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BGH

Gericht: BGH

1965 Pohl, Justizobcr3ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband V/eflHB-D8i^ in dieser vertreten durch seinen Direktor, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Februar 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richtcr Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 12. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Durch Vertrag vom 27»/29» Juli 1959 übertrug die Beklagte den Klägern Holzfällerarbeiten, die für den Bau der Bundesautobahn ReflBIB-K0B im Teilabschnitt km 58,7 bis kn 78,15 erforderlich waren. Im Laufe der Zeit ließ die Beklagte in dem genannten Bauabschnitt auch durch andere Firmen Holz schlagen und abfahren, so insbesondere im Gebiet des sog. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, sie habe den Klägern die Holzfällerarbeiten nur im Bereich des eigentlichen Straßenlaufes (der Trasse) übertragen. 1.) Das Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien dahin aus, daß den Klägern alle zur Herstellung der Autobahn erforderlichen Holzfällerarbeiten, ohne Beschränkung auf die Trasse, übertragen gewesen seien. Seine Auslegung begründet das Berufungsgericht u.a. damit, daß die Beklagte den Klägern tatsächlich gestattet habe, innerhalb und außerhalb der Trasse eine woit größere als die im Vertrag vom 27-/29* Juli 1959 vorgesehene Menge Holzes zu schlagen, ohne hierwegen neue Vereinbarungen für notwendig zu halten. Das lasse nur den Schluß zu, daß der Vortrag von vornherein alle erforderlichen Arbeiten umfaßt habe. die Gegenstand der Berufungsverhandlung waren« Wenn sie sich auch als Nachträge zu dem Vertrag vom 27-/29« Juli 1959 bezeichnen, so ist doch einem wesentlichen Argument des Berufungsgerichts, es bestünden überhaupt keine weiteren Vereinbarungen der Parteien, die Grundlage entzogen. Es liegt auch nicht fern, daß der in der Überschrift dos Leistungsverzeichnisses gebrauchte Begriff der Nebonanlage technisch, nämlich im Sinne des § 1 Nr. 4 des Bundesfernstraßengesetzes, zu verstehen ist und nicht in dom weiteren Sinn, in dem ihn das Berufungsgericht bisher aufgefaßt hat. Im vorliegenden Pall wäre aber den Klägern mit der o.a. Erklärung der Beklagten nicht, auch nicht teilweise gedient, denn die Grenzen des vertraglich feotgelegten Gebiets sind zwischen den Parteien nicht unstreitig, wie sich insbesondere aus den Schriftsätzen der Kläger vom 3* Januar 1961 und der Beklagten vom 17* und 24* Januar 1961 ergibt. Das angefochtene Urteil ist deshalb, ohne daß e3 noch auf die weiteren Rügen der Beklagten ankommt, auf-zuhoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno

Zitierte Normen: § 280 ZPO § 260 BGB § 565 ZPO
vertragenerforderlichTrasseBerufungsgerichtParteiZPOKläger

Volltext der Entscheidung

-	2087	074
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
53/QZL	URTEIL	Verkündet	am
11. Februar. 1965 Pohl,
 Justizobcr3ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband V/eflHB-D8i^ in dieser vertreten durch seinen Direktor,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozoßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 io
den Holzkaufmann Theodor FflBstraße 81,
9
2.)
Den Holzkaufmann Rudolf Kr s • LüflBP,
9
Kläger, Berufungsbeklagto und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
r
Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Februar 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richtcr Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ilamm/Westf. vom 19» Dezember 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Durch Vertrag vom 27»/29» Juli 1959 übertrug die Beklagte den Klägern Holzfällerarbeiten, die für den Bau der Bundesautobahn ReflBIB-K0B im Teilabschnitt km 58,7 bis kn 78,15 erforderlich waren. Das anfallende Nutzholz hatten die Kläger zu übernehmen. Die Holzraenge war im leistungs-verzeichnis mit etwa 335»5 fm angegeben. Vorgesehen war ein an die Kläger zu zahlender Überschuß von 1.053,50 DM (5-728,50 DM Werklohn abzüglich 4.675 DM für zu übernehmendes Holz).
Nach dem Beginn der Arbeiten zeigte sich, daß weit mehr Holz anfiol. Die Kläger schlugen etwa 9«000 fm; die
 
ihnen zu zahlende Vergütung erreichte einen Betrag von rund 160.000 DM.
Im Laufe der Zeit ließ die Beklagte in dem genannten Bauabschnitt auch durch andere Firmen Holz schlagen und abfahren, so insbesondere im Gebiet des sog. V/esl Kn
 Die Kläger bestreiten der Beklagten das Recht hierzu und haben im vorliegenden Rechtsstreit zuletzt beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden sei, daß die Beklagte auf dem obengenannten Bauabschnitt selbst oder durch andere Unternehmer Abholzungsarbeiten vorgenommen und das Holz abgefahren habe oder habe abfahren lassen. Ferner haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den Umfang dieser Abholzungen und Abfuhren Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, sie habe den Klägern die Holzfällerarbeiten nur im Bereich des eigentlichen Straßenlaufes (der Trasse) übertragen. Dort seien auch nur die Kläger tätig gewesen. Außerhalb der Trasse anfallende Arbeiten habe sie auch anderen Firmen übertragen dürfen. Das gelte namentlich für das WesflHHB Kr^K, das beim Vertragsschluß noch gar nicht geplant gev/esen sei.
Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem nicht mehr im Streit stehenden Unterlasoungoanspruch, stattgegeben. Drs Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Ent Scheidungs ^ründej:
I.
Dio Zulässigkeit des Feststellungsantrags folgt schon aus § 280 ZPO. Er konnte nach dieser Vorschrift sogleich mit dom Antrag auf Verurteilung zur Auskunft gestellt werden (EGH LH Nr. 2 zu § 280 ZPO). Anders wäre es möglicherweise gewesen, wenn die Kläger auch einen Zahlungsantrag gestellt hätten (LM Kr. 6 zu § 254 ZPO).
II.
1.) Das Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien dahin aus, daß den Klägern alle zur Herstellung der Autobahn erforderlichen Holzfällerarbeiten, ohne Beschränkung auf die Trasse, übertragen gewesen seien. Infolgedessen habe die Beklagte im ganzen Bereich des Autobahnbaues selbst keine Holzeinschläge vornehmen oder anderen Unternehmern übertragen dürfen.
Seine Auslegung begründet das Berufungsgericht u.a. damit, daß die Beklagte den Klägern tatsächlich gestattet habe, innerhalb und außerhalb der Trasse eine woit größere als die im Vertrag vom 27-/29* Juli 1959 vorgesehene Menge Holzes zu schlagen, ohne hierwegen neue Vereinbarungen für notwendig zu halten. Das lasse nur den Schluß zu, daß der Vortrag von vornherein alle erforderlichen Arbeiten umfaßt habe.
2.) Hierbei übersieht das Berufungsgericht, wie die Beklagte zutreffend rügt, daß die Parteien zwei weitere Verträge vom 4. April I960 und vom 12. April 1961 über große
 
Mengen weiteren Holzes (über 9»000 fm) geschlossen haben«
Die beiden Verträge befinden sich in den Beiakten des Landgerichts Münster 2 0 188/61 (Bl« 55 bis 59) ? die Gegenstand der Berufungsverhandlung waren« Wenn sie sich auch als Nachträge zu dem Vertrag vom 27-/29« Juli 1959 bezeichnen, so ist doch einem wesentlichen Argument des Berufungsgerichts, es bestünden überhaupt keine weiteren Vereinbarungen der Parteien, die Grundlage entzogen.
Der Verfahrensfehler (§ 286 ZPO) nötigt zur Aufhebung des Urteils« Der Tatrichter muß den Vertrag erneut auslegen«
3-) Dabei wird noch folgendes zu berücksichtigen sein.
Nach der Überschrift des Leistungsverzeichnisses ist den Klägern der ’’Holzeinschlag für die Herstellung des Bunde saut obahnkörners ... mit den erforderlichen Nebenanlagen sowie den Straßenabsenkungen und ~3DPfl2lPDIjL5i'2i" übertragen worden. In der Vorbemerkung a) des Leistungsverzeichnisses heißt es, ’’das in der künftigen Trasse der BAB anstehende Nutzholz” sei zu fällen und abzufahren. Zu den hier unterstrichenen Worten hat das Berufungsgericht noch nicht Stellung genommen. Es liegt auch nicht fern, daß der in der Überschrift dos Leistungsverzeichnisses gebrauchte Begriff der Nebonanlage technisch, nämlich im Sinne des § 1 Nr. 4 des Bundesfernstraßengesetzes, zu verstehen ist und nicht in dom weiteren Sinn, in dem ihn das Berufungsgericht bisher aufgefaßt hat. Das kann besonders für den Raum des Westhofener Kreuzes von Bedeutung sein.
III.
Die Beklagte meint noch, das Berufungsgericht hätte den Auskunftsanspruch insoweit auf jeden Pall «abweisen
 
müssen, als es sich um die Holzeinschläge in dem nach ihrer Ansicht im ursprünglichen Vertrag festgelegten Gebiet handele«. Denn sie habe bereits vorgetragen, daß dort die Kläger all£ Holzeinschläge allein vorgenommen hätten (Schriftsatz vom 14» November I960 S. 4)«. In diesem Umfang stehe daher dem Auskunftsbegehren der Kläger der Einwand der Erfüllung entgegen.
Diese Rüge ist nicht begründet»
Der Auskunftspflichtige kann zwar auch durch eine Hehrheit von Teilauskünften seiner Verpflichtung ganz oder teilweise nachkommen (BGH DM Nr. 14 zu § 260 BGB). Das kann auch durch Erklärungen im Prozeß erfolgen (Urteil des Senats vom 31 * Oktober 1963 - VII ZR 34/62 -). Im vorliegenden Pall wäre aber den Klägern mit der o.a. Erklärung der Beklagten nicht, auch nicht teilweise gedient, denn die Grenzen des vertraglich feotgelegten Gebiets sind zwischen den Parteien nicht unstreitig, wie sich insbesondere aus den Schriftsätzen der Kläger vom 3* Januar 1961 und der Beklagten vom 17* und 24* Januar 1961 ergibt.
IV.
Das angefochtene Urteil ist deshalb, ohne daß e3 noch auf die weiteren Rügen der Beklagten ankommt, auf-zuhoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
 
Der Senat hat von der Möglichkeit der Verv/eisung an einen anderen Senat (§ 565 Abs. 1 S. 2 ZPO) Gebrauch ge-
macht.	
Glnnzmann	Bundesrichter Dr. Heimann-Trosicn Rietschol hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann
	Erbel Meyer