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BGH · VIX ZR 59/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIX ZR 59/64

halten sollte, während seine übrige Arbeit nach der Allgemeinen Gebührenordnung für die wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafte- und steuerberatenden Berufe (ALLGO) zu vergüten war; als Unkostenpauschalc sagte ihm die Firma Ham 10 io des Liquidationsbetrages zu; außerdem sollte er eine Einrichtungsgebühr von 10 DM erhalten. Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne das Monatshonorar von 500 DM nur für die Zeit vom Io April I960 his zu dem 31» Oktober 1961 verlangen; dagegen stehe es ihm nicht schon vom 1c Januar 1959 ah zu» Im März I960 habe man nicht darüber gesprochen, von wann ab die monatlichen Zahlungen geschuldet würden; es müsse deswegen davon ausgegangen werden, daß sie erst vom Beginn der Dienstleistungen an zu entrichten wareno Aus dem schriftlichen Vertrag ergebe sich nichts Abweichendes. 15 des Urteils sagt das Berufungsgericht, die mündliche Vereinbarung vom März I960 könne objektiv "nur" dahin ausgelegt v/erden, daß die Beklagten das Honorar für die Zeit zahlen sollten, in welcher der Kläger für sie tätig war. Die Revision meint, das Oberlandesgericht habe damit zu dem Ausdruck gebracht, daß es einem “logischen Zwang gehorche”, und daß denkgesetzlich nur diese eine Auslegung möglich sei. b) Es hat beachtet, daß sich die Parteien im März I960 noch nicht darüber einig waren, ob das Jahr 1958 in die Arbeit des Klägers einbezogen werden sollte, wie sich aus den Ausführungen S. Ebenso hat es die Behauptung des Klägers erwähnt, daß seine Arbeit für das Jahr 1959 umfangreich und zeitraubend gewesen sei. Wenn es trotzdem zu dem Ergebnis gelangt ist, die mündliche Abrede vom März I960 sei dahin zu verstehen, daß die Dienstleistungen des Klägers erst von ihrem Beginn ab zu bezahlen seien, so lag das im Hahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung. c) Das Oberlandesgericht meint, für seine Auslegung spreche auch, daß der Kläger die steuerliche Beratung übernommen habe, die er nicht mehr in der Vergangenheit erbringen konnte. Im übrigen ging und geht aus dem ganzen Vorbringen der Beklagten eindeutig hervor, daß sie jede Zahlungspflicht für die Zeit vor April I960 entschieden bestritten haben. Wenn e3 sich nach Erledigung der Arbeiten für 1959 und Anfang I960 als zu hoch erwiesen hätte, hätten die Beklagten eine Neufestsetzung verlangen oder den Vertrag kündigen können«, Jedenfalls lassen sich zwingende Schlüsse gegen die Auslegung des Berufungsgerichts daraus nicht ziehen«, c) Die Annahme des Berufungsgerichts S* 17/lS d.Urt«, die Vergütung sei nicht unangemessen hoch, gründet sich auf die Erklärung des Beklagten zu 1.Dieser hatte aber, wie So 11 do Urt. festgestellt wird, die Angemessenheit nur für den Fall bejaht, daß für die Zeit vor dem Es ist also nicht richtig, daß dem Kläger bei der Auslegung des Oberlandesgerichto eine unentgeltliche Arbeit zugemutet worden wäre0 d) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts wird die Auffassung der Beklagten dadurch bestätigt, daß sie die monatlichen Zahlungen so geleistet haben, wie sie nach ihrer Ansicht geschuldet wurden, und daß der Kläger bis zu dem Io Oktober 1961 keine Rechnung für die Zeit vom 1. Ihnen wird auch nicht dadurch ihr Wert entzogen, daß die Beklagten stets etwas im Rückstände waren« Denn es kommt nur auf die große Linie an, aus der sich eine monatliche Ratenzahlung der Beklagten ab April oder Mai I960 ergibt. c) Der Kläger hatte sich darauf berufen, er habe die ersten 3 Ratenzahlungen der Beklagten derart quittiert, daß sie für die Monate Januar, Februar und Marz I960 zu verrechnen seien. Dabei beachtet sie nicht, daß sich auch die Scheckhefte im Besitz des Klägers befanden und den Beklagten erst am 5. £aß sich aus den Schecks selbst die Zweckbestimmung ergab und daß die Beklagten sie erkannt haben, hat der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Inwiefern die Bankunterlagen geeignet gewesen sein sollen, den Beklagten die Kenntnis zu vermitteln, daß der Kläger die 3 ersten Raten für Januar - März I960 verrechnet hatte, sagt die Revision nicht. g) Frau "bekundet, es sei zwischen dem Kläger und ihr einerseits und den Beklagten andererseits klar gewesen, daß die Zahlungen mit dem 1c Januar 1959 beginnen sollten» Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sie nochmals darüber zu vernehmen, woher sie diese Überzeugung geschöpft hatte; vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, Tatsachen hierzu vorzutragen» Wenn er es unterlassen hat, kann er dem Berufungsgericht keinen Vorwurf daraus machen, wenn es die Bekundungen seiner Ehefrau insoweit für bedeutungslos hält« Das Oberlandesgericht hat dem Kläger das Unkostenpauschale von monatlich 50 DM für die Monate August bis Oktober 1961 abgesprochen, weil er in dieser Zeit nicht mehr für die Beklagten tätig gewesen sei und deswegen keine Auslagen gehabt habe» Io) Die Auslegung des Vertrags dahin, das Pauschale brauche nicht bezahlt zu worden, wenn der Kläger keine Arbeiten zu leisten hatte, ist rechtsfehlerfrei» Es wurde nicht als Honorar, sondern für Auslagen geschuldet» Das Berufungsgericht durfte deswegen den Vertrag dahin verstehen, daß diese Schuld entfallen sollte, wenn feststand, daß die Arbeit nicht mehr zu leisten war, für welche Unkosten entstehen konnten» 2») Di> Revision macht allerdings geltend, der Kläger habe solche Auslagen auch nach dem 31« August 1961 dadurch gehabt, daß er die Beklagten an Überlassung von Unterlagen gemahnt und deswegen Boten zu ihnen geschickt habe» Dag Berufungsgericht konnte aber diese unwesentlichen Unkosten außer Betracht lassen«, ohne gegen die Vorschrift des § 286 ZPO zu verstoßen» Das gilt umso mehr, als der Kläger und seine Ehefrau die fraglichen Bemühungen in anderem Zusammenhänge und nicht mit Rücksicht auf etwaige Unkosten erwähnt haben» Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschv/erenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 561 ZPO
ZeitArbeitBerufungsgerichtMärzKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2083 003
IM NAMEN DES VOLKES
VIX ZR 59/64	URTEIL	Verkündet	am
6. Juni 1966 Jodas,
 Justisangesteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dcsSteuorbevollmächtigten Paul R
IlflHstraße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklügero,
- Prozeßbevollmächtigtcr:
Rechtsanwalt
 gegen
1. 2. 3.
den Kaufmann Erwin den Kaufmann l/illi den Kaufmann Jacob
 zu 2) und 3) wohnhaft in W
str «m,
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heiraann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Rocht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. November 1963 wird zurückgewiesen.
Bor Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die Beklagten beauftragten den Kläger im März I960, für die von ihnen betriebene Pirma Gebr. He^m die Bücher zu führen und sie in Steuerfragen zu beraten; er sollte ferner die Buchführung der Pirma für die Zeit vom 1. Januar 1959 ab nachholen. Pur seine Arbeit sollte er eine Vergütung von 500 DM monatlich erhalten.
Zwischen den Parteien war.offen geblieben, ob auch die Buchführung für 1958 nachgeholt werden sollte. Man einigte sich später dahin, daß dies nicht geschehen sollte.
Im Juni oder Juli I960 legte der Kläger den Beklagten ein Vertragsformular mit dem Datum des 25. März I960 vor, das er und ein Vertreter der Pirma	untQT-
zeichneten. Darin war bestimmt, daß er für gewisse, im einzelnen bezeichnete Tätigkeiten monatlich 500 DH or-
- 3 ~
halten sollte, während seine übrige Arbeit nach der Allgemeinen Gebührenordnung für die wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafte- und steuerberatenden Berufe (ALLGO) zu vergüten war; als Unkostenpauschalc sagte ihm die Firma Ham 10 io des Liquidationsbetrages zu; außerdem sollte er eine Einrichtungsgebühr von 10 DM erhalten. Die Urkunde enthielt ferner folgende Bestimmung:
"Der Auftrag gilt ab 1. Januar 1959 vorläufig bis auf weiteres. Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht ... aufgekündigt wird”.
Im Juli 1961 stellte die Firma HaflHB ihren Betrieb ein. Sie hatte bis dahin an den Kläger monatlich 500 DM, insgesamt 6.000 DM entrichtet.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis zu dem 31. Oktober 1961 monatlich 550 DM (einschließlich des Unkostenpausehales) sowie die Einrichtungsgebühr von 10 DM zustehen. Er hat diesen Betrag sov/io sein Honorar für einen weiteren Auftrag unter Abzug der entrichteten 6.000 DM eingeklagt und beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 13.360 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten meinen, sie hätten nur ein Monatsbetrag von 500 DM für die Zeit vom 1. April i960 bis zu dem 31. Juli 1961 geschuldet. Gegen die noch nicht getilgte Forderung haben sie mit Gegenforderungen aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil in Höhe von 4.959 DM nebst Zinsen bestätigt und die Klage im übrigen, d.h. also in Höhe von 8.401 DM, abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 8.400 DM.
Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne das Monatshonorar von 500 DM nur für die Zeit vom Io April I960 his zu dem 31» Oktober 1961 verlangen; dagegen stehe es ihm nicht schon vom 1c Januar 1959 ah zu» Im März I960 habe man nicht darüber gesprochen, von wann ab die monatlichen Zahlungen geschuldet würden; es müsse deswegen davon ausgegangen werden, daß sie erst vom Beginn der Dienstleistungen an zu entrichten wareno Aus dem schriftlichen Vertrag ergebe sich nichts Abweichendes.
Die Revision greift diese Würdigung mit verschiedenen Rügen an. Sie sind unbegründet.
1.) S. 15 des Urteils sagt das Berufungsgericht, die mündliche Vereinbarung vom März I960 könne objektiv "nur" dahin ausgelegt v/erden, daß die Beklagten das Honorar für die Zeit zahlen sollten, in welcher der Kläger für sie tätig war. Auch die Formulierung im schriftlichen Vertrag, der Auftrag laufe ab 1. Januar 1959» könne sich ihrem Inhalt nach "nur” auf die Zeit der Dienstleistungen beziehen.
Die Revision meint, das Oberlandesgericht habe damit zu dem Ausdruck gebracht, daß es einem “logischen Zwang gehorche”, und daß denkgesetzlich nur diese eine Auslegung möglich sei. Es habe verkannt, daß rein denkgesetzlich auch andere Würdigungen in Betracht kommen könnten.
Diese Rüge haftet am Wortlaut und wird dem erkennbaren Sinn der Entscheidungsgründe nicht gerecht. Vorau
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sotzung für die Feststellungen des Berufungsgerichts war, daß es die volle Überzeugung von deren Richtigkeit erlangt hatte. Für es selbst gab es deswegen allerdings nur den einen Schlüße Bas bedeutete aber nicht, daß es nach logischen Grundsätzen keine andere Möglichkeit gelten lassen wollte. Eine solche Annahme würde in Fragen der Auslegung und Bev/eiswürdigung regelmäßig abwegig sein und kann dem Berufungsgericht auch hier nicht unterstellt werden. Vielmehr ist seine Ausdrucksweisc, die einer nicht selten gebrauchten Fassung entspricht, dahin zu verstehen, daß es zu der Ansicht gelangt ist, seine Auslegung entspreche den Umständen und sei deswegen allein richtig.
Bamit werden alle Revisionsrügen gegenstandslos, die darauf aufbauen, das Oberlandesgericht habe seine Feststellungen auf Grund angeblich logisch zwingender Schlüsse getroffen. Sie erweisen sich vielmehr als un-zulässige Angriffe gegen die rechtsfehlerfreie Beweis-Würdigung des Tatrichters (§ 561 ZPO;.
 2.) Zur mündlichen Vereinbarung vom März 1960s
a)	Bas Berufungsgericht"führt aus, in aller Regel werde bei einem Bienstvertrag das Entgelt für die Zeit der Bienstleistungen geschuldet.
Bas trifft zu. Es mag sein, daß es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt; das Oberlandesgericht hat dies aber nicht übersehen, denn es sagt ja, er gelte nur "in aller Regelt.
b)	Es hat beachtet, daß sich die Parteien im März I960 noch nicht darüber einig waren, ob das Jahr 1958 in die Arbeit des Klägers einbezogen werden
 sollte, wie sich aus den Ausführungen S. 2, 3 und 14 do Urt. ergibt. Ebenso hat es die Behauptung des Klägers erwähnt, daß seine Arbeit für das Jahr 1959 umfangreich und zeitraubend gewesen sei.
Wenn es trotzdem zu dem Ergebnis gelangt ist, die mündliche Abrede vom März I960 sei dahin zu verstehen, daß die Dienstleistungen des Klägers erst von ihrem Beginn ab zu bezahlen seien, so lag das im Hahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung.
c)	Das Oberlandesgericht meint, für seine Auslegung spreche auch, daß der Kläger die steuerliche Beratung übernommen habe, die er nicht mehr in der Vergangenheit erbringen konnte.
Es mag sein, daß eine solche Beratung für die Vergangenheit in gev/issem Umfange noch möglich war. Das konnte sich aber nicht auf Entschlüsse und Maßnahmen beziehen, die bereits getroffen waren und nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. Das Berufungsgericht hat also, entgegen der Auffassung der Revision?recht, v/enn es auf die Unmöglichkeit hinweist, die ganze steuerliche Beratung nachzuholen.
d)	Die Revision gibt den Vortrag der Beklagten S. 2 des Schriftsatzes vom 27» Februar 1962 unvollständig wieder.
Zwar heißt es dort, der Kläger sei seit April 1959 in die Dienste der Beklagten getreten. Im unmittelbaren Anschluß daran wird aber weiter gesagt, es sei ausdrücklich vereinbart v/orden, daß er das monatliche Pauschale von 500 DM ab Beginn seiner Tätigkeit erhalten sollte. Das war unstreitig im Monat April oder Mai I960.
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Im übrigen ging und geht aus dem ganzen Vorbringen der Beklagten eindeutig hervor, daß sie jede Zahlungspflicht für die Zeit vor April I960 entschieden bestritten haben. Schon deswegen können aus jener Aus-drucksweiso keine Schlüsse zu ihren Ungunsten gezogen werden»
3o) Ebenso 3ind die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des schriftlichen Vertrags unbegründet»
a)	Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Wortes "Der Auftrag gilt ab 1» Januar 1959" seien so eindeutig, daß sie keiner Auslegung zugänglich seien» Mit ihnen werde gesagt, das Rechtsverhältnis solle an diesem Tage beginnen und demgemäß seien von da ab die Monatszahlungen zu entrichten.
Dem kann nicht zugestimmt werden. In dem Vertrag steht nichts davon, von welchem Zeitpunkt das Monatspauschale gezahlt werden sollte. Die Beklagten haben mit Recht hervorgehoben, daß es nahe gelegen hätte, die rückwirkend geschuldete Summe mit ihrem errechnten Betrage als sofortige Zahlungsverpflichtung zu erwähnen, wenn man etwas derartiges beabsichtigt hätte. Der Kläger hätte als Steuerberater der Beklagten allen Anlaß gehabt, sie darüber aufzuklären. Wenn er es nicht getan hat, muß er sich gefallen lassen, daß die von ihm verursachte Unklarheit zu seinen Lasten geht.
Mit den Verhältnissen bei einer rückdatierten Beamtenernennung oder einor ebensolchen Anstellung durch Privatdicnsbvertrag läßt sich der vorliegende Pall im Hinblick auf seine Besonderheiten nicht vergleichen.
 
b)	Aus dem Umstand, daß das Honorar für die ganze Zukunft in stet3 gleichbleibender Höhe von monatlich 500 UH geschuldet wurde, obgleich es mindestens am Anfang auch die Arbeiten für die Vergangenheit erfaßte, laßt sich nichts Entscheidendes entnehmen«
Wenn e3 sich nach Erledigung der Arbeiten für 1959 und Anfang I960 als zu hoch erwiesen hätte, hätten die Beklagten eine Neufestsetzung verlangen oder den Vertrag kündigen können«, Jedenfalls lassen sich zwingende Schlüsse gegen die Auslegung des Berufungsgerichts daraus nicht ziehen«,
c)	Die Annahme des Berufungsgerichts S* 17/lS d.Urt«, die Vergütung sei nicht unangemessen hoch, gründet sich auf die Erklärung des Beklagten zu 1. Dieser hatte aber, wie So 11 do Urt. festgestellt wird, die Angemessenheit nur für den Fall bejaht, daß für die Zeit vor dem
1. April I960 nichts zu zahlen war.
Es ist also nicht richtig, daß dem Kläger bei der Auslegung des Oberlandesgerichto eine unentgeltliche Arbeit zugemutet worden wäre0
d)	Nach Ansicht des Oberlandesgerichts wird die Auffassung der Beklagten dadurch bestätigt, daß sie die monatlichen Zahlungen so geleistet haben, wie sie nach ihrer Ansicht geschuldet wurden, und daß der Kläger bis zu dem Io Oktober 1961 keine Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis zu dem 31« März I960 ausgestellt hat»
Das sind zulässige Erwägungen. Ihnen wird auch nicht dadurch ihr Wert entzogen, daß die Beklagten stets etwas im Rückstände waren« Denn es kommt nur auf die große Linie an, aus der sich eine monatliche Ratenzahlung der Beklagten ab April oder Mai I960 ergibt.
 
c) Der Kläger hatte sich darauf berufen, er habe die ersten 3 Ratenzahlungen der Beklagten derart quittiert, daß sie für die Monate Januar, Februar und Marz I960 zu verrechnen seien.
Das Berufungsgericht hält das für unerheblich, weil die Beklagten diese Quittung erst im Laufe des vorliegenden Prozesses in die Hände bekommen haben»
Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß die fraglichen Beträge durch Scheck bezahlt worden sind, und daß die Beklagten hieraus die Zweckbestimmung ersehen konnten»
Dabei beachtet sie nicht, daß sich auch die Scheckhefte im Besitz des Klägers befanden und den Beklagten erst am 5. Juli 1963 ausgehändigt worden sind (vgl.
 S. 19 d. Urt.)o £aß sich aus den Schecks selbst die Zweckbestimmung ergab und daß die Beklagten sie erkannt haben, hat der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
f) Mit den Bekundungen der Zeugen Pä|Hibrauchte sich das Berufungsgericht nicht weiter auseinanderzusetzen, als es dies getan hat.
Zwar hat die Ehefrau des Klägers ausgesagt, die B8nkunterlagen und Quittungen seien den Beklagten übergeben worden. Daß dies hinsichtlich der Quittungen unrichtig ist, stellt das Berufungsgericht aber fest. Inwiefern die Bankunterlagen geeignet gewesen sein sollen, den Beklagten die Kenntnis zu vermitteln, daß der Kläger die 3 ersten Raten für Januar - März I960 verrechnet hatte, sagt die Revision nicht.

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g) Frau	"bekundet,	es	sei zwischen
 dem Kläger und ihr einerseits und den Beklagten andererseits klar gewesen, daß die Zahlungen mit dem 1c Januar 1959 beginnen sollten» Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sie nochmals darüber zu vernehmen, woher sie diese Überzeugung geschöpft hatte; vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, Tatsachen hierzu vorzutragen» Wenn er es unterlassen hat, kann er dem Berufungsgericht keinen Vorwurf daraus machen, wenn es die Bekundungen seiner Ehefrau insoweit für bedeutungslos hält«
II.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger das Unkostenpauschale von monatlich 50 DM für die Monate August bis Oktober 1961 abgesprochen, weil er in dieser Zeit nicht mehr für die Beklagten tätig gewesen sei und deswegen keine Auslagen gehabt habe»
Io) Die Auslegung des Vertrags dahin, das Pauschale brauche nicht bezahlt zu worden, wenn der Kläger keine Arbeiten zu leisten hatte, ist rechtsfehlerfrei» Es wurde nicht als Honorar, sondern für Auslagen geschuldet» Das Berufungsgericht durfte deswegen den Vertrag dahin verstehen, daß diese Schuld entfallen sollte, wenn feststand, daß die Arbeit nicht mehr zu leisten war, für welche Unkosten entstehen konnten»
2») Di> Revision macht allerdings geltend, der Kläger habe solche Auslagen auch nach dem 31« August 1961 dadurch gehabt, daß er die Beklagten an Überlassung von Unterlagen gemahnt und deswegen Boten zu ihnen geschickt habe»
 
Dag Berufungsgericht konnte aber diese unwesentlichen Unkosten außer Betracht lassen«, ohne gegen die Vorschrift des § 286 ZPO zu verstoßen» Das gilt umso mehr, als der Kläger und seine Ehefrau die fraglichen Bemühungen in anderem Zusammenhänge und nicht mit Rücksicht auf etwaige Unkosten erwähnt haben»
Was der Kläger im Jahre 1962 aufgewendet haben sollte, ist nicht auf Grund des damals längst aufgelösten Vertrags erstattungsfähig»
III»
Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschv/erenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»
Rietschel
 Glanzmann
Vogt
 Heimann-Trosien
 Pinke