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BGH · VII ZR 58/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 58/65

September 1955» in welchem die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart ist, Übernahm es die Beklagte, als Hauptunternehmer für den Kläger auf dessen Grundstück Frankfurt a.H., M^|HBstr. April 1957 niedergolegt: Danach sollte sich die noch offene Reot-forderung der Beklagten um 1.309,72 DM auf 50.000 DM ermäßigen, wenn die Beklagte u.a. im Laufe des April 1957 weitere 10.000 DM und bis Ende 1957 weitere 3.000 DM erhalten hätte, was aber nicht geschehen ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit v/elcher er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4-018,35 DM nebst Zinsen sowie die Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. 1.) Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlichcr Würdigung der ohen genannten Schriftstücke, der Umstände ihres Zustandekommens und der Aussagen der Zeugen fest, der Kläger habe Anfang April 1957 vergleichsweise auf Gewährleistung wegen etwaiger ihm damals bereits erkennbarer, aber nicht in die Aufstellung vom 4. April 1957 besagt, daß innerhalb bestimmter Fristen der Kläger noch bestimmte Zahlungen leisten und die Beklagte noch bestimmte Mängel beheben soll. Da er das nicht getan hat, durfte das Berufungsgericht, ebenso wie übrigens auch das Landgericht, die Vereinbarung der Parteien ohne Rechtsverstoß dahin auffassen, daß sie einen Erlaßvortrag über Gewährleistungsansprüchc des Klägers wogen etv/aiger weiterer, damals bereits erkennbarer, aber b) Las Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß in der Vereinbarung vom 2. 2.) Las Berufungsgericht legt den § 4 Nr. 3 des Werkvertrages der Parteien dahin aus, daß der Kläger von der Beklagten Gewährleistung nur für Mängel fordern könne, die er innerhalb von zwei Jahren nach der baupolizeilichen Gebrauchsabnahme, also bis zu dem 25. Oktober 1958, der Beklagten engozeigt habe; die Ansprüche wegen bis dahin nicht angezeigter Mängel, z.B. an der Kanalisation, seien verjährt. Lie Revision bezweifelt, ob die Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwoi Jahre auch auf solche Mängel erstreckt werden dürfe, die während dieser Zeit noch nicht erkennbar v/aren. Dac Bedenken der Revision ist nicht begründete Beim Y/erkvertrag läuft die Verjährung grundsätzlich, auch nach Gesetz und VOB, unabhängig davon, ob der Besteller innerhalb der Verjährungsfrist von den Mängeln Kenntnis erhält oder nicht (vgl. 3.) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Schriftsatz des Klägers vom 16. Bas gilt insbesondere für den Vortrag, den der Kläger in diesem Schriftsatz zur Präge der Kanalisationsschaden neu gebracht hat und auf den sich die Revision bezieht. c) Sov/eit der letzte Berufungsschriftsatz des Klägers lediglich eine Wiederholung früheren Vorbringens und eine Würdigung der Beweisaufnähme bringt, hat das Berufungsgericht seinen Inhalt berücksichtigt, wie auch die Revision zugeben muß» 4.) Die Revision wendet sich gegen die Erv/ägung des Berufungsgerichts, es gehe zu Lasten des Klägers, daß Stoessel infolge seines Alters und Gesundheitszustandes nicht mehr vor Gericht vernommen v/orden könne, sondern nur schriftlich habe gehört werden können. Die Revision v/eist nicht nach, daß der Kläger danach noch auf seiner mündlichen Vernehmung bestanden hätte. 5.) Die Revision verweist auf Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 16. Da die Beklagte ihre Widerklage um 1.000 DM ermäßigt hat, sind dadurch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-stcllt, die etwaigen Ansprüche des Klägers voll aufgefangen. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, daß es sich überhaupt um Mängel des Bauwerks gehandelt hätte. 5.) Da das Berufungsurteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweioen.

Zitierte Normen: § 505 BGB § 13 VOB § 529 ZPO
BerufungsgerichtParteiAusführungKlägerMangelRevision

Volltext der Entscheidung

2070 026 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 58/65
URTEIL	Verkündet am
26. Oktober 1967 Horn,
J usti zhaupt sekretär
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Al
 tolfachmanns Alexander van R^HHHBHHPj (Spanien),
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers, Anschlußbcrufungsbeklagten und Rcvisions-klägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Recht sanv/alt Br.
gegen
 die PirmaB^I^^IG^, Baugesellschaft	GmbH	-
KG.,	vlB®Blstraße^^-^J7vertreteii
 durch diopersonTich_haftende_Gx?sell schaft erin Firma
 GmbH; diese vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Felsch,
 Beklagte, Widerklägerin, Berufungsboklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionc-beklagte,
 Prozeßbevollnäclitigter: Rechtsanwalt Dr.
Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Januar 1965 wird zurückgewie3en.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Durch Werkvertrag der Parteien vom 15. September 1955» in welchem die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart ist, Übernahm es die Beklagte, als Hauptunternehmer für den Kläger auf dessen Grundstück Frankfurt a.H., M^|HBstr. 0 ein kriegszerstörtes fünfstöckiges Wohn- und Geschäftshaus wiederaufzubauen, und zwar zu einem Pauschalpreis von 252.500 DM, später erhöht auf über 300.000 DM. In § 4 Nr. 3 des Vertrages heißt es u.a.:
»Der Unternehmer leistet auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tage der baupolizeilichen Gebrauchsabnahme an, eine Garantie.
Diese Garantieleistung umfaßt die unverzügliche Beseitigung aller auftretenden Mängel, ohne daß e3 seitens des Bestellers einer Mängelrüge bedarf. ... H.
In der Folge baute die Beklagte das Haus; am 25. Oktober 1956 erfolgte seine baupolizeiliche Gebrauchs-abnahme.
Am 1. April 1957 verhandelten die Parteien über Mängel des Baus. Das Ergebnis ist in einer von beiden Parteien Unterzeichneten »Aktennotiz" vom 2. April 1957 niedergolegt: Danach sollte sich die noch offene Reot-forderung der Beklagten um 1.309,72 DM auf 50.000 DM ermäßigen, wenn die Beklagte u.a. im Laufe des April 1957 weitere 10.000 DM und bis Ende 1957 weitere 3.000 DM erhalten hätte, was aber nicht geschehen ist. Andererseits übernahm es die Beklagte, bis zu dem 31. Mai 1957 die in der Besprechung vom 1. April 1957 festgestellten, in einer "Notiz" des Bauingenieurs m der Beklagten mit Datum vom 4. April 1957 niedergolegten Mängel zu beseitigen.
 
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauausführung gefordert, zuletzt in Höhe von 4-018,55 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat die Klageforderung bestritten und widerklagend ihren restlichen Werklohn verlangt, zuletzt in Höhe von 13*167,56 DM nebst Zinsen.
Der Kläger hat gegen den Restwerklohnanspruch der Beklagten, den er auf nur 13.000 DM beziffert, aufgerechnet mit seiner Schadensersatzforderung, die den von ihm mit der Klage zuletzt geltend gemachten Betrag von 4*018,35 noch um mindestens 13*000 DM übersteige, so daß die Work-lohnforderung der Beklagten voll getilgt sei.
Das Landgericht hat die Klage (damals in Höhe von 5*129,48 DM nebst Zinsen erhoben) voll abgewiesen und hat der Widerklage (damals mit 14*309,72 DM nebst 8,5 $ Zinsen verfolgt) unter Abweisung im übrigen in Höhe von 13*964»62 DM nebst 4 # Zinsen stattgegeben.
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht es bei der Klageab Weisung belassen und auf die Widerklage den Kläger - gemäß dem zuletzt gestellten Y/iderklageantrag - zur Zahlung von 13.167>36 DM nebst 8,5 $ Zinsen verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit v/elcher er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4-018,35 DM nebst Zinsen sowie die Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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1.) Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlichcr Würdigung der ohen genannten Schriftstücke, der Umstände ihres Zustandekommens und der Aussagen der Zeugen fest, der Kläger habe Anfang April 1957 vergleichsweise auf Gewährleistung wegen etwaiger ihm damals bereits erkennbarer, aber nicht in die Aufstellung vom 4. April 1957 auf genommener weiterer Mängel "verzichtet”. Darin habe sein einziges wirkliches Entgegenkommen gelegen. Die Abmachung könne dagegen kaum so verstanden werden, daß die in der Aufstellung nicht enthaltenen Mängel nach dem 31. Mai 1957 hätten beseitigt werden sollen.
Diese Ausführungen greift die Revision erfolglos an.
Die Vertragsauslegung und Beweiswürdigung dos Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht.
a)	Die (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Gesamtbereinigung zwischen den Parteien bezv/eckendc) Abmachung vom 2. April 1957 besagt, daß innerhalb bestimmter Fristen der Kläger noch bestimmte Zahlungen leisten und die Beklagte noch bestimmte Mängel beheben soll. Der Kläger hat damals ersichtlich keinen Wert auf Behebung etv/aiger weiterer, ihm damals bereits erkennbarer Mängel gelegt.
Denn sonst hätte er die Vereinbarung auch darauf erstreckt und dafür gesorgt, daß auch solche weiteren Mängel in die Aufstellung vom 4. April 1957 aufgenomnen worden wären.
Da er das nicht getan hat, durfte das Berufungsgericht, ebenso wie übrigens auch das Landgericht, die Vereinbarung der Parteien ohne Rechtsverstoß dahin auffassen, daß sie einen Erlaßvortrag über Gewährleistungsansprüchc des Klägers wogen etv/aiger weiterer, damals bereits erkennbarer, aber
 
in die Liste von 4. April 1957 nicht auf genommener Mängel mitenthielt.
b)	Las Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß
 in der Vereinbarung vom 2. April 1957 der “Verzicht" des Klägers nicht ausdrücklich festgelegt ist. Es war aber wegen dieses Umstandes nicht gezwungen, zu einer anderen Auslegung des Vertrages zu gelangen.
c)	Lie in § 14 des Werkvertrages der Parteien für Vertragsänderungen vorgesehene Schriftform hindert die Wirksamkeit des “Verzichts" des Klägers nicht. Vertragsparteien können von einer gewillkürten Schriftform jederzeit formlos durch mündliche Vereinbarung Abstand nehmen (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 505 BGB; BGH NJW 1965, 293; BGH VII ZR 220/63 von 8. März 1965).
2.) Las Berufungsgericht legt den § 4 Nr. 3 des Werkvertrages der Parteien dahin aus, daß der Kläger von der Beklagten Gewährleistung nur für Mängel fordern könne, die er innerhalb von zwei Jahren nach der baupolizeilichen Gebrauchsabnahme, also bis zu dem 25. Oktober 1958, der Beklagten engozeigt habe; die Ansprüche wegen bis dahin nicht angezeigter Mängel, z.B. an der Kanalisation, seien verjährt.
Liese tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages läßt keinen Rechtsfohler erkennen (vgl. § 225 Satz 2 BGB) und bindet daher das Revioionsgericht.
Lie Revision bezweifelt, ob die Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwoi Jahre auch auf solche Mängel erstreckt werden dürfe, die während dieser Zeit noch nicht erkennbar v/aren.
 
Dac Bedenken der Revision ist nicht begründete Beim Y/erkvertrag läuft die Verjährung grundsätzlich, auch nach Gesetz und VOB, unabhängig davon, ob der Besteller innerhalb der Verjährungsfrist von den Mängeln Kenntnis erhält oder nicht (vgl. § 638 BGB; § 13 Nr. 4 VOB (B)).
3.) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Schriftsatz des Klägers vom 16. November 1964 gemäß § 529 Abs. 2 und 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat.
Die Rüge ist nicht begründet.
a)	Soweit der Schriftsatz neue Behauptungen und Beweis-antritte enthält, ist deren Zurückweisung als verspätet aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas gilt insbesondere für den Vortrag, den der Kläger in diesem Schriftsatz zur Präge der Kanalisationsschaden neu gebracht hat und auf den sich die Revision bezieht.
b)	Im übrigen ist auch der Vortrag der Revision zu diesem Punkte neu. In den Tatsacheninstanzen hatte der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.486,78 DM daraus hergeleitet, daß ihm in dieser Höhe Unkosten durch Beseitigung von Kanalverstopfungen entstanden seien. Mit diesem Schadensersatzanspruch hatte er gegen den Y/erklohnanspruch der Beklagten aufgerochnet. Erstmals in der Revisionsbegründung trügt
 er vor, der Beklagten sei insoweit gar kein Yferklohnan-spruch entstanden, da sie vertraglich zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Kanals verpflichtet gewesen sei, das ihr obliegende Werk aber nicht erstellt habe. Dieser neue Sachvortrag kann in der Revisionsinotanz nicht berücksichtigt werden. Er ist übrigens auch nicht einmal in dieser Instanz genügend substantiiert worden, insbesondere was die Höhe angeht.
 
c)	Sov/eit der letzte Berufungsschriftsatz des Klägers lediglich eine Wiederholung früheren Vorbringens und eine Würdigung der Beweisaufnähme bringt, hat das Berufungsgericht seinen Inhalt berücksichtigt, wie auch die Revision zugeben muß»
d)	Die Revision verweist auf einzelne Stellen des genannten Schriftsatzes, an denen sich Ausführungen zu strittigen Einzelpunkten finden* Diese Ausführungen sind großenteils aus sich heraus nicht verständlich und entsprechen daher nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 5 Nr. 2 b ZPO. Sov/eit das doch der Pall ist, hat der Senat die Rügen geprüft und als unbegründet befunden. Näherer Ausführungen dazu bedarf es nicht.
4.) Die Revision wendet sich gegen die Erv/ägung des Berufungsgerichts, es gehe zu Lasten des Klägers, daß Stoessel infolge seines Alters und Gesundheitszustandes nicht mehr vor Gericht vernommen v/orden könne, sondern nur schriftlich habe gehört werden können. Die Revision meint, dann hätte das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen über die damalige Erkennbarkeit der Mangel hören müssen.
sollte jedoch nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge über seine früheren Wahrnehmungen vernommen v/erden. Das Berufungsgericht hat im Einverständnis beider Parteien seine schriftliche Aussage eingeholt. Die Revision v/eist nicht nach, daß der Kläger danach noch auf seiner mündlichen Vernehmung bestanden hätte.
Im übrigen könnte ein Sachverständiger jetzt auch nicht mehr feststellen, ob etwaige noch vorhandene Schäden bereits Anfang April 1957 vorhanden und erkennbar v/aren.
Kl
 
5.) Die Revision verweist auf Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 16. November 1964 über "nachträglich zutage getretene Mängel".
Auch insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Es hat insoweit dem Kläger wegen einzelner Posten gemäß § 287 ZPO Beträge zugebilligt, die aber insgesamt v/eniger als 1.000 DM ausmachen. Da die Beklagte ihre Widerklage um 1.000 DM ermäßigt hat, sind dadurch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-stcllt, die etwaigen Ansprüche des Klägers voll aufgefangen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, daß es sich überhaupt um Mängel des Bauwerks gehandelt hätte. Die dazu im Schriftsatz vom 16. November 1964 vom Kläger gebrachten neuen Behauptungen und Beweisantritte durfte es als verspätet zurückweisen. Auch hier gilt das oben zu 5 d Gesagte.
5.) Da das Berufungsurteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweioen.
Glanzmann
 Rietschel
Meyer
 Vogt
Pinke