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BGH

Gericht: BGH

2. ) es bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Äußerungen über ihn zu verbreiten wie "der Kläger zahle die erheblichen Provisionen nicht und komme auch sonst seinen Verpflichtungen nicht nach; er kümmere sich überhaupt nicht um seine Geschäfte, obwohl er 12 Provision von seinen Fabriken erhalte”. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, das Klagevorbringen bestritten und erklärt, er werde über den Kläger nichts mehr verbreiten. beantragt hat, den Kläger zu verurteilen, ihm unter Vorlage eines ordnungsmäßigen Buchauszuges Abrechnung über alle Geschäfte zu erteilen, die mit seinen Kunden bis zu dem 3- April' 1958 abgeschlossen worden seien einschließlich der sog* direkten Geschäfte und derjenigen Aufträge, die erst nach dem 3° April 1958 abgerufen oder ausgeliefert worden seien» Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt und vorgetragen, der Beklagte habe jeweils die Originalabrechnungskopien der Schuhfabriken sowie ProvisionsaufStellungen erhalten, sodaS ihm ein Abrechnungsanspruch nicht mehr Das ist rechtlich nicht" zu beanstanden, da die Parteien in den Vorinstanzen der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegengetreten sind, sich vielmehr selbst auf dieses berufen haben» Auch die Revision hat insofern keine Rüge erhoben» Ein. Anhaltspunkt dafür könnte sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, schon daraus ergeben, daß der Beklagte im-Verlauf des Rechtsstreits den Unterlassungs-anspruch nicht anerkannt, sondern seine Äußerungen zu rechtfertigen versucht hat. Von Bedeutung kann auch sein, ob der Beklagte jetzt in unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu italienischen Schuhfabriken oder Vertriebsfirmen steht und deshalb Konkurrent des Klägers ist. 1.) Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Beklagte in dem vom Kläger behaupteten Sinne sich vertragswidrig verhalten und daß der Kläger hierdurch einen Schaden erlitten habe* Es meint aber, der Kläger habe keinen detaillierten Schaden dargetan* Durch Vernehmung der italienischen Pabrik^nten könne nicht bewiesen werden, daß der Kläger ohne das Verhalten des Beklagten in der fraglichen Zeit dieselben Einnahmen erzielt haben würde wie in der a) Die Vorschrift des § 287 ZPO ist dazu bestimmt, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, indem aie an “die Stelle des sonst erforderlichen konkreten Schadensnachweises das freie Ermessen des Tatrichters setzt Dieser kann dabei sogar nicht vorgetragene Tatsachen berück sichtigen. Rechtsgrundsätzlioh ist dem Berufungsgericht zwar darin beizutreten, daß auch im Rahmen des § 287 ZPO zu dem Nachteil der beweispxlichtigen Partei entschieden werden muß, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte keine Grundlage für die Ermittlung de3 Schadens zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen völlig in der Luft schweben würde (LM Nr. 3 zu § 287 ZPO). Dabei hat es aber, wie die Revision mit Recht rügt, das Vorbringen und Beweis-erbieten des Klägers unvollständig gewürdigt. In erster Linie hat er behauptet und unter Beweis gestellt, der von ihm geltend gemachte Schaden in Höhe von 7»000 DM sei ihm allein schon durch die Vorenthaltung der Winterkollektion entstanden* Es handelt sich dabei um ganz bestimmte Behauptungen, die‘durch die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt werden. Wenn der Kläger, wie er behauptet, Schuhe bestimmter Pijcmen für die fragliche Wintersaison überhaupt nicht verkaufen konnte, während er mit diesen im Vorjahr hohe Umsätze erzielt hatte, so kann das auf die von ihm behauptete Vorenthaltung der Winterkollektion durch den Beklagten zurückgeführt werden, ohne daß ein solcher Schluß willkürlich zu nennen wäre* bb) Pür diese Instanz ist von der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß dem Kläger durch vertragswidriges Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden ist. Sollte beim Kläger im Jahre 1958 entgegen der allgemeinen Entwicklung inr Absatz der italienischen Schuhfabriken ein auffälliger Rückgang eingetreten sein, so könnte sich daraus eine ausreichende Grundlage für die gemäß § 287 ZPO zu treffende Feststellung ergeben, daß dem Kläger.durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden sei. 1.) Ben mit der Widerklage verfolgten Anspruch des Beklagten auf Abrechnung unter Vorlage eines ordnungsmäßigen Buchauszuges hat das Berufungsgericht zuerkannt mit der Begründung, die vom Kläger in der Berufungsinstanz eingereichten Aufstellungen seien jedenfalls noch nicht vollständig-, sTe enthielten insbesondere noch nichts Über die sog. ) Die Revision macht geltend, der Kläger führe, worauf er in der Berufungsinstanz hingewiesen habe, keine Bücher* hei hierzu nach italienischem Recht auch nicht verpflichtet; ein Buchauszug könne schon aüs diesem Grunde von ihm nicht gefordert werden. a) Was zunächst den Buchauszug betrifft, so hat das Berufungsgericht die nach dem Akteninhalt vom Beklagten nicht bestrittene Behauptung des Klägers, daß er keine Bücher führe und hierzu nach italienischem Recht nicht verpflichtet sei, bei seiner Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt. Immerhin ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestritten hat. Zwar ist das vom Kläger mit der Berufungsbegrün-dung vorgelegte, als "Gesamtabrechnung'* bezeichnete Schriftstück nicht als Abrechnung im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil es keine Angaben über die einzelnen Geschäfte mit den Kunden enthält, für die der Beklagte Provision zu beanspruchen hat. Pie Revision rügt aber mit Recht, daß sich daraus kein Anspruch des Beklagten auf nochmalige Erteilung der ganzen Abrechnung ergibt. Die Revision des Klägers hat hiernach in vollem Umfang Erfolg, Soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen; und zwar an den 11.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 287 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtSchadenRechtZPOKlägerAbrechnungRevision

Volltext der Entscheidung

VII 2R 58/60
Verkündet' am 17* April 1961 j/oitScheck9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Generalvertreters Bruno R am GflIHHP, Italien,
 Klägers, Widerbeklagten,
 Berufungs-
und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsamvalt Br»
gegen
 den Kaufmann Emil
 Bez.
traße
 bei B
Beklagten, Widerklägers, Berufungen
 und Revisionsbeklagten,
- Rrozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die -mündliche Verhandlung vom 17. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Br. Heimann-frosien, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird' das Urteil dgs ?. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Dezember 1959 aufgehoben, soweit darin zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist. In die seta. Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent Scheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger - italienischer Staatsangehöriger - ist Generalvertreter einer Anzahl von italienischen Schuhfabriken, die auch Schuhe in die Bundesrepublik liefern. Der Beklagte war von Herbst 1956 bis Frühjahr 1956 gegen Provision als Bezirksvertreter des Klägers in einem Teilgebiet der Bundesrepublik tätig«
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte, habe noch während der Vertragsdauer Geschäfte mit Schuhen italienischer Schuhfabriken für eigene Rechnung getätigt und ihn, den Kläger, auch durch Vorenthaltung einer ihm übersandten Winterkollektion in seinen Geschäften behindert» Der Beklagte habe ihn ferner sowohl in einem Bundschreiben an italienische Lieferfirmen als auch durch Äußerungen bei deutschen Kunden herabgesetzt» Es sei zu besorgen) daß der Beklagte seine kränkenden. Äußerungen fort setzen werde. Durch das Verhalten des Beklagten sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden. Hiervon hat der Kläger einen Teilbetrag von 7.000 DM geltend gemacht.
Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen:
1.	) ihm 7.000 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2.	) es bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe
 zu unterlassen, Äußerungen über ihn zu verbreiten wie "der Kläger zahle die erheblichen Provisionen nicht und komme auch sonst seinen Verpflichtungen nicht nach; er kümmere sich überhaupt nicht um seine Geschäfte, obwohl er 12 Provision von seinen Fabriken erhalte”.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, das Klagevorbringen bestritten und erklärt, er werde über den Kläger nichts mehr verbreiten.
Der Beklagte hat ferner Widerklage erhoben, mit der er u»a. beantragt hat, den Kläger zu verurteilen,
 ihm unter Vorlage eines ordnungsmäßigen Buchauszuges Abrechnung über alle Geschäfte zu erteilen, die mit seinen Kunden bis zu dem 3- April' 1958 abgeschlossen worden seien einschließlich der sog* direkten Geschäfte und derjenigen Aufträge, die erst nach dem 3° April 1958 abgerufen oder ausgeliefert worden seien»
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt und vorgetragen, der Beklagte habe jeweils die Originalabrechnungskopien der Schuhfabriken sowie ProvisionsaufStellungen erhalten, sodaS ihm ein Abrechnungsanspruch nicht mehr
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zu st ehe* Außerdem habe der Beklagte mehr anWoröcHüsSen erhalten, als er an Provision verdient habe*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zuruckgewiesen,^soweit er mit der Klage abgewiesen und auf die Widerklage verurteilt worden ist, Abrechnung zu erteilen und einen Buchauszug vorzulegen*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge
 und den Antrag auf völlige Abweisung der Widerklage weiter» Der Beklagte, bittet, die Revision zurUckzuweisen*
Bnt scheidungsgründe:
i.
Anzuwendendes Recht
 Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt, ohne die Präge in
 
den Entscheidungsgründen zu erörtern. Das ist rechtlich nicht" zu beanstanden, da die Parteien in den Vorinstanzen der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegengetreten sind, sich vielmehr selbst auf dieses berufen haben» Auch die Revision hat insofern keine Rüge erhoben»
II»
1») Das Berufungsgericht hat di& Wiederholungsgefahr verneint, weil der Beklagte in erster Instanz unverzüglich erklärt habe, daß er nichts mehr Uber den Kläger verbreiten werde, der Kläger auch nicht behauptet habe, daß der Beklagte seine Äußerungen wiederholt habe»
2») Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Grundsätze verkannt, die die Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr entwickelt habe. Der Beklagte habe Abweisung des Unterlassungsanspruchs beantragt und 3ein Vorgehen zu rechtfertigen versucht. Der Kläger habe auch im ersten Rechtszug Beweis dafür angeboten, daß der Beklagte sein Verhalten fortsetze.
3») Die Rüge hat Erfolg.
a) Die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist zwar vorwiegend tatsächlicher Eatur. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob der latriehter von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten auagegäng'en ist (RGZ 148, 114, 119; 156, 372, 375).-
b) Im vorliegenden Palle hätte das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr nicht schon deshalb verneinen dürfen, weil der Beklagte seine Äußerungen nicht wiederholt habe.
nicht.
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Diese Erwägung allein trägt das Berufungsurteil"
Die Annahme liegt nahe, daß derjenige, der auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, während der Dauer des Rechtsstreits seine Äußerungen nicht wiederholt, um einen für ihn günstigen Ausgang des Prozesses zu erzielen. Der Bundesgerichtshof, hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts strenge Voraussetzungen für die Annahme eines Portfalls der Wiederholungsgefahr aufgestellt (vgl. BGHZ 1, 241, 248; 14, 286, 291; LM Nr. 22 zu § 1 UWG; LM Nr. 11 zu § 1 ZugabeVO).
, c) Das Berufungsgericht wird hiernach zu prüfen haben, ob die Wiederholungsgefahr nicht aus anderen Gründen fortbesteht. Ein. Anhaltspunkt dafür könnte sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, schon daraus ergeben, daß der Beklagte im-Verlauf des Rechtsstreits den Unterlassungs-anspruch nicht anerkannt, sondern seine Äußerungen zu rechtfertigen versucht hat. Von Bedeutung kann auch sein, ob der Beklagte jetzt in unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu italienischen Schuhfabriken oder Vertriebsfirmen steht und deshalb Konkurrent des Klägers ist.
III.
Zum Schadensersatzanspruch des Klägers.
1.) Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Beklagte in dem vom Kläger behaupteten Sinne sich vertragswidrig verhalten und daß der Kläger hierdurch einen Schaden erlitten habe* Es meint aber, der Kläger habe keinen detaillierten Schaden dargetan* Durch Vernehmung der italienischen Pabrik^nten könne nicht bewiesen werden, daß der Kläger ohne das Verhalten des Beklagten in der fraglichen Zeit dieselben Einnahmen erzielt haben würde wie in der
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ent sprechenden Zeit des Vorjahres. Der Umsatz sei von den verschiedensten hypothetisch nicht erfaßbaren•Umständen abhängig, Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO würde wegen Pehlens geeigneter Anhaltspunkte auf Willkür hinauslaufen.
2.) Auch die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist begründet,
a)	Die Vorschrift des § 287 ZPO ist dazu bestimmt, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, indem aie an “die Stelle des sonst erforderlichen konkreten Schadensnachweises das freie Ermessen des Tatrichters setzt Dieser kann dabei sogar nicht vorgetragene Tatsachen berück sichtigen. Rechtsgrundsätzlioh ist dem Berufungsgericht zwar darin beizutreten, daß auch im Rahmen des § 287 ZPO zu dem Nachteil der beweispxlichtigen Partei entschieden werden muß, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte keine Grundlage für die Ermittlung de3 Schadens zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen völlig in der Luft schweben würde (LM Nr. 3 zu § 287 ZPO). Bevor das Gericht zu einem solchen Ergebnis kommt, muß es jedoch das einschlägige Vorbringen und Bevveiserbieten der Parteien vollständig würdigen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 287 ZPO, wonach das Gericht unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden hat (RGZ 130, 108, 112;. RG JW 1939, 650; LM Nr. 1 zu § 287 ZPO). Das Gericht muß auch im Urteil erkennen lassen, weshalb ©* das Parteivorbringen nicht als beachtlich angesehen hat (RGZ 83, 65; BGH NJW 1952, 978). .
b)	Diesen zu § 287 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es führt lediglich an, ein geringerer Umsatz des Klägers könne auf
 
den verschiedensten Umständen beruhen. Dabei hat es aber, wie die Revision mit Recht rügt, das Vorbringen und Beweis-erbieten des Klägers unvollständig gewürdigt. Es braucht nicht im einzelnen darauf eingegangen zu werden, ob ein Teil der in der Revisionsbegründung (S. J> u* 4) enthaltenen Beweiserbieten wegen unzureichender Substantiierung oder aus anderen Gründen nicht erheblich war. Mindestens hätte das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in folgenden Punkten nicht unberücksichtigt lassen dürfen:
aa) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung (S. 11__ ff) und im Schriftsatz vom 27» Juli 1959 (S. 22 ff) seinen Schadensersatzanspruch auf mehrere Umstände gestützt. In erster Linie hat er behauptet und unter Beweis gestellt, der von ihm geltend gemachte Schaden in Höhe von 7»000 DM sei ihm allein schon durch die Vorenthaltung der Winterkollektion entstanden* Es handelt sich dabei um ganz bestimmte Behauptungen, die‘durch die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt werden. Wenn der Kläger, wie er behauptet, Schuhe bestimmter Pijcmen für die fragliche Wintersaison überhaupt nicht verkaufen konnte, während er mit diesen im Vorjahr hohe Umsätze erzielt hatte, so kann das auf die von ihm behauptete Vorenthaltung der Winterkollektion durch den Beklagten zurückgeführt werden, ohne daß ein solcher Schluß willkürlich zu nennen wäre*
bb) Pür diese Instanz ist von der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß dem Kläger durch vertragswidriges Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht wird in eine nähere Prüfung dieser Präge einzutreten haben, insbesondere nach der Richtung* ob der Beklagte vertragswidrig verursacht hat, daß der Kläger die Vertretung einiger Schuhfabriken verloren hat*
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Falls es ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten fest-stellen sollte, wird 63 unter Benutzung des in der Revisionsbegründung (S. 3/4) im einzelnen angeführten Vorbringens und Beweiserbietens des Klägers die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zu prüfen und die Höhe eines etwaigen Schadens gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen zu beurteilen haben. Sollte beim Kläger im Jahre 1958 entgegen der allgemeinen Entwicklung inr Absatz der italienischen Schuhfabriken ein auffälliger Rückgang eingetreten sein, so könnte sich daraus eine ausreichende Grundlage für die gemäß § 287 ZPO zu treffende Feststellung ergeben, daß dem Kläger.durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden sei.
IV.
Zur Widerklage
1.) Ben mit der Widerklage verfolgten Anspruch des Beklagten auf Abrechnung unter Vorlage eines ordnungsmäßigen Buchauszuges hat das Berufungsgericht zuerkannt mit der Begründung, die vom Kläger in der Berufungsinstanz eingereichten Aufstellungen seien jedenfalls noch nicht vollständig-, sTe enthielten insbesondere noch nichts Über die sog. direkten Geschäfte und über später abgerufene oder ausgeführte Aufträge»
) Die Revision macht geltend, der Kläger führe, worauf er in der Berufungsinstanz hingewiesen habe, keine Bücher* hei hierzu nach italienischem Recht auch nicht verpflichtet; ein Buchauszug könne schon aüs diesem Grunde von ihm nicht gefordert werden. Ber Kläger habe auch für die Richtigkeit der mit der Berufungsbegründung eingereichten Abrechnung Bev^eis erboten. Wenn die Abrechnung
 unvollständig sein sollte, könne allenfalls Leistung des Offenbarungseides, aber nicht eine nochmalige Abrechnung verlangt werden.
3.) Auch diese Rügen der Revision greifen durch.
Der Beklagte hat den Anspruch auf Abrechnung (§ 87 c Abs. 1) und das Verlangen auf Vorlegung eines Buchauszuges (§ 87 c Abs. 2) in einem Antrag vereinigt.
a)	Was zunächst den Buchauszug betrifft, so hat das Berufungsgericht die nach dem Akteninhalt vom Beklagten nicht bestrittene Behauptung des Klägers, daß er keine Bücher führe und hierzu nach italienischem Recht nicht verpflichtet sei, bei seiner Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO.
Palls der Kläger keine Bücher führt, hat seine Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges zu unterbleiben, weil eine Partei nicht zu einer unmöglichen Leistung verurteilt werden darf (RG-Z 107, 15, 18; 160, 257, 26-3) • Zwar 1 gilt dieser Rechtssatz nur, wenn die Unmöglichkeit der Leistung zur Zeit des Urteilserlasses bereits feststeht.
Das Berufungsgericht hätte aber bei richtigem Verfahren die Behauptung des Klägers wahrscheinlich als unbestritten und demgemäß die Unmöglichkeit als feststehend ansehen müssen. Immerhin ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestritten hat. Die weitere Aufklärung in diesem Punktd muß daher dem latrichter überlassen werden.
b)	Auch gegen die Verurteilung des Klägers zur Erteilung einer vollständigen Abrechnung bestehen rechtliche
 Bedenken. Zwar ist das vom Kläger mit der Berufungsbegrün-dung vorgelegte, als "Gesamtabrechnung'* bezeichnete Schriftstück nicht als Abrechnung im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil es keine Angaben über die einzelnen Geschäfte mit den Kunden enthält, für die der Beklagte Provision zu beanspruchen hat. Per Kläger hat aber als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 27. Juli 1959 auch die ProvisionsaufStellungen der einzelnen Firmen vorgelegt, aus denen die erforderlichen Angaben über die einzelnen Geschäfte ersichtlich sind.
Pas Berufungsgericht stellt zwar fest, daß die Aufstellung des Klägers nicht vollständig sei. Pie Revision rügt aber mit Recht, daß sich daraus kein Anspruch des Beklagten auf nochmalige Erteilung der ganzen Abrechnung ergibt. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn das, was der Kläger bisher mitgeteilt hat, überhaupt keine- geordnete Abrechnung im Sinne des Gesetzes wäre. Behauptet der Handelsvertreter aber lediglich, die vom Unternehmer erteilte Abrechnung sei unvollständig, so ist ihm, sofern er bestimmte Peile der Abrechnung als fehlend bezeichnet, der Anspruch auf entsprechende Ergänzung der Abrechnung zuzuerkennen (vgl. dazu Schlegelberger/Schröder Komm. z. HGB ~4. Aufl. Anm. 4-6 zu & 87 c). Soweit der Handelsvertreter bezüglich einzelner provisiönspflichtiger Geschäfte Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben behauptet, kommen abgesehen von dem im Hormalfall gegebenen Recht auf Erteilung eines■Buchauszuges die Ansprüche aus § 87 c Abs. 5 und 4 sowie auf Leistung des Offenbarungseides in Betracht (vgl. dazu auch RGZ 100, 150, 152).
Pas- Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Hinweise zu prüfen haben, inwieweit noch ein Anspruch des Beklagten auf Abrechnung besteht; gegebenenfalls wird der Beklagte zu einer sachgemäßen Änderung seines Antrages zu veranlassen sein.
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V.
Die Revision des Klägers hat hiernach in vollem Umfang Erfolg, Soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen; und zwar an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts (§ 565 Abso 1 Satz 2 ZPO)*
Dr0 Winkelmann Heimann-Trosien " Meyer
 Dr, Vogt
 Pinke