mit den Klägern verhandelt und sie beauftragt» Ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten ist deshalb nur entstanden, v/enn den Werkvertrag als Vertreter des Beklagten geschlossen hat und zur Vertretung befugt war» Bas Berufungsgericht stellt fest, daß sie den Beweis dafür nicht erbracht haben» Es führt an, maßgebend seien die bei Vertragsschluß von WflBB abgegebenen Erklärungen, da die Kläger diese zustimmend entgegongenommen hätten» Bie Aussage des als Zeugen vernommenen sei zwar nicht sehr aufschlußreich, und er habe sich, was die Bezeichnung des Auftraggebers angehe, unklar ausgedrückt. Dio Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Vertragsschluß im Namen des Beklagten nicht bewiesen sei, bindet das Revisionsgerichto Die Rügen, mit denen die Revision sich gegen diese Feststellung wendet, greifen nicht durch» Es legt ihn dahin aus, daß die sich verpflichtet habe, als Werkunternehmer für den Beklagten ein Wohnhaus schlüsselfertig zu erstellen, und daß sie nicht etwa beauftragt und bevollmächtigt worden sei, Werkverträge für den Beklagten mit Bauhandwerkern zu schließen« Aus dieser Vertragsgestaltung folgert es, daß Widmer sich dem Vertrage mit dom Beklagten gemäß verhalten und die Kläger nicht in dessen Namen beauftragen wollte« Diese Einstellung wiederum spricht nach Ansicht des Berufungs gorichto dafür, daß er sich ihr entsprechend auch gegenüber den Klägern ausgedrückt hat« Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht aus dem Inhalt dieses Vertrages folgert, W< habe entsprechend den in diesem Vertrag übernommenen Verpflic tungen die Kläger nicht namens des Beklagten beauftragen wollen. Das hat aber das Berufungsgericht auch nicht verkannt» Es ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, zu sagen, der Wille Wpp ^Pb, nicht als Vertreter des Beklagten zu handeln, spreche dafür, daß er sich diesem Willen entsprechend den Klägern gegenüber geäußert habe; mindestens durfte angesichts der Bov/eislast der Kläger gefolgert werden, bei der festgestellten Willensrichtung Wflpps ergebe sich kein Anhalt dafür, daß er gleichwohl als Vertreter des Beklagten aufgetreten wäre» gefunden* Schon deshalb kann sich aus ihr nichts Entscheidendes für die Frage ergeben, ob Widmer den Klägern gegenüber als Vertreter des Beklagten aufgetreten ist oder nicht» Die Rüge, das Berufungsgericht habe S^IPfc und Ii^^ nicht vernommen und nicht die Akten eines anderen Rechtsstreits beigezogen, in dem SpBp vernommen worden war, ist unbegründet. Denn und X^BI sind im vorliegenden Rechtsstreit im Termin vom 29* April I960 vernommen worden* Im ersten Beru-fungüurteil ist ausgoführt, daß diese Beweisaufnahme nichts für eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Klägern ergebe (S. -Lj Zusage gewürdigt, durch die er sich nach der Behauptung der Kläger nachträglich zur Bezahlung verpflichtet haben sollte» Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist jedoch zu ent nehmen, daß das Berufungsgericht in dieser Besprechung des Beklagten mit den Zeugen und BfBl auch kein Beweiszeichen dafür erblickt, daß der Beklagte ursprünglich Vertragspartner der Kläger geworden sei» Es führt nämlich aus, die vom Beklagten am 7« Februar 1959 abgegebene Erklärung, die Kläger ’^bekämen schon ihr Geld", sei nur eine unklare Vertröstung und zu unbestimmt, um darin das Anerkenntnis einer Verpflichtung zu erblicken» Damit ist zugleich verneint, daß der Beklagte das Bestehen einer bereits früher begründeten Verbindlichkeit gegenüber den Klägern bestätigt hätte. 4) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß spätst eingetretone Tatsachen wie die Aufstellung des den Beklagten als Bauherrn bezeichnenden Bauschilds und die vom Beklagten selbst wegen des Baues gegebenen Anweisungen nicht maßgebend für die Beurteilung der Frage sind, was bei Vertragsschluß vereinbart worden ist. Allerdings ist die erst im Oktober 1958 als GmbH ins Handelsregister eingetragen worden, zu einem Zeitpunkt, der ersichtlich nach dem Abschluß des Werkvertrags mit den Klägern liegt. Mai 1958 nennt als Vertragspartner des Beklagten die Hans WflU Architekt, Bin Unternehmen v/ar also schon in Erscheinung getreten und ist auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei den zu dem Vertragsschluß führenden Verhandlungen mit den Klägern von genannt worden. Schon deshalb kann der Beklagte nicht auf Grund eines von als seinem Vertreter' abgeschlossenen Vertrages in Anspruch genommen werden. 1) Da die Kläger den Rohbau auf Grund eines nicht mit dem Beklagten, sondern mit zustande gekommenen Vertrages erstellt haben, können sie gegen den Beklagten keinen Bereicherungsanspruch geltend machen, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist. 2) Bie Kläger haben gegen den Beklagten entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Schadensersatzanspruch auf Grund des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht demnach nicht auf einem Rechtsoder Verfahrensverstoß, und die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
VII 2R 59/62 Verkündet am 21o Februar 1963 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o /L Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bauunternehmer Leonhard und Friedrich Kreis Hi Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prosoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flilHHK- gegen den Postschaffner Max HU itraßei Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mü liehe Verhandlung vom 21. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschol, Hubert Meyer, Br^ Vogt und Dr» Finke für Recht erkannt: ilfcLe Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Nürnberg vom 16. Januar 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Bauunternehmer. Sie errichteten im Jahre 1958 auf einem Grundstück des Beklagten den Rohbau eines Wohnhauses« Mit der Klage beanspruchen sie Werklohn in Höhe von 6.134,60 DM nebst Zinsen. Der Beklagte macht geltend, er habe keinen Vertrag mit den Klägern geschlossen. Vielmehr habe er die von dem Architekten gegründete "I^HHIK" mit dem Bau des Hauses beauftragt, und diese habe ihrerseits im eigenen Namen den Klägern den Auftrag für den Rohbau erteilt. Die Kläger dagegen behaupten, habe mit ihnen einen Werkvertrag im Namen und mit Vollmacht des Beklagten geschlossen. Im übrigen wird für den Sachund Streitstand auf das Urteil VII ZR 207/60 dos erkennenden Senats vom 5» Oktober 1961 (BGHZ 36, 30) Bezug genommen, durch das die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Dieses hat nunmehr das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. % Mit der Revision beantragen die Kläger, den Beklagten zur Zahliyig von 6.134,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ents cheidungsgründe: I. Der Beklagte hat nicht in Person mit den Klägern über . die Erstellung des Rohbaus verhandelt und darüber einen Vertrag mit ihnen abgeschlossen, vielmehr hat der Architekt mit den Klägern verhandelt und sie beauftragt» Ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten ist deshalb nur entstanden, v/enn den Werkvertrag als Vertreter des Beklagten geschlossen hat und zur Vertretung befugt war» Erste Voraussetzung ist demnach, daß WflBB überhaupt bei Vortragsschluß als Vertreter des Beklagten aufgetreten ist, also in dessen Namen die Kläger beauftragt hat» Bas müssen die Kläger beweisen, weil sie hieraus ihre Ansprüche herleiten II. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß sie den Beweis dafür nicht erbracht haben» Es führt an, maßgebend seien die bei Vertragsschluß von WflBB abgegebenen Erklärungen, da die Kläger diese zustimmend entgegongenommen hätten» Bie Aussage des als Zeugen vernommenen sei zwar nicht sehr aufschlußreich, und er habe sich, was die Bezeichnung des Auftraggebers angehe, unklar ausgedrückt. Seine Bekundung spreche aber dafür, daß eher die von ihm als Vertragspartei bezeichnet worden sei. Insbesondere habe den Klägern erklärt, die Zahlungen gingen den Beklagten nichts an, sie würden ihr Geld von der "34HHHV bekommen, Bio Kläger hätten allerdings den Beklagten als Vertragsgegner angesehen» Bas bedeute jedoch noch nicht, daß die Erklärungen W^HBs in diesem Sinne hätten auf gefaßt werden müssen» Ba WflBl von einer WohnungsbaugeSeilschaft, der "XflHHHB"» gesprochen habe, sei für die Kläger nicht der Regelfall gegeben gewesen, daß der Vertrag im Hamen des Grundstückseigentümers geschlossen werden solle und der Architekt nur als sein Bevollmächtigter auftrete. Es komme nicht selten vor, daß-Wohnungsbaugesellschaften Häuser als Fertighäuser für einen Grundstückseigentümer erstellten und diesen der Mühe und Sorge für den Bau enthöben» Bei unklaren Äußerungen wBHBs über die Person des Auftraggebers hätten sich die Kläger erkundigen müssen» Dio Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Vertragsschluß im Namen des Beklagten nicht bewiesen sei, bindet das Revisionsgerichto Die Rügen, mit denen die Revision sich gegen diese Feststellung wendet, greifen nicht durch» 1) Das Berufungsgericht verwertet den Inhalt des vom Beklagten mit der "ÜBHIHV am 28« Mai 1958 abgeschlossenen schriftlichen Bauvertrags”. Es legt ihn dahin aus, daß die sich verpflichtet habe, als Werkunternehmer für den Beklagten ein Wohnhaus schlüsselfertig zu erstellen, und daß sie nicht etwa beauftragt und bevollmächtigt worden sei, Werkverträge für den Beklagten mit Bauhandwerkern zu schließen« Aus dieser Vertragsgestaltung folgert es, daß Widmer sich dem Vertrage mit dom Beklagten gemäß verhalten und die Kläger nicht in dessen Namen beauftragen wollte« Diese Einstellung wiederum spricht nach Ansicht des Berufungs gorichto dafür, daß er sich ihr entsprechend auch gegenüber den Klägern ausgedrückt hat« Das alles liegt auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat« Rechtsfehler »treten nicht zutage. Die Auslegung des '‘Bauvertrags" zwischen dem Beklagten und der ist möglich; was die Revision unter I a 1 der schriftlichen Begründung gegen sie vorbringt, zwingt keineswegs zu einer anderen Auslegung und ist ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung. Die Rüge, daß insoweit angebotene Beweise nicht erhoben seien, ist unbegründet. An der von der Revision angeführten Stolle sind als Beweismittel der schriftliche Vertrag vom 28. Mai 1958, der bereits vorgelegt war, und das Zeugnis WflBBs angeführt, der bereits vernommen war und nicht nochmals vernommen zu werden brauchte. Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht aus dem Inhalt dieses Vertrages folgert, W< habe entsprechend den in diesem Vertrag übernommenen Verpflic tungen die Kläger nicht namens des Beklagten beauftragen wollen. Allerdings kommt es, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, was er den Klägern gegenüber erklärt hat» Das hat aber das Berufungsgericht auch nicht verkannt» Es ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, zu sagen, der Wille Wpp ^Pb, nicht als Vertreter des Beklagten zu handeln, spreche dafür, daß er sich diesem Willen entsprechend den Klägern gegenüber geäußert habe; mindestens durfte angesichts der Bov/eislast der Kläger gefolgert werden, bei der festgestellten Willensrichtung Wflpps ergebe sich kein Anhalt dafür, daß er gleichwohl als Vertreter des Beklagten aufgetreten wäre» 2) Die Besprechung des Beklagten *mit den Zeugen und 14B am 7. Februar 1959 hat längere Zeit nach dem Abschluß des Werkvertrages durch mit den Klägern statt- gefunden* Schon deshalb kann sich aus ihr nichts Entscheidendes für die Frage ergeben, ob Widmer den Klägern gegenüber als Vertreter des Beklagten aufgetreten ist oder nicht» Die Rüge, das Berufungsgericht habe S^IPfc und Ii^^ nicht vernommen und nicht die Akten eines anderen Rechtsstreits beigezogen, in dem SpBp vernommen worden war, ist unbegründet. Denn und X^BI sind im vorliegenden Rechtsstreit im Termin vom 29* April I960 vernommen worden* Im ersten Beru-fungüurteil ist ausgoführt, daß diese Beweisaufnahme nichts für eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Klägern ergebe (S. 11 des ersten Berufungsurteils)» Bas neue Berufungsurteil (S. 8) macht sich diese Beurteilung zu eigen. Die Aussage des Zeugen S^HP ist allerdings unter den Gesichtspunkt einer von dem Beklagten selbst erteilten -Lj Zusage gewürdigt, durch die er sich nach der Behauptung der Kläger nachträglich zur Bezahlung verpflichtet haben sollte» Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist jedoch zu ent nehmen, daß das Berufungsgericht in dieser Besprechung des Beklagten mit den Zeugen und BfBl auch kein Beweiszeichen dafür erblickt, daß der Beklagte ursprünglich Vertragspartner der Kläger geworden sei» Es führt nämlich aus, die vom Beklagten am 7« Februar 1959 abgegebene Erklärung, die Kläger ’^bekämen schon ihr Geld", sei nur eine unklare Vertröstung und zu unbestimmt, um darin das Anerkenntnis einer Verpflichtung zu erblicken» Damit ist zugleich verneint, daß der Beklagte das Bestehen einer bereits früher begründeten Verbindlichkeit gegenüber den Klägern bestätigt hätte. 3) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Be- klagte den Bauplan als Bauherr unterzeichnet hat. Die Vorlage dieses mit der Unterschrift des Beklagten versehenen Bauplans durch an die Kläger schließt die Feststel- lung nicht aus, es sei nicht bewiesen, daß die von abgegebenen Erklärungen den Beklagten als Vertragspartner erscheinen ließen. • 4) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß spätst eingetretone Tatsachen wie die Aufstellung des den Beklagten als Bauherrn bezeichnenden Bauschilds und die vom Beklagten selbst wegen des Baues gegebenen Anweisungen nicht maßgebend für die Beurteilung der Frage sind, was bei Vertragsschluß vereinbart worden ist. 5) Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts, sei für die aufgetreten, sei deshalb nicht möglich, weil die bei Vertragsschluß noch gar nicht existiert habe. i Allerdings ist die erst im Oktober 1958 als GmbH ins Handelsregister eingetragen worden, zu einem Zeitpunkt, der ersichtlich nach dem Abschluß des Werkvertrags mit den Klägern liegt. Darauf kommt es aber nicht an. Schon der - vor den Werkvertrag mit den Klägern abgeschlossene -"Bauvertrag” vom 28. Mai 1958 nennt als Vertragspartner des Beklagten die Hans WflU Architekt, Bin Unternehmen v/ar also schon in Erscheinung getreten und ist auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei den zu dem Vertragsschluß führenden Verhandlungen mit den Klägern von genannt worden. Ob zu dieser Zeit schon.eine GmbH bestand oder erst eine Gründungsgesellschaft oder erst ein unter dem Namen auf tretendes Einzelunternehmen wäre von Bedeutung für die Frage, ob die Gesellschaft oder persönlich den Klä- gern als Vertragspartei haften würde. Eine Haftung des Beklagten käme aber nur in Betracht, wenn dieser von Y/ als Vertragspartner bezeichnet worden wäre. Das aber ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Schon deshalb kann der Beklagte nicht auf Grund eines von als seinem Vertreter' abgeschlossenen Vertrages in Anspruch genommen werden. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, daß Y/fBl keine Vollmacht des Beklagten gehabt habe und daß dieser auch nicht kraft Duldungs- oder Anscheinsvollmacht hafte, kommt es nicht an. H III. Auch außervertragliche Ansprüche gegen den Beklagten sind nicht gegeben» 1) Da die Kläger den Rohbau auf Grund eines nicht mit dem Beklagten, sondern mit zustande gekommenen Vertrages erstellt haben, können sie gegen den Beklagten keinen Bereicherungsanspruch geltend machen, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist. Bas gilt auch, soweit solche Ansprüche aus §§ 951, 946 BGB hergeleitet werden (BGH LM Nr. 14 zu §812 BGB). 2) Bie Kläger haben gegen den Beklagten entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Schadensersatzanspruch auf Grund des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909» Bie Revision will einen solchen Schadensersatzanspruch daraus hexOLei-ten, daß der Beklagte auf dem Bauschild als Bauherr angegeben worden sei. Indessen verpflichtet § 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1909 nicht den Eigentümer oder sonstigen Bauherrn, sondern den Bauleiter dazu, an der Baustelle einen Anschlag * anzubringen, der den Namen des Eigentümers und des Unternehmers enthält, dem er die Herstöllung des Gebäudes übertragen hat. Bemgemäß kann auch nur der Bauleiter, falls ein Bauschild mit unrichtigen Angaben aufgestellt worden ist, wegen Verletzung eines Schutzgesetzes belangt werden (BGH V7M 1957, 926). Ba der Beklagte nicht Bauleiter war, könnte er allenfalls haftbar sein, wenn er zu dessen unerlaubter Handlung angestiftet oder Beihilfe geleistet hätte (§ 830 Abs. 2 BGB). Bafür ist nichts vorgetragen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht demnach nicht auf einem Rechtsoder Verfahrensverstoß, und die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel Meyer Dr. Vogt Pinke *