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BGH · VII ZR 58/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 58/59

Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Architektenvertrag Ersatz der Instandsetzungskosten im Betrage von 1.870.541,-- Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob mit diesen in der Gebührenordnung der Architektenkammer des Saarlandes (§ 21) in dieser Zusammenstellung nicht vorkommenden Worten nur die Bauleitung (= allgemeine Oberaufsicht) oder auch die Bauführung (=~ örtliche Bauaufsicht), gemeint war. Nach seiner Ansicht haftet der Beklagte für die Mängel am Gebäude auch dann, wenn er nur die Bauleitung (= allgemeine Oberaufsicht) Übernommen hatte. 2. ) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Begriff der Bauleitung (= allgemeine Oberaufsicht) in § 21 der saarländischen Gebührenordnung für Architekten dem der "technischen und geschäftlichen Oberleitung" nach § 19 der in den übrigen Bundesländern geltendeh Gebührenordnung für Architekten entspricht und daß euch die Abgrenzung von Oberleituni und Bauführung in beldtehf^lHiiirenordhungen die gleiche ist. Ob die saarländische Gebührenordnung für Architekten eine nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltende lande a re eh11i ch< Bestimmung ist, deren Anwendung durch das Berufungsgericht der KachfhÖfÜhg durch dasEevisionsgericht nicht unterliegt, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn dem nicht so ist, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber den Begriff der Oberleitung jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden des Beklagten und die von der Revision überwiegend hiergegen ge-ric hte t en Angriffe be dürfen: daher, ke iner Er orte rung. Nach dem unbestrittenen Inhalt des Schriftwechsels der Parteien hat der Beklagte trotz der Aufforderung des Klägers die von der Baupolizei beanstandeten Mängel nicht behoben. Damit hat sich der Beseitigungsanspruch des Klägers nach § 633 Abs.3 BGB zu einem Anspruch auf Erstattung seiner für die Behebung der Mängel gemachten Aufwendungen erweitert. 5.) Die vom Berufungsgericht festgestellten Fehler bei der Errichtung des Hauses beruhen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, darauf, daß der Beklagte Pflichten Daß im Bachgebälk eine Querversteifung fehlte, hat das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen Klette deshalb zu Recht als schwerwiegenden Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gewertet. Das Berufungsgericht rechnet es zu den Aufgaben des Beklagten als die Oberaufsicht führenden Architekten, dafür zu sorgen, daß Balken aus frischem Hol» nicht der Gefahr der Fäulnis ausgesetzt und daß sie vor allem nicht luftdicht abgeschlossen wurden. Hierzu bestand, so stellt es fest, besonderer Anlaß, weil der Beklagte den aus dem üblichen Rahmen fallenden Auftrag gab, auf den Balken des Kehlspeichers statt einer Holzdecke eine Terrastdecke zu verlogen. c) Das Gleiche gilt für die Überbelastung des Kehl-gebälks durch die zu schwere Terrastdecke• Auch insoweit weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die Anlage einer Waschküche im ßdhlspeicher ungewöhnlich ist und vom bauleitenden Architekten die sorgfältige ^Überlegung verlangt, ob das Gebälk eine so schwere Decke zu tragen vermag. Der Kläger kann daher ohne Rücksicht auf mögliche Ansprüche gegen den Zimmermann den Beklagten für seine Aufwendungen in Anspruch nehmen {§ 421 BGB). Da der die Bauplanung und Oberaufsicht umfassende Vertrag der Parteien als Werkvertrag anzusehen ist, verjährt der Anspruch des Klägers aus § 635 Abs.3 BGB gemäß § 638 BGB in 5 Jahren; denn seine Tätigkeit stellt eine Arbeit "bei einem Bauwerk" (§ 638 BGB) dar (vgl. kann der Ausbau im Kehlspeicher nicht vor Ablauf des Jahres 1951 vollendet und abgenbiamen worden sein* Der Anspruch des Klägers war deshalb, als die Klage im Oktober 1956 erhoben wurde, noch nicht verjährt.

Zitierte Normen: § 633 BGB § 97 ZPO
BalkenBerufungsgerichtOberaufsichtOberleitungKlägerParteiArchitektMangel

Volltext der Entscheidung

VII ZR 58/59
y er kündet
 am 25. April I960
V/oitscheck, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Architekten Otto B(
m, L|
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brof.Dr.
gegen
 den Kaufmann Hermann W<
in S(
»Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Winkelmann* Rietschel, Dr.Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 11. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbes tsnd:
Der Kläger ließ in den Jahren 1951/1952 in KflB^straße Q, ein Haue bauen. Der Beklagte entwarf die Baupläne und Übeinahm die "Bau- und Oberleitung". Im Jahre 1955 zeigien^aich in den Räumen des obersten Geschosses Hisse und Sprünge. Diese beruhten darauf, daß im Kehlgebälk eine ordnungsmäßige Querversteifung fehlte, nicht ausgetrocknete Balken mit einer luftdicht abschließenden Terrast-decke-überzogen worden und infolgedessen verfault waren und daß durch die zu dicke Terrastdecke die Balken übermäßig belastet wurden, was mit der Zeit zu einem Einsturz geführt hätte.
Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Architektenvertrag Ersatz der Instandsetzungskosten im Betrage von 1.870.541,-- ffrs nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er meint, für die Mängel hätten die Handwerker einzustehen, da er selbst nur die Oberaufsicht, nicht auch die Bauführung übernommen habe. Jedenfalls hafte er nur an zweiter Stelle hinter den Handwerkern. Alle Ansprüche gegen ihn seien zudem verjährt .
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
 
Entscheidungsgründe:
I.
1.	) In der Auftragsbestätigung des Beklagten heißt es, die ihm übertragenen Architektenleistungen beständen aus "Bau— und Oberleitung". Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob mit diesen in der Gebührenordnung der Architektenkammer des Saarlandes (§ 21) in dieser Zusammenstellung nicht vorkommenden Worten nur die Bauleitung (= allgemeine Oberaufsicht) oder auch die Bauführung (=~ örtliche Bauaufsicht), gemeint war. Nach seiner Ansicht haftet der Beklagte für die Mängel am Gebäude auch dann, wenn er nur die Bauleitung (= allgemeine Oberaufsicht) Übernommen hatte.
2.	) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Begriff der Bauleitung (= allgemeine Oberaufsicht) in § 21 der saarländischen Gebührenordnung für Architekten dem der "technischen und geschäftlichen Oberleitung" nach § 19 der in den übrigen Bundesländern geltendeh Gebührenordnung für Architekten entspricht und daß euch die Abgrenzung von Oberleituni und Bauführung in beldtehf^lHiiirenordhungen die gleiche ist. Ob die saarländische Gebührenordnung für Architekten eine nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltende lande a re eh11i ch< Bestimmung ist, deren Anwendung durch das Berufungsgericht der KachfhÖfÜhg durch dasEevisionsgericht nicht unterliegt, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn dem nicht so ist,
 sind die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber den Begriff der Oberleitung jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden
3.) Nach dem Übereinstimmenden Sachvortrag der Partei (Schriftsatz des Klägers vom 12. Januar 1957 (S. 1, 3) und Schriftsatz des Beklagten vom 19- Januar 1957 (S. 2)) hatte der Beklagte auch die Pläne für das Haus und ausweislich der beigezogenen Bauakten ebenso für den nachträglichen Ausb
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des Speichers entworfen. Der die Bauplanung und die Oberleitung umfassende Vertrag der Parteien ist deshalb entgegen der auf der bisherigen Rechtsprechung fußenden Annahme des Berufungsgerichts kein Dienstvertrag, sondern ebenso wie ein auf die Bauplanung, die Oberleitung und die Bauführung gericht-teter Architektenvertrag ein Werkvertrag (Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1959 - VII ZR 120/58 -, BGHZ 31,
224; NJW I960, 431).
4.) Aus der rechtlichen Wertung der Vereinbarung der Parteien als Werkvertrag folgt die Verpflichtung des Beklagten, im Rahmen der von ihm übernommenen Bauplanung und Oberleitung dafür zu sorgen, daß das Haus so gebaut wurde, daß es nicht mit Fehlern behaftet war, die dessen Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufhoben oder minderten (§ 633 BGB)- Gemäß § 633 Abs. 2 BGB konnte der Kläger von ihift die Beseitigung der^auf-^ getretenen Mängel verlangen, sofern diese darauf beruhten, “shr:
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daß der Beklagte Pflichten verletzt hatte, die ihm im Rahmen '' der Planung oder der Oberleitung oblagen. Darauf, ob der Beklagte die Mängel verschuldet hatte, kommt es nicht an. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden des Beklagten und die von der Revision überwiegend hiergegen ge-ric hte t en Angriffe be dürfen: daher, ke iner Er orte rung.
Nach dem unbestrittenen Inhalt des Schriftwechsels der Parteien hat der Beklagte trotz der Aufforderung des Klägers die von der Baupolizei beanstandeten Mängel nicht behoben.
Er ist demnach mit der Beseitigung der Mängel in Verzug geraten. Damit hat sich der Beseitigungsanspruch des Klägers nach § 633 Abs. 3 BGB zu einem Anspruch auf Erstattung seiner für die Behebung der Mängel gemachten Aufwendungen erweitert.
5.) Die vom Berufungsgericht festgestellten Fehler bei der Errichtung des Hauses beruhen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, darauf, daß der Beklagte Pflichten
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verletzt hat, die ihm im Rahmen der Planung oder der Oberleitung oblagen.
a)	Ein Architekt, der die Oberaufsicht übernimmt, hat die Ausführungen des Bauwerks "in technischer Beziehung" zu überwachen (Saarländische GOA). Zur Ausführung des Bauwerks in technischer Beziehung gehört eine einwandfreie Konstruktion des Dachstuhls. Daß im Bachgebälk eine Querversteifung fehlte, hat das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen Klette deshalb zu Recht als schwerwiegenden Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gewertet. Wenn man diesen Mangel der Dachkonstruktion nicht schon als Planungsfehler ansehen will, so traf doch den Beklagten sicherlich im Rahmen der von ihm übernommenen Oberaufsicht die Pflicht, die Zimmerleute zu veranlassen, die erforderliche Querverateifung einzubauen.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß auch ohne die anderen Mängel schon wegen Fehlens der Querversteifung die in den Räumen des obersten Geschosses entstandenen Schäden später aufgetreten wären.
b)	Als Boden für die im Jtehlapeicher eingebaute Wasche kücfte ließ der Beklagte eine Terrastdecke verlegen. Hierdurch wurden aus frischem Holt bestehende Balken luftdicht abgeschlossen. Diese Balken sind infolgedessen verfault.
Das Berufungsgericht rechnet es zu den Aufgaben des Beklagten als die Oberaufsicht führenden Architekten, dafür zu sorgen, daß Balken aus frischem Hol» nicht der Gefahr der Fäulnis ausgesetzt und daß sie vor allem nicht luftdicht abgeschlossen wurden. Hierzu bestand, so stellt es fest, besonderer Anlaß, weil der Beklagte den aus dem üblichen Rahmen fallenden Auftrag gab, auf den Balken des Kehlspeichers statt einer Holzdecke eine Terrastdecke zu verlogen. Daß der Berufungsrichter damit die Pflichten des die Oberaufsicht
 
führenden Architekten zu weit gespannt hebe, kann der Revision nicht zugestanden werden. In Anbetracht des ungewöhnlichen Ausbaus des Kehlspeichers mußte der Beklagte bei seinen Besuchen auf der Baustelle darauf achten, daß solche Fehler nicht vorliame?!.
c)	Das Gleiche gilt für die Überbelastung des Kehl-gebälks durch die zu schwere Terrastdecke• Auch insoweit weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die Anlage einer Waschküche im ßdhlspeicher ungewöhnlich ist und vom bauleitenden Architekten die sorgfältige ^Überlegung verlangt, ob das Gebälk eine so schwere Decke zu tragen vermag.
II.
Daß der Architekt erst an zweiter Stelle hinter den bauausführenden Unternehmern und Handwerkern haftet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zwar enthält § 11 Nr. 7 des bei Roth-Gaber, Vertragsrecht und Gebührenordnung für Architekten 1959 S. 141 wiedergegebenen Musters eines Architektenvertrages eine solche Bestimmung. Die Parteien haben jedoch den Inhalt des Vertragsmusters ihren Beziehungen nicht zugrunde gelegt. Der Kläger kann daher ohne Rücksicht auf mögliche Ansprüche gegen den Zimmermann den Beklagten für seine Aufwendungen in Anspruch nehmen {§ 421 BGB). *
III
Daß der Zimmermann	hei seiner Vernehmung am 7.
März 1957 erklärt hat, er trage die Verantwortung für die sachgemäße Ausführung der Zimmerarbeiten, steht der Haftung des Beklagten nicht entgegen.	hat zudem bestritten,
 sich zu dem Ersatz irgend welcher Schäden am Hause des Klägers bereit erklärt zu haben. Aus der Nichtinanspruchnahme des Zimmermanns Pflp und der Baufirma	folgt	kein	mit-
wirkendes Verschulden des Beklagten an der Entstehung des Schadens.
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IV.
Da der die Bauplanung und Oberaufsicht umfassende Vertrag der Parteien als Werkvertrag anzusehen ist, verjährt der Anspruch des Klägers aus § 635 Abs. 3 BGB gemäß § 638 BGB in 5 Jahren; denn seine Tätigkeit stellt eine Arbeit "bei einem Bauwerk" (§ 638 BGB) dar (vgl. die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehene Entscheidung VII ZE 97/59 vom 21. April I960).
Nach den aus den Bauakten ersichtlichen Zeitangaben __
kann der Ausbau im Kehlspeicher nicht vor Ablauf des Jahres 1951 vollendet und abgenbiamen worden sein* Der Anspruch des Klägers war deshalb, als die Klage im Oktober 1956 erhoben wurde, noch nicht verjährt.
Die somit unbegründete Revision des Beklagten war daher gemäß § 97 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Dr. Winkelmann	Rietschel	Heimann-Troaicn
 Erbel	Meyer