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BGH

Gericht: BGH

Schon bald kam es zu Meinungsverschiedenheiten« Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis« Danach sah sich auch die Klägerin veranlaßt, sämtliche Beziehungen mit ihm abzubrechen« Am 23« Mai 1962 fand darauf ein Gespräch zwischen dem Kaufmann (als Vertreter der Klägerin und der GmbH) und den Beklagten statt. Auch die Revision geht von einer Einigkeit der Parteien darüber aus, daß der Beklagte ab 1«, Januar 1962 als Handelsvertreter tätig war«, Sie meint aber, alle übrigen Verhandlungen der Parteien seien "reine Punktation” gewesen und deshalb nach § 154 Abs«, 1 BGB nicht Vertragsin-halt geworden«. Port hatte der Beklagte die Provisionspflicht von vor dem I* Januar 1962 abgeschlossenen Geschäften aus Ziffer 13 des bei den Gerichtsakten befindlichen schriftlichen Vertragsentwurfs herzulciten gesucht* Entgegen der Aussage van Sch^^^ könne sich diese Ziffer 13 nicht auf die von Prc abgeschlossenen Geschäfte bezogen haben* b) Da § 154 BGB hier nicht anzuwenden ist, wie bereits oben zu 1 dargelegt ist, war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Handelsvertiebervertrag so auszule-gon, wie eö der Bekundung van Sch^|p entspricht, nämlich dahin, daß der Beklagte für vor dem 1* Januar 1962 abgeschlossene Geschäfte keine "Auslieferungsprovision" zu beanspruchen habe« c) Der Vertreter der Klägerin hat bei seiner Anhörung vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts am 23» September 1964 (das im Protokoll angegebene Datum ,f23o April 1964" ist ein offenbarer Schreibfehler) nichts Gegenteiliges bekundet* Er hat ausgesagt, der Vertragsentwurf van Sch|^ sei von keiner der Parteien angenommen worden* d) Da die Klägerin nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts dem Beklagten auf Grund besonderer vertraglicher Abrede keine Auslieferungsprovision zahlen sollte, läßt sich ein derartiger Provisionsanspruch auch nicht auf § 354 BGB stützen, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt* Das Berufungsgericht hat dem Beklagten diese b) * * * f,Fol-geprovision1' nur zuerkannt, soweit die von Dr0 G^f^ vermittelten Geschäfte vor dem Ende des Handelsvertretervertrages zustande gekommen sind, also nur bis zu dem 23o Mai 19620 Für die später abgeschlossenen Geschäfte hat es dem Beklagten diese Provision dagegen nicht zu-gcbilligto Es begründet das damit, daß es sich nicht um eine Vergütung für eine Vermittlungstätigkeit des Beklagten gehandelt habe, sondern um eine solche für eine Mitwirkung des Beklagten bei der Ausführung, die nach Vex’tragsende entfallen soio Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet• b) Wie der Beklagte in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, waren seine vertraglichen Rechte "durch die Rechte von Dr« eingeschränkte Da ihm eine Vermittlungstätigkeit gegenüber den Kunden Dr« G^H^ vertraglich verboten war, kommen Ansprüche aus § 87 Abs» 2 und 3 HGB für den Beklagten insoweit nicht in Betracht« Ohne Rechtsfehler durfte bei dieser Sachlage das Berufungsgericht die 1 #ige Provision, die der Beklagte aus den von Br« vermittelten Geschäften erhielt, als eine pauschalierte Vergütung für seine Mitwirkung bei der Ausführung dieser Ge- 4o Das Berufungsgericht brauchte der Zeugenaussage des Kunden nicht zu entnehmen, die von ihm nach Vertragsende hei der Klägerin aufgegebenen Bestellungen seien in einer dem § 87 Abs0 3 HGB entsprechenden Weise vom Beklagten vermittelt oder so eingeleitet und vorbereitet gewesen, daß der Abschluß überv/iegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen gewesen seio Insbesondere brauchte das Berufungsgericht das nicht der Äußerung des Zeugen zu entnehmen, daß er "nach Bedarf disponiere”„ 5o Ein Provisionsanspruch gemäß § 87 Abs«, 3 HGB aus Geschäften der Klägerin mit den Firmen Kt«» und ist dem Beklagten - mit Ausnahme des unten zu 7 h erörterten Geschäfts schon deswegen nicht entstanden, weil, wie er selbst vorgotragen hat, diese von ihm angebahnten Geschäfte im Ergebnis gescheitert sind, weswegen er ja Schadensersatz fordert (darüber unten zu II)„ 6„ Das Berufungsgericht hat auch wegen der Bestellungen der Firma Ke£^ eine Provisionspflicht nach § 87 Abs* 3 HGB verneinte Es erachtet das Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt als nicht genügend substantiierte Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen0 Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz weder die Zeitpunkte von Bestellung und Auslieferung genannt, noch die Höhe der sich aus diesen Geschäften für ihn ergehenden Provisionen bezifferto (Auch die Revision macht übrigens dazu keine Angaben„) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht das Vorbringen als unsubstantiiert behandeln und brauchte den Inhaber der Birma dazu nicht als Zeugen zu hören.» 7o Es erachtet nicht für bewiesen, daß dem Beklagten weitere Provioionsansprüche aus vom 1» Januar bis 23o Mai 1962 vermittelten Geschäften entstanden seien, als die Klägerin ihm gutgebracht hato Das greift die Revision an, aber ohne Erfolg <> b) Die Begründung des Berufungsgerichts,die von ihm So 15 des Berufungsurteils unter b angeführten Bestellungen beträfen keine Lieferungen, ist rechtsfehlerfrei o Aber selbst, wenn es sich um Lieferungen gehandelt hätte, wie die Revision meint, so durfte das Berufungsgericht doch daraus, daß sie im Auftragsbuch nicht verzeichnet sind, den Schluß ziehen, der Beklagte habe diese Bestellungen nicht vermittelt« c) Die Erteilung der Rechnung Nr* 5026 im Palle zwang das Berufungsgericht nicht zu der Annahme, daß es sich um einen entgeltlichen Auftrag handelte* Das Gegenteil durfte es dem Fehlen von Bestätigung und Versandvermerk im Auftragsbuch entnehmen In der Aufstellung der Klägerin vom 10* November 1964 findet sich zudem hinter dieser Nummer der Vermerk "gratis"* Dagegen hat der Beklagte nichts Substantiiertes vorgebracht« d) Daß das Berufungsgericht die Rechnung Nr* 5056 nicht berücksichtigt hätte, legt die Revision nicht dar* Das Gegenteil ergibt sich aus der Abrechnung S* 11 des Berufungsurteils in Verbindung mit der von dem Berufungsgericht zu Grunde gelegten Provisionsabrechnung der Klägerin vom 4o Juli 1962q Darin ist der Betrag der Rechnung Nr* 5056 aufgeführt und die Provision dafür gutgebracht * f) Für die Rechnung Nr* 4412 schuldet die Klägerin nach dem oben zu 2 Gesagten keine Provision, weil das Geschäft bereits 1961 abgeschlossen wurde; die Rechnung stammt vom 29* Dezember 1961 (das D^tum "29o12*1962" So 16 des Berufungsurteils ist ein offenbarer Schreibfehler)* h) Über dio auf So 16 unten des Berufungsurteils erwähnten zwei Aufträge der Firma stellt das Berufungsgericht fest, sie seien im Juni und Juli 1962, also erst nach dem Ausscheiden des Beklagten erteilt« "wenn der Beklagte die im § 87 Abs* 3 HGB maßgebliche Tätigkeit zuvor ausgeübt" habe* Sie weist aber nicht nach, daß der Beklagte Derartiges in den Vorinstanzen in Bezug auf dio genannten Geschäfte behauptet hätte* Wenn die Revision sich darauf beruft, daß bei "schuldhaft willkürlicher Handlungsv/eioe" des Unternehmers ein Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters ge geben sein kann, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht ein solches Verhalten der Klägerin hier gerade nicht als erv/iesen erachtet» 2» Es lehnt den Ausgleichsanspruch in erster Linie mit der Begründung ab, der Beklagte habe in der Schlußverhandlung ausdrücklich erklärt, das Vertragsverhältnis zunächst selbst gekündigt zu haben» Er habe nichts dafür vorgetragen, daß ein Verhalten der Klägerin ihm hierzu begründeten Anlaß gegeben habe» Der Umstand, daß auch die Klägerin sich ihrerseits veranlaßt gesehen habe, sämtliche Beziehungen mit dem Beklagten abzubrechen, und daß die Parteien die Vertragsaufhebung als ”in gegenseitigem Einverständnis” erfolgt bezeichnet hätten, vermöge den gemäß § 89 b Abs» 3 HUB ausgeschlossenen Anspruch nicht zu begründen» a) Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht nach dem Vortrag des Beklagten zu den Pallen und K^|^PB (vgl» dazu oben zu II), Anlaß gehabt hätte zu prüfen, ob sich sein Punkte (Geschäft K Ohne Rechtsfehler geht es davon aus, daß der Beklagte keinen Ausgleich für Kunden verlangen kann, die er vor dem 1* Januar 1962 für die GmbH geworben hat, als er noch deren Geschäftsführer war* Als neue Kunden im Sinne des § 89 b HGB kommen vielmehr nur solche in Betracht, die er in der Zeit vom 1* Januar bis zu dem 23o Mai 1962 als Handelsvertreter gewonnen hat* Als solchen neuen Kunden hat er nur die Birma be- Bas Berufungsgericht lehnt diesen Anspruch ab, weil die Klägerin dem Beklagten während des Rechtsstreits mehrfach schriftliche Zusammenstellungen darüber erteilt habe» Es erachtet somit den Anspruch auf Provisionsabrechnung als erfüllte Dagegen wendet sich die Revision nicht« Bas Berufungsgericht führt auss Bie von der Klägerin eingereichten Aufstellungen enthielten zwar nicht alle Angaben, die ein ordnungsmäßiger Buchaussug aufweisen solle» Biese Unvollständigkeit beruhe aber darauf, daß der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH deren Bücher nicht ordnungsmäßig geführt haheQ Bei diesei' Sachlage sei es mißbräuchlich, daß der Beklagte sich auf die von ihm selbst verschuldeten Mängel des Buchauszuges berufe0 Aber auch, soweit in den Aufstellungen der Klägerin Angaben fehlen, die sie noch beizubringen in der Lage wäre, hat das Berufungsgericht den Anspruch auf ,,BuchauszugH im Ergebnis mit Recht verneint« Die Aufstellungen der Klägerin, die z«T« ausdrücklich als "Buchauszug” bezeichnet sind, stellen nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrer Gesamtheit einen - wenn auch mit einigen Mängeln und Lücken behafteten - Buchauszug dar« Dann aber ist der Anspruch auf Buchauszug erfüllt« Ein Anspruch auf Ergänzung besteht dann nicht« Vielmehr ist der Handelsvertreter in solchem Falle auf die weiteren Ansprüche (Buch-einoicht, Offenbarungseid) angewiesen« Der Beklagte hat nicht dargetan, daß die Mängel und Lücken des bisherigen Buchauszugs so zahlreich und schwerwiegend wären, daß damit nichts anzufangen sei und die gelieferten Aufstellungen den Hamen ‘'Buchauszug” überhaupt nicht verdienten« Bie Revision macht demgegenüber nur geltend, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach er beanstandet habe, daß “die Korrespondenzunterlagen über den Verkauf von Lufterhitzern und die in einer Mappe geordneten Angebotskopion der GmbH für Lufterhitzer” fehlten«, Beshalb habe die Bucheinsicht nicht vollständig genommen werden können0 Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, ob der Beklagte die Mappe mit Angebotskopien bei der GmbH vom Io Januar 1962 bis zu seinem Ausscheiden ordnungsmäßig geführt und dann an die Klägerin übergeben hatte; das Berufungsgericht brauchte den dafür angetretenen Beweis nicht zu erheben• Ber Anspruch setzt voraus, daß der Buchauszug von dox’ Klägerin "nicht mit der erforderlichen Soi’gfalt auf-gestellt11 worden wäre0 Die oben erörterten Mängel des Buchauszugs ermöglichen im vorliegenden Fall diesen Schluß für sich allein noch nicht, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen darauf beruhen, daß der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH deren Bücher nicht oi'dnungsmäßig geführt hat0 Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zur Begründung seines Anspruchs auf Offenbarungseid hier schon ira einzelnen darlegen und unter Beweis stellen müssen, welche

Zitierte Normen: § 154 BGB § 87 HGB § 259 BGB
GeschäftBerufungsgerichtParteiAnspruchKundeGmbHKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2081 089
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yii_ZR_£8/66	URTEIL
Verküodet am
11. Juli 1968 Horn,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 de
£4
Gustav-Adolf str»
hei
 Beklagten0 Berufungsklägers, Yfider-Iclägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigtor % Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die niederländische Aktiengesellschaft
 in V^llp (Hollo), Mi vertrotenTdurch ihr^B^ektoren dacohu^A^ertus
 Josephus Marie	in	V
m\iei arie "
d Jacöbus
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
o
Dor VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 <> Juli 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtei’ Dr» Heimann-Trosien, Erbel? Hubert Meyer und Dr, Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 31° Januar 1966 wird zurückgewiesen*
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«,
Von Rechts wegen
(Tatbestands
 Die Klägerin stellt Lufterhitzer und technische Keile für Ölöfen her« Ihre Tochtergesellschaft in Deutschland ist die Metallwarenvertricbsgcsellschaft	u„
GmbH (in folgenden: ’’GmbH")„ Bei der GmbH war der Beklagte von Dezember 1958 bis Ende 1961 als besoldeter Geschäftsführer tätig«
Ab Mai 1961 verhandelten die Parteien über den Abschluß eines schriftlichen Handelsvertretervertrages,,
Mehrere Vertragsentwürfe wurden erörtert, aber nicht unterzeichnet« Der Beklagte nahm jedoch am 10 Januar 1962 seine Tätigkeit als Handelsvertreter (der Klägerin oder der GmbH - das ist streitig -) auf« Vom selben Zeitpunkt ab erhielt er von der GmbH kein Geschäftsführergehalt mehr«
 
Diese zahlte ihm aber einen Provisionsvorschuß von 19*250 DM.
Schon bald kam es zu Meinungsverschiedenheiten« Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis« Danach sah sich auch die Klägerin veranlaßt, sämtliche Beziehungen mit ihm abzubrechen« Am 23« Mai 1962 fand darauf ein Gespräch zwischen dem Kaufmann	(als	Vertreter	der	Klägerin
 und der GmbH) und den Beklagten statt. Dabei einigten sich die Gesprächspartner dahin., daß der Beklagte "im gegenseitigen Einvernehmen" ab sofort als Geschäftsführer der GmbH und als Handelsvex^treter ausschiedo Weiter vereinbarten sie, daß für die Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche deutsches Recht Anwendung finden solle.
Die Klägerin hat, zuletzt gestützt auf eine Abtretung seitens der GmbH, vom Beklagten Rückzahlung des Provisions-Vorschusses gefordert, soweit er nicht abverdient sei; ferner Zahlung eines an sich unstreitigen Schuldsaldos von 3*150,85 DM zu Lasten des Beklagten aus dessen Verrechnungskonto bei der GmbH« Die Klägerin hat demgemäß in erster Instand zuletzt 11o129,88 DM nebst Zinsen gefordert«
Der Beklagte hat u«a« eingewandt, er habe höhere Provisionen verdient, als die Klägerin auf den Vorschuß angerechnet habe« Er hat mit weiteren Gegenforderungen aufgerechnet o
Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung des Mehrbetrages - in Höhe von 10«398,04 DM nebst Zinsen statt-gegeben«
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Ziele völliger Klagabweisung« Er hat Widerklage erhoben mit den Anträgen, die Klägerin zu verurteilen;
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1)	seine Provision aus seinem Handelsvertreterverträge abzurechnen,
2)	ihm einen Buchauszug zu erteilent
a)	über alle vom 1» Januar bis 23o Mai 1962 abgeschlossenen oder ausgeführten Verträge mit Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland,
b)	über alle vom 24« Mai bis 31 <> Dezember 1962 abgeschlossenen Verträge, die er vermittelt oder eingeleitet habe,
3)	ihm alle aus dem Buchauszug nicht ersichtlichen Umstande mitzuteilen, die für die Berechnung und die Fälligkeit seines Provisionsanspruchs wesent-lich seien,
4)	hilfsv/eises
a)	nach Wahl der Klägerin ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren,
b)	den Offenbarungseid abzulegen,
5)	an ihn einen nach Erledigung der Anträge zu 1 - 4 zu beziffernden Betrag, jedoch wenigstens 6» 000 DM zu zahlen»
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil in Hohe von 9<>705,50 DM nebst Zinsen bestätigt» Die v/oi-tergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen«
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte die völlige Klagabweisung und seine V/iderklage weitere
 Entscheidungsgründe %
Unter Berücksichtigung der beiderseitigen unstreitigen Forderungen gelangt das Berufungsgericht zu dem von
 ihm zuerkannten Xlagebetrag von 9*705?50 DM«, Weitere Forderungen des Beklagten verneint es. Das greift die Revision ohne Erfolg an,
 Io	Proyisionsfprderu^enj_
1) Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe unstreitig 5 Monate als Handelsvertreter gearbeitete Zwar sei es nicht zu der beabsichtigten Unterzeichnung einer Vertragsurkunde gekommen«. Es seien aber diejenigen Regelungen als Vertragsinhalt anzusehen? die bei den Vertrag sverhandlungen unstreitig gewesen seien«,
Diese tatrichterliche Auslegung des (mündlich oder konkludent abgeschlossenen) Individualverträges läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht 0
Auch die Revision geht von einer Einigkeit der Parteien darüber aus, daß der Beklagte ab 1«, Januar 1962 als Handelsvertreter tätig war«, Sie meint aber, alle übrigen Verhandlungen der Parteien seien "reine Punktation” gewesen und deshalb nach § 154 Abs«, 1 BGB nicht Vertragsin-halt geworden«.
Die Revision kann sich jedoch nicht auf § 154 BGB stützen; denn sie räumt ein, daß hier ein mündlich oder konkludent abgeschlossener Handelsvertretervertrag bereits zustande gekommen war, obwohl noch einige Punkle offen waren und der vorgesehene schriftliche Vertrag noch nicht unterzeichnet war<> Die in § 154 Abs» 1 und 2 BGB enthaltenen Bestimmungen sind Auslegungsregeln? die nur
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im Zweifel gelten,. Das Berufungsgericht durfte dem Verhalten beider Teile einen von diesen Auslegungsregcln abweichenden Willen entnehmen und die Punkte? über die bereits Einigung erzielt war? als Vertragsinhalt ansehen*
2o Per Zeuge Rechtsanwalt van Sch^^ hat bekundet? daß der Beklagte für seine Tätigkeit bei Auslieferungen aus vor dem 1* Januar 1962 abgeschlossenen Verträgen nach ausdrücklicher Vereinbarung keine Provision erhalten sollte; der Beklagte habe darauf ‘'ausdrücklich verzichtet11 *
Nur für die vom Vertreter PrD	vermittelten	Ge-
schäfte über technische Teile aus der Zeit vor dem 1* Januar 1962 habe er 1 ^ Provision erhalten sollen*
Pas Berufungsgericht hält diese Zeugenaussage für glaubwürdig* Pas ist eine tatsächliche Würdigung* Sie ist frei von Rechtsirrtum und für da3 Revisionsgericht bindend*
Pie von der Revision dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durchs
a)	Sie meint? das Berufungsgericht hätte Pr* G^|p als Zeugen zu der auf S* 11 der Berufungsbegründung aufgestellten Behauptung des Beklagten vernehmen müssen*
Port hatte der Beklagte die Provisionspflicht von vor dem I* Januar 1962 abgeschlossenen Geschäften aus Ziffer 13 des bei den Gerichtsakten befindlichen schriftlichen Vertragsentwurfs herzulciten gesucht* Entgegen der Aussage van Sch^^^ könne sich diese Ziffer 13 nicht auf die von Prc	abgeschlossenen	Geschäfte	bezogen
 haben*
Biesen Beweis brauchte das Berufungsgericht schon deswegen nicht zu erheben? weil es nicht genötigt war?
 
Ziffer 13 deo von van Schaik gefertigten Vertragsentwurfs als Vertragsbestandteil anzusehen* Es steht nicht einmal fest, daß dieser Entwurf Grundlage der Verhandlungen war* Van Sch^^ hat das Gegenteil bekundete
b)	Da § 154 BGB hier nicht anzuwenden ist, wie bereits oben zu 1 dargelegt ist, war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Handelsvertiebervertrag so auszule-gon, wie eö der Bekundung van Sch^|p entspricht, nämlich dahin, daß der Beklagte für vor dem 1* Januar 1962 abgeschlossene Geschäfte keine "Auslieferungsprovision" zu beanspruchen habe«
c)	Der Vertreter der Klägerin	hat	bei
 seiner Anhörung vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts am 23» September 1964 (das im Protokoll angegebene Datum ,f23o April 1964" ist ein offenbarer Schreibfehler) nichts Gegenteiliges bekundet* Er hat ausgesagt, der Vertragsentwurf van Sch|^ sei von keiner der Parteien angenommen worden*
d)	Da die Klägerin nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts dem Beklagten auf Grund besonderer vertraglicher Abrede keine Auslieferungsprovision zahlen sollte, läßt sich ein derartiger Provisionsanspruch auch nicht auf § 354 BGB stützen, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt*
3o Es geht von der Vereinbarung der Parteien aus, daß der Beklagte./bei den Kunden Dr*	keine	Ver-
kauf sbemühungen unternehmen durfte, daß er aber für die Unterstützung Dr*	von	den von diesem vermittel-
ten Geschäften 1 # Provision erhalten sollte, und zwar auch für die bereits im Jahre 1961 abgeschlossenen, aber erst 1962 ausgeführten*
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten diese b) * * * f,Fol-geprovision1' nur zuerkannt, soweit die von Dr0 G^f^ vermittelten Geschäfte vor dem Ende des Handelsvertretervertrages zustande gekommen sind, also nur bis zu dem 23o Mai 19620 Für die später abgeschlossenen Geschäfte hat es dem Beklagten diese Provision dagegen nicht zu-gcbilligto Es begründet das damit, daß es sich nicht um eine Vergütung für eine Vermittlungstätigkeit des Beklagten gehandelt habe, sondern um eine solche für eine Mitwirkung des Beklagten bei der Ausführung, die nach Vex’tragsende entfallen soio
 Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet•
a)	Das Berufungsgericht hat den Beklagten nicht als Bezirksvertretcr angesehen und war auch nicht genötigt, das zu tun (s« auch unten 7 b)« Es ist überdies nicht erkennbar, inwiefern dies gegenüber den Abreden der Parteien von Erheblichkeit sein könnte«
b)	Wie der Beklagte in der Berufungsbegründung
 selbst vorgetragen hat, waren seine vertraglichen Rechte "durch die Rechte von Dr«	eingeschränkte
 Da ihm eine Vermittlungstätigkeit gegenüber den Kunden Dr« G^H^ vertraglich verboten war, kommen Ansprüche aus § 87 Abs» 2 und 3 HGB für den Beklagten insoweit nicht in Betracht« Ohne Rechtsfehler durfte bei dieser Sachlage das Berufungsgericht die 1 #ige Provision, die der Beklagte aus den von Br«	vermittelten
 Geschäften erhielt, als eine pauschalierte Vergütung für seine Mitwirkung bei der Ausführung dieser Ge-
schäfte ansehen« Eine solche Tätigkeit kam aber nach
 
Vertragsende nicht mehr in Betrachte Es ist daher nur folgerichtig, wenn das Berufungsgericht dem Beklagten für die Zeit danach die "Folgeprovision" versagt hato
4o Das Berufungsgericht brauchte der Zeugenaussage des Kunden	nicht zu entnehmen, die von ihm
 nach Vertragsende hei der Klägerin aufgegebenen Bestellungen seien in einer dem § 87 Abs0 3 HGB entsprechenden Weise vom Beklagten vermittelt oder so eingeleitet und vorbereitet gewesen, daß der Abschluß überv/iegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen gewesen seio Insbesondere brauchte das Berufungsgericht das nicht der Äußerung des Zeugen zu entnehmen, daß er "nach Bedarf disponiere”„
5o Ein Provisionsanspruch gemäß § 87 Abs«, 3 HGB aus Geschäften der Klägerin mit den Firmen Kt«» und	ist dem Beklagten - mit
 Ausnahme des unten zu 7 h erörterten Geschäfts schon deswegen nicht entstanden, weil, wie er selbst vorgotragen hat, diese von ihm angebahnten Geschäfte im Ergebnis gescheitert sind, weswegen er ja Schadensersatz fordert (darüber unten zu II)„
6„ Das Berufungsgericht hat auch wegen der Bestellungen der Firma Ke£^ eine Provisionspflicht nach § 87 Abs* 3 HGB verneinte Es erachtet das Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt als nicht genügend substantiierte
 Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen0 Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz weder die Zeitpunkte von Bestellung und Auslieferung genannt, noch die Höhe der
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sich aus diesen Geschäften für ihn ergehenden Provisionen bezifferto (Auch die Revision macht übrigens dazu keine Angaben„) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht das Vorbringen als unsubstantiiert behandeln und brauchte den Inhaber der Birma	dazu
 nicht als Zeugen zu hören.»
7o Es erachtet nicht für bewiesen, daß dem Beklagten weitere Provioionsansprüche aus vom 1» Januar bis 23o Mai 1962 vermittelten Geschäften entstanden seien, als die Klägerin ihm gutgebracht hato
 Das greift die Revision an, aber ohne Erfolg <>
a)	Baß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Auolieforungsprovision für im Jahre 1961 abgeschlossene, aber erst 1962 ausgeführte Geschäfte verneint hat, ist bereits oben zu I 2 ausgeführt0
b)	Die Begründung des Berufungsgerichts,die von ihm So 15 des Berufungsurteils unter b angeführten Bestellungen beträfen keine Lieferungen, ist rechtsfehlerfrei o Aber selbst, wenn es sich um Lieferungen gehandelt hätte, wie die Revision meint, so durfte das Berufungsgericht doch daraus, daß sie im Auftragsbuch nicht verzeichnet sind, den Schluß ziehen, der Beklagte habe diese Bestellungen nicht vermittelt«
Dasselbe gilt für die S0 16 BU unter e angeführten Rechnungen Nr« 5053 und 5028.
Als Bezirksvertretor (§87 Abs* 2 HGB) hat das Berufungsgericht den Beklagten nicht angesehen und brauch-
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te das auch nicht, wie bereits oben zu 3 a erwähnt ist o
c)	Die Erteilung der Rechnung Nr* 5026 im Palle zwang das Berufungsgericht nicht zu der Annahme,
 daß es sich um einen entgeltlichen Auftrag handelte* Das Gegenteil durfte es dem Fehlen von Bestätigung und Versandvermerk im Auftragsbuch entnehmen In der Aufstellung der Klägerin vom 10* November 1964 findet sich zudem hinter dieser Nummer der Vermerk "gratis"* Dagegen hat der Beklagte nichts Substantiiertes vorgebracht«
d)	Daß das Berufungsgericht die Rechnung Nr* 5056 nicht berücksichtigt hätte, legt die Revision nicht dar* Das Gegenteil ergibt sich aus der Abrechnung S* 11 des Berufungsurteils in Verbindung mit der von dem Berufungsgericht zu Grunde gelegten Provisionsabrechnung der Klägerin vom 4o Juli 1962q Darin ist der Betrag der Rechnung Nr* 5056 aufgeführt und die Provision dafür gutgebracht *
e)	Zu den Rechnungen Nr* 5053 und 5028 wird auf die Ausführungen oben zu b) verwiesen*
f)	Für die Rechnung Nr* 4412 schuldet die Klägerin nach dem oben zu 2 Gesagten keine Provision, weil das Geschäft bereits 1961 abgeschlossen wurde; die Rechnung stammt vom 29* Dezember 1961 (das D^tum "29o12*1962"
 So 16 des Berufungsurteils ist ein offenbarer Schreibfehler)*
g)	Provision für den S* 16 des Berufungsurteils genannten Auftrag durfte das Berufungsgericht rechtsfeh-
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lerfrei aus den oben zu 3 erörterten Gründen ablehnen* Denn nach den - von der Revision insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um ein von Dr*	vermitteltes	Ge-
schäft« Der Beklagte ist in der Zeit vom 10 Januar bis 23* Mai 1962 nicht mit der Ausführung und Abwicklung dieses Geschäfts befaßt worden*
h)	Über dio auf So 16 unten des Berufungsurteils erwähnten zwei Aufträge der Firma	stellt	das
 Berufungsgericht fest, sie seien im Juni und Juli 1962, also erst nach dem Ausscheiden des Beklagten erteilt«
Die Revision meint, das sei nicht entscheidend,
"wenn der Beklagte die im § 87 Abs* 3 HGB maßgebliche Tätigkeit zuvor ausgeübt" habe* Sie weist aber nicht nach, daß der Beklagte Derartiges in den Vorinstanzen in Bezug auf dio genannten Geschäfte behauptet hätte*
Die in der Revisionsbegründung angeführten Schriftsatz-steilen beziehen sich auf Geschäfte mit der Firma die nach seiner Behauptung -in Stadium von Vorverhandlungen stecken geblioben sind*
i)	Das Berufungsgericht hat keine Frovisionsan-sprüche gemäß § 87 a Abo* 3 HGB für nicht ausgeführte Geschäfte zuerkannt mit der Begründung, der Beklagte habe dazu keine substantiierten Behauptungen aufgestellt«
Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte das so nicht entscheiden dürfen, bevor nicht das Ergebnis der Abrechnung, des Buchauszugs und der Bucheinsicht vorlag, welche mit der Widerklage begehrt waren»
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Die Rüge ist nicht begrüiidet, wie unten zu IY 2 näher ausgeführt wird»
j)	Die Revision beanstandet, die Klägerin habe in ihrer vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Provisionsabrechnung zuviel Zoll und Umsatzausgleichssteuer abgezogeno
 An der von der Revision angeführten Schriftsatz-steile heißt G3 dazu, die Klägerin lege “offenbar" die höheren Sätze dos Jahres 1961 zu Grunde, während die niedrigeren des Jahres 1962 hier maßgebend seien» Für die Höhe dieser Sätze hatte sich der Beklagte auf eine Auskunft des Bundesfinanzministeriums bezogen»
Das Berufungsgericht brauchte diesen Beweis nicht zu erheben; denn der Yortrag des Beklagten zu diesem Punkte war nicht genügend substantiiert»
IX» Schadensersatzansnrüche^
Der .Beklagte hat solche Ansprüche daraus hergeleitet, daß die Kunden S^jund Kü^HP infolge von Qualitätsmangeln der gelieferten Waren uabge-sprungen“ seien und daß die Firma K^|B| einen fest zugesagten Großauftrag rückgängig gemacht habe, \*eil die Klägerin die Lieferfrist nicht habe ©Inhalten können,
1 o Zu den Fällen	und	Küj
 führt das Berufungsgericht aus, ein Handelsvertreter habe grundsätzlich keinen Einfluß auf die kaufmännische Entscheidungsfreiheit de3 Unternehmers» Es sei dessen Sache, welche Warenqualität er liefere» Der Unternehmer
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sei nicht gehalten, gute Qualitatsv/are zu liefern, damit dem Vertreter FolgebcStellungen offengehalten wurden» Er habe nur die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die schütz-v/ürdigen Belange des Handelsvertreters„ Eine Schadensersatzpflicht komme nur dann in Betracht, v/enn der Unternehmer bei der Schlechterfüllung die Interessen eines Handelsvertreters wider Treu und Glauben verletzt habe» Dafür habe der Beklagte hier nichts vorgetragen„
Diese Auffassung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» BGH2 26, 161; 49? 39; Se-natsurteil VII ZR 31/63 vom 21„ Dezember 1964)o
Wenn die Revision sich darauf beruft, daß bei "schuldhaft willkürlicher Handlungsv/eioe" des Unternehmers ein Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters ge geben sein kann, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht ein solches Verhalten der Klägerin hier gerade nicht als erv/iesen erachtet»
20 Zum Pall	führt	das	Berufungsgericht
 aus, die Klägerin habe sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht zu dem Abschluß des Geschäfts schlechthin, sondern nur dazu verpflichtet, sich zu dem Abschluß und zur raschen Abwicklung des Geschäfts bereitzuhalten, Daß die Klägerin sachliche Gründe dafür gehabt habe, mit der Pirma	nicht	abzuschließen, entnimmt
 das Berufungsgericht dem Umstand, daß die Klägerin in einem anderen Prozeß gegen die Pirma	unwider-
sprochen vorgetragen habe, daß diese Pirma Zahlungsziele regelmäßig erheblich überschritten habe»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte nicht auf das Vorbringen der Klägerin in anderen Prozeß abstollen dürfen»
Die Rüge liegt neben der Sache » Denn der Sachvor-trag des Beklagten in der Berufungsinstanz war zu die-
keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin bei den Ver-
nach einer kurzen Lieferfrist nachgab » Wenn diese Firma daraufhin von einer Bestellung bei der Klägerin absah, so kann der Beklagte daraus weder einen Provisions- noch einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin ableiten»
1o Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte den Ausgleichsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, was das Landgericht verneint hatte„
2» Es lehnt den Ausgleichsanspruch in erster Linie mit der Begründung ab, der Beklagte habe in der Schlußverhandlung ausdrücklich erklärt, das Vertragsverhältnis zunächst selbst gekündigt zu haben» Er habe nichts dafür vorgetragen, daß ein Verhalten der Klägerin ihm hierzu begründeten Anlaß gegeben habe» Der Umstand, daß auch die Klägerin sich ihrerseits veranlaßt gesehen habe, sämtliche Beziehungen mit dem Beklagten abzubrechen, und daß die Parteien die Vertragsaufhebung als ”in gegenseitigem Einverständnis” erfolgt bezeichnet hätten, vermöge den gemäß § 89 b Abs» 3 HUB ausgeschlossenen Anspruch nicht zu begründen»
a) Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht nach dem Vortrag des Beklagten zu den Pallen	und K^|^PB (vgl»
 dazu oben zu II), Anlaß gehabt hätte zu prüfen, ob sich
 sein Punkte (Geschäft K
) unschlüssig» Er hatte
 tragsverhandlungon mit der Firma K
deren Wünschen
III» Ausgleichsansoruchi
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nicht daraus für den Beklagten ein begründeter Anlaß zur Kündigung ergab*
b) Es bleibt eine weiterte vom Berufungsgericht nicht geprüfte Möglichkeit offen* Die Parteien könnten bei ihrer Besprechung am 23* Mai 1962 die Formulierung, der Beklagte sei "in gegenseitigem Einverständnis" ausgeschieden, vergleichsweise gewählt haben* Sie könnten damit bezweckt haben, die vorangegangenen beiderseitigen Kündigungen rechtlich wirkungslos zu machen und die Vertragsbeendigung allein an die am 23» Mai 1962 abgegebenen einverständlichen Erklärungen zu knüpfen«,
Bei einverotändlicher Vertragsbeendigung aber würde der Ausgleichsanopruch dem Beklagten nicht gemäß § 89 b Abs* 3 HGB vorloren gegangen sein (vgl* BGH VII ZR 95/61 vom 21* Marz 1963 = VersR 1963? 556; Küstner, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 2* Aufl* S* 65 Rz 81)*
3o Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis den Ausgleichsanspruch mit Recht verneint*
Ohne Rechtsfehler geht es davon aus, daß der Beklagte keinen Ausgleich für Kunden verlangen kann, die er vor dem 1* Januar 1962 für die GmbH geworben hat, als er noch deren Geschäftsführer war* Als neue Kunden im Sinne des § 89 b HGB kommen vielmehr nur solche in Betracht, die er in der Zeit vom 1* Januar bis zu dem 23o Mai 1962 als Handelsvertreter gewonnen hat* Als solchen neuen Kunden hat er nur die Birma	be-
zeichnet * Die Klägerin hat entgegnet, sie habe die Birma Kr^^ bereits im Jahre 1961 beliefert* Damit hat sie bestritten, daß diese Birma ein "neuer" Kunde sei*
Dem Beklagten oblag es, seine Behauptung zu beweisen*
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Br hat dafür aber keinen Beweis angetreten« Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die Behauptung unberücksichtigt lasson0
IVo Widerklaget,
 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte Handelsvertreter der Klägerin (so diese) oder der GmbH (so der Beklagte) war0 Für die Klage konnte die Frage offen bleiben, da die GmbH der Klägerin ihre Ansprüche abgetreten hat» Die Frage braucht aber auch für die Widerklage nicht entschieden zu wordene Denn selbst wenn man die Passivlegitimation der Klägerin für die Widerklage unterstellt, ist diese unbegründet, wie nachstehend ausgeführt v/irdo
1 * Provisipnsabrechnung (§ 8? c Abs« 1 HGB)s
Bas Berufungsgericht lehnt diesen Anspruch ab, weil die Klägerin dem Beklagten während des Rechtsstreits mehrfach schriftliche Zusammenstellungen darüber erteilt habe» Es erachtet somit den Anspruch auf Provisionsabrechnung als erfüllte
 Dagegen wendet sich die Revision nicht«
20 Buchauszug (§ 87 c Abs» 2 HGB)s
Bas Berufungsgericht führt auss Bie von der Klägerin eingereichten Aufstellungen enthielten zwar nicht alle Angaben, die ein ordnungsmäßiger Buchaussug aufweisen solle» Biese Unvollständigkeit beruhe aber darauf, daß der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH deren Bücher
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nicht ordnungsmäßig geführt haheQ Bei diesei' Sachlage sei es mißbräuchlich, daß der Beklagte sich auf die von ihm selbst verschuldeten Mängel des Buchauszuges berufe0
Diese Begründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei, soweit die Klägerin infolge mangelhafter Buchführung des Beklagten außerstande ist, weitere Angaben zu machen«
Aber auch, soweit in den Aufstellungen der Klägerin Angaben fehlen, die sie noch beizubringen in der Lage wäre, hat das Berufungsgericht den Anspruch auf ,,BuchauszugH im Ergebnis mit Recht verneint«
Die Aufstellungen der Klägerin, die z«T« ausdrücklich als "Buchauszug” bezeichnet sind, stellen nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrer Gesamtheit einen - wenn auch mit einigen Mängeln und Lücken behafteten - Buchauszug dar« Dann aber ist der Anspruch auf Buchauszug erfüllt« Ein Anspruch auf Ergänzung besteht dann nicht« Vielmehr ist der Handelsvertreter in solchem Falle auf die weiteren Ansprüche (Buch-einoicht, Offenbarungseid) angewiesen« Der Beklagte hat nicht dargetan, daß die Mängel und Lücken des bisherigen Buchauszugs so zahlreich und schwerwiegend wären, daß damit nichts anzufangen sei und die gelieferten Aufstellungen den Hamen ‘'Buchauszug” überhaupt nicht verdienten«
Hur in einem solchen Falle aber würde der Anspruch des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszuges noch fortbe-stehen (vgl« das Urteil des Senats LM Hr« 4 a zu § 87 c HGB)«
3° Bucheinsicht (§ 87 c Abs« 4 HGB)s
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin dem Beklagten am 2« November 1964 ihre gesamten Verkaufs-
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unterlagen vorgelegt und damit Bucheinsicht gewährt haheo Baß er diese Gelegenheit nicht voll ausgenutzt, sondern nur flüchtig Einsicht genommen habe, sei unbeachtlich o
Bie Revision macht demgegenüber nur geltend, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach er beanstandet habe, daß “die Korrespondenzunterlagen über den Verkauf von Lufterhitzern und die in einer Mappe geordneten Angebotskopion der GmbH für Lufterhitzer” fehlten«, Beshalb habe die Bucheinsicht nicht vollständig genommen werden können0
Bie Rüge ist nicht begründet» Ber Beklagte hat weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz dargelegt, weshalb er nicht aus den ihm in der Besprechung vom 20 November 1964 vorgolegten "Blättern über Aufträge von Lufterhitzern und technischen Teilen aus dem Jahre 1962” die erforderlichen Informationen hätte entnehmen können und daneben auf eine Vorlage der von ihm als fehlend gerügten Korrespondenzunterlagen und Angebotskopien angewiesen gewesen wäre»
Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, ob der Beklagte die Mappe mit Angebotskopien bei der GmbH vom Io Januar 1962 bis zu seinem Ausscheiden ordnungsmäßig geführt und dann an die Klägerin übergeben hatte; das Berufungsgericht brauchte den dafür angetretenen Beweis nicht zu erheben•
Ber Beklagte hat somit nicht substantiiert dargelegt, daß er am 20 November 1964 gehindert gewesen wäre,
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die ihm von der Klägerin an diesem Tage gewährte Bucheinsicht voll auszunutzen« Bas Berufungsgericht durfte daher davon ausgehen, daß er von der ihm gebotenen Möglichkeit ohne triftigen Grund keinen vollständigen Gebrauch gemacht hat« Bann aber kann er nicht weiter Verurteilung der Klägerin zur Gewährung von Bucheinsicht fordern; denn die Klägerin hat diesen Anspruch durch die ihm am 20 November 1964 gewährte Bucheinsicht bereits erfüllt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hato
4o Mitteilung^wesentlicher^Umstande (§ 87 c Abs„ 3 HGB)s
Ber Kläger hat nicht ira einzelnen angegeben, welche ergänzenden Mitteilungen er verlange« Bas war aber zur Subotantiierung seines Anspruchs erforderlich (vgio Schröder, Recht des Handelsvertreters, 3» Aufl« § 87 c Rz 13)»
Bas Berufungsgericht hat daher diesen Anspruch mit Recht abgewieoeno Bie Revision v/endet sich auch dagegen nicht«
5» pffenbarungseid {§§ 259 Abs« 2, 260 AbSo 2 BGB)s
Ber Anspruch setzt voraus, daß der Buchauszug von dox’ Klägerin "nicht mit der erforderlichen Soi’gfalt auf-gestellt11 worden wäre0 Die oben erörterten Mängel des Buchauszugs ermöglichen im vorliegenden Fall diesen Schluß für sich allein noch nicht, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen darauf beruhen, daß der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH deren Bücher nicht oi'dnungsmäßig geführt hat0 Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zur Begründung seines Anspruchs auf Offenbarungseid hier schon ira einzelnen darlegen und unter Beweis stellen müssen, welche
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Mängel des Buchauszugs nicht auf seinem eigenen Verschulden beruhen»
Sov/eit die Klägerin infolge der mangelhaften Arbeit des Beklagten nicht in der Lage ist, im Buchauszug nähere Angaben zu machen, könnten übrigens solche Angaben auch durch das Druckmittel des Offenbarungseids nicht aus ihr herausgeholt werden»
6» Zahlungsanspruch^
Den Zahlungsanspruch hat der Beklagte als letzte Stufe seiner Widerklage geltend gemacht» Da diese aber schon in den vorangegangenen Stufen erfolglos geblieben ist, muß auch der Zahlungsanspruch dei’ Widerklage abge-v/iesen werden»
V» Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolgo des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Glanzmann	Eeimann-Trosien	Erbel
 Meyer	Vogt