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BGH · VXI ZH 57/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VXI ZH 57/52

Unter dem 1- Mai 1955 schloß die Klägerin mit dem an diesem Tage volljährig gewordenen Beklagten einen Vertrag» auf Grund dessen er als Handelsvertreter den Verkauf der von der Klägerin hergestellten Erzeugnisse im Baume Übernahm. November 1955 kündigte die Klägerin das Vertrag sverhältnie fristlos» weil der Beklagte auch fUr eine Konkurrenzfirma, K(p, gearbeitet und trotz wiederholter Mahnung nicht abgerechnet habe. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe den Erlös für einen Teil der ihm zu dem Verkauf Überlassenen Waren nicht abgeliefert; hinzu käme ein Betrag von 1000,70 DM fürfeinen zu Protest gegangenen Wechsel. Er hat sich zuletzt darauf berufen, die Klägerin habe zwei Verträge abgeschlossen, nämlich den schriftlichen vom 1 * Mai 1955 mit ihm und einen mündlichen mit seinem Vater. Das Oberlandesgericht wüaföfgt das Ergebnis d er Beweisaufnahme dahin, daß der Beklagte auf O^und des Abkommens vom 1. Das Oberlandesgericht bezieht sich insoweit im wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichts, das die Berechtigung dieser Forderungen mit eingehender Begründung verneint hat * Vorsorglich versagt das Berufungsgericht dem Beklagten die Befugnis zur Aufrechnung gemäß dem § 393 BGB, weil die Ansprüche der Klägerin auch auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach dem § 823 Abs. 2 RGB i.V. Denn aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit denen des Landgerichts, auf die es verweist, ergibt sich, daß dem Beklagten überhaupt keine Forderungen gegen die Klägerin zustehen, mit denen er aufrechnen könnt e. a) Die Revision macht geltend, das Urteil enthalte insoweit keine Gründe, so daß es gemäß dem § 551 Nr. 7 ZPO aufgehoben werden müssea Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Es ist zwar richtig, daß sich das Oberlandesgericht nicht mehr ausdrücklich mit dem von dem Beklagten gemäß dem § 87 Abs. 2 HGB erhobenen Anspruoh befaßt* Es hat aber wegen aller Gegenfor de z*ungen auf die "zutreffende Begründung" des Landgerichts verwiesen, der es sich an-gesohlossen hat * Das war zulässig» da die Revision nicht verträgt, daß wesentliches neues Vorbringen des Beklagten im zweiten Rechtszuge eine neue Würdigung erfordert habe. DaB^schließt es u.a. daraus, daß der Beklagte auch in anderen Bezirken für die Klägerin gearbeitet habef daß er nach dem § 5 des Vertrags vom 1. Sie meint, der Umstand, daß man einen Ausschluß der Förderungen nach dem § 87 Abs* 2 HGB später für notwendig gehalten habe, spreche gerade dafür, daß ein solcher Anspruch früher begründet gewesen sei. c) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte noch vorgetragen, die Einsetzung des S^IHHl als zweiten Vertreters in stelle auch dann eine Treupflichtverletzung der Klägerin dar, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs* 2 HOB nicht gegeben seien. Penn der Beklagte hatte die ihm obliegenden Pflichten nach dem Inhalt seines Schreibens vom 20. Es macht sich auch insoweit die Darlegungen des Landgerichts zu eigen und verweist insbesondere darauf, daß der Beklagte nach seinen eigenen Angaben und den Aussagen des Inhabers der Firma für diesen gelegentlich tätig ge- b) Die Revision ist der Ansicht, daß eine gelegentliche Tätigkeit des Beklagten für die Firma H^P nicht geeignet sei, die fristlose Kündigung^ au rechtfertigen. Vor allem macht sie geltend, das Oberlandesgericht habe nicht alle Beweise für das von dem Beklagten behauptete Einverständnis des Filialleiters* Weber erhoben. aa) Diese Voraussetzungen sind schon im Hinblick darauf gegeben, daß der Beklagte nach den in anderem Zusammenhänge getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts den Verbrauch der kassierten Gelder "für die gemeinsamen Lebensunterhaltung3kosten duldete und wissentlich mitmachte” cc) Schließlich haben das Land- und das Oberlandesgericht auch die Tätigkeit des Beklagten für die Firma HiB ohne Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen den § 286 ZPO in diesem Zusammenhänge mit berücksichtigt. Wie sich aus den bereits angeführten Darlegungen des Landgerichts ergibt, auf die das Oberlandesgericht Bezug nimmt, hat der Beklagte die Verkaufabetriebe für die Klägerin und die Firma HflU regelrecht zusammengelegt; er hat ferner seine Tätigkeit in wesentlichem Umfange im Laden von ausgeübt. Das Oberlandesgericht hatte also keine Veranlassung, die von dem Beklagten benannten Zeugen darüber zu vornehmen, W4H^ habe gewußt, "daß der Vater des Beklagten und der Beklagte in keiner entscheidenden Bedeutung für die Konkurrenz tätig" gewesen seiens -W®^#habe hierzu sogar aufgefordert.

Zitierte Normen: § 393 BGB § 246 StGB § 87 HGB § 551 ZPO § 87 HGB § 286 ZPO
GrundOberlandesgerichtAnspruchBrKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VXI ZH 57/52
Verkündet am 17. März I960 VoitScheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Wolfgang Köf^P in BpUHp Krs.
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt	’
ge g e n
die Firma - Apparatebau Br. DflBfe Kommanditgesellschaft in b. Kpp, Stupstraße	vertreten durch den per-
sönlich haftenden Gesellschafter, Br, BflBB, ebendort
 Klägerin, Berufungs- und Revisionabeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ■■■fc ~
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann-'Irosien, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 4* Februar 1959 wird zurückgewi esen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Unter dem 1- Mai 1955 schloß die Klägerin mit dem an diesem Tage volljährig gewordenen Beklagten einen Vertrag» auf Grund dessen er als Handelsvertreter den Verkauf der von der Klägerin hergestellten Erzeugnisse im Baume	Übernahm.	Sie	richtete	ihm hierzu
 einen Verkaufs- und Aus st eil ungeladen in dieser Stadt ein.
Am 28. November 1955 kündigte die Klägerin das Vertrag sverhältnie fristlos» weil der Beklagte auch fUr eine Konkurrenzfirma, K(p, gearbeitet und trotz wiederholter Mahnung nicht abgerechnet habe.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe den Erlös für einen Teil der ihm zu dem Verkauf Überlassenen Waren nicht abgeliefert; hinzu käme ein Betrag von 1000,70 DM fürfeinen zu Protest gegangenen Wechsel. Insgesamt schulde ihr der Beklagte nach Verrechnung zweier weiterer Posten lg;, 212,93 DM. Hiervon hat sie einen Teil von 13.765*50 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Der Beklagte hatKlageabweisung erbeten. Er hat sich zuletzt darauf berufen, die Klägerin habe zwei Verträge abgeschlossen, nämlich den schriftlichen vom 1 * Mai 1955 mit ihm und einen mündlichen mit seinem Vater. Danach habe ihm, dem Beklagten, der Ladenverkauf obgelegen, dagegen seinem Vater der Außendienst, aus dem die Ausfälle der Klägerin stammten.
Hilfsweise hat der Beklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet» die er wie folgt begründet hat (Berufungsbegründung vom 27. Januar 1958, S. 9 —.11)z
1.) Die Klägerin habe ihm die BezirksVertretung in Übertragen, trotzdem habe sie därt den Kaufmann SHIB als weiteren Vertreter bestellt. Ihm, dem Beklagten, stunden vom 22. Oktober 1955 bis zu dem 2. Januar 1956 die an	gezahlten	Provisionen	von	monatlich
5.000,— DM gemäß dem § 87 Abs. 2 HOB zu.
2») Ein wichtiger Orund zur Kündigung habe nicht Vorgelegen. Durch die vorzeitige Aufkündigung des Vertrages habe er einen Schaden erlitten* den ihm die Klägerin er-.setzen müsse. ,
3.) Ihm stehe schließlich ein Ausgleiohsanspruch nach dem § 89 b HOB zu.
Das Landgericht hat den Beklagten Unter Herabsetzung des verlangten Zinsfüßen, im übrigen jedoch antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil, nachdem die Klägerin ihren Anspruch auf 13.357,50 DM ermäßigt hatte, in dieser Höhe bestätigt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerih bittet um Zurückweisung des 'Rechtsmittels:.';.,
Entscheidunfisgründe?
I . Das Oberlandesgericht wüaföfgt das Ergebnis d er Beweisaufnahme dahin, daß der Beklagte auf O^und des Abkommens vom 1. Mai 1955 der al leinige Vertragspartner der Klägerin gewesen sei. Der Vater*des Beklagten sei nur dessen Erfüllungsgehilfe gewesen. Somit habe der Beklagte für den Fehlbetrag einzustehen, der sich nach Ermäßigung der Klage um 408 DM auf noch 13.357,50 DM belaufe.
 
Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie sind noch dahin zu ergänzen, daß der Beklagte auch wegen schuldhafter Verletzung des Handelsvertretervertrages haftet.
Die Revision erhebt keine Beanstandungen in dieser Richtung.
II. Der Beklagte macht jedoch geltend, daß seine Gegenforderungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Das Oberlandesgericht bezieht sich insoweit im wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichts, das die Berechtigung dieser Forderungen mit eingehender Begründung verneint hat * Vorsorglich versagt das Berufungsgericht dem Beklagten die Befugnis zur Aufrechnung gemäß dem § 393 BGB, weil die Ansprüche der Klägerin auch auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach dem § 823 Abs. 2 RGB i.V. mit den §§ 246, 47 ff und 266 StGB gerechtfertigt seien.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, den Tatbestand der gemeinsohaftliehen Unterschlagung darzutun. Bs bestehen ferner mindestens insoweit Bedenken, als dem Beklagten eine strafbare.Untreue in Höhe des gesamten Klage** betrage vorgeworfen wird.
Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit denen des Landgerichts, auf die es verweist, ergibt sich, daß dem Beklagten überhaupt keine Forderungen gegen die Klägerin zustehen, mit denen er aufrechnen könnt e.
1 .) Ansprüche aua dem § 87 Abs» 2 HGB;
a)	Die Revision macht geltend, das Urteil enthalte insoweit keine Gründe, so daß es gemäß dem § 551 Nr. 7 ZPO aufgehoben werden müssea
 Die Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Es ist zwar richtig, daß sich das Oberlandesgericht nicht mehr ausdrücklich mit dem von dem Beklagten gemäß dem § 87 Abs. 2 HGB erhobenen Anspruoh befaßt* Es hat aber wegen aller Gegenfor de z*ungen auf die "zutreffende Begründung" des Landgerichts verwiesen, der es sich an-gesohlossen hat * Das war zulässig» da die Revision nicht verträgt, daß wesentliches neues Vorbringen des Beklagten im zweiten Rechtszuge eine neue Würdigung erfordert habe.
b)	Das Landgericht legt den Vertrag vom 1. Mai 1955 dahin aus, daß dem Beklagten kein Bezirk i*S. des § 87 Abs. 2 HGB zugewiesen worden sei. DaB^schließt es u.a. daraus, daß der Beklagte auch in anderen Bezirken für die Klägerin gearbeitet habef daß er nach dem § 5 des Vertrags vom 1. Mai 1955 nur für seine Verkäufe entlohnt und daß in dem § 7 des später vorgesehenen Gruppenvert re-tervertrags eine Provision aus dem § 87 Abs* 2 HGB ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte.
Die Revision wendet sich nur gegen den zuletzt genannten Grund. Sie meint, der Umstand, daß man einen Ausschluß der Förderungen nach dem § 87 Abs* 2 HGB später für notwendig gehalten habe, spreche gerade dafür, daß ein solcher Anspruch früher begründet gewesen sei.
 
Hiermit karm der Beschwerdeführer in diesem Hechtszuge nicht gehört werden, Die Auslegung des Vertrags vom 1. Mai 1955 und die Würdigung der damit zusammenhängenden Umstände waren Sache des Tatrichters. Sie:sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ob sie im einzelnen zwingend sind, unterliegt nicht der Prüfung des Revisionsgerichts.
c)	In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte noch vorgetragen, die Einsetzung des S^IHHl als zweiten Vertreters in	stelle auch dann eine
 Treupflichtverletzung der Klägerin dar, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs* 2 HOB nicht gegeben seien. Die Klägerin müsse dem Beklagten den ihm dadurch entstandenen Schaden5ersetzen.
Hierauf hatte der Beklagte seinen Gegenanspruch bisher nicht gestützt. Sein dahingehendes neues Vorbringen ist im Revisionsrechtsauge unbeachtlich.
Im übrigen wäre ein solcher Anspruch aber auch unbegründet. Penn der Beklagte hatte die ihm obliegenden Pflichten nach dem Inhalt seines Schreibens vom 20. August 1955 damals bereits grob vernachlässigt« Unter diesen Umständen konnte er es der Klägerin in keinem Falle zu dem Vorwurf machen, wenn sie für die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Interessen einen weiteren Vertreter bestellte.
2 o) Schadensereatzansprüohe wegen der Kündigung und Forderung gemäß dem § 89 b	'
a) Bas Oberlandeegericht verneint diese Forderungen, weil die fristlose Kündigung begründet gewesen sei. Es macht sich auch insoweit die Darlegungen des Landgerichts zu eigen und verweist insbesondere darauf, daß der Beklagte nach seinen eigenen Angaben und den Aussagen des Inhabers der Firma	für	diesen gelegentlich tätig ge-
worden sei«
Das Landgericht hat seine Ansicht eingehend begründet. Ss fuhrt auss Der Beklagte habe "weitgehend” im Interesse der Konkurrenzfirma H4V gearbeitet; er habe in das von der Klägerin eingerichtete Geschäftslokal Waren von	bringen	lassen;	später	habe er das Geschäft
 der Klägerin nicht mehr ordnungsmäßig geöffnet gehalten, sondern an der Tür einen Zettel mit der Aufforderung angebracht, man möge sich an das Ladengeschäft der Firma H^p wenden; schließlich habe er in Werbedrucksachen das Hfpsche Geschäft öls ”Tefifonfiliale” bezeichnet- Für seine Behauptung, der Filialleiter der Klägerin, W4BP» habe seiner Tätigkeit für Hpp zugestimmt, sei er beweisfällig geblieben» Außerdem habe der Beklagte die Bargeschäfte monatelang nicht abgerechnet und Firmengelder für sich verbraucht.
b) Die Revision ist der Ansicht, daß eine gelegentliche Tätigkeit des Beklagten für die Firma H^P nicht geeignet sei, die fristlose Kündigung^ au rechtfertigen. Vor allem macht sie geltend, das Oberlandesgericht habe nicht alle Beweise für das von dem Beklagten behauptete Einverständnis des Filialleiters* Weber erhoben.
Auch diese Rügen gehen fehl.
Wach dem § 89 b Abs.3lS^s5 2 RGB entfällt der Anspruch aus dem Abs. 1 dieser Vorschrift, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat.	•
aa) Diese Voraussetzungen sind schon im Hinblick darauf gegeben, daß der Beklagte nach den in anderem Zusammenhänge getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts den Verbrauch der kassierten Gelder "für die gemeinsamen Lebensunterhaltung3kosten duldete und wissentlich mitmachte”
Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umlange dieses Verhalten als strafbare Untreue zu werten ist; denn eine schwere schuldhafte Verletzung der dem Beklagten obliegenden Vertragspflichten stellt es in jedem Palle dar.
Darauf, ob in dem Kündigungsschreiben dieser Grund ausdrücklich erwähnt ist, kommt es nicht an. Maßgebend für die Verwertbarkeit im Streit über die Eechtmäßigkeit der Kündigung und die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs nach dem § 89 b Abs. 3 HGB ist vielmehr nur, ob der Grund bereits im Zeitpunkt der Kündigung bestand (BGHZ 24, 30, 35; 27, 220, 22$ f)> Iläs war der fall.
Abgesehen hiervon enthält das Schreiben vom 28. November 1955 aber auch einen für den Beklagten unmißverständlichen Hinweis auf die unrechtmäßige Einbehaltung der Gelder.
bb) Die monatelange Nichtabrechnung bestreitet der Beklagte nicht. Sie ist für sich allein geeignet, die Kündigung aus wichtigem Grunde zu rechtfertigen.
cc) Schließlich haben das Land- und das Oberlandesgericht auch die Tätigkeit des Beklagten für die Firma HiB ohne Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen den § 286 ZPO in diesem Zusammenhänge mit berücksichtigt.
Wie sich aus den bereits angeführten Darlegungen des Landgerichts ergibt, auf die das Oberlandesgericht Bezug nimmt, hat der Beklagte die Verkaufabetriebe für die Klägerin und die Firma HflU regelrecht zusammengelegt; er hat ferner seine Tätigkeit in wesentlichem Umfange im Laden von	ausgeübt.	Daß	hierzu	seine	Zu-
stimmung gegeben habe, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Das Oberlandesgericht hatte also keine Veranlassung, die von dem Beklagten benannten Zeugen darüber
 zu vornehmen, W4H^ habe gewußt, "daß der Vater des Beklagten und der Beklagte in keiner entscheidenden Bedeutung für die Konkurrenz tätig" gewesen seiens -W®^#habe hierzu sogar aufgefordert. Denn das, was der Beklagte in dieser Richtung getan hat, war von "entscheidender Bedeutung" ..
Abgesehen hiervon wäre es Sache des Beklagten gewesen, eich mit seinen Angaben bei der persönlichen Anhörung in der Verhandlung vom 14» Mai 1957 auseinanderzusetzen. Danach will er dem Weber wiederholt gesagt haben, er, der Beklagte, habe mit der Rirma HUI nichts zu tun.
Diese Angaben stehen mit der Behauptung, Weber habe der Tätigkeit des Beklagten für Heck zugestimmt, in unlösbarem Widerspruch.
dd) Damit entfallen die Ansprüche des Beklagten aus dem 5 89 b Abs. 3 HGB. Bbenso Wird seiner Schadensersatz-ferderung, die er auf die angeblich unbegründete Kündigung stutzt, der Boden entzögen.
III. Die Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Xostenfolge 2uriickzuvreiseno
 Glanzmann Dr. Winkelmann Heimann-Trosien
 Pinke