagte es der Klägerin überlassen hat, welche Geräte sie als geeignet einsetsen wollte. 4. .Bas Witterungsrisiko ging nach Ansicht des Berufungsgerichts auf Grund der vertraglichen Abmachungen zu Lasten der Klägerin., Warum das nicht richtig sein soll, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen« Bas Berufungsgericht hat 1? - auch nicht verkannt, daß die Klägerin ihren zusätzlichen Vergütungsanspruch aus den; natürlichen hohen V/ as sc r g e h alt der Bo der assen herleitet Dafür, daß auch beim Binsatz von Baggern und Lastkraftwagen statt öor Scraper infolge der ungünstigen V/itterungsver-hältnisse Mehrkosten entstanden wären, hat die Klage r i n , s ov; eit e r si cht 11 ch, n i ch t s v o r g et ragen ; j e d en- -falls weist die Revision einen solchen Vortrag nicht nach Es kommt aber auch gar nicht darauf an, ob auch solchenfalls Mehrkosten entstanden wären, da, wie das Berufungsgericht dem Vertrag entnimmt, witterungsbedingte Mehrkosten zu Lasten der Klägerin gingen. III. Eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei VertragsSchluß verneint das Berufungsgericht. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die von der Beklagten vor Abgabe des Angebots der Klägerin aufgestellten Hübenplane nicht den an solche Unterlagen zu stellenden Anforderungen entsprochen hätten. Sie verweist hierzu auf den Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27. Dezember 1965 (S. 10 Abs. 1). Bort ist jedoch lediglich vorgetragen, der Sachverständige Br. Trepp habe in seinem Gutachten vom 12, Februar 1962 (51 13) dargelegt, daß die Klägerin auch bei Binsiebtnähme in die beim AHA aufgelegten Unterlagen zu keiner arideren Beurteilung der anstehenden Böden hätte gelangen können, weil diese Unterlagen keine weiteren Angaben ■ als die bereits der Ausschreibung beigefügten Längsschnitte hätten erkennen lassen. Bemnaeh hat sich die Klägerin nicht gegen den Vorwurf gewandt, die Höhen-plano nicht eingesehen zu haben. Die Revision kann alsdann nicht geltend machen, der Klägerin seien unrichtige oder unvollständige Höhenpläne vorgelegt worden• IV. hie Revision meint, das Berufungsgericht habe der Klägerin wenigstens einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen, die für den Wegfall der Geschäftsgrundlage cntv/i ekelt worden sind , zubilligen müssen. Das Berufungsgericht hat.nicht verkannt, daß die Bauzeit wesentlich länger als vorgesehen dauerte und daß infolgedessen die. sachlichen und persönlichen Aufwendungen der Klägerin erheblich größer wurden. Es ist jedoch der Meinung, daß für die Klägerin diese Entwicklung nicht unvorhersehbar war, daß jedoch sie trotz mehrfacher Hinweise der Beklagten ihre vertraglichen Verpflichtungen unrichtig eingeschätzt und Risiken ohne Absicherung übernommen hat» Ihre Mehrkosten könnten deshalb nicht als unzu demutbare Opfer angGsebsn werden. '‘ • Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht im wesentlichen nur geltend, die Klägerin habe die Mehrleistungen nicht zu den im Vertrag vereinbarten Preisen geschuldet» Bs. ist jedoch bereits ausgeführt, daß die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann In diesem'Zusammenhang ergibt sieh zugunsten der Klägerin auch nichts daraus, daß sie, wovon die Revision an dieser Stelle nunmehr ausgeht, erheblich unter den Geboten aller anderen Unternehmer gelegen habe» Hierauf hat die Beklagte die Klägerin vor Vertragsschluß nicht nur nachdrücklich hingev/iesen, sondern sie auch zur nochmaligen Überprüfung ihres Angebots veranlaßt. Wenn die Klägerin dann trotzdem ihr Angebot aufrecht erhalten und die Auftragserteilung verlangt hat, so .kann es nicht aus Billigkeitsgründen geboten sein, ihr über den von ihr geforderten Werklohn hinaus eine zusätzliche Vergütung zuzuerkennen« Von einem *'beiderseitigen Kalkulationsirrtum" kann bei dieser Bachlage, entgegen der Ansicht der Revision, keine Rede sein. B. Da nach vorstehenden Ausführungen die Beklagte der Klägerin nichts mehr schuldet, stehen der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche wegen Zahlungsverzuges der Beklagten zu. i \ Co Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen. Glansmann Rietsehel Erbel Vogt Schmidt