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BGH · IV ZR 160/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 160/5

ZPO § 233 Gegen die Versäumung der in einem Prozeßvergleich vereinbarten Widerrufsfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (Bestätigung von BGH, Urt. vom 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 12. Das Landgericht hat gemäß dem Antrag des Klägers festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 30. Es verneint die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der vereinbarten Frist zu dem Widerruf des Vergleichs. Deswegen brauche nicht auf die weiteren Probleme eingegangen zu werden, die sich daraus ergeben könnten, daß die Beklagten gar keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, sondern nur um eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 242 BGB gebeten hätten. April 1971 ist - wie die Revision mit Recht hervorhebt - ein den Anforderungen der §§ 234, 236 ZPO genügendes Gesuch um Wiedereinsetzung zu sehen. Die Beklagten mögen zwar angenommen haben, daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerruf sfrist nicht zulässig sei. Entscheidend ist aber, daß sie die Fortsetzung des Rechtsstreits begehrt und ihren Antrag mit der verspäteten Postzustellung als einem für sie unabwendbaren Zufall begründet haben. Grundlage ihrer Ausführungen war die Erkenntnis, daß sie die Widerrufsfrist versäumt hatten,, Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt wesentlich von den Fällen, in denen ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung deshalb nicht angenommen werden konnte, weil die Parteien rechtsirrig geglaubt hatten, daß die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sei (RGZ 169, 196, 199; BGH Beschluß vom 14. 2. Das Berufungsgericht hat aber damit recht, daß es für die Versäumung der vertraglichen Frist zu dem Widerruf eines Vergleichs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt. Dem sind die Rechtsprechung und der überwiegende Teil des Schrifttums gefolgt (OLG Düsseldorf, NJW 1968, 111; LAG Schleswig-Holstein, AP § 794 ZPO Nr. 19; LG München II, MDR 1970, 686; Stein/Jonas/Münzberg, Sie meinen, daß der Gesetzgeber die vielfältigen Probleme, die sich aus der verfahrensbeendenden Wirkung des Prozeßvergleichs ergeben, nicht gesehen und demgemäß auch nicht bewertet habe. Der Satz, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien, verbiete nicht die analoge Anwendung des § 233 ZPO überhaupt; im übrigen sei zweifelhaft, ob die Vorschriften über die Wiedereinsetzung als Ausnahmeregelung anzusehen seien. Eine analoge Anwendung des § 233 Abs. 1 ZPO auch auf den Fall, daß eine Partei die Frist zu dem Widerruf des Vergleichs durch Erklärung gegenüber dem Prozeßgericht infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt hat, ist nicht statthaft . b) Damit sind die Gründe, die für eine entsprechende Anwendung des § 233 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, aber auch erschöpft. Die Wiedereinsetzung ist zwar in anderen als den in dieser Vorschrift aufgeführten Fällen zugelassen worden, und insofern hat die Ausnahmeregelung eine Erweiterung erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat einer armen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist bewilligt (NJW 1967, 1267). Das Reichsgericht - und ihm folgend der Bundesgerichtshof - hatten schon vorher die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anschlußrevisionsbegründungsfrist gewährt (RGZ 156, 156, 158; BGH, Beschluß vom 22. In neuerer Zeit ist § 233 Abs. 1 ZPO auf die Frist zur Erhebung der gegen die Entmündigung gerichteten Anfechtungsklage (§ 664 ZPO) entsprechend angewendet worden (BGHZ 53, 310, 312 f). 177; Wieczorek, § 794 An. C IV a 8; Bergerfurth aaO mit weiteren Nachweisen in N 26); es kann nicht dadurch entwertet werden, daß die Gerichte nach Ablauf der 'Widerruf sl ri st mit der Zulassung der Wiedereinsetzung weitergehenöe Befugnisse erhalten als sie vordem hatten. d) Bei dieser Rechtslage kann nicht angenommen werden, daß die Zivilprozeßordnung hinsichtlich der Widerrufsfrist eine offene Regelungslücke enthält. Auch das spricht dafür, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerruf sfrist grundsätzlich nicht zulässig sein soll. Der Senat hat aber schon früher ausgesprochen, daß die grundsätzliche Gleichstellung des Prozeßvergleichs mit dem Urteil in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht keinen genügenden Anlaß gibt, derartige Wegen des in dem Vergleich enthaltenen Verzichts auf eine richterliche Entscheidung ist er von einem Urteil so verschieden, daß der Widerruf einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht gleichgestellt werden kann. Entschließt sich eine Partei zu dem Widerruf, so liegt es an ihr, daß die von ihr selbst gesetzte Frist auch eingehalten wird. Das hindert eine analoge Anwendung des § 203 Abs. 2 BGB, und zwar selbst dann, wenn der Vergleich durch Erklärung an die Gegenpartei widerrufen werden kann. 6. Nur dann, wenn Treu und Glauben dies gebieten, muß die Partei, welche die Frist versäumt hat, so gestellt werden, als hätte sie den Widerruf rechtzeitig erklärt.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 234 ZPO § 130 BGB § 794 ZPO § 203 BGB
WiedereinsetzungFristvergleichenwiderrufenZPOAnmRechtsstreitWiderrufsfristPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
ZPO § 233
Gegen die Versäumung der in einem Prozeßvergleich vereinbarten Widerrufsfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (Bestätigung von BGH,
Urt. vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/5^ - LM BGB § 130
Nr. 2).
BGH, Urt. v. 15. November 1973 - VII ZR 56/73 - OLG Frankfurt
 am Main (Darmstadt) LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII Zft 56/75	URTEIL	Verkündet	am
15. November 1973 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Kaufmanns Rudi
2.	des Betriebsleiters Horst beide wohnhaft in Hl
 straßel
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Hochbauingenieur Alexander in
»
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 18. Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat mit der Klage Architektenhonorar in Höhe von 4.525 DM nebst Zinsen gefordert. Der Erstbeklagte hat behauptet,'; der Kläger habe vertragswidrig zu aufwendige Pläne gefertigt, der Zweitbeklagte hat bestritten, ihm einen Auftrag erteilt zu haben.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1971 haben die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen. Darin verpflichteten sich die Beklagten, zur Abgeltung aller Forderungen aus diesem Rechtsstreit 3.500 DM zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sie behielten sich vor, den Vergleich bis zu dem 13. April 1971 durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten zu widerrufen.
Mit einem am Vormittag des 10. April 1971 (Karsamstag) in	in	einen Briefkasten geworfenen Schriftsatz
 erklärten die Beklagten den Widerruf des Vergleichs. Dieser Schriftsatz ist erst am 14. April 1971 beim Landgericht in Darmstadt eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat eine Abschrift des Widerrufs gleichfalls erst am 14. April 1971 erhalten.
Mit einem am 24. April 1971 eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten um Fortsetzung des Rechtsstreits gebeten. Sie haben die Auffassung vertreten, daß die Versäumung der Widerrufsfrist auf einem für sie unabwendbaren Zufall beruhe, und gemeint, der Kläger müsse sie nach Treu und Glauben so behandeln, als ob ihr Widerruf rechtzeitig beim Landgericht eingegangen wäre.
Das Landgericht hat gemäß dem Antrag des Klägers festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 30. März 1971 in der Hauptsache erledigt sei. Das Oberlandesgericht hat die auf Abweisung der Klage zielende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurück zuwe i s en.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Beklagten an den Vergleich vom 30. März 1971 gebunden. Es verneint die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der vereinbarten Frist zu dem Widerruf des Vergleichs. Eine entsprechende Anwendung der
§§ 233 ff ZPO sei hier nicht statthaft. Deswegen brauche nicht auf die weiteren Probleme eingegangen zu werden, die sich daraus ergeben könnten, daß die Beklagten gar keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, sondern nur um eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 242 BGB gebeten hätten.
Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil bleiben im Ergebnis erfolglos.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten gar keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, trifft allerdings nicht zu.
In dem Schriftsatz der Beklagten vom 23. April 1971 ist - wie die Revision mit Recht hervorhebt - ein den Anforderungen der §§ 234, 236 ZPO genügendes Gesuch um Wiedereinsetzung zu sehen. Dabei ist es unschädlich, daß der Schriftsatz nicht ausdrücklich so bezeichnet ist (RG WarnR 1941 Nr. 125). Die Beklagten mögen zwar angenommen haben, daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerruf sfrist nicht zulässig sei. Entscheidend ist aber, daß sie die Fortsetzung des Rechtsstreits begehrt und ihren Antrag mit der verspäteten Postzustellung als einem für sie unabwendbaren Zufall begründet haben. Grundlage ihrer Ausführungen war die Erkenntnis, daß sie die Widerrufsfrist versäumt hatten,, Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt wesentlich von den Fällen, in denen ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung deshalb nicht angenommen werden konnte, weil die Parteien rechtsirrig geglaubt hatten, daß die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sei (RGZ 169, 196, 199; BGH Beschluß vom 14. Juli 1952 - IV ZB 41/52 - = LM § 236 (A) ZPO Nr. 1; BGHZ 7,
194, 198).
 
2.	Das Berufungsgericht hat aber damit recht, daß es für die Versäumung der vertraglichen Frist zu dem Widerruf eines Vergleichs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits durch Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54 - = LM § 130 BGB Nr. 2 entschieden. Dem sind die Rechtsprechung und der überwiegende Teil des Schrifttums gefolgt (OLG Düsseldorf, NJW 1968, 111; LAG Schleswig-Holstein, AP § 794 ZPO Nr. 19; LG München II, MDR 1970, 686; Stein/Jonas/Münzberg,
19. Aufl., § 794 Anm. II 8 d; Wieczorek, § 233 Anm. Alb; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 31. Aufl., § 233 Anm. 2 C; Thomas/Putzo, 6. Aufl., § 233 Anm. 3 c; Staudin-ger/Brändl, 11. Aufl., § 779 Rdn. 32; Pohle in Anm. zu AP 1954 Nr. 163; Bonin, Der Prozeßvergleich unter besonderer Berücksichtigung seiner personellen Erstreckung, 1957,
S. 50; Bergerfurth, Der Widerrufsvergleich und seine Risiken, NJW 1969, 1797, 1799).
3.	Allerdings haben sich im neueren Schrifttum auch Stimmen für die gegenteilige Ansicht erhoben (Sacker, Fristenhemmung und Fristenrestitution im Zivilund Zivilprozeßrecht, ZZP 80 s 421 ff; ders. NJW 1967, 1117 f und NJW 1968, 708; Rosenberg/Schwab, ZPO Lehrbuch, 10. Aufl., §132 III 2 i, N. 2; Baur, Der schiedsrichterliche Vergleic Rdn. 75). Die Vertreter dieser Auffassung weisen darauf hin, daß die Rechtsprechung eine analoge Anwendung des
§ 233 ZPO auch in anderen Fällen unverschuldeter Fristversäumung zugelassen habe. Sie meinen, daß der Gesetzgeber die vielfältigen Probleme, die sich aus der verfahrensbeendenden Wirkung des Prozeßvergleichs ergeben, nicht gesehen und demgemäß auch nicht bewertet habe. Es sei daher eine offene Regelungslücke vorhanden. Solle sie geschlossen
 
werden, so dürfe man nicht auf die Rechtsnatur des Prozeßvergleichs abstellen, weil man bei deren Erörterung die Frage, ob § 233 ZPO entsprechend anwendbar sei, nicht berücksichtigt habe. Der Satz, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien, verbiete nicht die analoge Anwendung des § 233 ZPO überhaupt; im übrigen sei zweifelhaft, ob die Vorschriften über die Wiedereinsetzung als Ausnahmeregelung anzusehen seien. Bei wertender Analyse der prozessualen Folgen einer Fristversäumung müsse die Widerrufsfrist den in § 233 Abs. 1 ZPO erwähnten Fristen gleichgestellt werden.
4.	Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Eine analoge Anwendung des § 233 Abs. 1 ZPO auch auf den Fall, daß eine Partei die Frist zu dem Widerruf des Vergleichs durch Erklärung gegenüber dem Prozeßgericht infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt hat, ist nicht statthaft .
a)	Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gern. § 233 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn eine Partei durch Naturereignisse oder andeie unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision einzuhalten. So können den Rechtsstreit ganz oder teilweise beendende Urteile, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidungen oder der einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärende Beschluß nur innerhalb ausdrücklich so be-zeichneter Notfristen angegriffen werden (§§ 339 Abs. 1, 516, 552, 700 Satz 2, 1042 d Abs. 1 ZPO). Auch die Nich-tigkeits- oder Restitutiorsklage ist nur innerhalb einer derartigen Frist zulässig (§ 586 Abs. 1 ZPO).
 
Allen diesen Kristen ist gemeinsam, dai3 nach ihrem Ablauf der Rechtsstreit in dem Umfange endgültig abgeschlossen ist, in dem er mit dem Rechtsmittel, dem Rechtsbehelf oder der Klage bei rechtzeitiger Einreichung zur erneuten Nachprüfung hätte gebracht werden können. Insoweit ist die Widerrufsfrist daher einer Notfrist durchaus vergleichbar:Macht die Partei, die sich den Widerruf Vorbehalten hat, hiervon innerhalb der vereinbarten Frist keinen Gebrauch, so hat der Vergleich den Rechtsstreit beendet, er ist in der Regel zu dem Vollstreckungstitel geworden.
b)	Damit sind die Gründe, die für eine entsprechende Anwendung des § 233 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, aber auch erschöpft. Die Wiedereinsetzung ist zwar in anderen als den in dieser Vorschrift aufgeführten Fällen zugelassen worden, und insofern hat die Ausnahmeregelung eine Erweiterung erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat einer armen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist bewilligt (NJW 1967, 1267). Das Reichsgericht - und ihm folgend der Bundesgerichtshof - hatten schon vorher die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anschlußrevisionsbegründungsfrist gewährt (RGZ 156, 156, 158; BGH, Beschluß vom 22. November 1951 - III ZR 198/51 - = LM § 233 ZPO Nr. 15). In neuerer Zeit ist § 233 Abs. 1 ZPO auf die Frist zur Erhebung der gegen die Entmündigung gerichteten Anfechtungsklage (§ 664 ZPO) entsprechend angewendet worden (BGHZ 53, 310, 312 f). In allen diesen Fällen hat es sich aber um gesetzlich bestimmte Fristen gehandelt, die versäumt worden waren, während hier die Versäumung einer vertraglich vereinbarten Frist in Rede steht.
c)	Dieser vertragliche Charakter der Widerrufsfrist würde nicht hinreichend berücksichtigt werden, wenn man die Wiedereinsetzung durch Richterspruch zuließe. Dabei kann dahinstehen,ob man den Vergleich mit der herrschenden Meinung als mit einer Doppelnatur ausgestattet ansieht, ob man ihn als Doppeltatbestand wertet und demgemäß den prozessualen Teil als vom materiellrechtlichen unabhängig behandelt (vgl. z.B. Bötticher, Anm. zu AP 1950 Nr. 48, 49; ihm folgend Pohle, Anm. zu AP § 794 ZPO Nr. 1,
2. 3, 10, sowie in Stein/Jonas/Pohle, 19« Aufl., vor
§ 128 ZPO Anm. XII; Zeuner, Anm. zu AP § 794 ZPO Nr. 8) oder ob man ihn nur als Prozeßhandlung versteht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO, Anh. § 307 Anm. 6 A; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß, 1957, S. 201, 203). In jedem Falle beruht der Vergleich allein auf der Entscheidung der Parteien. Sie bestimmen insbesondere die Dauer der Widerrufsfrist. Die Gerichte haben nicht die Möglichkeit, die Widerruf sfri st vor deren Ablauf entweder von Amts wegen oder - etwa gern. § 224 ZPO - auf Antrag der Parteien zu verlängern. Dieses Recht steht ausschließlich den Parteien zu (Stein/Jonas/Münzberg, aaO, N. 177; Wieczorek, § 794 Anm.
C IV a 8; Bergerfurth aaO mit weiteren Nachweisen in N 26); es kann nicht dadurch entwertet werden, daß die Gerichte nach Ablauf der 'Widerruf sl ri st mit der Zulassung der Wiedereinsetzung weitergehenöe Befugnisse erhalten als sie vordem hatten.
d)	Bei dieser Rechtslage kann nicht angenommen werden, daß die Zivilprozeßordnung hinsichtlich der Widerrufsfrist eine offene Regelungslücke enthält. Schon das Reichsarbeits gericht hatte eine Wiedereinsetzung für unzulässig gehalten (DR 1943, 549, 551). Das Gesetz zur Wiederherstellung
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der1 Hechtseinheit hätte dm § 233 Abs. 1 ZPO entsprechend ändern können, wenn der Gesetzgeber eine hiervon abweichende Regeiung hätte vornehmen wollen. Stattdessen ist eine allgemeine, auch den Widerruf eines Vergleichs erfassende Fristenrestitution nur im Rahmen der hier außer Betracht bleibenden SchutzVO vom 4. Dezember 1943 (RGBl I 666) erhalten geblieben. Auch das spricht dafür, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerruf sfrist grundsätzlich nicht zulässig sein soll.
e)	Dieses Ergebnis widerspricht nicht den Wertungen der PrivatrechtsOrdnung.Wenn Parteien sich im Prozeß - und sei es auf Anregung des Gerichts und unter Vorbehalt des Widerrufs - vergleichen, so entziehen sie dem Gericht - wenn auch unter diesem Vorbehalt - die Befugnis zur Entscheidung. Allein vom Parteiwillen hängt es ab, ob und wie der Rechtsstreit beendet wird. Da die Parteien die Dauer der Widerrufsfrist bestimmen, entfällt die Notwendigkeit eines "rechtstechnischen Pendants zu dem unabhängig von der konkreten Möglichkeit der Fristwahrung eintretenden Ablauf zeitlich objektiv knapp be-• messener Fristen"(vgl. Säcker, ZZ0 80, 428). Es steht den Parteien frei, allen widrigen Zufällen durch die Vereinbarung entsprechend längerer Widerrufsfristen oder eines Bestätigungsvorbehalts (vgl. Säcker, NJW 1967, 1117, 1118) vorzubeugen. Mit Recht ist betont worden, daß die Analogie dort ihre Grenze hat, wo die Ähnlichkeit aufhört, wo ein wesentlicher Unterschied hervortritt. Der Prozeßvergieich beendet zwar den Rechtsstreit und er bildet in der Regel einen vollstreckbaren Titel. Der Senat hat aber schon früher ausgesprochen, daß die grundsätzliche Gleichstellung des Prozeßvergleichs mit dem Urteil in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht keinen genügenden Anlaß gibt, derartige
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Vergleiche auch sonst wie Urteile zu behandeln (BGHZ 28, 171, 175). Wegen des in dem Vergleich enthaltenen Verzichts auf eine richterliche Entscheidung ist er von einem Urteil so verschieden, daß der Widerruf einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht gleichgestellt werden kann. Entschließt sich eine Partei zu dem Widerruf, so liegt es an ihr, daß die von ihr selbst gesetzte Frist auch eingehalten wird.
5.	Eine entsprechende Anwendung des § 203 Abs. 2 BGB kommt hier nicht in Betracht. Die Widerrufsfrist ist eine absolute Ausschlußfrist und damit einer Verjährungsfrist nicht vergleichbar. Das hindert eine analoge Anwendung des § 203 Abs. 2 BGB, und zwar selbst dann, wenn der Vergleich durch Erklärung an die Gegenpartei widerrufen werden kann.
6.	Nur dann, wenn Treu und Glauben dies gebieten, muß die Partei, welche die Frist versäumt hat, so gestellt werden, als hätte sie den Widerruf rechtzeitig erklärt.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dafür verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vergleiche werden im allgemeinen gerade wegen zweifelhafter Sachund Rechtslage geschlossen. Die Revision hat denn auch diese Frage nicht mehr aufgeworfen.
Die Revision ist daher mit der Kosteniolge des § 97 zurückzuweisen.
Vogt
 Recken
Erbel
 Doerry
Giriscfi