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BGH · VII ZR 57/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 57/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Kuhn für Recht erkannt: August 1969 trafen sich die Parteien und der damalige Bauleiter des Klägers, der Zeuge Sa9> zu einer Besprechung im Büro des Rechtsanwalts K^PI, der vom Beklagten in die Verhandlungen mit dem Kläger eingeschaltet worden war. Der Beklagte behauptet, daß mit dieser Zahlung sämtliche Forderungen des Klägers gegen ihn ausgeglichen seien; die Parteien hätten am 13. Nach der Darstellung des Klägers dagegen soll mit diesem Betrag nur die Zwischenrechnung Nr. 507 vom 25. Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten die Hälfte seines entgangenen Gewinns gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil (unter Vorbehalt des weiteren Zinsanspruches) zur Zahlung von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zu dem Landgericht - die Überzeugung gewonnen, daß in der Besprechung vom 13. Es stützt sich dabei in erster Linie auf die eidliche Zeugenaussage auf dessen Vermerk über das Ergebnis der Verhandlungen vom 13* August 1969 und auf sein Bestätigungsschreiben vom 14. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, aus diesem Schreiben Schlüsse ln dem von der Revision gewünschten Sinne zu ziehen. Die Revision macht geltend, kBHB hätte den Inhalt des Vergleichs am Schlüsse der Besprechung sofort selbst handschriftlich niederlegen und von beiden Parteien unterschreiben lassen können. Die Revision erhebt eine Rüge aus § 139 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe den Widerspruch des Klägers vom 20.

Zitierte Normen: § 391 ZPO
BerufungsgerichtAussageParteiBesprechungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 57/75	URTEIL	Verkündet	am
19. Juni 1975 Hora,
 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Urban
 Weg «
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Herbert Allee m
9
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Kuhn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Düsseldorf vom 12. Februar 1973 wird zurtickgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Beklagte erhielt 1968 von der Arbeitsgemeinschaft Iff M||V” den Auftrag, für deren Bauvorhaben in	St#hl	und	Baustahl-Gewebematten zu
 liefern und zu verlegen.
Durch mündlichen Auftrag gab er die Biege- und Verlegearbeiten im Oktober 1968 an den Kläger als Nachunternehmer weiter. Da es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten kam, kündigte der Beklagte im Januar 1969 den Vertrag. Der Kläger, der bereits im Dezember 1968 zwei Zwischenrechnungen erstellt hatte, ließ darauf die geleisteten Arbeiten feststellen und übersandte dem Beklagten
 
am 25. Januar 1969 die "dritte Zwischenrechnung Nr. 507", die über 13*722,53 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) lautete. Dieser Rechnung folgte am 27. Februar 1972 die "Schlußrechnung Nr. 527" über 185.544,45 DM, mit der der Kläger, der die Kündigung für unberechtigt hält, Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen verlangte.
Am 13. August 1969 trafen sich die Parteien und der damalige Bauleiter des Klägers, der Zeuge Sa9> zu einer Besprechung im Büro des Rechtsanwalts K^PI, der vom Beklagten in die Verhandlungen mit dem Kläger eingeschaltet worden war. Am 14. August 1969 erhielt der Kläger einen Scheck über 7.085 DM. Der Beklagte behauptet, daß mit dieser Zahlung sämtliche Forderungen des Klägers gegen ihn ausgeglichen seien; die Parteien hätten am 13. August 1969 einen entsprechenden Vergleich geschlossen. Nach der Darstellung des Klägers dagegen soll mit diesem Betrag nur die Zwischenrechnung Nr. 507 vom 25. Januar 1969 bezahlt worden sein.
Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten die Hälfte seines entgangenen Gewinns gefordert. Er hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 56.184,82 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. März 1969 zu verurteilen.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil (unter Vorbehalt des weiteren Zinsanspruches) zur Zahlung von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1969 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
 
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entseheidungggründe s
I.
Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zu dem Landgericht - die Überzeugung gewonnen, daß in der Besprechung vom 13. August 1969 bei Rechtsanwalt	zwischen	den
 Parteien ein umfassender Vergleich geschlossen wurde, der alle Ansprüche der Parteien aus dem Bauvorhaben erledigte. Es stützt sich dabei in erster Linie auf die eidliche Zeugenaussage	auf	dessen Vermerk über
 das Ergebnis der Verhandlungen vom 13* August 1969 und auf sein Bestätigungsschreiben vom 14. August 1969.
Diese tatrichterliche Beweiswürdigung greift die Revision vergeblich an.
1.	Soweit sie geltend macht, die "Schlußrechnung Nr. 527" sei nicht Gegenstand der Besprechung vom 13. August 1969 gewesen, stellt sie sich gegen die rechtsfehlerfrei begründete Überzeugung des Berufungsgerichts •
Auch der Versuch der Revision, mit Hilfe des Schreibens des Beklagten vom 14. August 1969 das Berufungsurteil zu erschüttern, geht fehl.
 
Das Berufungsgericht war nicht genötigt, aus diesem Schreiben Schlüsse ln dem von der Revision gewünschten Sinne zu ziehen. Seine Überzeugung steht mit der eidlichen Zeugenaussage	vor	dem	Oberlandesgericht	ln Einklang.
2.	Die Revision macht geltend, kBHB hätte den Inhalt des Vergleichs am Schlüsse der Besprechung sofort selbst handschriftlich niederlegen und von beiden Parteien unterschreiben lassen können. Das ist zwar richtig, hinderte das Berufungsgericht aber nicht, die Bekundungen für glaubhaft zu erachten.
3.	Schließlich geht die Rüge fehl, das Berufungsgericht hätte Saflf und nicht	beeidigen	müssen.
Die Entscheidung des Tatrichters über die Beeidigung von Zeugen ist ip. der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob das Gericht die Grenzen des ihm durch § 391 ZPO eingeräumten Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hat (BGHZ 43, 368, 370; Senatsurteil vom 13. Juli 1970 - VII ZR 189/68 -). Wenn das Oberlandesgericht	wegen	der	Bedeutung	seiner	Aussage beeidigt
 hat, so unterliegt das keinen rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf diese beeidigte Aussage und unter Berücksichtigung der weiteren Anhaltspunkte, die dem Berufungsgericht die Aussage SaBB mindestens zweifelhaft erscheinen ließen, ist die Nichtbeeidigung dieses Zeugen nicht zu beanstanden (BGHZ 43, 368, 372).
4.	Die Revision erhebt eine Rüge aus § 139 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe den Widerspruch des Klägers vom 20. August 1969 gegen das Bestätigungsschreiben KJBBP für verspätet gehalten, ohne die Parteien zuvor
 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen zu haben* Die Rüge geht fehl. Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien am 13. August 1969 eine dem Inhalt des Bestätigungsschreibens entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen. Auf die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs kommt es unter diesen Umständen nicht an.
II.
Die Revision bleibt nach alledem erfolglos und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Recken	Doerry
 Bliesener
Kuhn