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BGH · VII ZR 57/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 57/63

Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-'frosien, Rietschel, Erbel und Br. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Hrteil des 2. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Tosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4.410 DM nebst Zinsen beantragt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Zurückverv/eisung der Sache an das Oberlandesgericht beantragt. Die Berufungsschrift hat der bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts NiHÜHIB unterzeichnet. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß diese Schriftzüge weder einen individuellen Charakter tragen, noch die Identität des Unterzeichners erkennen lassen, noch als Unterschrift eines Namens anzusprechen sind. Der Senat meint jedoch, daß den Erfordernissen der §§ 518 Abs.4 und 130 Nr. 6 ZPO noch genügt ist. Dagegen braucht dio Unterschrift nicht lesbar zu sein, wie von der Rechtsprechung allgemein anerkannt wird (u.a. DM § 170 ZPO Nr. 8; BGHSt 12, 317; Urteil des BGH vom 1. Im Zusammenhang mit dem am Anfang stehenden, lesbaren und eigen geformten E ergibt sich aber noch ein Schriftbild, das als "Unterschrift" gewertet werden kann. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 130 ZPO
BerufungsschriftRechtsanwaltOberlandesgerichtUnterschriftZPOKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschalgewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 5T8 Abs. 4, 130 Nr. 6
Zur Frage, welche Anforderungen an eine "Unterschrift" i.S. des § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind.
BGH, Urt. v. 14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
VII ZR 57/63
Verkündet
 am 14« Mai 1964
Jodas, Justizangestellter
 als Urkun sbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Glasermeisters Hans ^■^i.O.y Na^BHPstr.
in 01
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kunstmaler Max
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 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-'frosien, Rietschel, Erbel und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Hrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. Januar 1963 auf-gehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Tosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4.410 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat seine Klage abgev/iesen. Seine Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Zurückverv/eisung der Sache an das Oberlandesgericht beantragt. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß dem § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässige Revision hat Erfolg.
Die Berufungsschrift hat der bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt	als	amtlich
 bestellter Vertreter des Rechtsanwalts NiHÜHIB unterzeichnet. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß diese Schriftzüge weder einen individuellen Charakter tragen, noch die Identität des Unterzeichners erkennen lassen, noch als Unterschrift eines Namens anzusprechen sind. Es hält deswegen die Porm der §§ 518 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO nicht für gewahrt.
Die Revision tritt dieser Auffassung entgegen. Sie stellt weiter unter Beweis, daß Rechtsanwalt	in
 anderen vor dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts anhängigen Sachen unbeanstandet ebenso unterzeichnet habe, daß sich gleiche Unterschriften in seinen Personalakten befänden und daß sich Richter des Amts und Landge-
 
richts auf Grund seiner Unterschrift telefonisch mit ihm hätten verbinden lassen.
Diese Beweisantritte sind unbeachtlich. Denn maßgebend ist nur, ob die Unterschrift für sich allein die Anforderungen erfüllt, die sie als solche kennzeichnen sollen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß insoweit Zweifel bestehen. Der Senat meint jedoch, daß den Erfordernissen der §§ 518 Abs. 4 und 130 Nr. 6 ZPO noch genügt ist.
Gemäß diesen Bestimmungen muß die Berufungsschrift die "Unterschrift" des bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen (vgl. hierzu RGZ 151, 82). Was unter einer "Unterschrift" in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck jener Formvorschrift.
Danach ist zunächst zu verlangen,- daß Buchstaben als solche zu erkennen sind; denn ohne sie fehlt es an dem Merkmal einer Schrift überhaupt. Ferner gehört es zu dem Wesen der Unterschrift, daß das Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert. Dagegen braucht dio Unterschrift nicht lesbar zu sein, wie von der Rechtsprechung allgemein anerkannt wird (u.a. DM § 170 ZPO Nr. 8; BGHSt 12, 317; Urteil des BGH vom 1. Juni I960 2 StR 156/60); auch die Entscheidungen des Reichsgerichts JW 1929, 1658, deren Leitsatz von den mitgeteilten Gründen nicht getragen wird, besagen nichts anderes.
Diesen Erfordernissen genügt das unter der Berufungsschrift stehende Schriftbild gerade noch. Es beginnt mit einem E, das als solches zu erkennen und individuell geformt ist. Der folgende Teil besteht aus einer gewellten
 
Linie mit einem abschließenden Auf- und Abstrich; er läßt v/edpr Buchstaben erkennen noch weist er individuelle Züge auf, kann also unschwer von jedem Britten nach-geahrat werden. Im Zusammenhang mit dem am Anfang stehenden, lesbaren und eigen geformten E ergibt sich aber noch ein Schriftbild, das als "Unterschrift" gewertet werden kann.
Der Senat gelangt danach zu dem Ergebnis, daß es sich zwar um einen Grenzfall handelt, daß der gesetzlichen Form aber noch genügt ist. In jedem Falle ist, ebenso wie in der Entscheidung BGHSt 12, 317» der Hinweis angebracht, daß eine so nachlässige Unterzeichnung der Bedeutung einer Berufungsschrift nicht entspricht.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel	Finke