Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1976 hat die Klägerin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Urteil vom 13* Januar 1977 hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat sich in der RevisionsVerhandlung nicht vertreten lassen. September 1976 ist unwirksam und hat daher die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Die Zustellung einer Abschrift ist daher unwirksam (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes z.B. BGH NJW 1959» 2117; ferner Beschlüsse vom 8. Das Berufungsgericht hätte daher die Berufung nicht als verspätet verwerfen dürfen, sondern sachlich über sie entscheiden müssen, da die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt sind. Nach alledem ist - im Wege des Versäumnisurteils -das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-VII ZR 58/77 URTEIL Verkündet am 29. September 1977 Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Construcciones Germanas Avenida Generalissimo Provinz äflHlHi (Spanien), vertreten durch den Geschäftsführer Ponz ebenda, Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen Anneliese traße 0, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise» Dr. Recken» Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13. Januar 1977 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat mit der Klage 13.800 DM, die Beklagte mit der Widerklage 10.500 DM, jeweils nebst Zinsen, gefordert. Das Landgericht hat am 13. August 1976 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Am 15. September 1976 ist der Klägerin im Parteibetrieb eine mit dem Stempelaufdruck MAusfertigungw versehene, vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beglaubigte, aber keinen Ausfertigungsvermerk enthaltende Urteilsabschrift zugestellt worden. Am 22. Oktober 1976 hat die Klägerin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Urteil vom 13* Januar 1977 hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Berufung sei wegen Unwirksamkeit der Zustellung rechtzeitig. Die Beklagte hat sich in der RevisionsVerhandlung nicht vertreten lassen. Die Klägerin beantragt Erlaß eines Versäumnisurteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft. Sie hat auch Erfolg; denn die am 22. Oktober 1976 eingegangene Berufung ist fristgerecht eingelegt. Die Zustellung vom 15. September 1976 ist unwirksam und hat daher die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Es wurde nämlich nicht die beglaubigte Abschrift einer Urteils-ausfertigung. die einen Ausfertigungsvermerk gemäß § 317 Abs. 3 ZPO erfordert hätte, zugestellt, sondern nur die beglaubigte Abschrift einer Urteilsabschrift. Im Gegensatz zur Ausfertigung bietet eine Abschrift nicht die erforderliche Gewähr für die Übereinstimmung mit dem Urteil. Die Zustellung einer Abschrift ist daher unwirksam (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes z.B. BGH NJW 1959» 2117; ferner Beschlüsse vom 8. Januar 1962 - VII ZB 14/61 = VersR 1962, 218 und vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 = VersR 1974, 1129; vgl. auch Stein-Jonas-Grunsky, 19* Aufl. Anm. II 2 a zu § 516 ZPO; Baumbach-Lauterbach-Albers, 35. Aufl., Anm. 2 zu § 516 ZPO; Thomas-Putzo, 8. Aufl Anm. 2 zu § 516 ZPO und Anm. 2 zu § 317 ZPO). * s* Das Berufungsgericht hätte daher die Berufung nicht als verspätet verwerfen dürfen, sondern sachlich über sie entscheiden müssen, da die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt sind. Die Berufung ist am 10. Februar 1977 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründet worden. Nach alledem ist - im Wege des Versäumnisurteils -das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO nF. Vogt Bliesener Meise Obenhaus Recken