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BGH · VII ZR 59/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 59/06

Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen, weil dieser durch die unterlassene Heranziehung des Beklagten zu 1) zur abschließenden Begutachtung der Gründungsverhältnisse einen Planungsfehler begangen habe, veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben ist. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Streithelfer der Klägerin zwei Drittel und der Beklagte zu 1) ein Drittel.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
drittelnDressierBaunerKlägerinKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 59/06
vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerden des Beklagten zu 1) und des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen, weil dieser durch die unterlassene Heranziehung des Beklagten zu 1) zur abschließenden Begutachtung der Gründungsverhältnisse einen Planungsfehler begangen habe, veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben ist. Die Zurechnung ist möglich, weil es sich um eine fehlerhafte Organisation der Baustelle handelt.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Streithelfer der Klägerin zwei Drittel und der Beklagte zu 1) ein Drittel.
Streitwert: 115.000,00 €
Dressier
 Wiebel
Bauner
 Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2005 -1 0 310/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 9 U 61/05 -
Kniffka