Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch des Klägers verneint, weil er gekündigt habe, ohne daß ein Verhalten der Beklagten ihm begründeten Anlaß dazu gegeben habe (§ 89 b Abs.3 Satz 1 HGB). 1. Zu dem Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe den Provisionsabrechnungen zu Unrecht die vorkalkulierten und nicht die tatsächlichen Frachtkosten zu Grunde gelegt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die vertragliche Regelung, wonach "durchlaufende Posten wie z.B. Frachten und Frenid-arbeit" nicht provisionspflichtig seien, sei nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht eindeutig. a) Die Revision macht demgegenüber geltend, da das Berufungsgericht nichts anderes festgestellt habe, sei für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte bei der Provisionsabrechnung nur die tatsächlichen Frachtkosten hätte absetzen dürfen, daß sie also mindestens objektiv vertragswidrig gehandelt habe, der Kläger jedenfalls von der Richtigkeit seines Standpunktes habe überzeugt sein und daraus einen begründeten Anlaß zur Kündigung habe herleiten können». Februar 1963, also wenige Wochen vor der Kündigung, bittet er - nach Abschluß des vcn der Beklagten in dieser Sache mit dem Kunden geführten Rechtsstreits durch Vergleich - um die Endabrechnung und behält sich vor, nach Erledigung dieses Falles weitere Transportkostendifferenzen aufzuzeigen, vorerst dürfte einmal der Fall Weserbrücke zu einer endgültigen Regelung gebracht werden. Er erwähnte dabei zwar, er habe seit Jahren die Überzeugung vertreten, daß die Beklagte nicht sachgemäß abrechne und die Kalkulationszahlen für Transporte überhöht gewesen seien, ohne aber auch in diesem Schreiben weitere bestimmte Angaben über andere Einzelfälle zu machen, und vor allem, ohne Folgerungen anzukündigen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger nach einem über längere Eeit hin geführten Schriftwechsel, der noch zu keiner abschließenden Klärung des Streitpunkts geführt hatte, nicht plötzlich die Kündigung aussprechen dürfen. Das Berufungsgericht konnte es als dem Kläger zu demutbar ansehen, das Vertragsverhältnis mindestens solange fortzusetzen, bis er der Beklagten eine angemessene Frist 2ur Klärung der Differenzen gesetzt hatte und diese Frist erfolglos verstrichen war. b) Die Revision weist weiter darauf hin, das Berufungsgericht habe den Hinweis des Klägers auf zahlreiche Schreiben nicht beachtet, in denen er die Provisionsabrechnungen beanstandet habe. Das Berufungsgericht hat den gesamten ihm vorgelegten Schriftwechsel der Parteien gewürdigt, darin aber wie bereits erwähnt nur unzureichende Angaben und Hinweise des Klägers gefunden. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß die Beklagte auf bestimmte weitere Einseiangaben des Klägers hin, zu denen" er in der Lage gewesen wäre (BU S), sich schneller zu einer ihn zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit bereit gefunden hätte• Juni I960 den Diplomingenieur K0HB der Beklagten mehrfach gebeten, nicht nur die Provisionsabrechnung Weserbrticke, sondern auch alle anderen bisher erteilten Provisionsabrechnungen wegen des falsch berechneten Prachtkostenabzuges zu überprüfen, und habe das Verlangen dann am 21- Februar 1961 schriftlich wiederholt. Das Berufungsgericht brauchte dem keine wesentliche Bedeutung beizu demessen, nachdem der Kläger in der Folgezeit, zuletzt noch mit Schreiben vom 26- Februar d) Das Berufungsgericht brauchte bei dieser Sachlage einen begründeten Anlaß für die Kündigung des Klägers auch nicht daraus zu entnehmen, daß die Beklagte mit Schreiben aus den Jahren I960 und 1961, also jahre-lang vor der Kündigung, zugesagt hatte, die Sache zu überprüfen und Bescheid zu geben. e) Das Berufungsgericht konnte ein weiteres Zuwarten auch deshalb als dem Kläger zu demutbar ansehen, weil es ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß die Überzeugung gewonnen hat, er sei durch die von der Beklagten vorgenommene Absetzung der vorkalkulierten Prachtkosten nicht in erheblichem Umfang geschädigt worden. Das Berufungsgericht konnte daraus entnehmen, daß die finanziellen Auswirkungen der Meinungsverschiedenheiten der Parteien in diesem Punkte bei einem durchschnittlichen jährlichen Provisionseinkommen des Klägers von rund 20.C00 DM verhältnismäßig nicht erheblich waren und dem Kläger auch deshalb die einstweilige Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzu demuten war. Eine v/esentlich höhere Differenz; ergibt sich bei einem Provisionssatz von 5 # auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung der Frachtenprüfungß-steile Otto Unter diesen Umständen konnte der Patrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die vorn Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Frachtkosten zur Klärung des Sachverhalts als nicht erforderlich ansehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob er auch mit Recht angenommen hat, die Berücksichtigung des Beweisantrages würde zu einer unzulässigen Ausforschung der Beklagten führen. Es braucht ferner nicht auf die Rüge der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsgericht habe die Bewoic-last verkannt, da es nicht hierauf abgestellt, sondern das Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert angesehen hat. f) Daß die Beklagte etv/a wider bessere Einsicht eine Regelung des Streitpunktes hinausgezögert hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat vielmehr feotgeatellt, wie aus dem Schriftwechsel ersichtlich sei, sei die Beklagte bemüht gewesen, bei Beanstandungen des Klägers den Sachverhalt aufzuklären und ihm irrtümlich vorenthaltene Provisionen auszuzahlen. 2. Das Berufungsgericht brauchte auch aus den weiteren vom Kläger vorgetragenen Umständen keinen begründeten Anlaß für dessen Kündigung herzuleiten. a) Es hat festgestellt, daß die Beklagte nach dem Vertrag berechtigt war, einen genauen Nachweis über die Notwendigkeit der vom Kläger geführten Ferngespräche zu verlangen. Dieses hat das Bev/eisangebot geprüft, es aber im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 5* November 1962, wenige Monate vor der Kündigung, nicht für erheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich näher erörtert, ob die verschiedenen vom Kläger erhobenen Vorwürfe bei zusammenfassender Beurteilung einen begründeten Anlaß zur Kündigung für ihn darstellten.
!2036? 090 BUNDESGERICHTSHOF
tM NAMEN DES VOLKES
%
ni_ZR_58/62 URTEIL Verkünde «m
12. Juni 1969 Horn,
Justizhauptsekretär
ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Handelsvertreters Herbert K Wilhelo-R^P-Straße f,
in
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeöbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
die Pirma R< |weg |
und Ro^BBP-Großhandel GmbH in B| a, vertreten durch den Geschäftsführer Q
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmöchtigte:
Rechtsanwälte Prof, Br. und Br. -
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Pinke und Schmidt
für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19- Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen
Tatbestand:
Der Kläger war seit 1953 Handelsvertreter der Beklagten im Bezirk Braunschweig für den Verkauf und Verleih von Stahlrohrgerüsten und Schalungsträgern. Nach dem Vertrage hatte die Beklagte die Provisionen spätestens bis zu dem 10. des folgenden Monats abzurechnen. Maßgebend für die endgültige Abrechnung sollte der vom Kunden bezahlte Betrag sein; durchlaufende Posten, wie z.B. Brachten und Premdarbeiten, sollten nicht provisionspflichtig sein.
Mit Schreiben vom 30. März 1963 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis zu dem 30. Juni 1965? da "berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen in Bezug auf abgezogene Prachtkosten und Ausgleich berechtigter Forderungen" bestanden.
Mit der Klage hat er Zahlung eines Ausgleichs (§ 89 b HGB) von 19-309,58 DM nebst Zinsen begehrt.
Er hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm begründeten Anlaß zu der Kündigung gegeben. Sie habe bei der Provisionsberechnung den Lieferungen nicht die tatsächlichen, sondern vorkalkulierte zu hohe Frachtkosten zu Grunde gelegt und ihm hierdurch beträchtliche Provisionsbeträge vorenthalten; eine zugesagte Überprüfung habe sie bis zur Kündigung nicht vorgenommen. Ferner habe die Beklagte die Provisionsabrechnungen trotz häu- ‘ figer Beanstandung immer zu spät erteilt. Andererseits habe sie in kleinlicher Weise auf einer ins einzelne gehenden Abrechnung über ihm zu erstattende Kosten für Ferngespräche bestanden.
Landgericht und Oberlande sgeri.eht haben die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurück-zuweisen.
Entsche idungsgründe:
Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch des Klägers verneint, weil er gekündigt habe, ohne daß ein Verhalten der Beklagten ihm begründeten Anlaß dazu gegeben habe (§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB).
Die Prüfung des Revisionsgerichts hat sich darauf zu beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des begründeten Anlasses verkannt, ob es bei sei ner Entscheidung wesentliche Tatumstände übersehen ode
nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob ihm sonst gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind. Die Wertung der Einzelheiten des Palles durch den {Datrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich (vgl. dazu die Urteile des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1962 VII ZR 192/61, vorn 11. Januar 1965 VII ZR 104/63, vom 29. April 1965 VII ZR 285/63 und vom 24. April 1969 VII ZR 34/67).
Einen Rechtsfehler dieser Art läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
In Übereinstimmung mit der vorbezeichneten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat es ausgesprochen, der Begriff des begründeten Anlasses in § 89 b Abs. 3 Satz 1 HUB sei einem wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 89 a HGB nicht gleichzusetzen. Eb müsse aber dem Handelsvertreter eine Portsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verhaltens des Unternehmers nicht mehr zuzu demuten sein. Die Annahme, die vom Kläger vorgetragenen Gründe reichten dazu nicht aus, beruht zu dem Teil auf einer das Revisionsge-rioht bindenden Vertragsauslegung, zu dem 3?eil auf einer Wertung der Umstände, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
1. Zu dem Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe den Provisionsabrechnungen zu Unrecht die vorkalkulierten und nicht die tatsächlichen Frachtkosten zu Grunde gelegt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die vertragliche Regelung, wonach "durchlaufende Posten wie z.B. Frachten und Frenid-arbeit" nicht provisionspflichtig seien, sei nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht eindeutig. Die Beklagte habe darauf verwiesen, daß die Abrechnung nach den vorkalkulierten Frachtkosten ihrer ständigen (Jbung entspreche. Der Kläger habe sich demgegenüber darauf beschränkt, die
Provisionsabrechnung der Beklagten über das Objekt Yfeserbrücke zu beanstanden, Ara 21, Februar 1961 habe er zwar die Berechnung der Transportkosten in den Provisionsabrechnungen allgemein gerügt, Br habe aber seinem Verlangen nioht den nötigen Nachdruck verliehen und sich, statt bestimmte Binzeiangaben zu machen, auf allgemeine Beanstandungen beschränkt.
a) Die Revision macht demgegenüber geltend, da das Berufungsgericht nichts anderes festgestellt habe, sei für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte bei der Provisionsabrechnung nur die tatsächlichen Frachtkosten hätte absetzen dürfen, daß sie also mindestens objektiv vertragswidrig gehandelt habe, der Kläger jedenfalls von der Richtigkeit seines Standpunktes habe überzeugt sein und daraus einen begründeten Anlaß zur Kündigung habe herleiten können».
Diese Darlegungen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
Zwar bedarf es zur Annahme eines begründeten Anlasses im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HOB nicht einmal immer der Feststellung eines vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmers; auch ein rechtmäßiges Verhalten auf dessen Seite kann dazu genügen (vgl. dazu die vorbezeichneten Urteile des Senats). Entscheidend ist, wie bereits erwähnt, im Einzelfall, ob dem Handelsvertreter wegen des Verhaltens des Unternehmers die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten ist.
Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsfehler die Zumutbarkeit bejaht. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zu-
' T
sammenhang die von ihm angeführten Schreiben des Klägers vom 8. August 1962 und vom 26. Februar 1963- In dem erstgenannten Schreiben heißt es, wenn der Fall Weserbrücke aufgeklärt sei, werde er weitere Hinweise auf andere Abrechnungen der Beklagten geben- Im Schreiben vom 26. Februar 1963, also wenige Wochen vor der Kündigung, bittet er - nach Abschluß des vcn der Beklagten in dieser Sache mit dem Kunden geführten Rechtsstreits durch Vergleich - um die Endabrechnung und behält sich vor, nach Erledigung dieses Falles weitere Transportkostendifferenzen aufzuzeigen, vorerst dürfte einmal der Fall Weserbrücke zu einer endgültigen Regelung gebracht werden. Nachdem die Beklagte ihm am
1. März 1963 hierüber die Endabrechnung erteilt hatte, setzte sich der Kläger damit in seinem Schreiben vom 15- März 1963 auseinander. Er erwähnte dabei zwar, er habe seit Jahren die Überzeugung vertreten, daß die Beklagte nicht sachgemäß abrechne und die Kalkulationszahlen für Transporte überhöht gewesen seien, ohne aber auch in diesem Schreiben weitere bestimmte Angaben über andere Einzelfälle zu machen, und vor allem, ohne Folgerungen anzukündigen.
Unter diesen Umständen hätte der Kläger nach einem über längere Eeit hin geführten Schriftwechsel, der noch zu keiner abschließenden Klärung des Streitpunkts geführt hatte, nicht plötzlich die Kündigung aussprechen dürfen. Das Berufungsgericht konnte es als dem Kläger zu demutbar ansehen, das Vertragsverhältnis mindestens solange fortzusetzen, bis er der Beklagten eine angemessene Frist 2ur Klärung der Differenzen gesetzt hatte und diese Frist erfolglos verstrichen war. Einen begründeten Anlaß zu der Kündigung am 30. März 1963 hat das Berufungsgericht daher bei Berücksichtigung des voran-
gegangenen eigenen Verhaltens des Klägers mit Recht verneint,
b) Die Revision weist weiter darauf hin, das Berufungsgericht habe den Hinweis des Klägers auf zahlreiche Schreiben nicht beachtet, in denen er die Provisionsabrechnungen beanstandet habe.
Die Rüge hat Keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den gesamten ihm vorgelegten Schriftwechsel der Parteien gewürdigt, darin aber wie bereits erwähnt nur unzureichende Angaben und Hinweise des Klägers gefunden. Die Schreiben betrafen mit Ausnahme des Schreibens vom 21- Februar 1961 nur das Objekt V/eserbrücke. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß die Beklagte auf bestimmte weitere Einseiangaben des Klägers hin, zu denen" er in der Lage gewesen wäre (BU S), sich schneller zu einer ihn zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit bereit gefunden hätte•
c) Unter diesen Umständen durfte es die übrigens nur beiläufige und nicht unter Beweis gestellte Bemerkung des Klägers unerörtert lassen, er habe nach dem 28. Juni I960 den Diplomingenieur K0HB der Beklagten mehrfach gebeten, nicht nur die Provisionsabrechnung Weserbrticke, sondern auch alle anderen bisher erteilten Provisionsabrechnungen wegen des falsch berechneten Prachtkostenabzuges zu überprüfen, und habe das Verlangen dann am 21- Februar 1961 schriftlich wiederholt. Das Berufungsgericht brauchte dem keine wesentliche Bedeutung beizu demessen, nachdem der Kläger in der Folgezeit, zuletzt noch mit Schreiben vom 26- Februar
r) r
1963, vorerst selbst nur auf Klärung des Palles Weserbrücke Wert gelegt hatte* Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge aus § 139 2P0 hat hiernach ebenfalls keinen Erfolg.
d) Das Berufungsgericht brauchte bei dieser Sachlage einen begründeten Anlaß für die Kündigung des Klägers auch nicht daraus zu entnehmen, daß die Beklagte mit Schreiben aus den Jahren I960 und 1961, also jahre-lang vor der Kündigung, zugesagt hatte, die Sache zu überprüfen und Bescheid zu geben. Entscheidend ist, daß nach dem Vorgesagten ira Zeitpunkt der Kündigung dem Kläger nach seinem eigenen Verhalten zuzu demuten war, das Vertragsverhältnis nicht plötzlich ohne vorherige Prist-Setzung oder Androhung aufzukündigen.
e) Das Berufungsgericht konnte ein weiteres Zuwarten auch deshalb als dem Kläger zu demutbar ansehen, weil es ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß die Überzeugung gewonnen hat, er sei durch die von der Beklagten vorgenommene Absetzung der vorkalkulierten Prachtkosten nicht in erheblichem Umfang geschädigt worden. Es kann davon abgesehen werden, daß nach der Darstellung der Beklagten die in Betracht kommende Differenz nur 172,95 DM betragen haben soll. Hach der Kündigung des Klägers haben die Parteien sich wegen der Prachtkostendifferenz aus den letzten Jahren auf eine Nachzahlung von 1.000 DM an den Kläger.geeinigt. Das Berufungsgericht konnte daraus entnehmen, daß die finanziellen Auswirkungen der Meinungsverschiedenheiten der Parteien in diesem Punkte bei einem durchschnittlichen jährlichen Provisionseinkommen des Klägers von rund 20.C00 DM verhältnismäßig nicht erheblich waren und dem Kläger auch deshalb die einstweilige Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzu demuten war.
Eine v/esentlich höhere Differenz; ergibt sich bei einem Provisionssatz von 5 # auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung der Frachtenprüfungß-steile Otto Unter diesen Umständen konnte der
Patrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die vorn Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Frachtkosten zur Klärung des Sachverhalts als nicht erforderlich ansehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob er auch mit Recht angenommen hat, die Berücksichtigung des Beweisantrages würde zu einer unzulässigen Ausforschung der Beklagten führen. Es braucht ferner nicht auf die Rüge der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsgericht habe die Bewoic-last verkannt, da es nicht hierauf abgestellt, sondern das Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert angesehen hat.
f) Daß die Beklagte etv/a wider bessere Einsicht eine Regelung des Streitpunktes hinausgezögert hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat vielmehr feotgeatellt, wie aus dem Schriftwechsel ersichtlich sei, sei die Beklagte bemüht gewesen, bei Beanstandungen des Klägers den Sachverhalt aufzuklären und ihm irrtümlich vorenthaltene Provisionen auszuzahlen.
2. Das Berufungsgericht brauchte auch aus den weiteren vom Kläger vorgetragenen Umständen keinen begründeten Anlaß für dessen Kündigung herzuleiten.
a) Es hat festgestellt, daß die Beklagte nach dem Vertrag berechtigt war, einen genauen Nachweis über die Notwendigkeit der vom Kläger geführten Ferngespräche zu verlangen. Das erkennt auch die Revision an. Der
10
Kläger war daher verpflichtet, dahingehenden Aufforderungen der Beklagten zu entsprechen. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses war deshalb wegen dieser Aufforderungen für ihn nicht unzu demutbar.
Die Revision meint, der Kläger habe sich dadurch beschwert fühlen können, daß die Beklagte von ihn unter Berufung auf den Wortlaut des Vertrages genaue Auskunft Uber relativ kleine Beträge verlangt habe, während sie seinem Verlangen auf Aufklärung der Frachtdifferenzen nicht entsprochen habe. Die Wertung des (Datrichters ist aber rechtlich nicht zu beanstanden und bindet daher das Revisionsgericht.
b) Bas Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe die für den Kläger bestimmten Provisionsabrechnungen nicht immer pünktlich erstellt. Ber Kläger habe das nach seiner Behauptung "in unzähligen Fällen", die aber weder zeitlich noch sachlich näher substantiiert seien, mündlich und fernmündlich beanstandet. Er habe ferner der Beklagten noch mit Schreiben vom 5. November 1962 mitgeteilt, er habe volles Verständnis für die von ihr für die verzögerte Abrechnung angeführten Schwierigkeiten, und er habe dabei keine Vorschußzahlung verlangt, sondern das der Beklagten nur zur Überlegung anheim gestellt.
Bieses Verhalten des Klägers lasse nicht erkennen, daß ihm die Verspätung der Provisionsabrechnungen kurze Zeit später die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu demutbar gemacht habe.
aa) Bie Revision macht hierzu geltend, wenn der Kläger auch im Schreiben vom 5. November 1962 Verständnis für die Verzögerung der Abrechnungen gezeigt habe und eine Vorschußzahlung nicht direkt verlangt habe, so
11
sei die Verzögerung ohne Vorschußleistung für ihn doch sehr unangenehm gev/esen.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Wertung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.
bb) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte das Beweisangebot im Schriftsatz vom 14. Dezember 1966 nicht übergehen dürfen. Dieses hat das Bev/eisangebot geprüft, es aber im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 5* November 1962, wenige Monate vor der Kündigung, nicht für erheblich gehalten. Auch darin ist kein Rechtsirrtum zu finden.
cc) Die Revision meint schließlich, die Verzögerung der Abrechnungen durch die Beklagte hätte jedenfalls zusammen mit ihrem Verhalten in der Frage der Frachtenabrechnung als begründeter Anlaß zur Kündigung des Klägers anerkannt werden müssen.
Auch damit hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich näher erörtert, ob die verschiedenen vom Kläger erhobenen Vorwürfe bei zusammenfassender Beurteilung einen begründeten Anlaß zur Kündigung für ihn darstellten. Den Urteilsausführungen ist aber mit Sicherheit zu entnehmen (vgl. insbesondere BU 7 und 15)» daß es diese Fragestellung nicht übersehen und auch alle vom Kläger vorgetragenen Kündigungsgründe zusammen als nicht ausreichend angesehen hat.
At
-12-
3. Die Revision des Klägers ist hiernach mit Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückzuweisen.
Glanzmann Rietschel Itfeyer
Pinke
Schmidt