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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1956 verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung von 7.000 DM (bis Juni 1957: 6.000 DM) "die erste und zweite Seite Politik und die allgemeinen, d.h., nichtlokalen, Seiten des 2U äem ausschließ- 1) Das Berufungsgericht geht, ohne die Rechtsnatur des Vertrages der Parteien zu erörtern, davon aus, daß der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos*1 gekündigt werden konnte. Nach § 649 BGB kann der Besteller jederzeit kündigen, muß aber ixuder Regel die Vergütung für das Werk - unter Abzug der vom Unternehmer ersparten Aufwendungen - zahlen, es sei denn, daß er wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat (BGHZ 31, 224, 229). Im vorliegenden Pall handelt es sich jedoch um ein Dauerschuldverhältnis, nach dem mindestens 5 Jahre lang die Klägerin tägliche und die Beklagte monatliche Einzelleistungen erbringen sollte. Die Beklagte hjat der Klägerin auf diese lange Zeit die Gestaltung des politischen und allgemeinen Teils ihrer Zeitung anvertraut. Bei derartigen Dauerschuldverhältnissen ist eine Kündigung aus wichtigem Grunde auch dann zulässig (§ 242 BGB), wenn diese im Gesetz und im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BGK NJW 1951, 836; Urteile des Senats vom 24. Das Revisionsgericht kann die Frage, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, nur beschränkt nachprüfen, nämlich darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, ob es Rechtsvorschriften oder Erfahrungssätze nicht oder nicht richtig angewendet und ob es bei seiner Würdigung Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH LM Nr. A 2 zu § 242 BGB; Nr. 10 zu § 626 BGB und öfter). 1) Es läßt dahingestellt, oh die Klägerin ihre regierungsfeindliche politische Haltung während der Vertragszeit verschärft hat und oh sie das "bis zur Radikalisierung" getan hat. Es meint, auch hei einer solchen Verschärfung "bis zur Radikalisierung" habe die Beklagte kein Recht zu fristloser Kündigung gehabt, weil eine solche Entwick-lung bei Vertragsschluß ’hicht außerhalb des Möglichen" gelegen habe und die Beklagte daher damit habe rechnen müssen. a) Bür die Revisionsinstanz muß von dem vom Berufungsge-rieht als möglich unterstellten Pall ausgegangen werden, daß die Klägerin im Laufe der Vertragszeit ihre regierungsfeindliche Haltung bis zur Radikalisierung verschärft hat. In § 6 des Vertrages war ausdrücklich vorgesehen, daß die Klägerin auf Wünsche der Beklagten über den Inhalt der gelieferten Artikel und Beiträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten Rücksicht nehmen sollte. Bei dieser Sachlage kann der Vertrag nicht dahin ausgelegt werden, daß es der Klägerin freigestanden haben sollte, nach Belieben und ohne Rücksicht auf die Beklagte ihre politische Haltung über den bei Vertragsschluß gegebenen Stand hinaus in erheblichem Umfange weiter in Richtung regierungsfeindlicher Tendenzen zu verschärfen, erst recht nicht, das 30ga£ "bis zur Radikalisierung" zu treiben. Ber Vertrag kann vielmehr nicht anders ausgelegt werden, als daß die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet war, eine erhebliche weitere Verschärfung ihrer Haltung während der V&rtragszeit zu unterlassen. Gegenüber dem richtig verstandenen Vertragsinhalt liegt die Erwägung des Berufungsgerichts neben der Sache, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin während der Vertragszeit die politische Haltung ihrer Zeitung "bis zur Radikalisierung" verschärfen werde. b) Bas Berufungsgericht führt weiter aus, nach der Auffassung des Privatgutachters der Beklagten Kieslich, welche sich die Beklagte zu eigen gemacht habe, habe die von der Klägerin vertretene politische Meinung nicht in grober Weise gegen das Wesen der Bemokratie und der freien Meinungsäußerung verstoßen. Bas rechtfertigt noch nicht ohne weiteres den Schluß, die Beklagte habe sich auch die oben genannte, vom Gutachter zugunsten der Klägerin gemachte Äußerung (S. Eigene Feststellungen zu der Präge , ob die politische Haltung der Klägerin etwa in grober Weise gegen das Wesen der Demokratie und der freien Meinungsäußerung verstieß, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht getroffen. d) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe auch deswegen kein Hecht zu fristloser Kündigung gehabt, weil sie keinen Gebrauch von den ihr nach § 6 dos Vertrages eingeräumten Möglichkeiten gemacht habe, auf den Inhalt der ihr gelieferten Matern einzuwirken, und weil sie daher selbst daran schuld sei, wenn sie Matern mit einem für sie politisch ungeeigneten Inhalt erhalten habe. Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß die Beklagte es unterlassen hat, vor oder während der Herstellung der Matern bestimmte Artikel im einzelnen zu beanstanden und zu fordern, daß sie nicht in den ihr zu liefernden Matern er- f schienen. Das war jedoch nicht der einzige Weg, auf welchem | die Beklagte der Klägerin ihre Wünsche nach der inhaltlichen Ausgestaltung der Matern zur Kenntnis bringen könnte. dann schon von sich aus, ohne daß es noch vorheriger Einzel- j Beanstandungen der Beklagten bedurft hätte, beurteilen konnte,^ ob gewisse Artikel für die Beklagte tragbar waren oder nicht, j (Bl. 263 ff GA), sie habe in 10 verschiedenen Besprechungen immer wieder die in den Matern zu dem Ausdruck gebrachte politische Haltung der Klägerin beanstandet und diese habe daraufhin stets Besserung versprochen, aber ihr Versprechen nicht gehalten. 2) Das Berufungsgericht stellt fest, in der Unterredung vom 25- März 1958 habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten auf dessen Beschwerden hin Die Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt • Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne unter diesen Umständen ihre Kündigung nicht mehr auf Vorgänge stützen, die vor dem 25. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die von der Beklagten beanstandete Veröffentlichung mit Bild vom 26. Die Tendenz dieser Artikel ist auch nicht so, daß von vornherein gesagt werden könnte, sie kämen als Grund für die fx-istlose Kündigung der Beklagten keinesfalls in Betracht. Das Berufungsgericht wird daher alle von der Beklagten gerügten Artikel, die nach dem 25. März 1958 ihr an diesem Tage der Beklagten gegebenes Ver- ■ sprechen gebrochen hat, so würde das einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung der Beklagten bilden. müsse sich auch deshalb an dem Vertrag festhalten lassen, j-weil die Klägerin ihr am 25- März 1958 vorgeschlagen hatte, | einen besonderen, von beiden Parteien hälftig zu besoldenden | Schriftleiter damit zu betrauen, den Inhalt der Matern den I politischen Bedürfnissen der Beklagten anzupassen. 4) Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, ohne daß noch auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht.

Zitierte Normen: § 626 BGB § 565 ZPO
vertragenMaternBerufungsgerichtZeitungKündigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

VIIZR 56/61 YSrkündet ~ am 5- Auril 1962
JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 07
n
L
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma	uckerei	Dr. N^^^^^ncommanditgeSeilschaft,	,	De	la	(0^HHH^-Straße 27,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. IU
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rebhtsanv/alt Dr.
gegen
 die	Verlags-GmbH, IflHÜV? ^cHHVv/eg(
vertreten durch ihren Geschäftsführer Verleger Herbert Kl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat*«der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Hcimann-'frosien, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 30. Dezember I960 aufgehoben, soweit darin zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts surückverwiescn.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin gibt in blatt", die Beklagte in G(
Zeitung" und die "HHB Zeitung" heraus
 Tage-
Durch Vertrag vom 29. Dezember 1956 verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung von 7.000 DM (bis Juni 1957: 6.000 DM) "die erste und zweite Seite Politik und die allgemeinen, d.h., nichtlokalen, Seiten des	2U	äem ausschließ-
lichen Zwecke der Verwendung bei der Herstellung der "BflB-Zeitung" und der "HJIHB Zeitung" für deren Verbreitungsgebiet" zu liefern und der Beklagten "sämtliche für das "WfllUBHH Tageblatt" hergestellten politischen und allgemeinen Seiten in Form von Matern zur Verfügung" zu stellen. § 6 des Vertrages lautet:
"Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß das Ziel dieses Vertrages - nämlich der ... (Beklagten) . .. Matern zur Verfügung zusrtellen, wie sie für Bestand und Entwicklung der "BflHIHB Zeitung" erforderlich sind - durch eine vernünftige Zusammenarbeit, durch Aussprache, Anregung und Beratschlagung verwirklicht v/erden muß. Die ... (Klägerin) ... erklärt sich ausdrücklich bereit, im angemessenen Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere Wünsche der .... (Beklagten) ... zu erfüllen. Insbesondere soll vermieden werden, daß Artikel und Beiträge, die die ... (Beklagte) ... ausdrücklich als unerwünscht bezeichnet, auf den Matern erscheinen. Für die Koordinierung der Zusammenarbeit hat die ... (Klägerin) ... einen Schriftleiter zu bestellen, der verantwortlich dafür fst, daß die seitens der ... (Beklagten) ... vorgebrachten Wünsche hinsichtlich Umbruch, Auswahl der Artikel und die mit der Redaktion zusammenhängenden Fragen ihre Berücksichtigung finden, um eine gedeihliche Zusammenarbeit sicherzustellen."
Der Vertrag sollte vom 1. März 1957 unkündbar bis zu dem 28. Februar 1962 laufen. Bis April 1958 lieferte die Klage-
rin die Matern und leistete die Beklagte die Zahlungen.
Mit Schreiben vom 29. April 1958 kündigte die Beklagte den Vertrag "mit sofortiger Wirkung". Zur Begründung führte sie an; Die Klägerin habe ihre Vertragspflichten gröblich verletzt, indem sie trotz wiederholter Mahnungen politische Leitartikel, Kommentare und Nachrichten gebracht habe, die mit dem Charakter der BflBHHP Zeitung als einer politisch unabhängigen Heimatzeitung und mit den Auffassungen ihrer Abonnenten völlig unvereinbar seien. Dadurch sei die Existenz und Entwicklung der	Zeitung	ernst-
haft gefährdet. Aus den Kreisen der Leser und Inserenten seien wiederholt nachdrückliche Beschwerden gekommen...
Die Klägerin hält die fristlose Kündigung für imwirksam. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit ihre Vergütung für Mai 1958 in Höhe von 7.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil in Höhe von 6.988 DM nebst Zinsen bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagäbweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1) Das Berufungsgericht geht, ohne die Rechtsnatur des Vertrages der Parteien zu erörtern, davon aus, daß der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos*1 gekündigt werden konnte. Es nimmt dabei ersichtlich an, daß in solchem Palle die Beklagte keine Vergütung mehr an die Klägerin zu zahlen brauche.
 
Die Revision erhebt hiergegen keine Bedenken. Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen Dienst- oder um einen Werkvertrag handelt. Ist er ein Dienstvertrag, so ist § 626 BGB anwendbar. Ist er ein Werkvertrag, 00 gilt folgendes:
• 1
Nach § 649 BGB kann der Besteller jederzeit kündigen, muß aber ixuder Regel die Vergütung für das Werk - unter Abzug der vom Unternehmer ersparten Aufwendungen - zahlen, es sei denn, daß er wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat (BGHZ 31,
 224, 229).
Im vorliegenden Pall handelt es sich jedoch um ein Dauerschuldverhältnis, nach dem mindestens 5 Jahre lang die Klägerin tägliche und die Beklagte monatliche Einzelleistungen erbringen sollte. Die Beklagte hjat der Klägerin auf diese lange Zeit die Gestaltung des politischen und allgemeinen Teils ihrer Zeitung anvertraut. Ein solches Vertragsverhält-nis erfordert enge Zusammenarbeit, gutes Einvernehmen und gegenseitiges Vertrauen (vgl. auch § 6 des Vertrages). Bei derartigen Dauerschuldverhältnissen ist eine Kündigung aus wichtigem Grunde auch dann zulässig (§ 242 BGB), wenn diese im Gesetz und im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BGK NJW 1951, 836; Urteile des Senats vom 24. Januar 1957 VII ZR 49/56 = \7M 1957, 688 und vom 12. Mai I960 VII ZR 65/59; RGZ 169, 203, 206 f). •
• •
Die Kündigung aus wichtigem Grunde führt bei solchen Dauerschuldverhältnissen dazu, daß beide Vertragsteile von ihrer Leistungspflicht für die Zukunft frei werden. Das muß auch für Dauerschuldverhältnisse werkvertraglicher Art gelten. In derartigen Fällen führt daher die Kündigung aus wichtigem Grunde nicht zur Rechtsfolge des § 649 Satz 2 Halbsatz 1 BGB. Vielmehr hat der Besteller für die Zeit nach der Kündigung keine Vergütung mehr an den Unternehmer zu entrichten.
II.
Das Berufungsgericht führt aus:
Es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten nicht zuzu demuten gewesen sei, Uber den 30. April 1958 hinaus an dem Vertrage festzuhalten; sie habe daher keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt.
Das Revisionsgericht kann die Frage, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, nur beschränkt nachprüfen, nämlich darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, ob es Rechtsvorschriften oder Erfahrungssätze nicht oder nicht richtig angewendet und ob es bei seiner Würdigung Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH LM Nr. A 2 zu § 242 BGB;
 Nr. 10 zu § 626 BGB und öfter).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat möglicher wei3e den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt.
1)	Es läßt dahingestellt, oh die Klägerin ihre regierungsfeindliche politische Haltung während der Vertragszeit verschärft hat und oh sie das "bis zur Radikalisierung" getan hat. Es meint, auch hei einer solchen Verschärfung "bis zur Radikalisierung" habe die Beklagte kein Recht zu fristloser Kündigung gehabt, weil eine solche Entwick-lung bei Vertragsschluß ’hicht außerhalb des Möglichen" gelegen habe und die Beklagte daher damit habe rechnen müssen.
Biese Ausführungen greift die Revision mit Recht an.
a) Bür die Revisionsinstanz muß von dem vom Berufungsge-rieht als möglich unterstellten Pall ausgegangen werden, daß die Klägerin im Laufe der Vertragszeit ihre regierungsfeindliche Haltung bis zur Radikalisierung verschärft hat. Pür einen solchen Pall durfte aber das Berufungsgericht das Recht der Beklagten zu fristloser Kündigung nicht verneinen.
Die Parteien hatten den Maternvertrag abgeschlossen auf der Grundlage der ihnen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten damaligen politischen Haltung der beiderseitigen Zeitungen. In § 6 des Vertrages war ausdrücklich vorgesehen, daß die Klägerin auf Wünsche der Beklagten über den Inhalt der gelieferten Artikel und Beiträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten Rücksicht nehmen sollte. Bei dieser Sachlage kann der Vertrag nicht dahin ausgelegt werden, daß es der Klägerin freigestanden haben sollte, nach Belieben und ohne Rücksicht auf die Beklagte ihre politische Haltung über den bei Vertragsschluß gegebenen Stand hinaus in erheblichem Umfange weiter in Richtung regierungsfeindlicher Tendenzen zu verschärfen, erst recht nicht, das 30ga£ "bis zur Radikalisierung" zu treiben. Ber Vertrag
 kann vielmehr nicht anders ausgelegt werden, als daß die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet war, eine erhebliche weitere Verschärfung ihrer Haltung während der V&rtragszeit zu unterlassen. Handelte sie dem zuwider, so gab sie damit der Beklagten einen wichtigen Grund, sich fristlos von dem Vertrage zu lösen.
Gegenüber dem richtig verstandenen Vertragsinhalt liegt die Erwägung des Berufungsgerichts neben der Sache, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin während der Vertragszeit die politische Haltung ihrer Zeitung "bis zur Radikalisierung" verschärfen werde.
b) Bas Berufungsgericht führt weiter aus, nach der Auffassung des Privatgutachters der Beklagten Kieslich, welche sich die Beklagte zu eigen gemacht habe, habe die von der Klägerin vertretene politische Meinung nicht in grober Weise gegen das Wesen der Bemokratie und der freien Meinungsäußerung verstoßen.
Barauf kommt ves nach dem Vorgesagten nicht an, wenn die zu a) erörterte Verschärfung der Haltung der Klägerin fest-gestellt werden sollte.
Im übrigen ist die Annahme des Berufungsgerichts auch nicht unbedenklich. Bie Beklagte hatte das Gutachten vorgelegt, um damit darzutun, daß die politische Tendenz der Klägerin sich nach Vertragsschluß in oppositionellem Sinne extrem verschärft habe. Bas rechtfertigt noch nicht ohne weiteres den Schluß, die Beklagte habe sich auch die oben genannte, vom Gutachter zugunsten der Klägerin gemachte Äußerung (S. 23 unten des Gutachtens), welche das Berufungsgericht aufgreift, zu eigen gemacht. Eigene Feststellungen
 zu der Präge , ob die politische Haltung der Klägerin etwa in grober Weise gegen das Wesen der Demokratie und der freien Meinungsäußerung verstieß, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht getroffen.
c)	Sollte die Klägerin während der Vertragezeit eine politische Haltung gezeigt haben, welche der Beklagten begründeten Anlaß zu dem Verdacht geben durfte, die Klägerin wolle die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik nicht achten, sondern bekämpfen,so würde die fristlose Kündigung der Beklagten gerechtfertigt sein. In solchem Palle würde "es nicht mehr darauf ankommen, ob ddte Klägerin ihre Haltung seit Vertragsschluß verschärft hat oder ob sie etwa schon von Anfang an ebenso radikal war wie später. An einem Vertrag,
 der sich in seiner Auswirkung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik richten würde, brauchte sich die Beklagte keinesfalls festhalten zu lassen.
In diesem Zusammenhang könnte auch das vom Berufungsgericht für unerheblich gehaltene spätere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin von Bedeutung sein, nämlich als Indiz für eine politische Haltung der Klägerin, wj*e sie möglicherweise auch schon vorher, v/ährend der Vertragszeit der Parteien, bestanden haben könnte.
d)	Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe auch deswegen kein Hecht zu fristloser Kündigung gehabt, weil sie keinen Gebrauch von den ihr nach § 6 dos Vertrages eingeräumten Möglichkeiten gemacht habe, auf den Inhalt der ihr gelieferten Matern einzuwirken, und weil sie daher selbst daran schuld sei, wenn sie Matern mit einem für sie politisch ungeeigneten Inhalt erhalten habe.
 
Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß die Beklagte es unterlassen hat, vor oder während der Herstellung der Matern bestimmte Artikel im einzelnen zu beanstanden und zu fordern, daß sie nicht in den ihr zu liefernden Matern er- f schienen. Das war jedoch nicht der einzige Weg, auf welchem | die Beklagte der Klägerin ihre Wünsche nach der inhaltlichen Ausgestaltung der Matern zur Kenntnis bringen könnte. Sie konnte das z.B. auch durch allgemeine Weisungen und wiederholte nachträgliche Beanstandung unerwünschter Artikel tun. Auch dadurch konnte die Beklagte der Klägerin gegenüber mit |
I:
genügender Klarheit zu dem Ausdruck bringen, welchen Inhalt-	j
der Matern sie in Zukunft wünschte, so daß die Klägerin	|
dann schon von sich aus, ohne daß es noch vorheriger Einzel- j Beanstandungen der Beklagten bedurft hätte, beurteilen konnte,^ ob gewisse Artikel für die Beklagte tragbar waren oder nicht, j
(Bl. 263 ff GA), sie habe in 10 verschiedenen Besprechungen immer wieder die in den Matern zu dem Ausdruck gebrachte politische Haltung der Klägerin beanstandet und diese habe daraufhin stets Besserung versprochen, aber ihr Versprechen
 nicht gehalten. Das Berufungsgericht hat den Beweis nicht erhoben.	\\
Das rügt die Revision mit Recht. Denn sollte der von der Beklagten behauptete Sachverhalt erWiesen werden, so könnte der Beklagten nicht mehr der vom Berufungsgericht ge- \ gen sie erhobene Vorwurf der Gleichgültigkeit gemacht werden. |
2)	Das Berufungsgericht stellt fest, in der Unterredung vom 25- März 1958 habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten auf dessen Beschwerden hin
 Die Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt
i •
versprochen, die Forderung der Beklagten nach Matern mit neutralem politischen Inhalt künftig zu berücksichtigen.
• Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne unter diesen Umständen ihre Kündigung nicht mehr auf Vorgänge stützen, die vor dem 25. März 1958 liegen; denn sie habe an diesem Tage zu erkennen gegeben, daß sie aus früheren Vertragsverletzungen der Klägerin nichts mehr herleiten werde, wenn die Klägerin solche Verstöße zukünftig unterlasse. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die von der Beklagten beanstandete Veröffentlichung mit Bild vom 26. März 1958 über die Rede des Abgeordneten Dr. Heinemann im Bundestag sei kein solcher Verstoß; weitere Verstöße in dieser Zeit habe die Beklagte selbst nicht behauptet.
Das letztere trifft nicht zu. Die Beklagte hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, in ihren Schriftsätzen vom 7. Oktober 1958 und vom 4. Februar 1959 weiter noch folgende Veröffentlichungen der Klägerin beanstandet:
25. April 1958: "Prof. Hagemann aus CDU ausgeschlossen”,
28.	April 1958: "Mit Atomrüstung hinters Licht geführt",
29.	April 1958: "Bundesregierung klärt Bevölkerung Uber
 ihre "Atom-Politik" auf".
Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Inhalt dieser Artikel bei seiner Würdigung berücksichtigt hätte. Die Tendenz dieser Artikel ist auch nicht so, daß von vornherein gesagt werden könnte, sie kämen als Grund für die fx-istlose Kündigung der Beklagten keinesfalls in Betracht.
Das Berufungsgericht wird daher alle von der Beklagten gerügten Artikel, die nach dem 25. März 1958 erschienen sind, im Zusammenhang würdigen müssen. In diese Gesamtwürdigung wird es auch den Artikel vom 26. März 1958 über Dr. Heinemann und dessen Bild erneut einzubeziohen haben.
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Sollte sich heraussteilen, daß die Klägerin nach dem 25. März 1958 ihr an diesem Tage der Beklagten gegebenes Ver- ■ sprechen gebrochen hat, so würde das einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung der Beklagten bilden. In solchem f Palle könnte die Beklagte dann auch frühere Vorgänge wieder f unterstützend heranziehen.	|
3)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte I
müsse sich auch deshalb an dem Vertrag festhalten lassen, j-weil die Klägerin ihr am 25- März 1958 vorgeschlagen hatte, | einen besonderen, von beiden Parteien hälftig zu besoldenden | Schriftleiter damit zu betrauen, den Inhalt der Matern den I politischen Bedürfnissen der Beklagten anzupassen.	I
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte brauchte sichj auf eine solche, im Vertrag nicht vorgesehene Maßnahme nicht
l
einzulassen.
4)	Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, ohne daß noch auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache selbst zu entscheiden, da eine neue tatrichterliche Würdigung erforderlich ist. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-
s
t
f-
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12
rückzuverweisen. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann	Hietschel	Heiraann-Trosien
 Bundesrichter Erbel ist im Urlaub und an
 der Unterzeichnung	Dr.	Vogt
 verhindert.
Glanzmann
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