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BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Januar 1961 mit den Brüdern Erwin und Heinz einen Architektenvertrag, der die Errichtung von 4 fünfgeschossigen Y/ohnhäusern auf deren Grundstück in Bischofsheim Kreis Hanau zu dem Gegenstand hatte. ”Ber Rest des Kaufpreises ist gleich dem Betrag, den die Käufer für das ihnen gehörige Grundstück Bischofsheim ... In der zweiten Oktoberhälfte 1962 erörterten die Parteien, wie das Bauvorhaben nach den von dem Kläger gefertigten Planen zu verwirklichen sei. Spätestens Anfang November 1962 erfuhr der Beklagte vom Bauamt, daß das Grundstück in Bischofsheim um 1200 bis 1300 qm vergrößert werden müsse, weil sonst nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Planung des Klägers zu rechnen sei. 3. Garantie für die Bebaubarkeit Der Erschienene zu 6), Herr übernimmt die Gewähr dafür, daß das verkaufte Grundstück so bebaut werden kann, wie das in den Bauplänen des (Klägers) vorgesehen ist ..... Der Beklagte erklärt es für zutreffend, daß er durch den mit den Brüdern öeibel geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 23- Oktober 1962 in die Hechte und Pflichten aus dem Architektenvertrag eingetreten sei. Dazu hat er vorgetragen, der Kläger habe die Brüder zu dem Abschluß des Architektenvertrags und ihn, den Beklagten, zu dem Abschluß des Kaufvertrags vom 25. Oktober 1962 und zu der Übernahme der Schuld veranlaßt, indem er wahrheitswidrig erklärt habe, das Kreisbauamt habe keine Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung, und verschwiegen habe, daß die Erteilung der Baugenehmigung von einer Vergrößerung des Grundstücks um 1.200 bis i•500 qm abhängig gemacht worden sei. Das Kammergericht geht davon aus, daß der Beklagte rechtswirksam die Schuld der Brüder aus den Ar- Es ist der Auffassung, daß sich die Anfechtung des Beklagten lediglich gegen den Architektenvertrag, nicht gegen die Bchuldübernahme richte. Die Anfechtung des Architektenvertrags sei aber, so meint das Kammergericht, jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Brüder nach Kenntnis des angeblichen Anfechtungsgrundes das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt hätten, wie sich aus der Unterzeichnung des Befreiungsantrags durch Heinz ergebe. Der Beklagte habe schließlich auch selbst nicht behauptet, die von dem Kläger geleistete Arbeit sei in solchem Maße mangelhaft gewesen, daß aus diesem Grunde eine Kündigung aus wichtigem Grunde, wie sie im Architektenvertrag (§ 15 Nr. 1 und 3) vorgesehen gewesen sei, gerechtfertigt gewesen wäre. Da eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, daß die dem Kläger demnach noch zustehende Honorarforderung den bereits bezahlten Betrag von 5.000,— DM überschreite, sieht das Kammergericht die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs als gegeben an. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die etwaige Schuld der Brüder 3^/^ aus der Architektenvertrag vom 15. Zur Begründung hatte er vorgetragen, da/, der Kläger die Brüder bei Abschluß des Architekter Vertrags über die Realisierungsmöglichkeiten des Bauvorlu bens arglistig getäuscht habe und diese den Vertrag bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts nicht abgeschlossen hätten. Dann aber war die Forderung des Klägers durch unerlaubte Handlung (§§ 823 Abs. 2, 826 BG-B), mindestens durch Verschulden bei Vertragsschluß erlangt und mit den entsprechenden Einreden behaftet; diese kann auch der Beklagte als Schuldübernehmer geltend machen. Jene geht auf eine auch Dritten gegenüber wirksame völlige Beseitigung des ochuldverhält-nisses, dieser lediglich auf Befreiung von der vertraglichen Verpflichtung (BGHZ 42, 37* 42 mit weiteren Nachweisungen, BGH VIII ZR 120/60 vom 31. aus eigenem Recht eine Zahlung verweigert, weil er, wie er behauptet, durch Täuschung seitens des Klägers veranlaßt worden sei, die Schuld der Brüder 3^^^ zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat auch hierzu keine Feststellung getroffen, so daß in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen werden muß. März 1963 die Schuldübernahme ausdrücklich bestätigt hat, kann der Kläger die Einwendungen des Beklagten nicht ausräumen; denn der Beklagte -hat in diesem Schreiben nur erklärt, daß er eine'tetwaige Schuld an den Kläger übernommen habe und ausdrücklich be tont, daß er dessen Forderung nicht anerkenne. Auch die Auffassung des Kammergerichts, daß kein Kündigungsgrund Vorgelegen habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Y/enn sich nämlich herausgestellt hat, daß der erforderliche Baudispens nicht zu erlangen war und deshalb das Bauvorhaben, so wie es der Kläger geplant hatte, gar nicht durchgeführt werden konnte, so wä das ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 15 ITr0l des Architektenvertrags. Der Kläger hätte, wenn er mit diesem Ausgang der Sache schon bei Vertragsschluß rechnen mußte, den Kündigungsgrund dann auch zu vertreten mit der Folge, daß er - unbeschadet etwaiger weitergehender Schadenoersatzansprüche des Beklagten -zu demindest keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm noch nicht erbrachten Leistungen hätte (§ 15 Kr. 3 des Architektenvertrags).

Zitierte Normen: § 654 BGB § 565 ZPO
GrundstückBGBvertragenRechtArchitektenvertragKlägerBruderKäufer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2070 037
IM NAMEN DES VOLKES
i!_2*.5Z/65	URTEIL
Verkündet am
28. September 1967 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Nathan
 straßeA
*
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten Dipl.-Ing. Herwart
 Damm
»
»
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
K hj
 Ber VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshof o Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 1965 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger schloß am 15. Januar 1961 mit den Brüdern Erwin und Heinz	einen	Architektenvertrag,
 der die Errichtung von 4 fünfgeschossigen Y/ohnhäusern auf deren Grundstück in Bischofsheim Kreis Hanau zu dem Gegenstand hatte.
Ber Kläger fertigte Vorentwurf, Entwurf, Bauvorlagen, Kosten- und Massenberechnungen sowie statische Vorberechnungen an. Am 30. Januar 1961 beantragte er bei der Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der Bauge-
- •»> -
nehmigung. Am 19. Mai 1961 wurde ein Befreiungsantrag wegen Überschreitung der Flächenziffer gestellt, den der Kläger und Heinz sfl||^ Unterzeichneten.
Burch Vertrag vom 23. Oktober 1962 kauften die Brüder	von	dem	Beklagten dessen Grundstück in
 Frankfurt-Bockenheim. In § 2 Ziff. 3 des Vertrags ist bestimmt;
”Ber Rest des Kaufpreises ist gleich dem Betrag, den die Käufer für das ihnen gehörige Grundstück Bischofsheim ... erhalten werden ..„
Bie Käufer haben heute an Herrn Rechtsanwalt Br. Bt^J^ •.. notarielle unwiderrufliche Vollmacht zu dem Verkauf des Bischofsheimer Grundstücks erteilt.
Sollte der Verkauf bis zu dem 15. Bezember 1962 nicht möglich sein, so ist Herr	(Bekl.)	berechtigt
 und verpflichtet, dieses Grundstück - anstelle der Zahlung des Restkaufpreises durch die Käufer - selbst zu übernehmen.11
In der zweiten Oktoberhälfte 1962 erörterten die Parteien, wie das Bauvorhaben nach den von dem Kläger gefertigten Planen zu verwirklichen sei. Spätestens Anfang November 1962 erfuhr der Beklagte vom Bauamt, daß das Grundstück in Bischofsheim um 1200 bis 1300 qm vergrößert werden müsse, weil sonst nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Planung des Klägers zu rechnen sei.
Am 15. November 1962 kündigte der Beklagte den Architektenvertrag.
Mit Vertrag vom 20. November 1962 verkauften die Brüder	das Bischof sheimer Grundstück an dritte
 Personen. Ber Beklagte beteiligte sich an der Verhandlung
4
 
•0 h
und wurde im Vertrag als Erschienener aufgeführt. In § 5 des Vertrags heißt es u. a.;
2.	Architektenvertrag
 Die Käufer übernehmen den Architektenvertrag der Voreigentümer Erwin und Heinz	mit
 dem ... (Kl) ... vom 16. 1. 1961 mit allen Rechten und Pflichten.
Der Erschienene zu 6), Herr	(Bekl.),
verpflichtet sich jedoch, die Käufer von allen Ansprüchen aus diesem Architektenvertrag freizuhalten und den Architekten wegen seiner Ansprüche sowohl für die Vergangenheit wie für die Zukunft, soweit sie berechtigt sind, abzufinden. Die Käufer werden den Bau einem anderen Architekten übertragen.
3.	Garantie für die Bebaubarkeit
 Der Erschienene zu 6), Herr	übernimmt	die
 Gewähr dafür, daß das verkaufte Grundstück so bebaut werden kann, wie das in den Bauplänen des (Klägers) vorgesehen ist .....
Herr L^BB verpflichtet sich, noch eine Fläche von ca. 1.200 qm in unmittelbarer Nachbarschaft zu beschaffen ... Herr iBHB erklärt, daß der Zukauf dieser 1.200 qm genügt, um die Genehmigung der Baubehörde zur Errichtung der von Herrn Architekten pBH^ geplanten vier Häuser zu erreichen."
Mit Schreiben vom 26. Februar 1963 stellte der Kläger an den Beklagten unter Berücksichtigung einer geleisteten Zahlung von 5*000,— DM eine Honororforderung von 71*143,— DM. Am 2ö. März 1963 teilte Rechtsanwalt Dr. Z
11
im Auftrag des Beklagten den Anwälten des Klägers
 mit;
... daß Herr L	etwaige Schuld an Ihren
 Mandanten, Her	,	übernommen hat.
Damit wird aber natürlich die Forderung des Herrn
 nicht anerkannt.11
 
Mit der Klage verlangt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung von 6Ö.933,26 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte erklärt es für zutreffend, daß er durch den mit den Brüdern öeibel geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 23- Oktober 1962 in die Hechte und Pflichten aus dem Architektenvertrag eingetreten sei. Er hat jedoch mit Schriftsatz vom 25. Mai 1965 S. Ö "die dem Kläger gegenüber gegebenenfalls bestehende Verpflichtung wegen arglistiger Täuschung" angefochten, "bzw." insoweit von seinem Wandelungsrecht nach § 654 BGB Gebrauch gemacht und vorsorglich mit einem Schadensersatzanspruch nach § 655 BGB aufgerechnet. Schließlich hat er den Ein-v/and der unzulässigen Rechts aus Übung erhoben.
Dazu hat er vorgetragen, der Kläger habe die Brüder	zu dem	Abschluß des Architektenvertrags und ihn,
 den Beklagten, zu dem Abschluß des Kaufvertrags vom 25. Oktober 1962 und zu der Übernahme der Schuld veranlaßt, indem er wahrheitswidrig erklärt habe, das Kreisbauamt habe keine Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung, und verschwiegen habe, daß die Erteilung der Baugenehmigung von einer Vergrößerung des Grundstücks um 1.200 bis i•500 qm abhängig gemacht worden sei. Ferner hat der Beklagte Einwendungen zur Höhe der Klageforderung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger
4
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beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Kammergericht geht davon aus, daß der Beklagte rechtswirksam die Schuld der Brüder	aus	den Ar-
chitektenvertrag vom 15. Januar 1961 übernommen hat. Es ist der Auffassung, daß sich die Anfechtung des Beklagten lediglich gegen den Architektenvertrag, nicht gegen die Bchuldübernahme richte. Es unterstellt dabei die rechtliche Befugnis des Beklagten zur Anfechtung und läßt offen, ob die Anfechtung nach § 124 BGB verspätet erklärt worden ist. Ferner unterstellt es die Möglichkeit, daß der Kläger die Brüder	"bei	Abschluß	des
 Architektenvertrags über die Realisierungsmöglichkeiten des Bauvorhabens getäuscht hat. Die Anfechtung des Architektenvertrags sei aber, so meint das Kammergericht, jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Brüder	nach
 Kenntnis des angeblichen Anfechtungsgrundes das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt hätten, wie sich aus der Unterzeichnung des Befreiungsantrags durch Heinz
 ergebe. Darin liege eine Bestätigung des Vertrags im Sinne des § 144 Abs. 1 BGB. Aus dem gleichen Grunde könne der Beklagte auch aus der von ihm ausgesprochenen Kündigung - die sonstigen Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit unterstellt - keine Rechte herleiten. Der Beklagte habe schließlich auch selbst nicht behauptet, die von dem Kläger geleistete Arbeit sei in solchem Maße mangelhaft gewesen, daß aus diesem Grunde eine Kündigung aus wichtigem Grunde, wie sie im Architektenvertrag (§ 15 Nr. 1 und 3) vorgesehen gewesen sei, gerechtfertigt gewesen wäre.
 
Da eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, daß die dem Kläger demnach noch zustehende Honorarforderung den bereits bezahlten Betrag von 5.000,— DM überschreite, sieht das Kammergericht die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs als gegeben an.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet.
1.	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß
 der Beklagte die etwaige Schuld der Brüder 3^/^ aus der Architektenvertrag vom 15. Januar 1961 übernommen hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Beklagte hat hierzu auch keine Rüge erhoben.
Ob es sich hierbei um eine befreiende Schuldüber-nahme oder, was näher liegen dürfte, um eine Schuldmit-übernahme handelte, ist für die Entscheidung unerheblich.
2.	Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte
 auf Grund der Schuldübernahme den zwischen dem Kläger und den Brüdern	abgeschlossenen Architektenver-
trog anfechten konnte und wirksam angefochten hat. Denn er hat, was das Berufungsgericht verkennt, den Vertrag nicht nur angefochten, sondern auch Schadensersatzan-oprüche und den Einwand der unzulässigen RechtsausÜbung geltend gemacht. Zur Begründung hatte er vorgetragen, da/, der Kläger die Brüder	bei	Abschluß	des Architekter
 Vertrags über die Realisierungsmöglichkeiten des Bauvorlu bens arglistig getäuscht habe und diese den Vertrag bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts nicht abgeschlossen hätten.	*
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A/ f\l
Das Kammergericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, die Richtigkeit dieser Behauptung sogar als möglich unterstellt. Von dieser Unterstellung ist daher auch in der Revisionsinstanz auszugehen. Dann aber war die Forderung des Klägers durch unerlaubte Handlung (§§ 823 Abs. 2, 826 BG-B), mindestens durch Verschulden bei Vertragsschluß erlangt und mit den entsprechenden Einreden behaftet; diese kann auch der Beklagte als Schuldübernehmer geltend machen.
Dem steht auch nicht entgegen, daß der Vertrag möglicherweise nicht oder nicht wirksam angefochten worden ist. Die Bestimmungen der §§ 123 ff BGB sind keine Spezialvorschriften, die die Erhebung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung oder aus Verschulden bei Vertragsochluß ausschließen, wenn mit dem Schadensersatzanspruch die Befreiung von der vertraglichen Bindung angestrebt wird. Die Rechtsfolgen der Anfechtung und des Schadensersatzanspruchs sind auch verschieden. Jene geht auf eine auch Dritten gegenüber wirksame völlige Beseitigung des ochuldverhält-nisses, dieser lediglich auf Befreiung von der vertraglichen Verpflichtung (BGHZ 42, 37* 42 mit weiteren Nachweisungen, BGH VIII ZR 120/60 vom 31. Januar 1962 = DM Nr. 5 zu § 276 (H) BGB = NJW 1962, 1196).
Es bedarf daher noch der Feststellung, ob die Behauptungen des Beklagten zutreffen, und bejahendenfalls, ob und in welchem Umfang der Beklagte ein Recht daraus herleiten kann, die vertraglich übernommene Leistung zu verweigern.
3.
Ein gleiches muß auch gelten, soweit der Beklagte
 
aus eigenem Recht eine Zahlung verweigert, weil er, wie er behauptet, durch Täuschung seitens des Klägers veranlaßt worden sei, die Schuld der Brüder 3^^^ zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat auch hierzu keine Feststellung getroffen, so daß in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen werden muß.
Damit, daß der Beklagte durch das Schreiben seines Anwalts vom 28. März 1963 die Schuldübernahme ausdrücklich bestätigt hat, kann der Kläger die Einwendungen des Beklagten nicht ausräumen; denn der Beklagte -hat in diesem Schreiben nur erklärt, daß er eine'tetwaige Schuld an den Kläger übernommen habe und ausdrücklich be tont, daß er dessen Forderung nicht anerkenne.
4. Auch die Auffassung des Kammergerichts, daß kein Kündigungsgrund Vorgelegen habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Y/enn sich nämlich herausgestellt hat, daß der erforderliche Baudispens nicht zu erlangen war und deshalb das Bauvorhaben, so wie es der Kläger geplant hatte, gar nicht durchgeführt werden konnte, so wä das ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 15 ITr0l des Architektenvertrags. Der Kläger hätte, wenn er mit diesem Ausgang der Sache schon bei Vertragsschluß rechnen mußte, den Kündigungsgrund dann auch zu vertreten mit der Folge, daß er - unbeschadet etwaiger weitergehender Schadenoersatzansprüche des Beklagten -zu demindest keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm noch nicht erbrachten Leistungen hätte (§ 15 Kr. 3 des Architektenvertrags).
Gegebenenfalls bleibt zu prüfen, ob dem Beklagten
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 die von ihm geltend gemachten Mängelansprüche (Wandelung, Schadensersatz nach § 635 BGB) zustehen. Zwar heißt es in § 11 des Architektenvertrags ,fGewährleistung ist ausgeschlossen"; doch bezieht sich das möglicherweise nur auf die unmittelbar davor übernommene Pflicht des Architekten, die anerkannten Regeln der Baukunst einzuhalten. Abschließend braucht der Senat dazu jetzt noch nicht Stellung zu nehmen.
III.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hält es hierbei für angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat des Kammergerichts Gebrauch zu machen (§ 565 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Glanzmann
 Vogt
Rietschel
 Pinke
Meyer