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BGH · VII ZR 58/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 58/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
10ProzeßbevollmächtigteDressierGmbHZPORechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 58/04
vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
 Egid
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und Dr.
gegen
 GmbH & Co. KG Garten- und Landschaftsbau, vertreten durch die Verwajtungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Volker Eflfllistraße # H^Bi
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
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LG WVvv,vvi*«l( Ai>. Arjrvr( ZööZt 2-0 ^7
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 217.628,35 €
Dressier	Wiebel	Kuffer
 Bauner	Safari	Chabestari