Das Xandgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger 12.749*11 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie in die Eintragung einer Bauverksicherungshypothek in dieser Höhe einzuwilligen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gerieht sie unter Abweisung des Mehranspruchs nur zur Zahlung von 11*140,40 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor des Urteils etwas über den Umfang der Zulas sung zu vermerken. "Da die Frage, ob der planende Architekt für seine Wcrklohnforderung einen Anspruch auf Einräumung einer Bauwerksicherungshypothck insbesondere auch dann hat, wenn ein Bauwerk nicht errichtet worden ist, von grundsätzlicher Bedeutung und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu nicht er- sichtlich ist, hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision auf seine Entscheidung Uber den Klageanspruch zu 2) {Einräumung einer Sicherungshypothek) beschränkt. 1.) Eine solche Beschränkung ist, wenn, wie hier, mehrere Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind {objektöve Klagehäufung; rechtlich möglich, wie der Senat das bereits in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 29* Juni 1967 - VII ZR 266/64 - entschieden hat (vgl. 2.) Für die Beschränkung der Zulassung ist allerdings erforderlich, daß sich diese aus dem angefochtenen Berufungsurteil eindeutig ergibt (vgl. Diese Rechtsfrage ist nur für den Anspruch zu 2/, durch dessen Abweisung die Beklagte nicht beschwert ist, von Bedeutung. Nach dem hier allein maßgebenden objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe ist das Urteil daher dahin auszulegen, daß die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungohypothek beschränkt ist. 3*} Die Revisionslslägerin erhebt gegen eine Beschränkung der Zulassung der Revision Bedenken, indem sie auf den Fall hinweist, daß der Kläger Revision und die Beklag-te Anschlußrevision eingelegt hätten. Es könne dann dazu kommen, daß die Klage voll abgewiesen werde, weil der Kläger überhaupt keine Forderung habe, auch wenn das Revisions gericht im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Möglichkeit der Eintragung einer Sicherungshypothek bejahe. Auch hei unbeschränkter Zulassung der Revision kann der Pall eintreten, daß das Revisionsgericht seine Entscheidung allein auf Grund von Erwägungen trifft, die die Rechtsfrage, derentwegen die Revision zugolassen worden ist, nicht berühren. 5») Da die Revisionsklägerin durch die Abweisung dos Anspruchs auf Hypothekenbestellung nicht beschwert ist, vielmehr nur der dem Kläger zuerkannte Zahlungsanspruch Gegenstand ihrer Revision ist und dieser die Revisionssumme des § 546 ZPO nicht erreicht, ist die Revision gern.
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2066 010^ BUNDESGERICHTSHOF
▼U-SL5SZS1 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Ehofrau Maria T
N®straße
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Beklagten, Berufungskifigo rin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
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den Architekten Hoinz 8.
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Kläger, Berufungabcklagten und Revisionsbeklagten,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtor Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Rinke in der Sitzung vom 12. Juli 1967
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen $as Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Februar 1967 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Die Beklagte beabsichtigte im Sommer *962, auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Mit den Architekten-arbeiten einschließlich Regelung der Finanzierung beauftragte sie den Kläger. Dioser fertigte den Vorentwurf, Ent-wurf und die Bauvorlagen an und bemühte sich um die Finanzierung. Das Bauvorhaben wurde nicht durchgeführt.
Der Kläger macht sein Architektenhonorar geltend.
Mit der Klage hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 18.840 DM nebst Zinsen zu bezahlen,
2. einzuwilligen, daß wegen dieser Forderung in Höhe von 13-209,90 DM nebst einer Kosten-
pauschale von 200 DM auf dem Grundstück eine Sicherungshypothek eingetragen wird.
Die Beklagte hat vorgetragen, sio schulde dem Kläger nichts. Es sei vereinbart worden, daß er nur bei Durchführung des Bauvorhabens etwas erhalten solle. Seine Pläne seien auch nicht brauchbai’ gewesen.
Das Xandgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger 12.749*11 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie in die Eintragung einer Bauverksicherungshypothek in dieser Höhe einzuwilligen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gerieht sie unter Abweisung des Mehranspruchs nur zur Zahlung von 11*140,40 DM verurteilt. Den Antrag auf Einwilligung in die Eintragung einer Sicherungshypothek hat es abgewiesen. Die Revision hat es zugelassen.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Kläger hat das Urteil nicht angefochten.
II.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor des Urteils etwas über den Umfang der Zulas sung zu vermerken. In den Urteilsgründen hat es dazu aus-goführt:
"Da die Frage, ob der planende Architekt für seine Wcrklohnforderung einen Anspruch auf Einräumung einer Bauwerksicherungshypothck insbesondere auch dann hat, wenn ein Bauwerk nicht errichtet worden ist, von grundsätzlicher Bedeutung und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu nicht er-
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sichtlich ist, hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. M
Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision auf seine Entscheidung Uber den Klageanspruch zu 2) {Einräumung einer Sicherungshypothek) beschränkt.
1.) Eine solche Beschränkung ist, wenn, wie hier, mehrere Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind {objektöve Klagehäufung; rechtlich möglich, wie der Senat das bereits in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 29* Juni 1967 - VII ZR 266/64 - entschieden hat (vgl. auch BGH in IM Nr. 9 zu § 546 ZPO; Nr. 22 zu § 219 BEG 1956; BAG 2, 326jZu § 69 ArbGG und BSG,3«135 zu § 162 SGG) .
Der Umstand, daß der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek von dem Zahlungsanspruch insofern unabhängig ist, als durch Wegfall des letzteren dem ersteren die Grundlage entzogen wäre, steht der Annahme nicht entgegen, daß es sich um zwei selbständige Klageansprüche handelt, die jedenfalls dann völlig getrennt behandelt werden können, wenn wie hier der Zahlungsanspruch zuerkannt worden ist.
2.) Für die Beschränkung der Zulassung ist allerdings erforderlich, daß sich diese aus dem angefochtenen Berufungsurteil eindeutig ergibt (vgl. BGH in U4 Nr. 38 a zu § 546 ZPO).
Das ist hier der Pall. Der Tenor des Urteils enthält zwar nichts über eine Beschränkung. Er kann und muß aber
aus don Gründen ausgelegt werden. Nach diesen ist die Zulassung der Revision nur wegen der Rechtsfrage erfolgt, ob für die Architektenhonorarforderung die Bestellung einer Bauwerksicherungshypothek gern. § 648 BGB rechtlich zulässig ist. Diese Rechtsfrage ist nur für den Anspruch zu 2/, durch dessen Abweisung die Beklagte nicht beschwert ist, von Bedeutung. Für den Zahlungsanspruch, der allein Gegenstand der Revision ist, ist sie nicht erheblich.
Nach dem hier allein maßgebenden objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe ist das Urteil daher dahin auszulegen, daß die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungohypothek beschränkt ist.
3*} Die Revisionslslägerin erhebt gegen eine Beschränkung der Zulassung der Revision Bedenken, indem sie auf den Fall hinweist, daß der Kläger Revision und die Beklag-te Anschlußrevision eingelegt hätten. Es könne dann dazu kommen, daß die Klage voll abgewiesen werde, weil der Kläger überhaupt keine Forderung habe, auch wenn das Revisions gericht im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Möglichkeit der Eintragung einer Sicherungshypothek bejahe.
Diesen zu dem Teil nicht ganz verständlichen Ausführungen der Revisionsklägerin könnte das Bedenken entnommen wer den, es könne bei der von ihr geschilderten Fallgestaltung dazu kommen, daß das Revisionsgericht über die Rechtsmittel zv/ar sachlich entscheide, aber gleichwohl zu der Rechtsfrag derentwegen die Revision zugelassen worden ist, nicht Stellung nehme.
Das wäre - die Zulässigkeit einer Anschluftrcvision e mal unterstellt - in der Tat möglich; 'daraus folgt aber nie
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zugunsten der Beklagten. Auch hei unbeschränkter Zulassung der Revision kann der Pall eintreten, daß das Revisionsgericht seine Entscheidung allein auf Grund von Erwägungen trifft, die die Rechtsfrage, derentwegen die Revision zugolassen worden ist, nicht berühren. Das Revisionsgericht ist nicht gezwungen, sich mit dieser Rechtsfrage zu befassen, wenn es das nicht für erforderlich hält. Die Zulassung findet ihre Grundlage und Rechtfertigung in dem sic aussprechenden Berufungsurteil; davon, wie das Revisionsgericht entscheidet, hängt sie nicht ab.
4.} In der Beschränkung der Zulassung kann auch nicht eine Verletzung des Glfcichheitssatzes des Art. 3 GG gesehen werden, weil die Lage der Parteien, gemessen an den gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionssulassung, verschieden ist.
5») Da die Revisionsklägerin durch die Abweisung dos Anspruchs auf Hypothekenbestellung nicht beschwert ist, vielmehr nur der dem Kläger zuerkannte Zahlungsanspruch Gegenstand ihrer Revision ist und dieser die Revisionssumme des § 546 ZPO nicht erreicht, ist die Revision gern. § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Bundesrichter Dr. Rietschel
Heimann-Trosion hat seinen Urlaub angetreten und ist an der Unterzeichnung verhindert .
Grlanzmann
Vogt
Pinke