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BGH · YII ZR 57/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 57/56

Die Klägerin verpflichtete sich ferner, alle in Lentförden gesammelten und in Zukunft dort noch eingebrachten Fahrzeuge, soweit sie durch den Kontrolloffizier der britischen Militärregierung für reparaturfähig erklärt wurden, zu einem von einem Sachverständigen bestimmten Schätzpreis käuflich zu erwerben und nach der Reparatur nur an zugelassene Händler in der britischen Besätzungszone zu verkaufen. Die Klägerin hat gegen das Land - vertreten durch den Vorstand der Oberfinanzdirektion - Klage erhoben mit dem Antrag; es zur Zahlung von 1 404,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen- Sie hat die Klagesumme wie folgt aufgegliederts An diese habe sie einen Teil des Geländes abgeben müssen; es sei zwischen der Klägerin und der Landesregierung vereinbart worden, dass diese den von den Strohkunstwerkstätten abgeführten Pachtanteil an die Klägerin weiterleite; das sei aber nicht geschehen. Es hat vorgetragen, die Klägerin habe zwar eine Vergütung für die 4 Wagen noch nicht erhalten, doch sei das Land hierzu nicht verpflichtet, da die Militärregierung die Rückzahlung abgelehnt habe. Es sei auch nicht bereichert, da die von der Klägerin abgeführten Beträge der Militärregierung zugeflossen seien. Pas Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da das Land nicht richtig vertreten sei« Auf die Revision der Klägerin hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Landes die Klage jetzt aus sachlichrechtlichen Gründen abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass eine Haftung des Landes für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch, wenn er überhaupt bestehe, nicht gegeben sei, da das Land von der Militärregierung keine Genehmigung erhalten habe, diesen Betrag an die Klägerin zurückzugewähren. Es sei auch nicht um diesen Betrag bereichert, da die Zahlungen der Klägerin an die Militärregierung erfolgt seien, das Land also zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der von der Klägerin gezahlten Beträge gekommen sei. Im .übrigen ergäben aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Abrechnungen der Klägerin selbst, dass sie eine Gutschrift für 353 zurückgegebene Fahrzeuge erhalten habe; damit sei bewiesen, dass auch für die hier in Frage stehenden 4 Fahrzeuge eine Gutschrift gegeben worden sei. b) Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin, selbst wenn sie noch eine Vergütung für die 4 Fahrzeuge zu beanspruchen habe, diese jedenfalls nicht von dem beklagten Land verlangen könne, richtig ist, oder ob die in die-sem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen begründet sind, kann auf sich beruhen. Jedenfalls trägt die weitere Begründung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bereits eine Gutschrift für die 4 Fahrzeuge erhalten hat, die Abweisung ihres Anspruchs, Das Berufungsgericht geht dabei von den von der Klägerin selbst ange- Da die Klägerin nicht mehr als die Gutschrift für insgesamt 353 Fahrzeuge beansprucht, diese nach dem Ausgeführten aber auch erhalten ha-fc, kann sie nichts mehr verlangen. Denn wenn die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag 353 Fahrzeuge hat zurückgeben müssen und ihr auch ebenso viele vergütet worden sind, so durfte das Berufungsgericht daraus auch ohne Vorlage der einzelnen Gutschriftslisten und -anzei-gen den Schluss ziehen, dass die von der Klägerin zurückgegebenen 4 Fahrzeuge in diesen Gutschriften ebenfalls enthalten sind. Dass der Klägerin - abgesehen von den in der obigen Berechnung bereits berücksichtigten 4 Bedford-Lkw - Gutschriften für andere nicht zurück-gegebene Fahrzeuge erteilt worden sind, hat sie nicht vorgetragen. Das beklagte Land hat zwar ursprünglich zugegeben, dass die Klägerin für die fraglichen 4 Kraftfahrzeuge noch keine Gutschrift erhalten habe. nicht möglich gewesen sei; dadurch sei seine frühere irrtümliche Annahme, die Klägerin habe für die 4 Fahrzeuge noch keine Gutschrift erhalten, zu erklären- Die Richtigkeit dieser Angabe ist von der Klägerin nicht bestritten worden* Ob der Irrtum des Landes und damit sein Geständnis auf seinem Verschulden beruht, ist unerheblich, da es für die Anwendung des § 290 ZPO hierauf nicht ankommt. Das beklagte Land hat nach dem Ausgeführten an Hand der von der Klägerin gefertigten Unterlagen auch die Unrichtigkeit seines Geständnisses bewiesen. d) Der Vergütungsanspruch der Klägerin wegen der 4 Fahrzeuge ist somit nicht begründet und die Revision insoweit zurückzuweisen. Das Land habe auch, da diese Beträge auf ein Konto einbezahlt worden seien, über das nur die Militärregierung habe verfügen können, eine Rückzahlung an die Klägerin nicht vornehmen können. Das beklagte Land ist selbst der Auffassung, dass von der Klägerin 4 008,50 RM an Pacht überzahlt worden sind. Auch hier kommt das Berufungsgericht zu einer Abweisung der Klage, weil es an einer Bereicherung des Landes fehle, da die von den Strohkunstwerkstätten bezahlte Pacht ebenfalls auf das der Verfügung des Landes nicht unterstehende Konto der Militärregierung einbezahlt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, dass das Land der Klägerin zugesagt habe, die Pachtsumme von den Strohkunstwerkstätten einzuziehen und an die Klägerin zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren 3/7 ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung, auch über 3/7 der Kosten der Revision, dem Berufungsgericht vorzube.halten»

Zitierte Normen: § 288 ZPO
LandBerufungsgerichtFahrzeugGeständnisGutschriftMilitärregierungPachtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2334 033
YII ZR 57/56
Verkündet am 2. Mai 1957 Y/oit Scheck. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Kraftfahrzeugfabrik	Kommanditgesellschaft
 in	tßi	vertreten	durch	den	Kaufmann
 als persönlich haftenden Gesellschafter,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Uro
 gegen
das land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten in Kiel, dieser vertreten durch den Finanzminister in Kiel, dieser vertreten durch den Leiter des Lan-desamtes für Besatzungskosten Schleswig-Holstein in Kiel,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Winkelmann, Erbel und H,. Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Mai 1955 inso-*weit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Ansprüche in Höhe von 4 009,50 UM und 1 742,40 UM nebst Zinsen abgewiesen und der Klägerin die Zahlung von mehr als 4/7 der Kosten auferlegt worden ist«
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Im übrigen wird die Revision zurückgewieserü
 Von den Kosten der Revision hat die Klägerin 4/7 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren 3/7 bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
*
 
Tatbestand;
Im Mai 1945 hatte die britische Militärregierung auf dem ehemaligen Plugplatz in Lentförden einen Zentralsammelpark für Kraftfahrzeuge eingerichtet. Im Pebruar 1946 wünschte sie, den Beutekraftfahrzeugpark in Lentförden von allen Fahrzeugen zu räumen. Sie billigte zu diesem Zweck die Bildung von zwei Gesellschaften, einer Ausschlacht firma und einer Reparaturfirma. Die Reparaturfirma seilte die noch reparaturfähigen Fahrzeuge käuflich erwerben, fahrbereit instand setzen und sie dann nach Massgäbe besonderer Anweisung an zugelascene Händler der britischen Besätzungszone wieder verkaufen. Als Reparaturfirma war die Klägerin vorgesehen. Im Pebruar 1946 schloss die Pro- . vinz Schleswig-Holstein, vertreten durch den Oberpräsidenten, mit der Klägerin entsprechend der Weisung der Militärregierung einen Vertrag. Danach verpflichtete sich die Klägerin zur Reparatur aller Kraftfahrzeuge, die ihr aus dem Sammelpark zur Reparatur vorgeführt wurden. Zu diesem Zweck wurde der Klägerin mit Wirkung vom 18. Pebruar 1946 Gelände in Lentförden nebst Gebäuden, Einrichtungen und Inventar verpachtet und überlassen. Die Klägerin verpflichtete sich ferner, alle in Lentförden gesammelten und in Zukunft dort noch eingebrachten Fahrzeuge, soweit sie durch den Kontrolloffizier der britischen Militärregierung für reparaturfähig erklärt wurden, zu einem von einem Sachverständigen bestimmten Schätzpreis käuflich zu erwerben und nach der Reparatur nur an zugelassene Händler in der britischen Besätzungszone zu verkaufen. Als Entschädigung für die Benutzung des Geländes nebst Einrichtung hatte die Klägerin 10 $> des Kaufpreises der unreparierten Fahrzeuge zu zahlen.
Der Pachtvertrag wurde zu dem 30. Oktober 1947 gekündigt und das Gelände von der Klägerin geräumt.
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Auf Grund Befehls der Militärregierung vom 16. .Dezember 1946 sollten 559 der Klägerin zugewiesene Fahrzeuge wieder zurückgegeben, neu geschätzt und in der Rechnung der Klägerin wieder gut gebracht werden. Da die Klägerin von diesen Fahrzeugen 206 noch gar nicht übernommen hatte, betraf dieser Befehl nur 353 Fahrzeuge.
Die Klägerin hat gegen das Land - vertreten durch den Vorstand der Oberfinanzdirektion - Klage erhoben mit dem Antrag; es zur Zahlung von 1 404,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen- Sie hat die Klagesumme wie folgt aufgegliederts
1.) 8 295,10 RM 829,51 DM) für 4 Kraftfahrzeuge, nämlich einen Opel-Pkw, eine 'jjäun-Zugmaschine und 2 Opel-Lkw, die sie habe zurückgeben müssen und für die sie keine Gutschrift erhalten habe*
20) 4 008,50 RM (= 400,85 DM) für überzahlte Pacht; sie habe für die 353 Wagen bei der Zuteilung bereits einen Aufschlag von 10 ^ als Pacht bezahlt; da sie die Wagen nicht habe behalten dürfen, schulde sie insoweit auch keine Pacht und könne die be-. zahlte Facht zurückfordern.
3.) 1 742,40 RM (= 174,24 DM) als Pachtanteil der Strohkunstwerkstätten. An diese habe sie einen Teil des Geländes abgeben müssen; es sei zwischen der Klägerin und der Landesregierung vereinbart worden, dass diese den von den Strohkunstwerkstätten abgeführten Pachtanteil an die Klägerin weiterleite; das sei aber nicht geschehen.
Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt. Es hat vorgetragen, die Klägerin habe zwar eine Vergütung für die 4 Wagen noch nicht erhalten, doch sei das Land hierzu nicht verpflichtet, da die Militärregierung die Rückzahlung abgelehnt habe. Das Land habe keine Ermächtigung gehabt, ohne Anweisung der Militärregierung eine Rückzahlung vorzunehmen. Es sei auch nicht bereichert, da die von der Klägerin abgeführten Beträge der Militärregierung zugeflossen seien. Dasselbe gelte für die Pachtbeträ-

ge« die ebenfalls auf ein Konto der Militärregierung einbezahlt worden seien«
Pas Landgericht hat der Klage statt gegeben« Gegen dieses Urteil hat das Land Berufung eingelegt« Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag« das Land zur Zahlung von 14 046 DM nebst Zinsen zu verurteilen« denn die Klägerin könne die Vergütung infolge des schuldhaften Verzuges des Landes voll in DM beanspruchen«
Pas Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da das Land nicht richtig vertreten sei« Auf die Revision der Klägerin hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1954 hat der Ministerpräsident erklärt, dass jetzt der Finanzminister - Landesamt für Besatzungskosten - das Land im vorliegenden Rechtsstreit vertrete. Auf Antrag der Parteien ist das Rubrum entsprechend geändert worden« Das Land hat neu vorgetragen, eine genaue Überprüfung der Abrechnungen habe nunmehr «
ergeben/'dass der Klägerin der Kaufpreis für die 4 Fahrzeuge (oben zu 1) schon gutgeschrieben worden sei, si9 also, gleichviel gegen wen, keinen Rückzahlungsanspruch mehr habe.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Landes die Klage jetzt aus sachlichrechtlichen Gründen abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter; das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent schei dungsgründe s
1.) 8 295.10 XM ’flir 4 Kraftfahrzeuge.
a)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass eine Haftung des Landes für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch, wenn er überhaupt bestehe, nicht gegeben sei, da das Land von der Militärregierung keine Genehmigung erhalten habe, diesen Betrag an die Klägerin zurückzugewähren. Es sei auch nicht um diesen Betrag bereichert, da die Zahlungen der Klägerin an die Militärregierung erfolgt seien, das Land also zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der von der Klägerin gezahlten Beträge gekommen sei. Im übrigen sei das Konto, auf das die Zahlungen der Klägerin gelangt seien, nicht umgestellt worden, sondern erloschen. Eine Rückzahlungspflicht des Landes könne auch nicht aus Vertrag oder Amtspflichtverletzung herge-.leitet werden.
Im .übrigen ergäben aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Abrechnungen der Klägerin selbst, dass sie eine Gutschrift für 353 zurückgegebene Fahrzeuge erhalten habe; damit sei bewiesen, dass auch für die hier in Frage stehenden 4 Fahrzeuge eine Gutschrift gegeben worden sei.
b)	Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin, selbst wenn sie noch eine Vergütung für die 4 Fahrzeuge zu beanspruchen habe, diese jedenfalls nicht von dem beklagten Land verlangen könne, richtig ist, oder ob die in die-sem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen begründet sind, kann auf sich beruhen. Jedenfalls trägt die weitere Begründung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bereits eine Gutschrift für die 4 Fahrzeuge erhalten hat, die Abweisung ihres Anspruchs, Das Berufungsgericht geht dabei von den von der Klägerin selbst ange-
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fertigten Aufstellungen vom 23» April 194-7 und 31 * August 1947 aus. Danach hat die Klägerin nach den Gutschriften I 1001 bis 1012.318 Fahrzeuge, nach den Gutschriften L 1013 bis 1017 weitere 90 Fahrzeuge, insgesamt also 408 Fahrzeuge; gutgeschrieben erhalten. Davon sind bei der Feststellung, für wieviele der auf Befehl der Militärregierung zurückgegebenen Fahrzeuge eine Gutschrift erfolgt ist, folgende Fahrzeuge abzusetzen:
22 lt. Gutschrift L 1001, die'vom 9. Dezember 1946 datiert, daher mit dem Befehl der Militärregierung vom 16. Dezember 1946 nichts zu tun haben kann.
4 aus der Gutschrift I» 1010. Dabei handelt es sich um 4 Bedford-Lkw, die nicht mehr vorhanden waren und deshalb auch nicht mehr zurückgegeben werden konnten, versehentlich aber gutgeschrieben worden sind. Diese Gutschrift ist mit 1 710 RM wieder storniert worden.
14	lt. Gutschrift L 1013; hierbei handelt es sich um Werkfahrzeuge der Klägerin, die besonders behandelt wurden.
15	lt. Gutschrift L 1015; Fahrzeuge, die an die holländische Regierung abzuliefern waren und ebenfalls besonders behandelt wurden;
55 Fahrzeuge insgesamt.
Es bleibt somit nach Abzug dieser 55 Fahrzeuge noch eine Gutschrift für 353 Fahrzeuge übrig. Die Behauptung der Revision, der Klägerin seien nur 349 Fahrzeuge vergütet worden, steht somit im Widerspruch zu der von der Klägerin selbst aufgesteilten Berechnung. Die Revision hat auch die Anzahl der in der Berechnung des Berufungsgerichts herausgenommenen 55 Fahrzeuge nicht beanstandet.
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Da die Klägerin nicht mehr als die Gutschrift für insgesamt 353 Fahrzeuge beansprucht, diese nach dem Ausgeführten aber auch erhalten ha-fc, kann sie nichts mehr verlangen. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, sich sämtliche Gutschriftlisten vorlegen zu lassen, um daraus zu ersehen, ob darin eine Gutschrift für die 4 fraglichen Fahrzeuge enthalten ist, und ferner zu diesem Funkt die Zeugen	und	M0/^
erneut zu vernehmen, ist nicht begründet. Denn wenn die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag 353 Fahrzeuge hat zurückgeben müssen und ihr auch ebenso viele vergütet worden sind, so durfte das Berufungsgericht daraus auch ohne Vorlage der einzelnen Gutschriftslisten und -anzei-gen den Schluss ziehen, dass die von der Klägerin zurückgegebenen 4 Fahrzeuge in diesen Gutschriften ebenfalls enthalten sind. Dass der Klägerin - abgesehen von den in der obigen Berechnung bereits berücksichtigten 4 Bedford-Lkw - Gutschriften für andere nicht zurück-gegebene Fahrzeuge erteilt worden sind, hat sie nicht vorgetragen.
c)	Auch die Rüge der Verletzung der §§ 288 ff ZPO ist unbegründet. Das beklagte Land hat zwar ursprünglich zugegeben, dass die Klägerin für die fraglichen 4 Kraftfahrzeuge noch keine Gutschrift erhalten habe.
Das ist als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO zu werten. Das Land hat dieses Geständnis aber in seinem Schriftsatz vom 28. März 1955 widerrufen. Nach § 290 ZPO hat der Widerruf eines Geständnisses auf dessen Wirksamkeit nur dann Einfluss, wenn das Geständnis nicht der Wahrheit entspricht und durch einen Irrtum
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veranlasst ist; beides muss die widerrufende Partei
 beweisen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das
 Land hat vorgetragen, dass ihm vorher eine Nachprüfung der Unterlagen wegen häufigen Wechsels der Referenten
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nicht möglich gewesen sei; dadurch sei seine frühere irrtümliche Annahme, die Klägerin habe für die 4 Fahrzeuge noch keine Gutschrift erhalten, zu erklären- Die Richtigkeit dieser Angabe ist von der Klägerin nicht bestritten worden* Ob der Irrtum des Landes und damit sein Geständnis auf seinem Verschulden beruht, ist unerheblich, da es für die Anwendung des § 290 ZPO hierauf nicht ankommt. Das beklagte Land hat nach dem Ausgeführten an Hand der von der Klägerin gefertigten Unterlagen auch die Unrichtigkeit seines Geständnisses bewiesen.
d)	Der Vergütungsanspruch der Klägerin wegen der 4 Fahrzeuge ist somit nicht begründet und die Revision insoweit zurückzuweisen.
2.) 4 008,50 DM überzahlte Pacht,
 Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch verneint, da das Land durch die.zuviel bezahlten Pachtbeträge nicht bereichert sei. Das Land habe auch, da diese Beträge auf ein Konto einbezahlt worden seien, über das nur die Militärregierung habe verfügen können, eine Rückzahlung an die Klägerin nicht vornehmen können.
Die Revision stellt, wie sich aus Abschnitt II der Revisionsbegründung noch hinreichend ergibt, auch dies zur Nachprüfung des Revisionsgerichts.
Insoweit ist die Revision auch begründet. Das beklagte Land ist selbst der Auffassung, dass von der Klägerin 4 008,50 RM an Pacht überzahlt worden sind. Es hat insoweit sein Geständnis auch nicht widerrufen.
Es ist zwar dem Berufungsgericht darin beizustimmen,

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class das land um diesen überzahlten Betrag nicht bereichert ist. Bas Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob die Beamten der zuständigen Aussenstelle des Landes nicht in der Lage gewesen wären, den PachtrÜekZahlungsanspruch der Klägerin rechtzeitig anzu demelden und eine Gutschrift durch die Militärregierung zu erwirken, und ob sie hierzu nicht auch verpflichtet gewesen wären, sei es auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags, sei es auf Grund ihrer Amtspflichten bei der Aufstellung der Abrechnung anlässlich der Rückgabe der 353 Fahrzeuge«, Eine rechtzeitige Anmeldung dieses Anspruches bei der Militärregierung hätte mit Wahrscheinlichkeit auch zu einer entsprechenden Gutschrift geführt; dafür spricht insbesondere das Schreiben der Militärregierung vom 22. Januar 1949, in dem es am Schluss heisst *
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’....dass, wenn die Angelegenheit vor dem end-
gültigen Abschluss des J^mH^Konto vorgebracht worden wäre, es eine einfache Sache gewesen sein würde, das Konto entsprechend zu berichtigen- n
3») 1 742,40 &M Pachtanteil der Strohkunstwerkstätten.
Auch hier kommt das Berufungsgericht zu einer Abweisung der Klage, weil es an einer Bereicherung des Landes fehle, da die von den Strohkunstwerkstätten bezahlte Pacht ebenfalls auf das der Verfügung des Landes nicht unterstehende Konto der Militärregierung einbezahlt worden sei.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind

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V I .
ebenfalls begründet. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, dass das Land der Klägerin zugesagt habe, die Pachtsumme von den Strohkunstwerkstätten einzuziehen und an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hätte, wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, weiter prüfen müssen, ob insoweit das Land nicht verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, zu veranlassen, dass der Pachtzins der Stroh-kunstwerkstätten nicht dem der alleinigen Verfügung der 'Militärregierung unterstehenden Konto, sondern der Klägerin zugeführt wurde * Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, dass die Überweisung der Pacht der Strohkunstwerkstätten nicht unmittelbar auf dieses Konto erfolgt, sondern über das Finanzamt gegangen ist, das Land also möglicherweise in der Lage gewesen wäre, dieses zu veranlassen, die insoweit vereinnahmten Gelder nicht an die Militärregierung, sondern an die Klägerin weiterzuleiten, Schliesslich hätte das Berufungsgericht auch hier noch prüfen müssen, ob - wenn schon eine Zahlung an die Militärregierung erfolgt ist -die Beamten der Aussensjtelle nicht ebenso wie bei dem Anspruch auf Bückzahlung der überzahlten Pacht verpflichtet und in der Lage gewesen wären, den Anspruch*ber Klägerin rechtzeitig anzu demelden und eine entsprechende Gutschrift herbeizuführen.
4o) Die Unterlassung dieser Prüfungen ist ein Ver-stoss gegen § 286 ZPO, der für die Urteilsfindung des Berufungsgerichts möglicherweise von Einfluss gewesen ist.
Das angefochtene Urteil ist daher hinsichtlich dieser bei-
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den Ansprüche aufzuheben und die Sache in diesem Umfang ; • zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
*;2 -
5o ) Kostenentscheidung.
Pie Klägerin ist mit ihrem Anspruch in Höhe yen 8 295?10 DM endgültig unterlegen. Da dieser etwa 4/7 des gesamten Klageanspruchs ausmacht, hat die Klägerin auf jeden "’Pall auch 4/7 der bisherigen Kosten des Rechtsstreits einschliesslich der Revisionsinstanz zu tragen. Hinsichtlich der weiteren 3/7 ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung, auch über 3/7 der Kosten der Revision, dem Berufungsgericht vorzube.halten»
Grlanzmann
 Rietschel
Dr. Winkelmann
TSrbel
 Meyer