b) Die Bank haftet dem Käufer aus § 278 BGB für schuldhaftes Verhalten des Verkäufers bei der Entgegennahme des Barlehensantrags, insbesondere beim Ausfüllen des'Vertragsformulars und der Empfangsbestätigung des Käufers» Da weitere Zahlungen ausblie-ben, verlangt die Klägerin mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern Rückzahlung des restlichen Darlehens in Höhe von 1.280,70 DM. Die Beklagten sind der Auffassung, da sie keine Möbel erhalten hätten, brauchten sie auch an die Klägerin nichts zu zahlen. Bas Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, die Beklagten seien zur Anfechtung des Barlehensvertrages mit der Klägerin deshalb berechtigt, weil sie über den Inhalt des ihnen zur Unter- Ob die von den Beklagten im Rechtsstreit erklärte Anfechtung rechtzeitig war, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, weil die Klägerin sich jedenfalls so behandeln lassen müsse, als ob ihr eine Anfechtungserklärung rechtzeitig zugegangen wäre. 2) Die Revision rügt weiter, es fehlten ausreichende Feststellungen für die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts, B^H^ habe den Beklagten bei Unterzeichnung eine in Wahrheit bei ihm damals nicht vorhanden gewesene lieferbereitschaft vorgetäuscht. 3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin müsse die Anfechtung der Beklagten als rechtzeitig erfolgt gegen sich gelten lassen, weil die in den Geschäft sräumen der Klägerin vor sprechende beklagte Ehefrau mit nichtigen Gründen abgewiesen worden sei. 2) Sollte das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen gemeint haben, daß ein Barlehensanspruch der Klägerin, obwohl sie die Barl eh ens summe an BflHK ausbezahlt hat, überhaupt nicht entstanden sei, so könnte dem nicht ge- Zwar ist, wie unten noch darzulegen, dem Vertragsformular zu entnehmen, daß an sich die Klägerin das Darlehen erst nach erfolgter Lieferung auszahlen sollte und wollte. , 'Vyi. rechtlich »zu trennen sind,cUnd hat daraus gefolgert, daß der Käufer dem Darlehensgeber nicht ohne weiteres Einwendungen und Einreden aus dem Kaufverträge entgegenhalten kann, insbesondere auch nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, daß nämlich die Ware nicht geliefert sei (BGH LM Er. 5 zu .§ 6 AbzG; BGHZ 5, 373, 375). Er hat die §§ 6 und 5 des Abzahlungsgesetzes entsprechend angewandt und demgemäß den Anspruch auf Darlehensrückzahlung verneint, wenn der Darlehensgeber die Kaufsache an sich genommen hatte (BGHZ 3, 257; BGH LM Nr. 2 zu § 6 Ab ZG; BGH NJW 1954, 185). Br hat dem vom Verkäufer arglistig getäuschten Käufer das Recht zugebilligt, den Darlehensvertrag anzufechten, mit der Begründung, der Verkäufer sei in jenem Falle nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs%2 BGB gewesen (BGHZ 20, 36). Die Rechtsprechung der unteren Gerichte zeigt zu dem Teil ebenfalls das Bestreben, den Käufer zu schützen, und zwar auch in Fällen wie dem hier vorliegenden, daß Darlehensrückzahlung verlangt wird, obwohl die Ware nicht geliefert wurde und beim Verkäufer nichts mehr zu holen ist. B. Es wird die Auffassung vertreten, daß dem Darlehensgeber (Finanzierungsinstitut) eine Aufklärungspflicht obliegt, deren schuldhafte Verletzung ihn dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig macht, sov/ie, daß das Darlehen erst an den Verkäufer ausgezahlt werden darf, wenn dieser die Kauf Sache geliefert hat, wobei umstritten ist, ob der Dalreherisgeber sich auf die bisher übliche formularmäßige Empfangsbestätigung des Käufers verlassen darf oder nicht (vgl. 1) Barlehens- und Kaufvertrag sind hier nach Formular geschlossen«, Bie Parteien haben in der Revisionsverhandlung übereinstimmend vorgetragen, daß das Formular in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk Verwendung gefunden hat» Bas Revisionsgericht ist daher in der Auslegung des Formularvertrages frei (EGHZ 7, 365). 2) Bern Inhalt des Vertragsformulars ist zu entnehmen, daß der Barlehensgeber (die Bank) nach dem Willen der Beteiligten die Barlehenssumme an den Verkäufer erst! Weiter spricht dafür die Aufforderung der Bank in dem (auch im vorliegenden Fall verwendeten) formulärmäßigen Bestätigungsschreiben an den Käufer, ihr Nachricht zu geben, wenn die Ware nicht geliefert worden ist. lehensbedingungen, worin im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung der Kaufsache an die Klägerin auch der Fall geregelt ist, daß der Käufer bei Annahme des Darlehensantrags durch die Bank noch nicht im Besitz der Kaufsache ist. Die Revision folgert daraus, daß es nach den* Inhalt des Darlehensvertrages der Klägerin freigestanden habe, schon vor Lieferung der Ware an zu zahlen. Sie ergibt auch dann einen guten Sinn, wenn man von der grundsätzlichen Verpflichtung der Klägerin ausgeht, nicht vor Lieferung der Ware an den Verkäufer zu zahlen. Daraus rechtfertigt sich aber noch nicht der Schluß, daß es nach dem Vertrage im freien Belieben der Klägerin hätte stehen sollen, vor oder nach Lieferung der Ware an den Verkäufer zu zahlen. Dieser weit verbreitete Rechtsirrtum führt dazu, daß die Käufer die formülärmäßigen Empfangsbescheinigungen vielfach schon vor der Lieferung ,fim voraus” erteilen, ohne sich bewußt zu werden, welches große Risiko darin für sie1 liegt. Diese Gefahr, daß der Käufer die Lieferempfangsbescheinigung als "Vorausquittung" erteilt, wird dabei hier noch dadurch verstärkt, daß*die Klägerin das Formular für die Empfangsbescheinigung auf dasselbe Blatt gesetzt hat wie das Formular für den Kaufvertrag und den Darlehensantrag« Obwohl vielfach klagten nach Treu und Glauben die vertragliche Pflicht, diese im Rahmen des ihr Zumutbaren in wirksamer Weise darüber aufzuklären, welche Risiken sich für die Beklagten ergaben, wenn sie die Empfangsbescheinigung wahrheitswidrig im voraus abgaben. Zweckmäßigerweise hätte die Klägerin eine kurz gefaßte, für jedermann verständliche eindeutige Warnung vor einer im voraus erteilten Empfangsbescheini-| P gung in ihr Formular aufnehmen sollen, wobei dieser Hinweis so hätte gestaltet werden müssen, daß er jedem Unterzeichner der - auf einem besonderen Blatt zu erteilenden - Empfangsbestätigung auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulares und ohne Lesen seines sonstigen Textes unübersehbar in die Augen gefallen wäre. Am besten würde sie dabei die Interessen der Käufer und ihre eigenen Interessen gewahrt haben, wenn sie das Formular der Empfangsbescheinigung nicht dem Verkäufer B4HB überlassen, sondern nach Eingang des Bar- lehensantrags der Beklagten diesen unmittelbar übersandt hätte, mit der Aufforderung, die Empfangsbescheinigung ihr erst nach dem tatsächlichen Empfang der Ware wieder zuzuleiten. Sie hat sie auch nicht rechtzeitig und deutlich genug darüber aufgeklärt, welches Risiko die Aufspaltung des Geschäfts in einen Kaufund einen Barlehensvertrag für die Beklagten in sich barg. C. In Rechtsprechung und Schrifttum wird neuerdings die, auch vom Berufungsgericht geteilte, Auffassung vertreten, die Bank hafte dem Käufer nach § 278 BGB für ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers beim Ausfüllen des Vertragsformulars (Möllers im Handbuch der Teilzahlungswirtschaft, 1959,S. Dazu gehörten vor allem auch die Beratung und Belehrung der Kunden und erfahrungsgemäß eine weitgehende Hilfe bei Ausfüllung der Formulare, All das war dem Verkäufer BH|^ von der Klägerin aufgetragen. Insofern war dieser also Gehilfe der Klägerin bei den für sie geführten Vertragsverhandlungen; soweit er die Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt, das Formular unrichtig ausgefüllt hat und an dem Zustandekommen der unrichtigen Empfangsbescheinigung beteiligt war, hat die Klägerin nach § 278 BGB für sein Verschulden wie für eigenes einzustehen (u. Er hat die im voraus geleistete Empfangsbescheinigung der beklagten Ehefrau durch eine eigene falsche lieferbescheinigüng ergänzt und hat dann das Formular vor Lieferung der Ware an die Klägerin weitergeleitet, Das schließt aber nicht aus, ihn auch im vorliegenden Falle als Erfüllungsgehilfen der Klägerin anzusehen» Zumindest soweit er bei der Abfassung des Darlehensantrags und der Empfangsbescheinigung beteiligt war, handelte er nicht bloß bei Gelegenheit, sondern Ein arglistiges Zusammenwirken der Beklagten mit Bfü^pwist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht anzunehmen. Sie hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie sich vertragsgemäß verhalten hätte%Dann aber hätten die Beklagten nach der Lebenserfahrung die Empfangsbescheinigung nicht im voraus erteilt. E ° 1) Nicht nur sondern auch die Beklagten sind mit schuld daran, daß das Formular falsch ausge- Oder die beklagte Ehefrau war sich, was das Berufungsgericht ersichtlich ebenfalls als möglich annimmt, bei der Unterschrift unter die Empfangsbescheinigung bewußt, daß sie damit den Empfang von Waren bescheinigte, die sie in Wirklichkeit noch nicht erhalten hatte. b) Erst recht handelte die beklagte Ehefrau fahrlässig, v/enn sie bei der Unterschriftsleistung erkannt haben sollte, daß sie den Empfang von Waren bescheinigte, die sie noch nicht erhalten hatte. Ungeklärt ist auch, ob die Beklagten wußten, daß in dem Dariehensantrag eine gar nicht geleistete Anzahlung erwähnt war.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2219 049 BGB §§ 276 A, C c, 278; AbzG § 6 a) Beim finanzierten Abzahlungekauf, insbes» von Haushalts-' gegenständen, liegt der Bank eine Aufklgrungspflicht gegenüber dem geschäftlich unerfahrenen Käufer ob. Sie muß ihn inebesondere deutlich davor warnen, eine Empfangsbescheinigung vor Erhalt der Ware zu erteilen. b) Die Bank haftet dem Käufer aus § 278 BGB für schuldhaftes Verhalten des Verkäufers bei der Entgegennahme des Barlehensantrags, insbesondere beim Ausfüllen des'Vertragsformulars und der Empfangsbestätigung des Käufers» Biese Haftung besteht nicht, wenn der Käufer mit dem Verkäufer z\m Nachteil der Bank arglistig zusammenwirkt. c) Auch der geschäftlich unerfahrene Käufer handelt schuldhaft, wenn er das Vertragsformular oder die Empfangsbestätigung ungelesen unterschreibt oder wenn er eine bewußt unrichtige Empfangsbestätigung schon vor Empfang der Ware abgibt. BGH, Urt. V. 17. November I960 - VII ZR 56/5? - OLG Köln VII ZR 56/59 Verkündet am 17. November I960 Woitscheck, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der KuMBMBBMWWI, Kommanditgesellschaft auf Aktien, KHB» ScIflB®gasse (0-0, vertreten durch ihren person lieh haftenden Gesellschafter Dr. Walter Ka0H0, eben dort, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Eheleute Stukkateur Richard Ko( •Kal® üogMStSli, und Klara Koi Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V#II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober I960 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich ter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Pebruar 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen. Von Rechts %egen Tatbestand: Im Januar 1955 kauften die damals in ärmlichen Verhältnissen lebenden Beklagten bei dem Möbelhändler BfliB einige Möbelstücke, Sie wollten in Raten zahlen. B^|^, der jetzt vermögenslos ist, arbeitete zu jener Zeit zur Finanzierung solcher Geschäfte mit der Klägerin, einer Bank, zusammen. Er legte den Beklagten ein Formular zur Unterschrift vor, wie die Klägerin sie ihm blockweise zur Verfügung gestellt hatte. Bas Formular enthält auf einem'Blatt vorn den Vordruck eines Bestellscheins, eines Darlehensantrags an die Klägerin und einer Bestätigung über den Empfang der Ware; auf der Rückseite sind die Verkaufs- und Dariehensbedingungen abgedruckt. Den Bestellschein Unterzeichneten beide Beklagten. Den Barlehensantrag über ein ratenweise rückzahlbares Darlehen von 1.530,67 i)M unterschrieben beide Beklagten und Die Empfangsbestätigung Unterzeichneten die beklagte Ehefrau und Bestellschein und Bar- lehensantrag sind auf den 12. Januar 1955» die Empfangsbestätigung ist auf den 15» Januar 1953 datiert. Als "Anzahlung" ist im Bestellschein ein in Wahrheit nicht geleisteter Betrag von-400 DM eingesetzt. Betzer reichte das von ihm ausgefüllte Formular der Klägerin ein. Biese überwies ihm darauf den Barlehensbetrag und sandte der beklagten Ehefrau hierüber eine formularmäßige Bestätigung, die u. a, auch die Aufforderung enthielt, die Klägerin zu benachrichtigen, falls die gekaufte Ware nicht geliefert worden sei. hat die Möbel nicht geliefert. Die Beklagten haben nichts gezahlt. Im März 1955, als. die erste Rate fällig geworden v/ar, bat der beklagte Ehemann die Klägerin um Stundung dieser Rate bis zu dem 15. April 1955. Am 18. Mai 1955 überwies ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin die ersten drei Raten in Höhe von zusammen 250,67 DM. Da weitere Zahlungen ausblie-ben, verlangt die Klägerin mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern Rückzahlung des restlichen Darlehens in Höhe von 1.280,70 DM. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung durch und wegen Irrtums angefochten. Sie machen geltend: Sie hätten ihre Unterschriften - alle am selben Tage - auf das Formular gesetzt, ohne es durchzulesen. Sie hätten damals überhaupt nicht gewußt, daß die Klägerin als Finanzierungsbank eingeschaltet werde. Als die Mahnungen der Klägerin gekommen seien, habe die beklagte Ehefrau versucht, sich im Büro der Klägerin Aufklärung zu verschaffen, sei aber von einer Angestellten der Klägerin abgewiesen worden mit der Begründung, es sei Mittagspause. • * Die Beklagten sind der Auffassung, da sie keine Möbel erhalten hätten, brauchten sie auch an die Klägerin nichts zu zahlen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf stützt, daß die Beklagten den Darlehens- vertrag wegen arglistiger Täuschung angefocnten haben, bestehen gegen seine Entscheidung durchgreifende rechtliche Bedenken. Bas Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, die Beklagten seien zur Anfechtung des Barlehensvertrages mit der Klägerin deshalb berechtigt, weil sie über den Inhalt des ihnen zur Unter- schrift vorgelegten Formulars sowie über das Fehlen seiner Lieferbereitschaft arglistig getäuscht habe. Ob die von den Beklagten im Rechtsstreit erklärte Anfechtung rechtzeitig war, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, weil die Klägerin sich jedenfalls so behandeln lassen müsse, als ob ihr eine Anfechtungserklärung rechtzeitig zugegangen wäre. 1) Was die Täuschung über den Vertragsinhalt anlangt, so folgt das Berufungsgericht insoweit anscheinend den Ausführungen des Landgerichts. Dieses hat die Täuschungshandlung Bfl0wie folgt begründet: Bfl|^ habe die . Beklagten im unklaren darüber gelassen, daß durch ihre Unterschrift ein Barlehensvertrag mit der Klägerin zu- . stände kommen und eine bereits am 15. März 1955, unabhängig vom Abruf der Möbel durch die Beklagten, beginnende Rückzahlungspflicht ausgelo.st werde. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das am 22. März 1955 bei der Klägerin eingegangene Schreiben des beklagten Ehemanns nicht genügend gewürdigt. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß die Beklagten bei dessen Abfassung wußten, daß die Klägerin als Finanzierungsbank eingeschaltet war und daß jedenfalls die erste Rate am 15. März 1955 fällig war, obwohl die Möbel noch nicht geliefert waren. Bei dieser Sachlage hätte, das Berufungsgericht zu demindest prüfen müssen ( § 286 ZPO), ob die Beklagten durch das Schrei ben das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt haben (§ H4 BGB). 2) Die Revision rügt weiter, es fehlten ausreichende Feststellungen für die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts, B^H^ habe den Beklagten bei Unterzeichnung eine in Wahrheit bei ihm damals nicht vorhanden gewesene lieferbereitschaft vorgetäuscht. Die Rüge ist ebenfalls begründet. Weder im Berufungsurteil noch im Urteil des Landgerichts finden sich ausreichende tatsächliche Feststellungen, die den Schluß rechtfertigen könnten, B|0fe habe bereits damals beabsichtigt, die Beklagten überhaupt nicht zu beliefern. • ' 3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin müsse die Anfechtung der Beklagten als rechtzeitig erfolgt gegen sich gelten lassen, weil die in den Geschäft sräumen der Klägerin vor sprechende beklagte Ehefrau mit nichtigen Gründen abgewiesen worden sei. Auch dagegen wendet sich die- Revision mit Recht. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum. Daß die beklagte Ehefrau, als sie zur Mittagszeit in den Geschäftsräumen der Klägerin vorsprach, dort keinen vertretungsberechtigten Ange- -■ ■ i 1 rmn—i» ** stellten d^er Klägerin vorfand und mit der Begründung abgewiesen wurde, es sei Mittagspause, rechtfeitjfet*' es noch nicht, der Klägerin die Berufung auf den Ablauf der Anfechtungsfrist als Arglist anzurechnen und zu verwehren. Im einzelnen braucht hierauf nicht näher eingegangen zu.werden. II. Bas Berufungsgericht begründet seine Entscheidung weiter damit, daß der Anspruch der Klägerin auf Barlehensrückzahlung wegen Nichtlieferung der Möbel nicht ’'fällig” sei. Es legt den Formularvertrag dahin aus, daß die Lieferung der Möbel vereinbarungsgemäß Fälligkeitsbe-din?ung für den Barlehensanspruch der Klägerin sei. Bie Revision greift das mit Recht an. / / ' 1) Es ist nicht zu billigen, daß das Berufungsgericht das Schwergewicht auf den Gesichtspunkt der "Fällig keit" gelegt hat. Benn im vorliegenden Falle handelt es* sich nicht darum, ob die Beklagten schon vor einer (demnächst zu erwartenden) Lieferung der Möbel zahlen müssen, sondern darum, ob sie zahlen müssen, obwohl jetzt endgültig fest steht, daß BflHfe ihnen die Möbel überhaupt nicht mehr liefern wird. Es handelt sich alsoi nicht um die Frage, wann der Anspruch der Klägerin fällig wird, sondern darum, ob sie überhaupt einen Anspruch hat» 2) Sollte das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen gemeint haben, daß ein Barlehensanspruch der Klägerin, obwohl sie die Barl eh ens summe an BflHK ausbezahlt hat, überhaupt nicht entstanden sei, so könnte dem nicht ge- folgt werden. Zwar ist, wie unten noch darzulegen, dem Vertragsformular zu entnehmen, daß an sich die Klägerin das Darlehen erst nach erfolgter Lieferung auszahlen sollte und wollte. Doch hatten die Beklagten schriftlich erklärt, sie hätten die Ware schon erhalten. War diese Erklärung auch unrichtig, so enthielt sie doch ihrem Inhalt nach die Ermächtigung an die Klägerin, die Darlehens summe alsbald anBJH^ auszuzahlen. Infolgedessen können die Merkmale eines Dariehensverträges nicht verneint werden. Auf welche Weise es zu der unrichtigen Erklärung der Beklagten gekommen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. III. Es bleibt zu prüfen, ob das Urteil aus anderen als den vom Berufungsgericht herangezogenen Gründen aufrechterhalten werden kann(§ 563 ZPO).. Das ist nicht der Pall. A. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits in einer Reihe von Entscheidungen mit den Rechtsverhältnissen bei Teil Zahlungsfinanzierungen befaßt. Er hat ♦ dabei ausgesprochen, daß trotz des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs Kaufvertrag und Darlehensvertrag , 'Vyi. rechtlich »zu trennen sind,cUnd hat daraus gefolgert, daß der Käufer dem Darlehensgeber nicht ohne weiteres Einwendungen und Einreden aus dem Kaufverträge entgegenhalten kann, insbesondere auch nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, daß nämlich die Ware nicht geliefert sei (BGH LM Er. 5 zu .§ 6 AbzG; BGHZ 5, 373, 375). Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat aber in anderen Entscheidungen diesen Grundsatz eingeschränkt und damit dem Schutzbedürfnis des vielfach geschäftlich Und rechtlich unerfahrenen Ratenkäufers Rechnung getragen. Er hat die §§ 6 und 5 des Abzahlungsgesetzes entsprechend angewandt und demgemäß den Anspruch auf Darlehensrückzahlung verneint, wenn der Darlehensgeber die Kaufsache an sich genommen hatte (BGHZ 3, 257; BGH LM Nr. 2 zu § 6 Ab ZG; BGH NJW 1954, 185). Br hat dem vom Verkäufer arglistig getäuschten Käufer das Recht zugebilligt, den Darlehensvertrag anzufechten, mit der Begründung, der Verkäufer sei in jenem Falle nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs%2 BGB gewesen (BGHZ 20, 36). Er hat schließlich unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber dem Darlehensanspruch auf Mängel der Kaufsache gestützte Einwendungen des Käufers zugelassen (BGHZ 22, 90,94,100). Die Rechtsprechung der unteren Gerichte zeigt zu dem Teil ebenfalls das Bestreben, den Käufer zu schützen, und zwar auch in Fällen wie dem hier vorliegenden, daß Darlehensrückzahlung verlangt wird, obwohl die Ware nicht geliefert wurde und beim Verkäufer nichts mehr zu holen ist. B. Es wird die Auffassung vertreten, daß dem Darlehensgeber (Finanzierungsinstitut) eine Aufklärungspflicht obliegt, deren schuldhafte Verletzung ihn dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig macht, sov/ie, daß das Darlehen erst an den Verkäufer ausgezahlt werden darf, wenn dieser die Kauf Sache geliefert hat, wobei umstritten ist, ob der Dalreherisgeber sich auf die bisher übliche formularmäßige Empfangsbestätigung des Käufers verlassen darf oder nicht (vgl. zu diesen Fragen OLG Celle NJW 1958, 502; OLG Hamburg MBH 1959, 757; OLG Karlsruhe MBR 1958, 96; OLG Köln NJW 1958, 1237; OLG Oldenburg NJW 1957, 913; OLG Stuttgart BB 1957, 1196; LG Bremen MBH I960, 759; LG Büsseldorf MBR I960; 310; LG Essen MBR 1958, 33; LG Hamburg MBR 1958, 162; Möllers, Teilzahlungsfinanzierung 1957» So 58 bis 64 Möllers, NJW 1958, 207; Crisolli-Ostler, AbzG 5. Aufl» 1958 § 6 Anm. '1/60; Marschall von Bieberstein, Abzahlungsgeschäft und seine Finanzierung, 1959» S. 55 - 65, 155 - 163 mit weiteren Nachweisen)«. Biese Rechtsprechung hat einen berechtigten Kern, Im vorliegenden Falle gilt folgendes: 1) Barlehens- und Kaufvertrag sind hier nach Formular geschlossen«, Bie Parteien haben in der Revisionsverhandlung übereinstimmend vorgetragen, daß das Formular in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk Verwendung gefunden hat» Bas Revisionsgericht ist daher in der Auslegung des Formularvertrages frei (EGHZ 7, 365). 2) Bern Inhalt des Vertragsformulars ist zu entnehmen, daß der Barlehensgeber (die Bank) nach dem Willen der Beteiligten die Barlehenssumme an den Verkäufer erst! auszahlen soll und will, nachdem dieser die gekauften Sachen an den Käufer geliefert hat. BafÜr spx*icht, daß ♦ die Bank von dem Käufer (Barlehenssucher) eine Empfangsbestätigung verlangt. Weiter spricht dafür die Aufforderung der Bank in dem (auch im vorliegenden Fall verwendeten) formulärmäßigen Bestätigungsschreiben an den Käufer, ihr Nachricht zu geben, wenn die Ware nicht geliefert worden ist. Bie Revision verweist demgegenüber auf Ziffer 2 der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Bar- 10 lehensbedingungen, worin im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung der Kaufsache an die Klägerin auch der Fall geregelt ist, daß der Käufer bei Annahme des Darlehensantrags durch die Bank noch nicht im Besitz der Kaufsache ist. Die Revision folgert daraus, daß es nach den* Inhalt des Darlehensvertrages der Klägerin freigestanden habe, schon vor Lieferung der Ware an zu zahlen. Eine so weitgehende Folgerung ist jedoch der Ziffer 2 der Därlehensbedingungen nicht zu entnehmen. Sie ergibt auch dann einen guten Sinn, wenn man von der grundsätzlichen Verpflichtung der Klägerin ausgeht, nicht vor Lieferung der Ware an den Verkäufer zu zahlen. Sie dient dann der Sicherung der Klägerin in solchen Fällen, in denen es, wie hier, entgegen dem vertraglich vorgesehenen und gewollten Geschehensablauf doch zu einer verfrühten Zahlung der Klägerin an den Verkäufer gekommen ist, z. B. deswegen, weil die Klägerin auf eine unwahre Empfangsbestätigung des Käufers vertraut hat. Da es erfahrungsgemäß nicht ganz selten vorkommt, daß Käufer Empfangsbestätigungen schon vor Erhalt der Ware nim voraus1* erteilen und die Banken im Vertrauen darauf schon vor Lieferung der Ware an den Verkäufer zahlen, bestand für die Klägerin ein Bedürfnis, in ihren Darlehensbedingungen auch für solche an sich nicht gewollten Fälle die alsbaldige SicherungsUbereignung der Kaufware an die Klägerin zu regeln. Daraus rechtfertigt sich aber noch nicht der Schluß, daß es nach dem Vertrage im freien Belieben der Klägerin hätte stehen sollen, vor oder nach Lieferung der Ware an den Verkäufer zu zahlen. 3) Es ist eine Erfahrungstatsache, daß beim finanzierten Ratenkauf, jedenfalls soweit es sich um die für 11 Ratenkäufe von Hausratgegenständen typischen geschäftlich unerfahrenen Käuferschichten handelt, die zu unterzeichnenden Formulare mit ihrem umfangreichen, meist klein gedruckten Text von den Käufern vielfach überhaupt nicht oder nur oberflächlich’•gelesen werden« Das hängt damit zusammen, daß die verwickelten, rechtlich bis ins letzte ausgeklügelten Verkaufs- und Darlehensbedingungen von diesem Personenkreis nur schwer oder gar nicht verstanden werden können« Es ist weiter eine Erfahrungstatsache, daß viele unerfahrene und rechtlich ungeschulte Käufer, auch wenn sie erkennen^ daß ein Finanzierungsinstitut eingeschaltet ist, doch nicht das sich daraus für sie ergebende rechtliche Risiko erfassen, daß s^ie nämlich unter Umständen zahlen sollen, auch wenn sie keine Ware erhalten haben und erhalten werden«, Die Käufer mögen in solchen Fällen zwar wissen, daß sie nicht an den Verkäufer, sondern an eine Bank zu zahlen haben« Sie nehmen aber trotzdem als selbstverständlich an, daß sie nicht zu zahlen brauchen, wenn, überhaupt nicht geliefert wird» Der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Kaufund Darlehen verleitet sie zu diesem rechtlichen Fehlschluß« Ihnen fehlt jedes Verständnis dafür, daßt sie verpflichtet sein könnten, an die Bank zu zahlen,auch wenn sie keine Ware erhalten« Dieser weit verbreitete Rechtsirrtum führt dazu, daß die Käufer die formülärmäßigen Empfangsbescheinigungen vielfach schon vor der Lieferung ,fim voraus” erteilen, ohne sich bewußt zu werden, welches große Risiko darin für sie1 liegt. Diese Gefahr, daß der Käufer die Lieferempfangsbescheinigung als "Vorausquittung" erteilt, wird dabei hier noch dadurch verstärkt, daß*die Klägerin das Formular für die Empfangsbescheinigung auf dasselbe Blatt gesetzt hat wie das Formular für den Kaufvertrag und den Darlehensantrag« Obwohl vielfach 12 - die Lieferung erst zeitlich nach der Bestellung erfolgen wird, führt die Vereinigung aller Vordrucke auf einem Blatt leicht dazu, daß der Käufer sämtliche von ihm auf demselben Blatt zu leistenden Unterschriften gleichzeitig« die Empfangsbescheinigung also vielfach '»im voraus" leistet. 4) Unter diesen Umständen traf die Klägerin, welche die Teilzahlungsfinanzierung für den geschilderten Personenkreis gewerbsmäßig betreibt und daher Uber die vorgenannten Erfahrungssätze unterrichtet sein muß, gegen-I § . über den juristisch und geschäftlich unerfahrenen' Be- klagten nach Treu und Glauben die vertragliche Pflicht, diese im Rahmen des ihr Zumutbaren in wirksamer Weise darüber aufzuklären, welche Risiken sich für die Beklagten ergaben, wenn sie die Empfangsbescheinigung wahrheitswidrig im voraus abgaben. Keinesfalls durfte sie durch die Ausgestaltung des Formulars diesen Irrtum noch fördern.. Zweckmäßigerweise hätte die Klägerin eine kurz gefaßte, für jedermann verständliche eindeutige Warnung vor einer im voraus erteilten Empfangsbescheini-| P gung in ihr Formular aufnehmen sollen, wobei dieser Hinweis so hätte gestaltet werden müssen, daß er jedem Unterzeichner der - auf einem besonderen Blatt zu erteilenden - Empfangsbestätigung auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulares und ohne Lesen seines sonstigen Textes unübersehbar in die Augen gefallen wäre. Am besten würde sie dabei die Interessen der Käufer und ihre eigenen Interessen gewahrt haben, wenn sie das Formular der Empfangsbescheinigung nicht dem Verkäufer B4HB überlassen, sondern nach Eingang des Bar- -13 - lehensantrags der Beklagten diesen unmittelbar übersandt hätte, mit der Aufforderung, die Empfangsbescheinigung ihr erst nach dem tatsächlichen Empfang der Ware wieder zuzuleiten. Im vorliegenden Ball hat die Klägerin nichts von. alledem getan. Sie hat die Beklagten vor Vertragsschluß nicht über die Gefahren einer im voraus erteilten Empfangsbescheinigung aufgeklärt. Sie hat sie auch nicht rechtzeitig und deutlich genug darüber aufgeklärt, welches Risiko die Aufspaltung des Geschäfts in einen Kaufund einen Barlehensvertrag für die Beklagten in sich barg. Sie hat allerdings in dem Bestätigungsschreiben die Beklagten um Nachricht gebeten, wenn sie die Waren nicht erhalten haben sollten. Biese Aufforderung kam jedoch zu spät; denn damals hatte sie das Geld bereits an BOB» ausgezahlt, wie in dem Schreiben auch ausdrücklich erwähnt ist. C. In Rechtsprechung und Schrifttum wird neuerdings die, auch vom Berufungsgericht geteilte, Auffassung vertreten, die Bank hafte dem Käufer nach § 278 BGB für ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers beim Ausfüllen des Vertragsformulars (Möllers im Handbuch der Teilzahlungswirtschaft, 1959,S. 497 bis 493, 332 bis 533; Möllers NJW 1958, 207; Grisolli/Östler aaO Anm. 94, 155, 169; Marschall von Bieberstein aaO S. 153, OLG Celle NJW 1958, 502 mit zustimmender Anmerkung von Rötelmann; LG Stuttgart MBH I960, 545 ähnlich schon RG JW 1928, 1740, 1742 für den vergleichbaren Pall eines Versa cherungsvermittlers). Bieser Auffassung tritt der Senat bei. 14 - 1) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Verkäufer damit betraut, ihr Finanzierungsanträge seiner Kundschaft beizubringen, Zu diesem Zweck hat sie ihm die nötigen Vordrucke ausgehändigt und ihn beauftragt, die Darlehensgesuche mit den Kunden zu besprechen, deren Anträge entgegerizunehmen und sie ihr einzureichen. Dazu gehörten vor allem auch die Beratung und Belehrung der Kunden und erfahrungsgemäß eine weitgehende Hilfe bei Ausfüllung der Formulare, All das war dem Verkäufer BH|^ von der Klägerin aufgetragen. Insofern war dieser also Gehilfe der Klägerin bei den für sie geführten Vertragsverhandlungen; soweit er die Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt, das Formular unrichtig ausgefüllt hat und an dem Zustandekommen der unrichtigen Empfangsbescheinigung beteiligt war, hat die Klägerin nach § 278 BGB für sein Verschulden wie für eigenes einzustehen (u. a. BGH IM § 276 BGB Fa 3). Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung VII ZU 202/56 vom 27. Januar 1958 (MDR 1958, 840), die gleichfalls einen Fall von finanziertem Abzahlungskauf betrifft. Der Sachverhalt lag dort wesentlich anders. 2) Betzer hat hier das Formular bewußt falsch ausgefüllt o Er hat eine nicht geleistete Anzahlung von 400 DM eingesetzt. Er hat die im voraus geleistete Empfangsbescheinigung der beklagten Ehefrau durch eine eigene falsche lieferbescheinigüng ergänzt und hat dann das Formular vor Lieferung der Ware an die Klägerin weitergeleitet, a) Er hat auf diese Weise die Klägerin getäuscht und zur Auszahlung des Geldes an sich veranlaßt. 15 - f- £■ Das schließt aber nicht aus, ihn auch im vorliegenden Falle als Erfüllungsgehilfen der Klägerin anzusehen» Zumindest soweit er bei der Abfassung des Darlehensantrags und der Empfangsbescheinigung beteiligt war, handelte er nicht bloß bei Gelegenheit, sondern % • w* in Erfüllung der Aufgaben, mit deren Wahrnehmung die Klägerin ihn betraut hatte. b) Er wäre allerdings dann ni cht mehr als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden, wenn er in betrügerischer Absicht zu dem Nachteil der Klägerin mit den Beklagten zusammengewirkt hätte. Denn dann wäre es für die Beklagten offenbar gewesen, daß er nicht für die Klägerin handelte. D. Ein arglistiges Zusammenwirken der Beklagten mit Bfü^pwist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht anzunehmen. Hiernach haftet die Klägerin den Beklagten wegen "Verschuldens beim Vertragsschluß" nach’§§ 276, 278 BGB auf Schadensersatz. Sie hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie sich vertragsgemäß verhalten hätte%Dann aber hätten die Beklagten nach der Lebenserfahrung die Empfangsbescheinigung nicht im voraus erteilt. Die Klägerin hätte angesichts des Fehlens der Empfangsbescheinigung die Darlehenssumme nicht an Betzer ausgezahlt, und die Darlehensschuld der Beklagten gegenüber der Klägerin wäre nicht entstanden. Daraus folgt, daß die Klägerin infolge ihrer Schadensersatzpflicht ihre Darlehensforderung gegen die Beklagten nicht geltend machen kann. Einer Aufrechnungserklärung der Beklagten bedarf es dabei nicht. E ° 1) Nicht nur sondern auch die Beklagten sind mit schuld daran, daß das Formular falsch ausge- 16 - füllt wurde und vor der Lieferung der Ware an die Klägerin gelangte. Entweder haben sie das Formular unbesehen unterschrieben, ohne es durchzulesen, wie sie behaupten, das Berufungsgericht aber nicht feststellt. Oder die beklagte Ehefrau war sich, was das Berufungsgericht ersichtlich ebenfalls als möglich annimmt, bei der Unterschrift unter die Empfangsbescheinigung bewußt, daß sie damit den Empfang von Waren bescheinigte, die sie in Wirklichkeit noch nicht erhalten hatte. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Schadensersatzanspruch der Beklagten sich nach § 254 BGB mindert, d.h. ob die Klägerin ihre Darlehensforderung wenigstens teilweise behält. Bas Berufungsgericht meint freilich, die Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung "im voraus" sei nicht schuldhaft, da derartige Empfangsbescheinigungen regelmäßig als Vorausquittung erteilt würden. Bern kann nicht gefolgt werden. a) Bie im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt auch von einem geistig wenig gebildeten und geschäftlich unerfahrenen Menschen, daß er Schriftstücke nicht unbesehen unterzeichnet, sondern vorher von ihrem Inhalt Kenntnis nimmt. Wer anders verfährt, handelt fahrlässig. b) Erst recht handelte die beklagte Ehefrau fahrlässig, v/enn sie bei der Unterschriftsleistung erkannt haben sollte, daß sie den Empfang von Waren bescheinigte, die sie noch nicht erhalten hatte. Auch wenn sie bei ihrem Bildungsgrad die rechtlichen Zusammenhänge nicht durchschaute, mußte sie sich bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt doch sagen, daß eine wissentlich falsche Bescheinigung Schaden anrichten könne. 2) Das Berufungsgericht sägt fürsorglich, das Verschulden für das die Klägerin nach § 278 BGB einzustehen habe, überwiege bei weitem. Das genügt nicht, um die Beklagten nach § 254 BGB von jeder Beteiligung an dem eingetretenen Schaden freizustellen. Nach § 254 BGB ist nicht in erster Linie das Maß des beiderseitigen Verschuldens, sondern dessen Ursächlichkeit für den Schaden abzuwägen. Hierzu enthält das Urteil keine Ausführungen. Soweit - in zweiter Linie -r das Verschulden berücksichtigt werden darf, ist ungeklärt geblieben, ob die beklagte Ehefrau wissentlich oder unwissentlich die falsche Empfangsbescheinigung unterschrieben hat. Ungeklärt ist auch, ob die Beklagten wußten, daß in dem Dariehensantrag eine gar nicht geleistete Anzahlung erwähnt war. Bevor diese Umstände geklärt sind, läßt sich eine Schadensteilung -auch bei Berücksichtigung des § 287 ZPO - nicht durchführen. Da aus den vorstehenden Gründen die Sache vpr dem Berufungsgericht neu verhandelt werden muß, braucht auf die EevisionsrÜgen aus § 139 ZPO nicht mehr eingegangen •• -^-nrrwM—ir- ••• 18 - zu werden. Die Klägerin hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihr tatsächliches Vorbringen zu ergänzen. Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Dr. Vogt Pinke